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St.Gallen Verwaltungsgericht 03.04.2008 B 2008/25

3 avril 2008·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·4,601 mots·~23 min·2

Résumé

Ausländerrecht, Uebergangsrecht, Art. 126 AuG (SR 142.20), Art. 10 Abs. 1 ANAG. Die Uebergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG gilt nicht nur für Verfahren, denen Gesuche zugrundeliegen, sondern für sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG hängigen Verfahren, weshalb für diese materiell das ANAG anzuwenden ist. - Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, der sich seit 1988 in der Schweiz aufhält und wegen Betäubungsmitteldelikten mit drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie wegen SVG-Delikten mit zahlreichen Bussen bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2008/25).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/25 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 03.04.2008 Entscheiddatum: 03.04.2008 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Ausländerrecht, Uebergangsrecht, Art. 126 AuG (SR 142.20), Art. 10 Abs. 1 ANAG. Die Uebergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG gilt nicht nur für Verfahren, denen Gesuche zugrundeliegen, sondern für sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG hängigen Verfahren, weshalb für diese materiell das ANAG anzuwenden ist. - Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, der sich seit 1988 in der Schweiz aufhält und wegen Betäubungsmitteldelikten mit drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie wegen SVG-Delikten mit zahlreichen Bussen bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2008/25). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________   In Sachen J.M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Z.   gegen  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend Ausweisung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) J.M., geboren 1959, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er hielt sich von 1988 bis 1992 als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 23. November 1992 wurde ihm nach einer Aufenthaltsdauer von 35 Monaten und 23 Tagen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 2. Februar 2000 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. b) J.M. heiratete am 8. Februar 1991 seine Landsfrau A.K., geb. 1966. Die Ehefrau reiste am 1. Mai 1992 zum vorübergehenden Aufenthalt im Rahmen der "Aktion Jugoslawien" in die Schweiz ein. Begleitet war sie von ihrem am 15. Januar 1991 geborenen Sohn A. Am 3. Juli 1992 wurde die Tochter B. in Uzwil geboren. Am 28. Juni 1993 reiste die 1981 geborene Tochter aus erster Ehe, J. M., zum Vater bzw. zur Stiefmutter nach G.. Ihr wurde eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Am 10. Juni 1995 wurde die Tochter C. und am 12. April 1997 in Bosnien-Herzegowina die Tochter D. geboren. Die Ehefrau und die Kinder von J.M. sind ebenfalls im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. c) Zwischen 1997 und 2005 wurde J.M. wegen Verstössen gegen Strassenverkehrsvorschriften mit sechs Bussen zwischen Fr. 600.-- und Fr. 2'000.-bestraft.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Bezirksgericht Zürich sprach J.M. am 27. September 2006 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Gegen dieses Urteil erhob J.M. Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte in seinem Urteil vom 2. Juli 2007 den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich und bestrafte J.M. mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, wovon im Zeitpunkt des Urteils 687 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt erstanden waren. Am 13. Februar 2008 hatte der Verurteilte zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst. Auf diesen Zeitpunkt verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich die vorzeitige bedingte Entlassung, wobei der nicht verbüsste Strafrest 455 Tage betrug. d) Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen wies J.M. mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 für zehn Jahre aus der Schweiz aus. Zur Begründung hielt es fest, J.M. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben, und zwar sowohl wegen der verschiedenen Strassenverkehrsdelikten als auch aufgrund der Verurteilung wegen mehrfacher Betäubungsmitteldelikte. Sein Verschulden wiege angesichts des Drogenhandels im Kilobereich, an dem er aus rein finanziellen Motiven mitgewirkt habe, schwer. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob J.M. mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2007 Rekurs. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab. Es widerrief die Niederlassungsbewilligung und wies J.M. im Zeitpunkt der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. C./ Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2008 erhob J.M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 15. Januar 2008 sei aufzuheben und es sei von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung abzusehen und ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, eventuell sei eine Verwarnung auszusprechen und die Wegweisung lediglich anzudrohen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig. Namentlich aufgrund des langjährigen Aufenthalts und der familiären Verhältnisse wäre eine Wegweisung mit einer unzumutbaren Härte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbunden. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 29. Januar 2008 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Dieses enthält in Art. 126 Uebergangsbestimmungen. Nach Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG nach dem neuen Recht. 2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, es sei kein Gesuch streitig, sondern eine Ausweisung resp. der Entzug einer Bewilligung. Daher sei das neue Recht anwendbar. Der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwendungen. Es ist indessen von Amtes wegen zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. 2.2. Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung des Ausländeramts war eine Ausweisung nach Art. 10 f. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BS 1, 121 mit seither ergangenen Änderungen, abgekürzt ANAG). Die Ausweisung entspricht neurechtlich dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AuG) mit anschliessender Wegweisung (Art. 66 AuG). Es stellt sich im folgenden die Frage, ob aus dem Wortlaut von Art. 126 Abs. 1 AuG der Umkehrschluss (argumentum e contrario) gezogen werden darf, dass die übergangsrechtliche Regelung in Verfahren, denen keine Gesuche zugrunde liegen, keine Anwendung findet. Die Frage, ob der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesetzgeber mit einer bewussten Lückenhaftigkeit eine negative Entscheidung treffen wollte, hat der Richter auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu klären (A. Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, Einleitungsband, Bern 1962, N 255 zu Art. 1 ZGB). 2.3. Vorliegend ist bei der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtmässigkeit einer Verfügung bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung grundsätzlich nach dem Recht zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Nachher eingetretene Rechtsänderungen müssen unberücksichtigt bleiben, es sei denn, dass sich die Anwendung des neuen Rechts aus zwingenden Gründen aufdrängt. Derartige zwingende Gründe anerkannte das Bundesgericht etwa beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) und des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (SR 814.01; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 326 mit weiteren Hinweisen; VPB 67.31). Diese Rechtsprechung ist sachgerecht und trägt namentlich dem Prinzip des Vertrauensschutzes angemessen Rechnung. Auch vorliegend spricht der Vertrauensgrundsatz dafür, die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG analog in Verfahren anzuwenden, denen keine Gesuche zugrunde liegen. Gründe, die es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden, ausländerrechtliche Verfahren, denen Gesuche zugrunde liegen, und ausländerrechtliche Verfahren, die von den Behörden angestrengt werden, übergangsrechtlich unterschiedlich zu behandeln, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 126 Abs. 1 AuG ist die übergangsrechtliche Regelung mithin sinngemäss auch in ausländerrechtlichen Verfahren anzuwenden, denen keine Gesuche zugrunde liegen. Abzustellen ist diesfalls auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Ausländeramtes. Schliesslich sei angemerkt, dass auch das Bundesgericht Art. 126 Abs. 1 AuG bspw. in Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 ANAG analog anwendet, wenn der Widerruf unter altem Recht verfügt worden ist (BGE 2C_492/2007 vom 11. Februar 2008 E. 1.2). 2.4. Zu prüfen ist vorliegend, ob das neue Recht entsprechend dem Grundsatz des Vorrangs des milderen Rechts (lex mitior) anzuwenden ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Prinzip der lex mitior gilt in erster Linie im Bereich des Strafrechts (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). Im Verwaltungsrecht kommt dagegen dem Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Erlasses vorrangige Bedeutung zu. Mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Gesetzmässigkeit sollte die lex mitior daher im Verwaltungsrecht nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Rückwirkung und lediglich auf abgeschlossene Sachverhalte angewendet werden. Eine Ausnahme gilt im Fall, wo die Verweigerung der lex mitior wie bspw. gelegentlich im öffentlichen Baurecht absurde tatsächliche Konsequenzen hätte (A. Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II S. 176 f. mit Hinweis auf BGE 102 Ib 69; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H.319/01 vom 28. Januar 2003, Erw. 6). Vorliegend besteht keine Grundlage für die Annahme eines Ausnahmefalls. Namentlich kann nicht von einem abgeschlossenen Sachverhalt die Rede sein, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts herrschten (BGE 128 II 149 neues Fenster) und nicht der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 637). Mithin ist vorliegend in materieller Hinsicht auf die altrechtlichen Bestimmungen abzustellen. 2.5. Die altrechtlichen Bestimmungen weichen im übrigen inhaltlich von den neuen Vorschriften des AuG, soweit sie hier anwendbar wären, nicht ab.  Nach Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 62 lit. a oder b AuG erfüllt sind (lit. a), wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b) oder wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur gestützt auf Art. 62 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. b widerrufen werden. Danach kann die https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink&D=BGEx128xIIx145_155&AnchorTarget=BGEx128xIIx149

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 42 oder Art. 100bis StGB angeordnet wurde. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG. Unbestritten ist denn auch grundsätzlich, dass die Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren einen Grund für den Widerruf der Niederlassung darstellt. Beim Entscheid darüber haben die Ausländerbehörden den Grad der Integration zu beachten (Art. 96 Abs. 1 AuG), und die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). 3. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). 3.1. Nach der Praxis zum ANAG ist bei einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren oder mehr eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Zu berücksichtigen ist u.a. die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, AS 1949, 228 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt VV zum ANAG) und damit die Integration. Auch ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Ausweisung nach altem Recht und Widerruf der Niederlassung nach neuem Recht sind daher im vorliegenden Fall nach denselben Kriterien zu beurteilen. Art. 10 Abs. 1 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz schreibt beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung einer Ausweisung vor, sondern es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht ist zur Ueberprüfung der Angemessenheit einer Verfügung oder eines Entscheides nicht befugt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es darf daher auch bei der Prüfung der Angemessenheit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Prüfung der Opportunität bzw. der Zweckmässigkeit der Massnahme - anstelle des Ermessens der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verwaltung stellen (VerwGE vom 11. November 2003 i.S. M.B.A. mit Hinweis auf VerwGE vom 17. August 1999 i.S. J. und S.R.; BGE 125 II 107). Es kann nur überprüfen, ob der Entscheid der Verwaltung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 96 Abs. 1 AuG beruft, kann er nicht gehört werden, da diese Bestimmung die Ermessensausübung betrifft, welche der Rechtskontrolle entzogen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 VV zum ANAG, statt vieler BGE 125 II 521 ff.). 3.2. Die Verhältnismässigkeit ist auch im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 und 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) zu prüfen, indem zu untersuchen ist, ob eine Massnahme verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.). Die Ausweisung bzw. der Widerruf der Niederlassung kann zu einem Eingriff in das Familienleben führen. Ein solcher Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, falls er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. ANAG und EMRK verlangen somit eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung widerrufen wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit des Bewilligungswiderrufs (BGE 122 II 5 f.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 260). Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers grundsätzlich als schwer (Urteil S. 21). Es schloss sich in dieser Beurteilung der Auffassung des Bezirksgerichts Zürich an. Dessen Urteil ist somit für das vorliegende Verfahren nicht völlig irrelevant, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird. Soweit das Obergericht auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Bezug nahm, kann auch die erstinstanzliche Entscheidung massgebend sein. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt, weil er während rund zwei Monaten eine beträchtliche Menge Heroin in die Schweiz eingeführt hatte. Im einzelnen handelte es sich um sechs Drogentransporte zwischen Mitte Juni 2005 und Mitte August 2005 sowie die Uebergabe und Lagerung von ca. viereinhalb Kilogramm Heroin sowie 23,8 Gramm Kokain. Der Beschwerdeführer war als Kurier und Importeur tätig, stand in der Hierarchie der kriminellen Organisation aber nicht in einer hohen Position und wurde für seine Tätigkeit relativ bescheiden entschädigt. Dennoch erachtete das Obergericht Zürich angesichts der Menge der Drogen und der verschiedenen Tathandlungen zusammenfassend, dass ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers gegeben ist. Inwiefern nicht zwingend von einer Straftat von einigem Gewicht auszugehen ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, ist nicht nachvollziehbar. Das Bundesgericht verfolgt namentlich im Zusammenhang mit Drogendelikten eine strenge Praxis (BGE 125 II 526 f.). Der Beschwerdeführer importierte während zwei Monaten mehrere Kilogramm Heroin in die Schweiz. Diesen Umstand hat die Vorinstanz nicht überbewertet. Inwiefern es das Verschulden des Beschwerdeführers mindern sollte, dass er die Drogentransporte nicht aus finanzieller Not getätigt hat, wie in der Beschwerde behauptet wird, ist nicht plausibel. Verschuldensmindernd wäre es allenfalls, wenn er die Delikte aus finanzieller Not begangen hätte. Dies tat er aber anerkanntermassen nicht. Dem Umstand, dass die Verurteilung ausschliesslich Drogentransporte während eines Zeitraums von zwei Monaten betraf, hat das Obergericht bei der Strafzumessung Rechnung getragen. Die Vorinstanz ist bezüglich der Würdigung des Verschuldens nicht von den Ueberlegungen des Strafgerichts abgewichen, und es ist im Lichte von dessen Ausführungen zum Verschulden und zum Strafmass zulässig, hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Der gravierende Verstoss gegen das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betäubungsmittelgesetz begründet ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung bzw. am Widerruf der Niederlassung. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Ausländer, welche ausgesprochen lange in der Schweiz gelebt hätten, sollten grundsätzlich selbst dann nicht wegen einer einzigen Straftat ausgewiesen werden, wenn diese Tat ernsthafter Natur sei. Vielmehr sei die Ausweisung erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung bzw. einen Widerruf der Niederlassung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Sie fällt nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexualoder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat. Personen, die ausgesprochen lange in der Schweiz gelebt haben, dürfen in der Regel zwar nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch diese ist bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. BGE 2A.571/2005 vom 17. Januar 2006 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 130 II 190). Wie erwähnt, lebt der Beschwerdeführer seit 1988 und damit seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz. Somit ist von einer relativ langen Aufenthaltsdauer auszugehen, welche bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall bildet die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten nicht die einzige strafbare Handlung, die sich der Beschwerdeführer zuschulden kommen liess. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2005 sechsmal wegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verstössen gegen das SVG gebüsst. Wegen Ueberschreitens der zulässigen Gewichtslimiten wurde er 1997 mit Fr. 600.-- und Fr. 1'500.-- gebüsst. Am 27. Dezember 1999 wurde er erneut wegen Ueberladens seines Lieferwagens mit Fr. 600.-- gebüsst. Wegen gleichartiger Verstösse wurde er am 3. Mai 2001 und am 21. Mai 2004 mit Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 2'000.-- gebüsst. Diese Verstösse beging der Beschwerdeführer als Lenker seines Lieferwagens. Sein Einwand, er sei als Chauffeur tätig gewesen und habe deutlich mehr Kilometer zurückgelegt als ein durchschnittlicher Autolenker, und das Risiko, dass sich ein Chauffeur häufiger wegen einer SVG- Widerhandlung zu verantworten habe als ein Lenker, der sein Fahrzeug unregelmässig benutze, sei ungemein höher, ist im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer lenkte den Lieferwagen jeweils als Inhaber des eigenen Transportgeschäftes. Gegenüber dem Obergericht Zürich gab er an, während vierzehn Jahren Transporte nach Bosnien und Herzegowina ausgeführt zu haben. Die zahlreichen Bussen wegen Ueberladens des Lieferwagens zeigen, dass der Beschwerdeführer sich wiederholt und mit einer gewissen Regelmässigkeit über sicherheitsrelevante SVG-Vorschriften hinwegsetzte. Da er die Transporte auf eigene Rechnung ausführte, waren es wirtschaftliche bzw. finanzielle Motive, die den Verstössen zugrundelagen. Sein Verschulden wiegt daher weitaus schwerer als dasjenige eines angestellten Chauffeurs, der von einem Vorgesetzten dazu gedrängt oder gar angestiftet wird, sein Fahrzeug mit Ueberlast zu lenken. Zusammenfassend ist nach den vorstehenden Ausführungen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine einzige schwerwiegende Straftat beging, sondern eine Mehrzahl von Delikten. Den mehrfachen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz gingen zahlreiche, zum Teil mit hohen Bussen geahndete SVG-Delikte voraus, die von der Vorinstanz zu Recht als Zeichen einer gewissen Unbelehrbarkeit betrachtet wurden. Somit liegt beim Beschwerdeführer ein Verhalten vor, bei dem die Schwere der Straftaten allmählich zunahm und bis zur Einfuhr von mehreren Kilogramm Heroin führte. Nicht stichhaltig ist die Berufung des Beschwerdeführers auf BGE 122 II 433 ff. Eine Ausweisung bzw. ein Widerruf der Niederlassung ist nicht nur bei derart schwerwiegender Straffälligkeit zulässig, wie sie in jenem Entscheid zu beurteilen war.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4. Die relativ lange Anwesenheitsdauer von rund 20 Jahren in der Schweiz spricht für eine weitgehende Inte-gration des Beschwerdeführers. Allerdings wird diese durch die verschiedenen Straftaten in gewissem Masse relativiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offenbar die deutsche Sprache zu wenig beherrschte, so dass er bei den Ermittlungen wegen der Drogendelikte nicht ohne Dolmetscherin einvernommen werden konnte. Dass der Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von rund 18 Jahren in der Schweiz mangelhafte Deutschkenntnisse hat, spricht gegen eine vertiefte Integration. Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu bewerkstelligen. Aufgrund seiner langjährigen regelmässigen Fahrten nach Bosnien und Herzegowina verfügt er über enge Kontakte in seinem Heimatstaat. Gegenüber der Polizei erklärte er, monatlich ein bis zwei Mal nach Bosnien und Herzegowina zu fahren. Mit seinem Lieferwagen legte er in eineinhalb Jahren rund 80'000 km zurück. Er gab gegenüber der Polizei anlässlich der Befragung vom 16. August 2000 an, dass er im Heimatstaat ein Haus baue. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts Zürich gehörten ihm zudem zwei Sattelzüge, die von der Transportfirma seines Bruders, bei der auch ein weiterer Bruder angestellt war, verwendet werden. Zu Recht durfte daher die Vorinstanz bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr auf die engen Verwandten in der Heimat verweisen. Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher mit diesen keine engen Beziehungen hatte, was angesichts der häufigen Aufenthalte und Reisen zweifelhaft erscheint, so besteht doch die Möglichkeit, dass er diese früher gepflegten Beziehungen wieder aufnehmen kann. Zudem besitzt er ein Haus im Herkunftsstaat, und aufgrund der konkreten Umstände hat er relativ gute Chancen, als Transportunternehmer auch wirtschaftlich in seinem Herkunftsland wieder Fuss zu fassen. Ohnehin hat er keine Beweismittel zum behaupteten Verkauf der ihm gehörenden beiden Sattelzüge eingereicht. Mit dem in der Schweiz eingelösten Lieferwagen ist er jedenfalls immer noch Besitzer eines Transportfahrzeuges. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit vergleichsweise wenig einschneidenden Folgen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht verbunden. 3.5. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine älteste Tochter sei im Oktober 2005 ermordet worden. Dieser Umstand belaste bis heute sowohl ihn als auch seine Familie, zumal durch den Tod der Tochter auch ein Teil der finanziellen Unterstützung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dahingefallen sei. Angesichts des tragischen Todesfalls erscheine es völlig unverhältnismässig, ihn von seiner Familie zu trennen und ihn aus der Schweiz auszuweisen. Dass die Tochter aus erster Ehe den Beschwerdeführer und seine Familie finanziell unterstützte, ist nicht belegt. Indessen ist es naheliegend, dass der Tod der Tochter den Beschwerdeführer emotional belastet. Eine Unzumutbarkeit der Wegweisung lässt sich daraus aber nicht ableiten. 3.6. Unbestritten ist, dass die Ausweisung bzw. der Widerruf der Niederlassung des Beschwerdeführers die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erheblich treffen würde. Die Ehefrau ist seit 1992 in G. ansässig. Die Kinder wurden in der Schweiz geboren bzw. leben seit der Geburt oder der jüngsten Kindheit in der Schweiz. Die Ehefrau und die Kinder sind nicht verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina zurückzukehren. Die Vorinstanz qualifizierte eine Ausreise für die beiden älteren Kinder "eher als nicht zumutbar". Für die Ehefrau und die beiden jüngeren Kinder wurde die Rückkehr dagegen als grundsätzlich zumutbar befunden. Das Verwaltungsgericht erachtet es bei vier noch minderjährigen Kindern im Alter von rund 11, 13, 16 und 17 Jahren als problematisch, die Zumutbarkeit der Ausreise für die Mutter und die jüngeren Kinder zu bejahen und für die älteren Kindern zu verneinen. Dies würde dazu führen, dass die beiden älteren Kinder ohne elterlichen Beistand und Aufsicht in der Schweiz bleiben würden, falls die Mutter mit den jüngeren Kindern ausreisen würde. Es fragt sich vielmehr, ob es nicht den älteren Kindern, oder zumindest dem Sohn, zuzumuten wäre, dem Vater in die Heimat zu folgen, während die Töchter mit der Mutter in der Schweiz bleiben würden. Angesichts des Alters der Kinder kann die Mutter eine Erwerbstätigkeit ausüben, weshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zwingend zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Situation führen muss. Gesamthaft betrachtet erscheint eine Ausreise für die Angehörigen nicht zumutbar. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise führt aber nicht zur Unzulässigkeit der Wegweisung des straffällig gewordenen Beschwerdeführers (BGE 122 I 6 und 120 Ib 131). 3.7. Werden die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers mit seinen privaten Interessen und insbesondere denjenigen seiner Familie an einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz gegeneinander abgewogen, so ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, erstere seien stärker zu gewichten. Wie erwähnt, ist das öffentliche Interesse an der Fernhaltung einer Person, welche innert zweier Monate rund viereinhalb Kilogramm Heroin importiert, sehr gewichtig. Dieses gewichtige öffentliche Interesse vermag im vorliegenden Fall auch eine allfällige Unzumutbarkeit der Uebersiedlung der Familie nach Bosnien und Herzegowina zu überwiegen. Dass das familiäre Zusammenleben in der Schweiz nach der Trennung aufgrund der Strafverbüssung weiterhin stark eingeschränkt wird, wenn die Angehörigen nicht ebenfalls nach Bosnien und Herzegowina übersiedeln, ist allein dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Die familiären Bindungen vermochten diesen jedenfalls nicht von dem Einstieg in die Tätigkeit als Drogentransporteur abzuhalten. Hinzu kommt, dass die Distanz zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz relativ einfach überwunden werden kann, was allein durch die häufigen und regelmässigen Reisen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren dokumentiert wird. Der Beschwerdeführer hat daher die Möglichkeit, die Beziehungen zu seinen Familienangehörigen mit gewissen Einschränkungen weiter zu leben bzw. weiter aufrechtzuerhalten. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet werden durfte als dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3.8. Eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs der Niederlassung ist aufgrund der Schwere der Delikte nicht angezeigt. Der Vorinstanz ist jedenfalls keine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen, dass sie die Zweckmässigkeit einer blossen Verwarnung verneinte. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe zu verrechnen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).                                                                   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./    Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./    Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W.   Der Präsident:                                                                                                                           Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an: -       den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.) -       die Vorinstanz   am:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2008 Ausländerrecht, Uebergangsrecht, Art. 126 AuG (SR 142.20), Art. 10 Abs. 1 ANAG. Die Uebergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG gilt nicht nur für Verfahren, denen Gesuche zugrundeliegen, sondern für sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG hängigen Verfahren, weshalb für diese materiell das ANAG anzuwenden ist. - Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, der sich seit 1988 in der Schweiz aufhält und wegen Betäubungsmitteldelikten mit drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe sowie wegen SVG-Delikten mit zahlreichen Bussen bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2008/25).

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2025-07-19T15:47:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2008/25 — St.Gallen Verwaltungsgericht 03.04.2008 B 2008/25 — Swissrulings