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St.Gallen Verwaltungsgericht 09.07.2009 B 2008/215

9 juillet 2009·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·4,176 mots·~21 min·2

Résumé

Ausstandspflicht, Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 7 VRP (sGS 951.1). Die Mitglieder der Exekutive einer Gemeinde müssen nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Baugesuch zu entscheiden ist, das die Überbauung eines gemeindeeigenen Grundstücks betrifft. Verfahrenskoordination, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 1 und Art. 5 lit. b VKoG (sGS 731.2), Art. 37 Abs. 2 WBG (sGS 734.11). Zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem Verfahren betreffend Sanierung eines Gewässers besteht keine Pflicht zur Verfahrenskoordination, wenn der Bachverlauf hinreichend präzise feststeht (Verwaltungsgericht, B 2008/215).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/215 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.07.2009 Entscheiddatum: 09.07.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausstandspflicht, Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 7 VRP (sGS 951.1). Die Mitglieder der Exekutive einer Gemeinde müssen nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Baugesuch zu entscheiden ist, das die Überbauung eines gemeindeeigenen Grundstücks betrifft. Verfahrenskoordination, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 1 und Art. 5 lit. b VKoG (sGS 731.2), Art. 37 Abs. 2 WBG (sGS 734.11). Zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem Verfahren betreffend Sanierung eines Gewässers besteht keine Pflicht zur Verfahrenskoordination, wenn der Bachverlauf hinreichend präzise feststeht (Verwaltungsgericht, B 2008/215). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________   In Sachen J.E. AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.,   gegen  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baudepartement des Kantons St. Gallen,Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und   Politische Gemeinde A., Beschwerdebeteiligte,   betreffend Bau eines Werkgebäudes mit Entsorgungspark   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die J.E. AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 000, A., das der Gewerbe- Industriezone zugeschieden ist. Die Parzelle ist mit den Gebäuden Assek.-Nrn. 000, 000 und 000 überbaut. Die J.E. AG stellt dort Verbrennungsanlagen für Spitäler her, welche im Anschluss daran im Ausland montiert werden. Die Parzelle wird vom G-Bach durchquert. Im nördlichsten, rund 15 m langen Abschnitt fliesst der Bach offen, anschliessend ist er auf einer Länge von rund 75 m eingedolt. Er unterquert das Gebäude Assek.-Nr. 000 sowie die südlich des Grundstücks Nr. 589 verlaufende M- Strasse, eine Gemeindestrasse zweiter Klasse. Die Politische Gemeinde A. ist Eigentümerin des unüberbauten Grundstücks Nr. 718. Die Parzelle liegt in der Wohn-Gewerbezone WG3. Sie grenzt im Westen an das Grundstück Nr. 000 der J.E. AG, im Süden und im Osten an die M-Strasse.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ In der Vergangenheit führte der G-Bach immer wieder zu Überschwemmungen. Ursache sind die zu kleinen Gerinnequerschnitte und eingedolte Bachbereiche. Am 23. Dezember 2005 genehmigte das Baudepartement ein vom Tiefbauamt erarbeitetes Projekt für die Verbauung des G-Bachs und der M.. Es sieht vor, dass der G-Bach im östlichen Grenzbereich des Grundstücks Nr. 000 offen fliesst. Am 10. Januar 2006 genehmigte die Regierung dafür einen Kantonsbeitrag von 29 Prozent an die anrechenbaren Kosten von Fr. 197'200.—- (RB 2006/28). Die nach Art. 37 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes (sGS 734.11, abgekürzt WBG) vorgesehene öffentliche Auflage des Projekts ist noch nicht erfolgt. C./ Am 27. Juni 2007 reichte die Politische Gemeinde A. ein Baugesuch für ein Werkgebäude mit Entsorgungspark auf dem Grundstück Nr. 718 ein. Das Projekt wurde in der Zeit vom 5. Juli bis 18. Juli 2007 öffentlich aufgelegt. Am 18. Juli 2007 erhob die J.E. AG Einsprache beim Gemeinderat A. und stellte die Rechtsbegehren, die Einsprache sei gutzuheissen und die Baubewilligung sei zu verweigern. Sodann beantragte die J.E. AG, der Gemeinderat Wessen habe in corpore in den Ausstand zu treten, weil er in eigener Sache entscheiden müsste, was einen unzulässigen Interessenkonflikt darstelle. Weiter machte sie geltend, vorab sei das Planauflageverfahren nach WBG durchzuführen. Zur Begründung führte die J.E. AG aus, was die Sanierung des G-Bachs anbetreffe seien zwei Varianten ausgearbeitet worden. Sie widersetze sich der Variante 1 und müsse die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt im Rahmen des Planauflageverfahrens nach WBG zu vertreten. Am 28. April 2008 wies der Gemeinderat A. die Einsprache der J.E. AG ab und erteilte die Baubewilligung. Was das Ausstandsbegehren anbetrifft, führte er aus, Ausstandsregeln würden nur für natürliche Personen gelten, nicht aber für Behörden. Sodann sei das Vorhaben bewilligungsfähig, zumal das Tiefbauamt mit Schreiben vom 18. März 2008 bestätigt habe, dass es mit dem Wasserbauprojekt in Einklang stehe. Die Abstände von 9 m für Bauten und 5 m für Anlagen seien eingehalten. D./ Am 23. Mai 2008 erhob die J.E. AG gegen den Entscheid des Gemeinderats A. vom 28. April 2008 Rekurs beim Baudepartement. Sie stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für ein Werkgebäude

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Entsorgungspark auf dem Grundstück Nr. 718, M-Strasse, A., sei zu verweigern. Zur Begründung machte sie geltend, der Gemeinderat A. habe in eigener Sache entschieden, weshalb ihr Rechtsschutz in untragbarer Weise verletzt worden sei. Sodann präjudiziere das Bauvorhaben die Bachsanierung, indem nur noch die Verlegung des Gerinnes auf die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. 589 und 718 in Frage komme. Die Verwirklichung dieser Variante bedeute aber einen massiven Eingriff in ihre schutzwürdigen Interessen, weil damit ein erheblicher Verlust von Arbeitsfläche verbunden wäre. Am 4. November 2008 wies das Baudepartement den Rekurs der J.E. AG ab. Der Entscheid wird im Wesentlichen damit begründet, die Rekurrentin habe ihre Einwände gegen das Bauvorhaben vor der nach Gesetz zuständigen Behörde vorbringen können. Sodann erweise sich die Rüge als unbegründet, der Gemeinderat A. habe die Pflicht zur Verfahrenskoordination verletzt, weil er die Baubewilligung erteilt habe, obschon das Wasserbauprojekt noch nicht öffentlich aufgelegt worden sei. E./ Am 20. November 2008 erhob die J.E. AG gegen den Entscheid des Baudepartements vom 4. November 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für ein Werkgebäude auf dem Grundstück Nr. 718, M-Strasse, A., sei zu verweigern. Das Baudepartement nahm am 23. Dezember 2008 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Gemeinderat A. liess sich am 12. Januar 2009 vernehmen und hielt ebenfalls dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Die J.E. AG hat von der Möglichkeit, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern, keinen Gebrauch gemacht. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache befugt (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann hat die J.E. AG ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde die Beschwerde vom 20. November 2008 innert Frist eingereicht, und sie entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, sie hätte den Entscheid der Beschwerdebeteiligten vom 28. April 2008 aufheben müssen, weil er unter Missachtung von Ausstandsvorschriften gefällt worden sei, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Die Rüge wird damit begründet, der Zweck der Ausstandspflicht bestehe darin, jede Befangenheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Diese Verfahrensgarantie ergebe sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK). Sie habe im Rahmen des Einspracheverfahrens ein Ausstandsbegehren gestellt, weshalb gestützt auf Art. 7 Abs. 3 VRP entweder die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen oder die Aufsichtsinstanz darüber hätte entscheiden müssen, was vorliegend unterblieben sei. Der Gemeindepräsident habe das Ausstandsbegehren zusammen mit dem Gemeinderatsschreiber abgewiesen. Die Tatsache, dass das Begehren weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet sei, führe dazu, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben werden müsse. Der Gemeinderat verfüge über weites Ermessen, weshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, die Beurteilung der Einsprache durch einen oder mehrere Stellvertreter bzw. durch eine andere unabhängige, eventuell ausserkantonale Stelle wäre in gleicher Weise ausgefallen. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, weil sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nicht gegen einzelne Mitglieder des Gemeinderats der Beschwerdebeteiligten gerichtet habe, sondern gegen die Behörde als solche, bestehe gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 7 Abs. 1 VRP kein Anspruch auf Ausstand. Sodann habe der Gemeinderat ihm gesetzlich übertragene Aufgaben wahrgenommen, zum einen als zur Vertretung der politischen Gemeinde berufene Behörde, zum anderen als zuständige Entscheidbehörde. Hinzu komme, dass das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Baugrundstück im Eigentum der Beschwerdebeteiligten stehe und kein Mitglied des Gemeinderats daran dinglich oder obligatorisch berechtigt sei. 2.1. Als Exekutivbehörde ist der Gemeinderat kein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 BV, auch wenn er in bestimmten Bereichen die Kompetenz hat, Recht zu sprechen. Ein Gericht im Sinn der EMRK bzw. der BV ist eine zur Rechtsprechung zuständige, von der Exekutive und der Legislative unabhängige, unparteiische und unbefangene, nur dem Recht verpflichtete Behörde (Frowein/ Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl/ Strassburg/Arlington 1996, N 122 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St Gallen 2003, Rz. 181 ff. mit Hinweisen). Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 29 Abs. 1 BV und nach dem kantonalen Verfahrensrecht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2000, 1P.426/1999, in: ZBl 2002/36 ff.). 2.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Verlangt wird, dass die Entscheidbehörde in bestimmtem Mass unvoreingenommen ist. Zu berücksichtigen ist indessen, dass Verwaltungsbehörden nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung berufen sind, sondern dass sie auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Sie sind oftmals Partei und in eine Verwaltungsorganisation eingebunden. Von daher können sie beim Erlass von Verfügungen nicht im eigentlichen Sinn als unparteiisch bezeichnet werden (Steinmann, in: St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 18 mit Hinweis auf BGE 124 I 274 E. 3e). Sodann gelten die aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Ausstandsregeln nach bisheriger, allerdings kritisierter Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 253) nur für einzelne Mitglieder einer Behörde, nicht aber für eine Behörde als solche (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 180 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 und Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Nr. 90 B.I.). Während Behördemitglieder bei Sachgeschäften, an denen sie persönlich interessiert sind, wegen objektiven Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten haben (vgl. indessen Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 1979, in: ZBl 1979/488), hat das Bundesgericht sodann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wiederholt entschieden, bei der Wahrung öffentlicher Interessen bestehe grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2000, 1P.426/1999 in: ZBl 2002/37 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 14. Februar 1997, 2A. 364/1995, in: ZBl 1998/292 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3. Das kantonale Recht regelt den Ausstand in Art. 7 VRP. Nach Art. 7 Abs. 1 VRP haben Behördemitglieder, Beamte, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie an der Angelegenheit persönlich beteiligt sind (lit. a), wenn sie Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angelegenheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt haben (lit. b), oder wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen. Die Gründe, die nach kantonalem Recht zum Ausstand verpflichten, stimmen im Wesentlichen mit denjenigen überein, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergeben. Eine natürliche Person hat in den Ausstand zu treten, wenn sie ein persönliches Interesse an einer bestimmten Angelegenheit hat. Nach Art. 7 Abs. 3 VRP entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen über Anstände, die ein Mitglied einer Kollegialbehörde betreffen. Gegenüber Sachverständigen ist die auftraggebende Stelle zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet die Aufsichtsinstanz. 2.4. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache gegen das strittige Bauprojekt am 18. Juli 2007 den Antrag gestellt hat, "der Gemeinderat A." habe sich "für die Behandlung dieser Einsprache in den Ausstand zu begeben", weil er einerseits baupolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen habe und andererseits als Bauherrin und Grundeigentümerin "in eigener Sache" entscheiden müsste. Das Begehren betraf somit den Gemeinderat der Beschwerdebeteiligten als Gesamtbehörde. Wie die Vorinstanz und die Beschwerdebeteiligte festgestellt haben, hat Art. 7 VRP indessen die Ausstandspflicht natürlicher Personen zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann deshalb auch aus der Generalklausel "oder aus anderen Gründen" nicht geschlossen werden, ein Ausstandsgrund liege vor, wenn Personen in ihrer Funktion als Behördemitglieder in einer bestimmten Angelegenheit öffentliche Interessen wahrnehmen. In einem Fall wie dem vorliegenden ist Art. 7 VRP deshalb nicht anwendbar. Zu erwähnen bleibt, dass es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich beim Entscheid vom 28. April 2008 nicht um einen solchen des Gemeindepräsidenten und des Schreibers der Beschwerdebeteiligten handelt, wie die Beschwerdeführerin annimmt, sondern um einen Entscheid des Gemeinderats der Beschwerdebeteiligten (vgl. dazu Art. 163 des Gemeindegesetzes, sGS 151.2, abgekürzt GG). Sodann geht die Beschwerdeführerin zu Unrecht davon aus, der Schreiber sei Mitglied des Gemeinderats (vgl. dazu Art.161 Abs. 3 GG). Die Beschwerdeführerin stellt überdies nicht in Abrede, das Ausstandsbegehren ausschliesslich damit begründet zu haben, das Gremium vertrete als Bauherrin eines Werkgebäudes mit Entsorgungspark öffentliche Interessen. Von einem Entscheid "in eigener Sache" kann deshalb zum vornherein nicht gesprochen werden. Der Gemeinderat ist für die Behandlung von Baugesuchen zuständig (Art. 2 Abs. 1 des Baugesetzes, sGS 731.1, abgekürzt BauG in Verbindung mit Art. 136 lit. k GG und Art. 3 Abs. 1 des Baureglements der Beschwerdebeteiligten) und das Gesetz sieht keine Ausnahme von seiner Funktion als Baupolizeibehörde vor, wenn ein Baugesuch für eine im öffentlichen Interesse liegende Baute oder Anlage auf einem Grundstück der politischen Gemeinde zur Diskussion steht. Rechtsmittel gegen Entscheide in derartigen Angelegenheiten werden indessen vom Baudepartement oder von der Regierung beurteilt, die an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden sind (Art. 43bis lit. a VRP bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen, sGS 731.2, abgekürzt VKoG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 VRP; vgl. auch Art. 25 lit. b des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei, sGS 141.3). Die Rekursinstanz ist gehalten, den Entscheid der Baupolizeibehörde aufzuheben, wenn sie feststellt, dass sich diese von sachfremden Überlegungen leiten liess (vgl. dazu VerwGE vom 4. März 2005 i.S. M.K., in: www.gerichte.sg.ch neues Fenster). Dementsprechend hat das Baudepartement im vorliegenden Fall die Rügen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens vorgebracht hat, so auch diejenige betreffend Ausstandspflicht, geprüft und als unbegründet beurteilt (vgl. dazu auch Ziff. 4 hienach). 2.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin als unbegründet erweist, der angefochtene Entscheid müsse aufgehoben werden, weil die Vorinstanz den Entscheid des Gemeinderats der http://www.gerichte.sg.ch/ http://www.gerichte.sg.ch/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdebeteiligten vom 28. April 2008 wegen formeller Rechtsverweigerung hätte aufheben müssen. 3. Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das Baubewilligungsverfahren betreffend den Bau des Werkgebäudes mit Entsorgungspark und das Auflageverfahren betreffend Sanierung des G-Bachs hätten inhaltlich koordiniert werden müssen. Sie begründet dies damit, sie habe bereits in einer Stellungnahme vom 23. August 2004 zum Ausdruck gebracht, dass sie Variante 2 (Verlegung des Bachs auf die Parzelle Nr. 718) gegenüber Variante 1 (Verlegung des Bachs auf die Grenze der Parzellen Nrn. 000 und 718) bevorzuge. Weil das Planauflageverfahren nach WBG bisher nicht durchgeführt worden sei, würde die Bewilligung und Verwirklichung des umstrittenen Bauvorhabens die Bachsanierung in der Weise präjudizieren, dass nur noch Variante 1 in Frage käme. Dies komme einer Aushöhlung des Rechtsmittelverfahrens nach WBG und damit einer erheblichen Beschneidung ihrer Rechte gleich, zumal die Nutzung des Grundstücks Nr. 589 durch die Verwirklichung der Variante 1 massiv erschwert würde. Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, diese Rüge sei unbegründet. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, es würden zwei Bauvorhaben zur Diskussion stehen, die Erstellung eines Werkgebäudes mit Entsorgungspark auf dem Grundstück Nr. 718 und ein Wasserbauprojekt. Das Grundstück Nr. 718 könne unabhängig vom Verfahren betreffend die Bachsanierung überbaut werden, weshalb eine inhaltliche Koordination der Verfahren nicht erforderlich sei. Hinzu komme, dass der G-Bach heute nicht das Grundstück Nr. 718, sondern das Grundstück Nr. 000 quere. Zu berücksichtigen sei weiter, dass nur ein Projekt genehmigt worden sei, nämlich dasjenige mit welchem das offen gelegte Gerinne des G-Bachs in den östlichen Grenzbereich des Grundstücks Nr. 589 verschoben werden solle. Die Beschwerdeführerin werde die Recht- und Zweckmässigkeit des genehmigten Wasserbauprojekts daher im dafür vorgesehenen öffentlichen Auflageverfahren vorbringen können. 3.1. Art. 25a Abs. 1 bis 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) enthalten Grundsätze der Koordination. Sie wurden für Verfügungen und für projektbezogene Pläne, die Verfügungscharakter haben, entwickelt (B. Heer, St.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 117 mit Hinweis auf ZBl 2001/387 E. 3d; vgl. auch M. Joos, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 228 und Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 25a N 69 je mit Hinweisen). Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Art. 25a Abs. 1 RPG). Nach Art. 25a Abs. 2 RPG hat die für die Koordination verantwortliche Behörde folgende Aufgaben: sie kann die erforderlichen verfahrensrechtlichen Anordnungen treffen (lit. a); sie sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen (lit. b); sie holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein (lit.c), und sie sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (lit. d). Art. 25a Abs. 3 RPG bestimmt, dass Verfügungen keine Widersprüche enthalten dürfen. Das VKoG enthält Vorschriften für Bewilligungsverfahren. Erfordert die Bewilligung einer Baute oder einer Anlage die Mitwirkung von Stellen des Staates, werden Verfahren und Verfügungen nach diesem Gesetz koordiniert (Art. 1 Abs. 1 VKoG). Die federführende Stelle des Staates sorgt nach Art. 5 lit. b VKoG für die formelle Koordination auf Stufe Staat und mit dem Bund. Für "andere" wasserbaupolizeiliche Vorhaben inner- und ausserhalb der Bauzonen ist das Tiefbauamt federführende Stelle des Staates (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Ziff. 2.6. der Verordnung über die Verfahrenskoordination und Fristen in Bausachen (sGS 731.21, abgekürzt VKoV). Nach Art. 2 in Verbindung mit Anhang 2 VKoV sind Genehmigungen von Wasserbauprojekten nach Art. 35 ff. WBG und wasserbaupolizeiliche Bewilligungen nach Art. 50 WBG Verfahren, in denen eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. 3.2. Der Koordinationspflicht unterliegen diejenigen Vorschriften, bei denen untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen zu beurteilen sind, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Das Bestehen eines engen Sachzusammenhangs wurde in der Rechtsprechung bejaht bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Bewilligungen von zwei Anlagen, von denen die eine die andere voraussetzt (P. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 442 mit Hinweis auf BGE 119 Ib 178). Nach diesem Urteil müssen Ausnahmebewilligungen, die für zwei voneinander abhängige Anlagen verlangt werden (in casu: Erstellung einer provisorischen Fahrbahn und Kieswerkanlage) derart miteinander koordiniert werden, dass sie eine Gesamtabwägung aller betroffenen Interessen ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Auswirkungen einer strassenmässigen Erschliessung einer Holzrechenanlage durch Wald und durch ein Naturschutzgebiet seien in eine umfassende Interessenabwägung miteinzubeziehen und es widerspreche Bundesrecht, wenn das Strassenprojekt für sich allein zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sein könne (VerwGE B 2008/33 vom 14. Oktober 2008, in: www.gerichte.sg.ch neues Fenster). 3.3. Nach Art. 37 Abs. 2 WBG können Einsprachen gegen ein genehmigtes Wasserbauprojekt die Notwendigkeit und die Art der Ausführung zum Gegenstand haben. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einerseits das Projekt als Ganzes in Frage gestellt werden kann oder aber dessen konkrete Ausgestaltung (VerwGE vom 14. Oktober 2008 i.S. T. B. AG, B 2008/30, mit Hinweis auf VerwGE vom 7. Mai 1998 i.S. F. AG). Letzeres betrifft ausschliesslich die Art der Ausführung wasserbaulicher Massnahmen. Bezüglich der Frage, wer die Kosten der Ausführung des Projekts in welchem Umfang zu tragen hat – Beizugsgebiet, Höhe der Perimeterbeiträge - sieht das WBG ein eigenes Verfahren vor (Art. 18 Abs. 2, Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 WBG). 3.4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Baubewilligung eines Werkgebäudes mit Entsorgungspark. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Vorhaben zonenkonform ist und dass das Baugrundstück für dieses Vorhaben genügend erschlossen ist. Nicht in Frage gestellt wird weiter, dass das Projekt die Regelbauvorschriften einhält und dass es keine weiteren Bewilligungen, Zustimmungen, Konzessionen oder Genehmigungen erfordert. Im Gegensatz zu den Vorhaben, die den Urteilen BGE 119 Ib 178 und VerwGE B 2008/33 zu Grunde liegen, setzt die Verwirklichung der Werkanlage zudem kein anderes Projekt voraus bzw. ihr http://www.gerichte.sg.ch/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betrieb ist nicht davon abhängig, dass eine andere bewilligungspflichtige Baute oder Anlage geschaffen wird. Es ist im Gegenteil so, dass das Bauprojekt mit dem genehmigten Wasserbauprojekt betreffend die Offenlegung des G-Bachs in Einklang steht. Aktenkundig ist, dass das Tiefbauamt dem von der Beschwerdebeteiligten geplanten Bauvorhaben am 18. März 2008 aus wasserbaurechtlicher Sicht zugestimmt hat. Dem Schreiben kann entnommen werden, dass die Gewässerabstandslinien für Bauten (9 m) und Anlagen (5 m) in Absprache mit dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation festgelegt worden sind und dass die Abstände für beide Seiten des Bachgerinnes gelten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin davon ausgeht, eine andere, von ihr bevorzugte Sanierungsvariante sei aus wasserbaurechtlicher Sicht eine Option, weil ihr der Genehmigungsentscheid der Vorinstanz vom 23. Dezember 2005 und der Entscheid der Regierung betreffend Kostengutsprache vom 10. Januar 2006 offenbar nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Es ergibt sich somit, dass das Vorhaben auf dem Grundstück Nr. 718 unabhängig vom Ausgang des wasserbaurechtlichen Verfahrens verwirklicht werden kann. Die zur Diskussion stehende Bebauung des Grundstücks Nr. 718 hat mit dem Wasserbauprojekt nur insofern einen Zusammenhang, als damit die von der Beschwerdeführerin bevorzugte Verlegung des Bachverlaufs auf die Parzelle Nr. 718 der Beschwerdebeteiligten nicht mehr verwirklicht werden kann. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang indessen, dass der G-Bach heute das Grundstück Nr. 589 der Beschwerdeführerin quert. Als Grundeigentümerin ist sie verpflichtet, das Gewässer hochwassertauglich zu sanieren und sie kann nicht verlangen, dass das Gerinne zu diesem Zweck auf ein anderes, nicht in ihrem Eigentum stehendes Grundstück verlegt werde. Dementsprechend trifft es nicht zu, dass "die vorgesehene Bachsanierung die Liegenschaft Nr. 718 auf jeden Fall betrifft", wie die Beschwerdeführerin behauptet. Unzutreffend ist sodann die Annahme, wenn das strittige Bauvorhaben bewilligt werde, könne der G-Bach einzig nach den Vorgaben des genehmigten Projekts saniert werden. Wie ausgeführt, können im Auflageverfahren nach WBG sowohl das Projekt als Ganzes als auch dessen konkrete Ausgestaltung in Frage gestellt werden. 3.5. Die Beschwerde erweist sich somit auch insofern als unbegründet, als damit geltend gemacht wird, das Baubewilligungsverfahren und das Verfahren betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sanierung des G-Bachs hätten zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt werden müssen. 4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil die Vorinstanz die Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen bezüglich Präjudizierung des wasserbaurechtlichen Verfahrens durch das strittige Bauvorhaben, bezüglich der Variantenwahl und bezüglich der Unvollständigkeit der Baueingabe nicht auseinandergesetzt. 4.1. Ein Mindestanspruch auf Begründung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). In den Erwägungen im engeren Sinn sind die Gründe zu nennen, die zum Entscheid geführt haben (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1053 mit Hinweis). Im Zusammenhang mit Rekurs- und Beschwerdeentscheiden ist zu verlangen, dass nicht nur die für den Entscheid massgebenden Gründe genannt werden. Die Beteiligten haben darüber hinaus Anspruch darauf, dass zu ihren im Verfahren gemachten Vorbringen – soweit sie sich auf die Sache selbst beziehen – Stellung genommen wird, damit sie sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel einlegen können (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1057 mit Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz hat sich mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Baubewilligungsverfahren hätte mit dem wasserbaurechtlichen Verfahren betreffend die Sanierung des G-Bachs koordiniert werden müssen, eingehend auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, er sei unbegründet (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Weil der Bau der Werkanlage keine andere Baute oder Anlage voraussetzt, hatte sie sodann keinen Anlass zu prüfen, ob die Genehmigungsbehörde am 23. Dezember 2005 aus wasserbaulicher Sicht richtig entscheiden hat. Aus diesem Grund war es entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdebeteiligte der Baueingabe Unterlagen bezüglich des Wasserbauprojekts beilegt. 4.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör durch Missachtung der Begründungspflicht verletzt, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP).   Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:   1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V.          R.           W.   Der Präsident:          Die Gerichtsschreiberin:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Versand dieses Entscheides an: -   die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Dr. S.) -   die Vorinstanz -   die Beschwerdebeteiligte   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2009 Ausstandspflicht, Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101), Art. 7 VRP (sGS 951.1). Die Mitglieder der Exekutive einer Gemeinde müssen nicht in den Ausstand treten, wenn über ein Baugesuch zu entscheiden ist, das die Überbauung eines gemeindeeigenen Grundstücks betrifft. Verfahrenskoordination, Art. 25a RPG (SR 700), Art. 1 und Art. 5 lit. b VKoG (sGS 731.2), Art. 37 Abs. 2 WBG (sGS 734.11). Zwischen einem Baubewilligungsverfahren und einem Verfahren betreffend Sanierung eines Gewässers besteht keine Pflicht zur Verfahrenskoordination, wenn der Bachverlauf hinreichend präzise feststeht (Verwaltungsgericht, B 2008/215).

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