© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/214 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.03.2009 Entscheiddatum: 24.03.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (BS 1, 121 mit seitherigen Änderungen). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Serbien wegen verschiedener Straftaten und hoher Schulden (Verwaltungsgericht, B 2008/214). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli ______________ In Sachen Z. M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) Z. M., geb. 1964, ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner in Gossau wohnhaften Ehefrau Natalija M.. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die regelmässig verlängert wurde, zum Teil allerdings nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor, die zwischen 1989 und 2004 geboren wurden. Die Ehefrau und die Kinder befinden sich seit September 2004 im Heimatstaat. Dort wurde die Ehe am 4. Juni 2007 geschieden. b) Z. M. wurde in der Schweiz mehrmals straffällig. Mit Strafbescheid des Bezirksamts Untertoggenburg vom 8. Februar 2000 wurde er wegen Tätlichkeit zu einer Haftstrafe von drei Tagen verurteilt. Mit Bussenverfügungen des Untersuchungsamts St. Gallen vom 28. Februar 2005 und 23. April 2007 wurde er wegen verschiedener Verkehrsdelikte und wegen mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts mit Bussen von Fr. 1'200.-- und Fr. 1'100.-- sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bestraft. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach Z. M. mit Urteil vom 16. April 2008 der Gehilfenschaft zu schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren angeordnet wurde. Am 4. Juni 2008 büsste das Untersuchungsamt Altstätten Z. M. wegen Überladens eines Anhängers mit Fr. 700.--.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Z. M. weist hohe Schulden und zahlreiche Betreibungen auf. In seiner früheren Wohngemeinde Flawil ist er beim Betreibungsamt per 3. Juli 2008 mit 51 offenen Verlustscheinen von Fr. 125'199.95 verzeichnet. Beim Sozialamt Flawil sind Ausstände von Fr. 3'396.05 verzeichnet. Beim Betreibungsamt St. Gallen bestehen Verlustscheine von Fr. 34'115.90. Sodann wurden erhebliche Sozialhilfeleistungen bezahlt, von denen rund Fr. 9'200.-- ausstehend sind. d) Die Aufenthaltsbewilligung von Z. M. wurde letztmals bis 7. Juli 2007 verlängert. Nachdem er am 15. Juni 2007 um Verlängerung der Bewilligung ersucht hatte, wies das Ausländeramt sein Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, Z. M. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Er sei wiederholt strafrechtlich verurteilt worden und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Er sei mehrfach verwarnt worden. Trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz sei ihm die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob Z. M. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 1. und 22. September 2008 Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 10. November 2008 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 19. November und 11. Dezember 2008 erhob Z. M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Rekursentscheid vom 10. November 2008 und die Verfügung des Ausländeramts vom 27. August 2008 seien aufzuheben und die Jahresaufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventuell mit Bedingungen und Auflagen, also auf Zusehen hin, und unter Verwarnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 19. November und 11. Dezember 2008 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Grundsätze der Fairness im Verfahren und von Treu und Glauben (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101, abgekürzt EMRK, Art. 5 Abs. 3, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV). 2.1. Das Ausländeramt stützte sich in seiner Verfügung u.a. auf die Busse des Untersuchungsamtes Altstätten vom 4. Juni 2008. Diese Bussenverfügung hatte sich nicht in den dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zugestellten Akten befunden. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Bussenverfügung vom 4. Juni 2008 durch das Ausländeramt verneint. Sie hat ihren Entscheid ausführlich begründet und erwog, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Bussenverfügung für das ausländerrechtliche Verfahren allenfalls von Bedeutung sein könnte. Der Beschwerdeführer hätte deshalb seinen Rechtsvertreter darüber orientieren können. In der Beschwerde wird erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Beschwerdeführer setzt sich aber in diesem Punkt mit der Begründung der Vorinstanz, welche eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte, nicht auseinander. Mangels einlässlicher Begründung ist daher auf die Rüge nicht weiter einzutreten. Abgesehen davon hat die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Hinweis auf die Praxis (vgl. VerwGE B 2007/213 vom 30. April 2008 i.S. J.C.) zu Recht verneint. Wem während eines Verfahrens betr. Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung strafrechtlich relevante Verfügungen zugestellt werden, hat diese seinem Rechtsvertreter weiterzuleiten, falls er nicht zweifelsfrei davon ausgehen darf, dass der Rechtsvertreter bereits davon Kenntnis hat.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit in diesem Punkt nicht vor. 2.2. Die Vorinstanz hielt im Zusammenhang mit der Würdigung des finanziellen Gebarens des Beschwerdeführers fest, angesichts seines bisherigen Verhaltens und der Höhe der angehäuften Schulden könne nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer diese gänzlich zurückzahlen werde bzw. könne. Wenn Schulden eine Höhe von mindestens Fr. 75'000.-- erreichen würden, sei eine Bewilligung denn auch grundsätzlich nicht mehr zu verlängern. Bei einer Verschuldung dieses Ausmasses seien Jahresaufenthalter erfahrungsgemäss nicht mehr in der Lage, eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation durch eine Sanierung der Schulden zu bewerkstelligen; der Schuldenberg steige weiter an, womit insbesondere auch die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen immer unwahrscheinlicher werde. Dazu verwies die Vorinstanz auf die Loseblattsammlung "Praxisvereinheitlichung der Vereinigung der Fremdenpolizeichefs Ostschweiz und Fürstentum Liechtenstein (VOF)", Ziff. 4.7 d/bb). Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte in der Folge das Ausländeramt um Zustellung der Loseblattsammlung. Dies wurde ihm vom Ausländeramt verweigert. Auf der Internet-Website der VOF ist die Loseblattsammlung nicht publiziert; zugänglich sind einzig die Angaben über die finanziellen Voraussetzungen bei der Bewilligung des Familiennachzugs. Diese waren aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Berufung auf unpublizierte Richtlinien, die im Streitfall nicht einmal herausgegeben würden, widerspreche der Verfahrensfairness und qualifiziere sich zudem als Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben, welcher widerspruchsfreies Handeln der Behörden erfordere. Die Praxisvereinheitlichung der VOF hat den Charakter einer Verwaltungsverordnung bzw. einer Dienstanweisung (vgl. dazu Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. 1, Basel 1976, Nr. 9). Solche Richtlinien gelangen häufig bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bzw. bei der Anwendung von Vorschriften mit erheblichem Ermessensspielraum der Verwaltung zur Anwendung. Wo Dienstanweisungen und Verwaltungsverordnungen die Interessen des Betroffenen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte direkt tangieren, haben sie den Charakter von verbindlichen Vorschriften. Die Abgrenzung von Rechtssätzen und Verwaltungsverordnungen ist mitunter problematisch. Daher ist zu prüfen, ob eine Verwaltungsverordnung nicht als Rechtsnorm besonderer Art zu behandeln und hinsichtlich Voraussetzungen und Wirkungen, insbesondere bezüglich Publikation, nach verschiedenen Kategorien zu differenzieren ist (vgl. Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 9 B IV). Wenn die Verwaltung Richtlinien anwendet, nach denen sie die finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung oder den Entzug von Bewilligungen prüft, so sind diese grundsätzlich den Gesuchstellern bzw. den Betroffenen zugänglich zu machen. Nach den Richtlinien ist bei Jahresaufenthaltern eine Bewilligung grundsätzlich nicht mehr zu verlängern, wenn die Verschuldung Fr. 75'000.-- oder mehr beträgt (Ziff. 4.7). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Verlängerung der Bewilligung aber nicht in erster Linie deshalb verweigert, weil die in den Richtlinien umschriebene Höhe der Verschuldung beim Beschwerdeführer erreicht war. Vielmehr hat es die Vorinstanz als Erfahrungstatsache betrachtet, wonach bei einer Verschuldung von Fr. 75'000.-- und mehr Jahresaufenthalter in der Regel nicht mehr in der Lage sind, ihre finanzielle Situation nachhaltig zu verbessern. Allein in diesem Punkt berief sich die Vorinstanz auf die Richtlinien, um eine in ihren Augen bestehende Erfahrungstatsache zu erhärten. Ob eine Verschuldung von mindestens Fr. 75'000.-- irreversibel ist, kann aber nicht nach Massgabe von Richtlinien oder Wegleitungen für die Praxis beurteilt werden. Im konkreten Fall erscheint es daher weder als Verletzung des rechtlichen Gehörs noch als Verletzung des Gebotes der Fairness im Verfahren, dass die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids auf die nicht publizierten Richtlinien über den Familiennachzug verwies. Diesem Verweis kommt eine ähnliche Bedeutung zu wie der Verweisung auf nicht publizierte Entscheide und Urteile, die ebenfalls als zulässige Elemente einer Begründung anerkannt wird. Der Vorwurf der Gehörsverletzung gegenüber der Vorinstanz erscheint auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Vertreter des Beschwerdeführers seine Anfrage um Zustellung der Richtlinien nicht an die Vorinstanz, sondern an das Ausländeramt richtete. Dieses hat in seiner Verfügung die Richtlinien nicht erwähnt. Es ist nicht ersichtlich, ob sich der Rechtsvertreter auch an die Vorinstanz wandte. Da diese die Richtlinien zitierte, hätte sie sie dem Vertreter des Beschwerdeführers auf Verlangen zustellen müssen. Es liegen keine stichhaltigen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gründe vor, um eine Publikation der Praxisvereinheitlichung zu verweigern. Da diese Richtlinien in aller Regel bei der Betätigung des Ermessens Anwendung finden und die Praxis der Verwaltung bestimmen, sind sie als Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkung zu betrachten und für die Rechtsunterworfenen zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, den von der Vorinstanz als Erfahrungstatsache betrachteten Umstand, dass ein Jahresaufenthalter eine Verschuldung von über Fr. 75'000.-- nicht mehr abzubauen vermag, in der Beschwerde anzufechten. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die besagten Richtlinien nicht bei der Ausübung des Ermessens angewendet, sondern im Rahmen einer Tatsachenfeststellung. Damit ist die Richtlinie bzw. die darin enthaltene Bedeutung einer Verschuldung von über Fr. 75'000.-- einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren zugänglich. Insoweit erwuchs dem Beschwerdeführer aus der unterlassenen Publikation der Richtlinien kein Nachteil. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 3. Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) in Kraft. Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt für Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren richtet sich dagegen nach dem neuen Recht (Abs. 2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 15. Juni 2007 und damit vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht, weshalb die Streitsache materiell nach dem früheren Recht (Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 mit seither ergangenen Aenderungen, abgekürzt ANAG) zu beurteilen ist. Dies ist vorliegend unbestritten. 3.1. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers lief am 7. Juli 2007 ab. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Überschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat als Jahresaufenthalter keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 4 ANAG). Die Erteilung bzw. Verlängerung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung stand somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). 3.2. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523). 3.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Urteile des Bundesgerichts beruft, in denen von einer Ausweisung abgesehen wurde, sind diese Verweise nicht stichhaltig. Das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 1998 (2A.131/1998) betraf einen Niedergelassenen, und im Entscheid BGE 120 Ib 6 ff., S. 14, ging es um die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der mit einer Schweizerin verheiratet war und damit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hatte. Der Beschwerdeführer ist hingegen Jahresaufenthalter und hat keine familiären Bindungen zu Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb er keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Bei Jahresaufenthaltern kann sodann die Bewilligung auch bei solchen Delikten widerrufen werden, welche zu einer Strafe von weniger als zwei Jahren Freiheitsentzug führen (vgl. GVP 1998 Nr. 71). Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig. Im Vordergrund steht die Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen vom 16. April 2008 wegen Gehilfenschaft zu schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Das Kantonsgericht hielt fest, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht. Der Beschwerdeführer habe in seiner Wohnung Betäubungsmittel lagern lassen, welche quantitativ die Grenze zum schweren Fall übersteigen würden. Das Kantonsgericht erachtete eine Einsatzstrafe von nicht mehr als einem Jahr sachgerecht. Die Abgaben bzw. Verkäufe von Betäubungsmitteln qualifizierte es als Einzelvorgänge, die in ihrer Tatschwere die Gehilfenschaft zur Lagerung von Betäubungsmitteln überwiegen würden. Der Beschwerdeführer liess sich zudem weitere Straftaten zuschulden kommen. Ins Gewicht fällt insbesondere das Fahren in angetrunkenem Zustand am 17. Februar 2007. Demgegenüber ist die Tätlichkeit gegenüber der damaligen Ehefrau von eher untergeordneter Bedeutung, ebenso die SVG-Übertretung. Fest steht allerdings, dass der Beschwerdeführer mehrmals delinquierte und die Schwere der Straftaten mit zunehmender Dauer der Delinquenz anstieg. 3.4. Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schulden hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zu widerlegen. Ausländeramt und Vorinstanz haben versucht, die Ausstände des Beschwerdeführers möglichst genau abzuklären. Gemäss Auszug aus dem Verlustscheinregister beim Betreibungsamt St. Gallen per 28. Oktober 2008 bestanden sechs Verlustscheine von über Fr. 34'115.90. Der offene Saldo beim Sozialamt beträgt rund Fr. 9'200.--. In Flawil ist der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt mit 51 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 125'199.95 verzeichnet. Beim Sozialamt betrug der offene Saldo Ende November 2008 Fr. 2'596.05. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass möglicherweise einzelne Forderungen mehrmals in Betreibung gesetzt wurden, ändert dies an der erheblichen Verschuldung des Beschwerdeführers nichts. In Betracht zu ziehen ist aber auch, dass ein Grossteil der Schulden seit längerer Zeit besteht, namentlich aus derjenigen Zeit, als der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den Kindern zusammenlebte. Am 28. Januar 2004 teilte das Ausländeramt dem Beschwerdeführer mit, er gebe zwar in finanzieller Hinsicht immer noch zu Klagen Anlass, doch werde die Bewilligung unter der Bedingung der Tilgung der bestehenden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulden und des Vermeidens neuer Schulden sowie Eingehens von Abzahlungsverpflichtungen verlängert. Aus der Mitteilung des Sozialamtes Flawil vom 26. Januar 2004 ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu jenem Zeitpunkt erhebliche Rückerstattungen getätigt hat. Seit 2004 sind keine nennenswerten neuen Forderungen in Betreibung gesetzt worden. Auch übt der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit aus. Dem Beschwerdeführer ist weiter zugute zu halten, dass er begonnen hat, die Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten zurückzuzahlen. Beim Sozialamt St. Gallen leistet er monatliche Rückzahlungen von Fr. 300.-- an den Ausstand von Fr. 3'804.75, bis Anfang Dezember 2008 insgesamt Fr. 1'200.--. Das Betreibungsamt St. Gallen pfändet monatlich Fr. 500.-- vom Lohn des Beschwerdeführers. Dem Sozialamt Flawil leistete der Beschwerdeführer anfang Dezember 2008 eine Rückzahlung von Fr. 200.-und der Staatsanwaltschaft eine solche von Fr. 300.--. Allerdings ist die Verschuldung derart hoch, dass selbst eine jahrelange Rückzahlung von monatlichen Beträgen von Fr. 1'300.-- die Verschuldung nur langsam mindern. Die Rückzahlungen sind aber als Zeichen guten Willens zu betrachten, obschon sie - wie die Einschaltung der Schuldenberatung - erst erfolgten, als der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung drohte. Dies war übrigens nicht erst mit der förmlichen Einleitung des Verfahrens vor dem Ausländeramt der Fall, sondern bereits mit der erstinstanzlichen Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keine familiären Verpflichtungen in der Schweiz hat. Seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder leben im Herkunftsstaat. Er besucht seine Angehörigen häufig. Nach den vorliegenden Akten reiste er in den letzten zwei Jahren vier Mal für längere Zeit in den Herkunftsstaat (April/Mai 2008, Dezember 2007/Januar 2008, September 2007, Juli 2007). Dies zeigt, dass er immer noch enge Beziehungen zu Serbien pflegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung bereits in früherer Zeit nur unter Auflagen und Bedingungen verlängert. Am 30. Mai 1995 und am 3. März 1997 sowie am 30. Januar 1998 wurde die Bewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Am 7. Januar 1999 wurde der Beschwerdeführer verwarnt. Sein Verhalten besserte sich aber nicht, im Gegenteil. 1999 wurde er erstmals straffällig, und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Schwere der Delikte nahm allmählich zu. Nachdem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung 2004 von der Verbesserung des finanziellen Gebarens abhängig gemacht wurde, erhöhte sich zwar die Verschuldung nicht mehr in erheblichem Mass, doch fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Betäubungsmitteldelikte beging. Aufgrund der verschiedenen Straftaten, insbesondere der Bestrafung wegen Gehilfenschaft zu einem schweren Betäubungsmitteldelikt, der gravierenden Überschuldung und des Fehlens familiärer Beziehungen in der Schweiz kann die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz und der Verringerung der Verschuldung nicht als ermessensmissbräuchlich qualifiziert werden, zumal sämtliche Kinder des Beschwerdeführers in Serbien leben und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren häufig dort weilte. Diese Beurteilung entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. VerwGE B 2007/166 vom 27. November 2007, publiziert in: www.gerichte.sg.ch). 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: - den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. P.) - die Vorinstanz am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG bzw. Art. 116 BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG bzw. Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2009 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (BS 1, 121 mit seitherigen Änderungen). Rechtmässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines seit 1988 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen von Serbien wegen verschiedener Straftaten und hoher Schulden (Verwaltungsgericht, B 2008/214).
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