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St.Gallen Verwaltungsgericht 21.04.2009 B 2008/135

21 avril 2009·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,637 mots·~18 min·3

Résumé

Gebäudeversicherung, Ablehnung der Schadenübernahme, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Voraussetzungen, unter denen die versicherten Ereignisse "Sturmwind" und "Überschwemmungen" als Ursache eines Schadens an einem Parkettboden in Frage kommen (Verwaltungsgericht, B 2008/135).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2008/135 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 14.02.2020 Entscheiddatum: 21.04.2009 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2009 Gebäudeversicherung, Ablehnung der Schadenübernahme, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Voraussetzungen, unter denen die versicherten Ereignisse "Sturmwind" und "Überschwemmungen" als Ursache eines Schadens an einem Parkettboden in Frage kommen (Verwaltungsgericht, B 2008/135). Urteil vom 21. April 2009 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen E. D., Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. K. T.,   gegen Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,Verwaltungskommission, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Ablehnung der Schadenübernahme hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ E. D. und A. D. sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 0000, Grundbuch Z., Astrasse 45, das mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Am 5. Juli 2007 meldete E. D. der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt GVA) einen Schaden, der auf ein Ereignis zurückzuführen sei, das sich am 21. Juni 2007 zugetragen habe. Im Schadenermittlungsprotokoll vom 9. Juli 2007 hat der Schadenexperte unter der Rubrik "Schadenumfang" die Stichworte "Wassereintritt EG/ UG" angebracht, unter der Rubrik "Schadenursache" notierte er "Sturmwind und Regen". Zudem bemerkte er: "Über zwei Hebeschiebetüren an der Westfront ist Wasser eingedrungen und hat am Parkett leichte Schäden verursacht (vgl. Foto). Der beigezogene Parkettfachmann hat Parkettreparatur und ganze Böden (Wohnen/Essen/ Küche 1. UG: 68 m /Zimmer 2. UG: 38 m ) schleifen und neu versiegeln offeriert. Das Wasser ist infolge Winddruck über die flachen Schwellen der Hebeschiebetüren eingedrungen. Neben der Frage ob überhaupt GVA-versichert stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit der offerierten Sanierung". Am 18. Juli 2007 teilte die GVA E. D. mit, dass Schäden, die durch Eindringen von Wasser durch Fenster und Türen entstehen würden, nicht versichert seien. Nachdem am 28. August 2007 ein Augenschein stattgefunden hatte, lehnte es die GVA am 3. September 2007 ab, eine Versicherungsleistung zu erbringen. Gegen die Verfügung vom 3. September 2007 erhob E. D. am 12. September 2007 Einsprache bei der GVA. Er stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Einsprache wurde am 31. Oktober 2007 abgewiesen, und die Ablehnung, eine Versicherungsleistung zu erbringen, wurde bestätigt. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2007 erhob E. D. am 14. November 2007 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen 2 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsermittlung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem am 11. Januar 2008 ein Augenschein durchgeführt worden war und der Rekurrent Stellung genommen hatte, wies die Verwaltungskommission der GVA den Rekurs am 25. Juni 2008 ab. B./ Am 15. August 2008 erhob E. D. gegen den Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 25. Juni 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und die GVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Gebäudeversicherung zu erbringen, mindestens im Betrag von Fr. 7'241.50 (Ziff. 2). Eventualiter sei die Sache zur korrekten Sachverhaltsermittlung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Die Verwaltungskommission der GVA nahm am 8. September 2008 Stellung und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. E. D. machte am 25. September 2008 von der Möglichkeit Gebrauch, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, abgekürzt GVG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann ist E. D. zur Beschwerde legitimiert, weil der von ihm geltend gemachte Gebäudeschaden nicht als Elementarschaden anerkannt worden ist (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Im weiteren entspricht die Beschwerdeeingabe vom 15. August 2008 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien in verschiedener Hinsicht Beweise abzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Im vorliegenden Fall ergeben sich die rechtserheblichen Tatsachen aus den Akten, weshalb auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet werden kann. 3. Strittig ist, ob es sich beim Schaden an Parkettböden im Erdgeschoss und im Obergeschoss der Liegenschaft A-strasse 00, Z., um einen versicherten Gebäudeschaden handelt. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Liegenschaft befinde sich am O, einer äusserst wind- und wetterexponierten Lage. Das Gebäude weise zwei Vorplätze auf. Der eine befinde sich im Erdgeschoss. Er sei mit Betonverbundsteinen ausgekleidet und gehe in eine Rasenfläche über. Der andere liege im Obergeschoss. Es handle sich um eine Terrasse, die mit Platten belegt und mit einer Mauer von rund 20 cm Höhe umgrenzt sei. Beide Aussenbereiche seien vom Inneren des Gebäudes her mittels Hebeschiebetüren zu erreichen. Am 21. Juni 2007 sei ein Sturm über Z. gefegt, der von grossen Niederschlagsmengen begleitet gewesen sei. Auf den Bodenplatten der beiden Vorplätze hätten sich innert kürzester Zeit grosse Mengen an Oberflächenwasser gesammelt, die nicht mehr über die seitlich der Hausfassade liegenden Entwässerungsvorrichtungen hätten abgeführt werden können. Zudem hätten die starken Winde das Regenwasser gegen die Aussenfassade der Liegenschaft gepeitscht und das vor der Fassade liegende Oberflächenwasser gegen die Fensterpartien gedrückt, bis es aufgrund des stetigen Drucks durch die Hebeschiebetüren ins Innere des Gebäudes gedrungen sei. Demzufolge sei das mit Wind und Regen begleitete Sturmereignis Ursache des Schadens, der an den Parkettböden entstanden sei. 3.2. Die GVA erbringt nach Art. 31 Ziff. 3 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (sGS 873.1, abgekürzt GVG) Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden u.a. durch "Sturmwind" und "Überschwemmungen" entstanden sind; ausgenommen sind Schäden, die im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Anspruch auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum GVG (sGS 873.11, abgekürzt GVV), wenn ein versichertes Ereignis vorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden kann, und die Ereigniseinwirkung nicht bestimmungsgemäss war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach Art. 48 GVV bestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher Erfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt. Geht der Gebäudeschaden überwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm gemäss Art. 47 Abs. 1 GVV voll zugerechnet. Geht der Gebäudeschaden ganz oder überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht vergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder die nicht auf eine plötzliche, ausserordentlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, wie unter anderem Schäden zufolge fehlerhafter Konstruktion, verwahrlostem Zustand oder eingedrungenem Schnee- oder Regenwasser (Art. 47 Abs. 2 GVV). Geht der Gebäudeschaden weder überwiegend auf das versicherte Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er dem versicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der Rechtsprechung hat das Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (GVP 2005 Nr.41 mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 42 und VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.K.). Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Auch im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer demgegenüber eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Ziff. 3 GVG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (GVP 2005 Nr. 41  mit Hinweis auf GVP 2003 Nr. 42 und A. Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 381 und RB/ZH 1983, S. 171). 3.3. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, am 21. Juni 2007 habe im Bereich der Liegenschaft Astrasse 45 kein "Sturmwind" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG getobt. Er habe anhand verschiedener Dokumente indirekt bewiesen, dass Z. und Umgebung gegen Abend des besagten Tages von einer aussergewöhnlich heftigen Gewitter- und Sturmlage, einem sog. "Superzellen-Gewitter", heimgesucht worden seien, das landesweit zu Überschwemmungen geführt habe. Die Vorinstanz habe indessen lediglich festgestellt, damit könne nicht nachgewiesen werden, im Bereich der Liegenschaft A-strasse 00 sei ein "Sturmwind" feststellbar gewesen. Auf Grund der Wetter- und Sturminformationen von MeteoSchweiz und NZZ Online, einer Mitteilung des Interkantonalen Rückversicherungsverbands und einer Bestätigung eines ortsansässigen Wetterexperten sei indessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass in der Region Z. Windgeschwindigkeiten von mehr als 75 km/h geherrscht hätten, was auch zu (anderen) erheblichen Schäden geführt haben müsse. Die Vorinstanz sei aufzufordern, für den 21. Juni 2007 eingegangene Schadenmeldungen zu edieren und Aufschluss über ihr gemeldete Feuerwehreinsätze zu geben. 3.3.1. Art. 31 Ziff. 3 GVG führt nicht näher aus, was unter "Sturmwind" zu verstehen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Konkretisierung des unbestimmten Begriffs durch die Vorinstanz am 25. Januar 2005 geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, sie sei sachlich haltbar (GVP 2005 Nr. 41). Danach gilt ein Wind als "Sturmwind" im Sinn dieser Vorschrift, wenn er eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h (Windstärke 10) im 10-Minuten-Mittel aufweist und Gebäude abdeckt oder Bäume umwirft, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere Gebäude in der Umgebung der versicherten Sache vom selben Sturmereignis betroffen sind. Wer Entschädigung beansprucht, muss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung durch den Sturm Bäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind. Der Grund liegt darin, dass oft ein fehlerhaft konstruiertes Gebäude Angriffsziel des Windes ist bzw. dass bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren mitwirken, wie insbesondere fehlerhafte Konstruktion des Gebäudes (vgl. auch A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: "Mitteilungen", Jahrgänge 1978/79 des Interkantonalen Rückversicherungsverbands Bern, S. 65). Was Windmessungen anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, sie könnten nur im Sinn eines Indizes Aufschluss darüber geben, welche Windstärke an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht habe. Weil ein direkter Beweis nicht möglich sei, könne er indirekt erbracht werden, d.h. durch den Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtswesentliche Tatsachen zuliessen. Im Fall eines behaupteten Sturmschadens sei ein derartiger Sachumstand in erster Linie das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiere. Allerdings könne ein Sturm ausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen, z.B. als Böe eine Hütte in einer Waldlichtung. Dies erfordere indessen eine eingehende Abklärung der Schadenursache, zumal bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren für den Schaden verantwortlich seien (GVP 2005 Nr. 41 Ziff. 3c). 3.3.2. Der Beschwerdeführer vermag weder mit den von ihm ins Recht gelegten Berichten noch mit der Meinungsäusserung eines in Z. ansässigen Wetterexperten nachzuweisen, dass am Abend des 21. Juni 2007 im Bereich der Liegenschaft Astrasse 00 am O. in Z. ein "Sturmwind" im Sinn des Gesetzes geherrscht hat. Die meteorologischen Berichte und Aufnahmen beziehen sich nicht auf ein eng begrenztes Gebiet und der Atmosphärenphysiker hat in einer E-Mail-Antwort an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 5. November 2005 lediglich eine Einschätzung vorgenommen. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Schätzungen des Wetterfachmanns seien nicht aus der Luft gegriffen, weil er mit Messgeräten und anderen Wetterinstrumenten arbeite. Sachdienliche Aufzeichnungen des Atmosphärenphysikers hat er indessen nicht beigebracht. Hinzu kommt, dass die Windmessstation Tänikon gegen Abend des 21. Juni 2007 keine Windspitzen registriert hat, die als "Strumwind" zu qualifizieren wären. Dem Verlauf der Windgeschwindigkeiten an diesem Tag, der dort aufgezeichnet worden ist, kann entnommen werden, dass eine einzige Böe um 08.00 Uhr eine Geschwindigkeit von mehr als 75 km/h erreicht hat. Auch einem Bericht "Aktuelles zum Wettergeschehen Unwetter vom 20./21. Juni 2007" des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (abrufbar unter www.meteo-schweiz.admin.ch neues Fenster) kann entnommen werden, dass am 21. Juni 2007 lediglich morgens um 09.00 Uhr im Flachland verbreitet http://www.meteo-schweiz.admin.ch/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Windspitzen von 90 bis über 100 km/h gemessen worden sind, dass die Front eine halbe Stunde später bereits den Bodensee erreicht und dass sich die Lage nördlich der Alpen hinter dem Frontdurchgang beruhigt hat. Entscheidend ins Gewicht fällt indessen, dass der Beschwerdeführer den Nachweis nicht zu erbringen vermag, dass auch andere Gebäude in der Umgebung der Liegenschaft A-strasse 00 am 21. Juni 2007 gleichzeitig durch "Sturmwind" beschädigt worden sind. Auch gemäss einer Zusammenstellung der Schadenmeldungen der GVA ist für den 21. Juni 2007 in Z. kein auf "Sturmwind" zurückzuführendes Schadenereignis gemeldet worden und am 20. Juni 2007 hat sich ein einziger durch Sturm verursachter Schaden ereignet (Beschädigung von Vordach und Treppe). 3.3.3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass ein versichertes Sturmereignis als Ursache für den geltend gemachten Schaden an der Liegenschaft A-strasse 00 in Z. in Frage komme. Hinzu kommt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen ist, ein "Sturmwind" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG komme als adäquate Ursache für einen Schaden wie den vorliegenden in Frage, der durch Eindringen von Wasser im Bereich von Hebeschiebetüren in ein Gebäude entstanden ist. Es ist zumindest unwahrscheinlich, dass Windböen strömendes Regenwasser und auf einem Vorplatz stehendes Wasser so lange gegen unbestrittenermassen funktionstüchtige geschlossene Hebeschiebetüren drücken können, bis Wasser oberirdisch ins Innere eines Gebäudes gelangt. 3.4. Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, wenn der Schaden nicht auf einen "Sturmwind" zurückzuführen sei, liege die Ursache in einer "Überschwemmung". Er begründet dies damit, die grossen Wassermengen, die sich auf den Aussenbereichen im Erd- und Obergeschoss angesammelt hätten, seien durch den Druck des Windes über die flachen Schwellen der Hebeschiebetüren in das Innere des Gebäudes gedrückt worden. Auch wenn diese nur eine kleine konstruktionsbedingte Öffnung aufweisen würden, sei es nachvollziehbar, dass auf Grund des starken Drucks innert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weniger Minuten derart viel Wasser ins Haus gelangt sei, dass der Parkettboden habe beschädigt werden können. 3.4.1. "Überschwemmungen" bestehen in der Überflutung von Land, Grund, Boden und Bauwerken, die nach ihrem Zweck oder ihrer Bewirtschaftung nicht zur Aufnahme von Wasser bestimmt sind (VerwGE vom 23. April 2004 i.S. T. und D. D. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. W.K. GmbH mit Hinweis auf Hauswirth/Suter, Sachversicherung, 2. Aufl., Bern 1990, S. 161). Sie spielen sich auf ebener Erde ab und setzten Gebietsteile unter Wasser. Von hier aus dringt das Oberflächenwasser in Räume und Keller ein (VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. Erbengemeinschaft K. W.-R. mit Hinweis auf Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 161 und H.R. Suter, Sachversicherung, Leitfäden für das Versicherungswesen, Neue Folge, Band 8, Bern und Zürich 1982, S. 119). Fortgesetzes Eindringen von Wasser in ein Gebäude stellt keine "Überschwemmung" dar (Art. 47 Abs. 1 GVV und VerwGE vom 23. April 2004 i.S. T. und D. D.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verursacht sodann nur Wasser, das sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesst, einen Elementarschaden (VerwGE vom 23. April 2004 i.S. T. und D. D.). 3.4.2. Was den Schaden im Obergeschoss des Hauses anbetrifft, führt die Vorinstanz aus, das Schadenereignis "Überschwemmung" falle ohnehin ausser Betracht, weil sich Wasser in diesem Fall nicht ebenerdig, sondern nur von einem dem Gebäude vorgelagerten Balkon aus ins Gebäude ergiessen könne. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004 i.S. T. und D. D. und stellt sich auf den Standpunkt, zur Annahme eines versicherungsrelevanten Vorfalls im Sinn einer "Überschwemmung" genüge es, wenn sich Wasser von einer Oberfläche in ein Gebäude ergiesse und nicht unterirdisch eindringe. Zutreffend ist, dass im erwähnten Urteil ausgeführt wird, Wasser, das sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesse, verursache einen Elementarschaden. Daraus kann indessen nicht geschlossen werden, stehendes Oberflächenwasser, das sich auf einem Balkon befinde und in das Gebäude eindringe, sei als "Überschwemmung" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG zu qualifizieren. Im erwähnten Urteil wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich "Überschwemmungen" auf ebener Erde abspielen bzw. dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie auf diese Weise Gebietsteile aber auch Bauwerke unter Wasser setzen. Demgegenüber hat die Überflutung eines Balkons, von dem aus Wasser ins Innere des Gebäudes gelangt, dem er vorgelagert ist, ihre Ursache in einer fehlerhaften Konstruktion und/oder in verstopften bzw. überlasteten Sickerleitungen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers kann eine "Überschwemmung" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG somit nicht Ursache eines Wasserschadens im Obergeschoss des Gebäudes A-strasse 00 in Z. sein. 3.4.3. Was den Schaden im Erdgeschoss anbetrifft, geht die Vorinstanz davon aus, eine "Überschwemmung" im Sinn des Gebäudeversicherungsrechts könne grundsätzlich als Schadenursache in Frage kommen. Im vorliegenden Fall fehle es indessen am Elementarereignis und demzufolge auch an einem adäquaten Zusammenhang zwischen Elementarereignis und Schaden. 3.4.3.1. Die Vorinstanz begründet dies vorab damit, es könne ausgeschlossen werden, dass sich auf dem Vorplatz im Erdgeschoss Wasser habe aufstauen können. Er sei mit Betonverbundsteinen belegt, die nicht wasserdicht seien, weshalb Wasser versickern könne. Sodann betrage die Höhendifferenz zwischen der Schwelle der Hebeschiebetüre und dem tiefsten Punkt des Vorplatzes 11,3 cm, weshalb das Wasser mindestens auf diese Höhe hätte steigen müssen, bevor es hätte ins Gebäude eindringen können, was äusserst unwahrscheinlich sei. Im weiteren sei die Schwelle im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht flach. Die Höhendifferenz zwischen Schiene und Ende der Blechabdeckung betrage 4,6 cm. Hinzu komme, dass der Vorplatz von der bis zu 3 m auskragenden Balkondecke überspannt werde, was den Regenfall auf dem Vorplatz vermindere. Schliesslich habe das Regenwasser auf beiden Seiten des Vorplatzes freie Abflussmöglichkeit. Diese Feststellungen sind unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer hält fest, es treffe zu, dass der Vorplatz im Erdgeschoss mit Betonverbundsteinen belegt sei und dass er sich leicht neige. Dies führt seiner Ansicht nach indessen nur bei leichtem vertikal niederfallendem Regen dazu, dass das Wasser versickert und abfliesst. Demzufolge würde aber ein Konstruktionsfehler vorliegen. Hinzu kommt, dass nicht anzunehmen ist, dass der Wasserpegel auf dem Vorplatz auf eine Höhe von über

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11 cm anzusteigen vermag und dass das gestaute Wasser zudem aufgrund heftiger Windstösse horizontal gegen die Fassade gepeitscht wird, so dass es durch die Hebeschiebetüre ins Innere des Hauses eindringt. 3.4.3.2. Die Vorinstanz argumentiert weiter, selbst wenn von einer "Überschwemmung" ausgegangen werden müsste, wäre es auf Grund der konkreten Verhältnisse äusserst unwahrscheinlich, dass Wasser durch die geschlossene Hebeschiebetüre ins Innere des Hauses hätte gelangen können. Die Türe sei nach Einschätzung des Experten funktionstüchtig und wasserdicht, und es sei nicht nachvollziehbar, wie durch die sehr keine Öffnung an der Ecke der Türe so viel Wasser ins Gebäudeinnere hätte gelangen können, dass sich der Teppich auf dem Parkett mit Wasser vollgesogen hätte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Hebeschiebetüre im Erdgeschoss funktionstüchtig und dicht ist und nur eine kleine konstruktionsbedingte Öffnung aufweist. Sodann stellt er nicht in Abrede, dass er anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz vom 11. Januar 2008 ausgesagt hat, als er am 21. Juni 2007 nach Hause gekommen sei, sei der Teppich mit Wasser vollgesogen und das versiegelte Parkett hinter der rechten Hebeschiebetüre (von innen gesehen) beschädigt gewesen. Auch wenn sich, entsprechend der Annahme des Beschwerdeführers, auf dem Vorplatz eine grosse Wassermenge angesammelt haben sollte, die nicht abfliessen konnte, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung demzufolge nicht ersichtlich, wie bei korrekt geschlossener Hebeschiebetüre innert kurzer Zeit derart viel Wasser ins Innere des Hauses gedrungen sein soll, zumal das Parkett nur hinter der rechten Hebeschiebetüre aufgequollen ist. Denkbar wäre höchstens, dass eine kleine Menge Wasser in Form einzelner Tropfen durch die konstruktionsbedingte Öffnung in das Gebäude gelangt ist. 3.4.4. Es ergibt sich somit, dass der Schaden am Gebäude des Beschwerdeführers auch nicht ganz oder überwiegend auf das versicherte Ereignis "Überschwemmung" zurückgeführt werden kann und dass die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgeht, die GVA habe auch aus diesem Grund dafür keine Versicherungsleistungen zu erbringen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, der Schadenexperte habe im Schadenermittlungsprotokoll festgehalten "das Wasser ist infolge Winddruck über die flachen Schwellen der Hebeschiebefenster eingedrungen". Abgesehen davon, dass der Schadenexperte mit dem Schadenermittlungsprotokoll in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Frage gestellt hat, dass ein versichertes Schadenereignis vorliege, war er ebenso wenig Augenzeuge des Ereignisses wie die Vorinstanz, die den Sachverhalt umfassend abgeklärt und am 11. Januar 2008 in diesem Zusammenhang einen Augenschein durchgeführt hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Sie ist mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der unterliegende Beschwerdeführer kann keine ausseramtliche Entschädigung beanspruchen (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V.          R.           W. Der Präsident:              Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: -   Den Beschwerdeführer (durch Dr. K. T., 9000 St. Gallen) -   Die Vorinstanz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2009 Gebäudeversicherung, Ablehnung der Schadenübernahme, Art. 31 Ziff. 3 GVG (sGS 873.1). Voraussetzungen, unter denen die versicherten Ereignisse "Sturmwind" und "Überschwemmungen" als Ursache eines Schadens an einem Parkettboden in Frage kommen (Verwaltungsgericht, B 2008/135).

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