© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/79 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 19.09.2007 Entscheiddatum: 19.09.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 und Art. 10 Abs. l lit. d ANAG (SR 142.20). Das Ausländeramt ist bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall des Familiennachzugs die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, bezüglich der Ermittlung des finanziellen Bedarfs nicht an die SKOS-Richtlinien gebunden (Verwaltungsgericht, B 2007/79). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen R. A., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Familiennachzug von G., D., K. und N. A. hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ R. A., geboren am 28. April 0000, Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo), war in der Schweiz als Saisonnier erwerbstätig, als er am 31. August 1988 einen Unfall erlitt. Am 27. März 1990 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt. R. A. ist seit 7. Oktober 1988 mit G. A., geboren am 15. Dezember 1967, Staatsangehörige von Serbien (Kosovo), verheiratet. Das Paar hat vier Kinder: S., geboren am 15. Mai 1986, D., geboren am 8. Oktober 1988, K., geboren am 23. September 1991 und N., geboren am 15. April 2003. B./ Am 28. März 2000 wies das Ausländeramt das Gesuch von R. A. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Der Entscheid wird damit begründet, der Gesuchsteller komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nach und werde mit Sozialhilfe unterstützt. Der Gesamtbetrag der offenen Sozialhilfeleistungen seit 1995 belaufe sich auf Fr. 35'044.10 und die monatliche Unterstützung betrage rund Fr. 1'000.--. Das Ausländeramt hielt weiter fest, solange kein definitiver Entscheid betreffend Invalidenrente vorliege und die Sozialhilfeleistungen nicht zurückerstattet worden seien, werde ein neues Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht geprüft. Am 15. Februar 2001 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch R. A.s um Kantonswechsel mit der Begründung ab, es würden erhebliche sozialhilferechtliche Bedenken bestehen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 29. April 2003 lehnte es das Ausländeramt erneut ab, R. A. die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Entscheid wird damit begründet, seine finanzielle Situation sei nicht gesichert. Es sei R. A. nicht möglich, mit Fr. 1'376.-- je Monat für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und es bestehe die Gefahr der erneuten Fürsorgeabhängigkeit. Am 22. März 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch R. A.s um Familiennachzug des Sohnes S. ab, der damals fast 18 Jahre alt war. Zur Begründung wurde ausgeführt, es stehe nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund. Dem Sohn solle wenige Monate vor Erreichen der Mündigkeit unter Umgehung der Kontingentierungsvorschriften der Aufenthalt in der Schweiz verschafft werden. C./ Am 8. Februar 2006 wurde R. A. die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 21. März 2006 stellte er das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau und der Kinder D., K. und N. Das Ausländeramt wies das Gesuch am 9. Oktober 2006 ab. Der Entscheid wird im wesentlichen damit begründet, der Gesuchsteller verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um den Lebensunterhalt der vier nachzuziehenden Personen zu bestreiten. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkünften betrage Fr. 1'039.70 je Monat und sei beträchtlich. Somit bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. D./ Gegen die Abweisung des Gesuchs um Nachzug der Ehefrau und der drei Kinder erhob R. A. am 24. Oktober 2006 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid des Ausländeramtes vom 9. Oktober 2006 sei aufzuheben und der Familiennachzug von G., D., K. und N. A. sei zu bewilligen. Zur Begründung führte er aus, damit solle das familiäre Zusammenleben ermöglicht werden und die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe nicht. Es sei beabsichtigt, dass G. A. und der Sohn D. er war damals 18 Jahre alt - nach Wohnsitznahme in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würden. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 28. März 2007 ab. E./ Am 30. April 2007 erhob R. A. gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 28. März 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stellte folgende Rechtsbegehren: es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Ziff. 1); es sei der Familiennachzug von G., D., K. und N. A. zu bewilligen (Ziff. 2), eventualiter nur der Familiennachzug von G., K. und N. A. Das Justiz- und Polizeidepartement nahm am 24. Mai 2007 Stellung und beantragte, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. R. A. erhielt Gelegenheit, sich zu neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu äussern. Am 13. Juni 2007 liess er sich vernehmen und reichte verschiedene Unterlagen ein, darunter eine Entschädigungsvereinbarung mit Q Versicherungen vom 13. März 2007, wonach ihm für den im August 1988 erlittenen Unfall eine Restzahlung im Betrag von Fr. 100'000.-zugesprochen worden ist. Das Justiz- und Polizeidepartement erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und hielt am 23. Juli 2007 an seinem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP), und R. A. ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entspricht die Beschwerdeeingabe vom 30. April 2007 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Damit hat seine Ehefrau Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20; abgekürzt ANAG). Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG haben auch ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Sodann gewährleisten Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesverfassung (SR 101) die Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können verletzt sein, wenn dem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Voraussetzung ist, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Dies ist der Fall, wenn ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist (BGE 130 II 285 mit Hinweisen). D. A., der während der Dauer des Verfahrens volljährig geworden ist, kann sich nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (vgl. BGE 129 II 13 E. 2 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 257 E. 1f). 2.1. Der Familiennachzug darf verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 ANAG vorliegt. Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG der Fall, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Mass zur Last fällt. Terminologisch ist die fortgesetzte und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit ein unbestimmter Rechts- oder Gesetzesbegriff (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 445 f.; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 66 B. II. b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen bloss finanzielle Bedenken für die Abweisung eines Gesuches nicht. Es muss die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit gegeben sein (vgl. BGE 125 II 641 E. 3c mit Hinweis auf BGE 122 II 1 E. 3c und 119 Ib 81 E. 2). Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Voraussetzungen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind - dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Gesamtfamilie entsprechend - die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (vgl. BGE 122 II 8 E. 3c mit Hinweis). 2.2. Strittig ist, ob im Fall des Nachzugs von G., D., K. und N. A. die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Lebensbedarf im Fall des Familiennachzugs betrage Fr. 5'288.70. Er setzt sich wie folgt zusammen: Grundbedarf: Fr. 2'323.--, Ergänzungsbedarf für fünf Personen: Fr. 800.--, Wohnungskosten inkl. Garage: Fr. 1'320.--, Prämien für Krankenversicherung: Fr. 845.70. Sodann hat die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge über Einkünfte von Fr. 4'249.-- je Monat. Sie setzen sich gemäss Entscheid des Ausländeramtes vom 9. Oktober 2006 wie folgt zusammen: IV-Rente inkl. Kinderrenten: Fr. 2'437.--, (ordentliche Invalidenrente: Fr. 1'108.--, ordentliche Kinderrenten für D., K. und N. A. je Fr. 443.--), SUVA-Rente: Fr. 979.--, Ergänzungsleistungen inkl. ao- Ergänzungsleistungen: Fr. 833.--. Nach Abzug des auf dem Berechnungsbogen der Vereinigung der Ostschweizerischen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (VOF) vorgesehenen Toleranzwerts von Fr. 600.-- für hier niedergelassene Personen ergibt sich nach dem angefochtenen Entscheid zwischen finanziellem Bedarf und Einkünften eine Differenz von Fr. 439.70 je Monat (Fr. 4'688.70 ./. Fr. 4'249.--). 2.3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt bezüglich der Höhe des finanziellen Bedarfs im Fall des Nachzugs seiner Familienange-hörigen im Betrag von Fr. 5'288.70 unrichtig festgestellt. Er begründet dies damit, im Kanton St. Gallen werde die Höhe der Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien errechnet. Danach würde die Familie, wenn sie vollumfänglich sozial-hilfeabhängig würde, insgesamt Fr. 3'884.20 erhalten (Grundbedarf: Fr. 2'323.--, Wohnungskosten [ohne Garage]: Fr. 1'220.--, Prämien für die Krankenversicherung [verbilligt]: Fr. 341.20). Er verfüge indessen über Einkünfte von Fr. 4'249.-- je Monat, weshalb eine Gefahr der fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit nicht bestehen könne. 2.3.1. Das Verwaltungsgericht hat mit einem Urteil vom 15. März 2007 i.S. S. M.-V. (B 2006/229), das dem Beschwerdeführer bekannt ist, entschieden, aus der Tatsache,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der finanzielle Bedarf im Fall des Nachzugs des Ehepartners einer hier niedergelassenen Person nicht nach den SKOS-Richtlinien errechnet worden sei, könne nicht gefolgert werden, der Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Die Konferenz der Ostschweizerischen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren habe am 7. April 2006 von einem eigenständigen Berechnungsmodell der VOF zustimmend Kenntnis genommen (VOF-SKOS-Richtlinien). Dieses Berechnungsmodell werde von den Ostschweizer Fremdenpolizeibehörden, somit auch vom Ausländeramt, seit dem 1. Februar 2006 angewendet. Es basiere auf einem Berechnungsbogen. Nach dem Urteil vom 15. März 2007 erweist es sich als sachgerecht, dem Grundbedarf von Fr. 1'469.-- für zwei Personen einen Ergänzungsbedarf von Fr. 400.-- hinzuzurechnen, zumal sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ohne weiteres ergibt, dass Fr. 1'469.-- je Monat nicht ausreichen, um den Grundbedarf von zwei in der Schweiz lebenden erwachsenen Personen zu bestreiten, selbst dann nicht, wenn sie im selben Haushalt wohnen und wenn keine ausser-ordentlichen Vorkommnisse zusätzliche Ausgaben bedingen, womit immer wieder zu rechnen sei. Auch nach einem neuerlich ergangenen Urteil (VerwGE B 2007/73 vom 4. Juli 2007 i.S. Y. Y. mit Hinweis auf VerwGE vom 16. September 2006, in: www.gerichte.sg.ch) ist es zulässig, bei der Ermittlung der Lebenshaltungskosten von den SKOS-Richtlinien für die Bemessung von Sozialhilfeleistungen abzuweichen. Das Gericht hat erwogen, die SKOS-Richtlinien seien im Jahr 2006 modifiziert worden, indem gewisse Pauschalansätze im Hinblick auf den Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit festgelegt worden seien. Das Ausländeramt habe nicht Richtlinien für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zu erlassen oder zu übernehmen, sondern das künftige Fürsorgerisiko zu beurteilen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine erhöhte Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit bestehe, wenn der Familiennachzug bei Personen bewilligt werde, die aus eigener Kraft ein genügendes Einkommen nur mit Mühe erreichen könnten oder deren Einkommen die Grenze zum Existenzminimum nur geringfügig übersteige. In diesen Fällen bestehe die Gefahr, dass schon relativ kleine Schwankungen des Einkommens oder der Auslagen zur Folge hätten, dass der Unterhalt der Familie nicht mehr bestritten werden könne. Es sei daher zulässig, bei der Bemessung des Lebensunterhalts von höheren Ansätzen auszugehen, als sie in den SKOS-Richtlinien festgesetzt seien.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3.2. Der finanzielle Bedarf des Beschwerdeführers und der nachzuziehenden Familienangehörigen ist nach den VOF-SKOS-Richtlinien berechnet worden, was sich grundsätzlich als zulässig erweist. Seinem Antrag, die Höhe des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen im Fall des Familiennachzugs, wenn alle nachzuziehenden Personen kein Einkommen erzielen würden, sei mittels Gutachten zu ermitteln, braucht deshalb nicht stattgegeben zu werden. Sodann erweist es sich als sachgerecht, bei einem Fehlbetrag von Fr. 439.70 je Monat davon auszugehen, im Fall des Familiennachzugs bestehe die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit. 2.3.3. Im Zusammenhang mit der Berechnung des finanziellen Bedarfs wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sodann zu Unrecht vor, sie hätte auf dem Berechnungsbogen unter der Rubrik "Wohnungskosten" die Kosten für eine vom ihm gemietete Garage im Betrag von Fr. 100.-- nicht aufrechnen dürfen. Dabei handelt es sich um effektive Kosten, die ihm erwachsen, weil er eine Garage gemietet hat. 2.3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, die Vorinstanz habe bei der Bedarfsberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass im Fall des Familiennachzugs Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenversicherung bestehe. Er geht von verbilligten Prämien von Fr. 341.20 je Monat aus, während die Vorinstanz Fr. 845.70 je Monat veranschlagt hat, und beruft sich auf eine Berenung des online- Schalters der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. April 2007, wonach die mutmassliche Prämienverbilligung Fr. 6'256.50 je Jahr beträgt. Der Beschwerdeführer beantragt, diese sei eventuell rechtsverbindlich durch die AHV- Zweigstelle seiner Wohngemeinde festzustellen. In den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Prämienverbilligung der Krankenversicherung im Fall des Familiennachzugs sei nicht belegt und könne deshalb im Rahmen der Berechnung des finanziellen Bedarfs der Familie nicht berücksichtigt werden. Nach dem Berechnungsbogen, auf Grund dessen der Lebensbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen errechnet worden ist, sind unter der Rubrik "Krankenversicherung" indessen "Effektiv zu bezahlende Prämien der obligatorischen Grundversicherung unter Berücksichtigung allfälliger
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienverbilligungen und 1/12 Jahresfranchise pro Person" einzusetzen. Demzufolge hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob im Fall des Familiennachzugs Anspruch auf Prämienverbillgung besteht. Offen ist somit, ob für die Krankenversicherung zu Recht ein Betrag von Fr. 845.70 veranschlagt worden ist, oder ob entsprechend der Annahme des Beschwerdeführers ein niedrigerer Betrag hätte eingesetzt werden müssen. Die Rüge, der Sachverhalt sei bezüglich der Berechnung des Bedarfs für Krankenkassenprämien unrichtig und unvollständig festgestellt worden, erweist sich somit als begründet. Zudem stellt dies gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. 2.4. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid, wie dargelegt, davon aus, der Beschwerdeführer verfüge im Fall des Familiennachzugs über Einkünfte von Fr. 4'249.-- je Monat. 2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz hätte den Einkünften im Fall des Familiennachzugs ein mutmassliches künftiges Erwerbseinkommen seiner Ehefrau aufrechnen müssen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Zutreffend ist, dass er im Rahmen des Rekursverfahrens geltend gemacht hatte, es sei beabsichtigt, dass G. A. nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz sofort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Der Beschwerdeführer hatte ausgeführt, seine Ehefrau habe bereits ein Angebot als Küchengehilfin und Putzfrau im türkischen Kebabrestaurant "Z." D.. Dessen Inhaber, M. N., wolle sich aber nicht schriftlich festlegen, weil er nicht wisse, wann der Familiennachzug stattfinde. Die rund 40 Jahre alte Ehefrau des Beschwerdeführers hat noch nie in der Schweiz gelebt und ist mit den hier herrschenden Lebensumständen nicht vertraut. Zudem war der potentielle Arbeitgeber nicht bereit, sich schriftlich zu verpflichten. Die Vorinstanz durfte demzufolge davon ausgehen, der Nachweis sei nicht erbracht, dass G. A. nach ihrer Einreise in die Schweiz in der Lage sein würde, regelmässig und auf längere Sicht einen ins Gewicht fallenden Beitrag an den Lebensunterhalt der Familie zu leisten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zwar eine schriftliche Erklärung von M. N. vom 17. April 2007 beigebracht, wonach dieser seine Ehefrau "als Köchin 50 % beschäftigen " will, falls sie in die Schweiz kommt. Er beantragt zudem, M. N. sei dazu als Zeuge zu befragen, und hält fest, seine Ehefrau sei
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstverständlich bereit, diese Stelle anzunehmen. Eine entsprechende Bestätigung werde nachgereicht, falls dies in Zweifel gezogen werde. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes werde G. A. demnach nach ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz ein Einkommen von Fr. 1'621.-brutto je Monat erzielen. Bei der vagen Erklärung, die M. N. im April 2007 unterschrieben hat, nachdem der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, handelt es sich indessen nicht um die Zusicherung eines Arbeitgebers, aus der glaubhaft hervorgeht, dass er gewillt ist, die betreffende Person unter Vorbehalt der erforderlichen Bewilligungen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen (vgl. VerwGE vom 14. September 2006, B 2006/48, i.S. N.A. und D. A.B., publiziert in: www.gerichte.sg.ch). M. N. hat darauf verzichtet, ein mögliches Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Beschwerdeführers inhaltlich näher zu bestimmen. Weil Angaben insbesondere betreffend Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitszeiten und die Höhe des Lohnes gänzlich fehlen, ist davon auszugehen, er wolle sich bezüglich einer Anstellung von G. A. nach wie vor nicht festlegen bzw. er habe die Erklärung aus Gefälligkeit unterzeichnet. Demzufolge kann auch aufgrund der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Erklärung nicht damit gerechnet werden, die Ehefrau des Beschwerdeführers würde durch eine Erwerbstätigkeit bei M. N. in entscheidendem Mass zum Lebensunterhalt der Familie beitragen können. Es erübrigt sich deshalb, die in diesem Zusammenhang beantragten Beweise abzunehmen. Weil zudem keine anderen potentiellen Arbeitgeber ein konkretes glaubwürdiges Interesse haben, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu beschäftigen, kann ein hypothetisches Einkommen von G. A. nicht aufgerechnet werden. 2.4.2. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, weil der mündige Sohn D. keinen Bezug zur Schweiz habe, könnte nach seiner Einreise nicht damit gerechnet werden, dass er in günstigen Verhältnissen leben würde bzw. dass allfällige finanzielle Zusagen seinerseits gegenüber seinen Eltern gerichtlich eingefordert werden könnten. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, D. werde einen Beitrag an die Wohn- und Lebenshaltungskosten der Familie leisten, weil beabsichtigt sei, dass er im gleichen Haushalt wie die Eltern und die nachzuziehenden Geschwister leben werde. Wenn er als Hilfsarbeiter Fr. 3'500.-- je Monat verdiene, sei es ihm möglich, Fr. 1'500.-- je Monat zwecks Bestreitung der Lebenshaltungskosten der Familie abzuliefern. Im übrigen sei es in kosovoalbanischen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Familien selbstverständlich, dass unverheiratete Söhne den ganzen Lohn dem Vater abliefern und nur ein Taschengeld beanspruchen würden. Abgesehen davon, dass der fast neunzehn jährige D. nach schweizerischem Recht nicht verpflichtet werden könnte, dem Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen bis auf ein Taschengeld zu überlassen, dürfte es ihm nicht leicht fallen, hier eine Arbeitsstelle zu finden und einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt der Familie zu leisten. Er ist mit seiner Mutter und den Geschwistern in Kosovo aufgewachsen. Die in der Schweiz herrschenden Verhältnisse, insbesondere auch diejenigen auf dem Arbeitsmarkt, sind ihm deshalb fremd. Zudem könnte er sich hier wohl mit Landesleuten verständigen, nicht aber mit der Bevölkerung als Ganzes. Weiter ist anzunehmen, dass D. in der Heimat keine qualifizierte Ausbildung genossen hat, geht der Beschwerdeführer doch davon aus, er würde hier als Hilfsarbeiter tätig sein. Im Fall einer Übersiedlung in die Schweiz würden dem Sohn des Beschwerdeführers deshalb erhebliche Integrationsschwierigkeiten drohen, und es würde ihm schwer fallen, auf dem hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Erwerbseinkommen, das D. hier möglicherweise erzielen könnte, konnte deshalb nicht aufgerechnet werden. 2.4.3. Beim Entscheid über eine Beschwerde ist in der Regel der Sachverhalt im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids massgebend (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 637). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids indessen in der Regel die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie zum Zeitpunkt des Entscheids der richterlichen Vorinstanz herrschten (BGE 128 II 149). Daraus muss geschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht als richterliche Vorinstanz in ausländerrechtlichen Angelegenheiten auch echte Noven zu berücksichtigen hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine Entschädigungsvereinbarung mit Q. Versicherungen vom 13. März 2007 eingereicht, wonach ihm eine Restentschädigungssumme von Fr. 100'000.-- zugesprochen worden ist. Er macht geltend, dieses Vermögen stelle sicher, dass im Fall des Familiennachzugs die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit nicht bestehe. Er habe für D., K. und N. je ein Konto eröffnet und je Fr. 10'000.--
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einbezahlt. Ausgehend von einem Vermögensertrag von 2.5 % auf Fr. 70'000.-- erhöhe sich sein Einkommen zudem um Fr. 150.-- je Monat. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2007 zwar ein, die Entschädigungssumme sei für die Berechnung der Einkünfte des Beschwerdeführers nicht bedeutungslos. Ein Vermögensertrag von 2.5 % liege indessen über dem marktüblichen Zins für Spargelder auf Privatkonten und der geltend gemachte Zinsertrag von Fr. 150.-- je Monat könne bei der Berechnung der Einkünfte nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist ein Vermögensertrag von 2.5 % nicht unrealistisch. Der Beschwerdeführer bleibt den Beweis indessen schuldig, dass er die Entschädigungssumme von Fr. 100'000.--, die ihm Mitte Mai 2007 ausbezahlt worden ist, entsprechend seinen Angaben verwendet hat. Offen ist, ob er Fr. 70'000.-- angelegt hat und damit einen Vermögensertrag erwirtschaftet und ob für D., K. und N. je Fr. 10'000.-- einbezahlt worden sind, wie er behauptet. Aktenkundig ist einzig, dass der Beschwerdeführer bei der Raiffeisenbank G. für D. ein Sparkonto und für K. und N. je ein Geschenksparkonto eröffnet hat. Den Konto-Übersichten kann aber nicht entnommen werden, ob und, wenn ja, in welcher Höhe Einlagen getätigt worden sind. Hinzu kommt, dass es sich bei der Entschädigungsleistung von Fr. 100'000.-- gemäss Vereinbarung vom 13. März 2007 um eine Restsumme handelt. Demnach hat der Beschwerdeführer bereits früher Entschädigungsleistungen erhalten, von denen er nicht behauptet, sie würden einen Zinsertrag abwerfen. Weil nicht feststeht, ob die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Entschädigungssumme zutreffen, kann seinen Einkünften kein Vermögensertrag von Fr. 150.-- je Monat aufgerechnet werden. Die Vorinstanz wird den Beschwerdeführer anzuweisen haben, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, damit ein allfälliger Zinsertrag berechnet und den Einkünften aufgerechnet werden kann. 2.4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seiner monatlichen Einkünfte im Fall des Familiennachzugs weiter auf ein Schreiben des Ausländeramtes vom 11. August 2006, wonach gemäss Abklärungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen "mit einer kleinen Erhöhung der Ergänzungsleistungen gerechnet werden kann".
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Er beantragt, die genaue Höhe der in Aussicht gestellten zusätzlichen Zahlungen sei mittels Gutachten zu ermitteln und der Betrag sei den Einkünften aufzurechnen. Gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 24. August 2006 erhält der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2006 Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 833.--. Er geht in seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2007 richtigerweise davon aus, dieser Betrag würde gekürzt und nicht erhöht, weil es seiner Ehefrau zumutbar wäre, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für den Fall, dass G. A. hier ein Erwerbseinkommen erzielen würde, rechnet er mit einer Reduktion von Fr. 199.--. Hinzu kommt, dass anzunehmen ist, dass die Ergänzungsleistungen ohnehin gekürzt werden, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine Entschädigungssumme von Fr. 100'000.-- erhalten hat. Mit zusätzlichen Einkünften in Form von Ergänzungsleistungen kann somit nicht gerechnet werden. Hinzu kommt, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zulässig ist, den Familiennachzug eines auf Ergänzungsleistungen angewiesenen Ausländers zu verweigern, wenn diese im Fall des Nachzugs reduziert würden (VerwGE B 2007/73 vom 4. Juli 2007 i.S. Y. Y., in: www.gerichte.sg.ch). 2.4.5. Was die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers anbetrifft, ist schliesslich offen, ob die IV-Kinderrente für D. im Betrag von Fr. 443.-- noch ausgerichtet wird, wie die Vorinstanz annimmt. Zutreffend ist zwar, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 16. März 2006 für D. eine ordentliche Kinderrente erhält. D. ist am 8. Oktober 2006 indessen volljährig geworden, hat seine Ausbildung in der Heimat unbestrittenermassen abgeschlossen und will hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20) haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) sieht vor, dass der Anspruch auf Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats entsteht. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Nur für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanspruch gemäss Abs. 5 dieser Vorschrift bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 2.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht feststeht, wie hoch der Lebensbedarf des Beschwerdeführers und der nachzuziehenden Familienangehörigen bezüglich der Krankenversicherung nach den VOF-SKOS-Richtlinien je Monat tatsächlich wäre. Was die Kinderrenten und einen allfälligen Vermögensertrag anbetrifft, ist zudem offen, mit welchen Einkünften je Monat der Beschwerdeführer rechnen könnte. Somit kann nicht festgestellt werden, ob im Fall des Familiennachzugs die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, wie die Vorinstanz annimmt. Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid vom 28. März 2007 wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts bezüglich des finanziellen Bedarfs und der Einkünfte im Fall des Familiennachzugs von G., D., K. und N. A., gegebenenfalls von G., K. und N., an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird anhand einer neuen Berechnung zu entscheiden haben, ob dieser zu verweigern ist, weil andernfalls die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer zur Hälfte. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Die auf den Beschwerdeführer entfallende Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Rest von Fr. 1'000.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Was die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- anbetrifft, haben der Beschwerdeführer und der Staat je Fr. 500.-- zu tragen (vgl. dazu R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechts-pflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 103). Ausseramtliche Entschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP; GVP 1983 Nr. 56).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Polizeidepartements vom 28. März 2007 werden aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 1'000.-- wird mit dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-verrechnet. Der Rest von Fr. 1'000.-- wird ihm zurückerstattet. Auf die Erhebung der Kosten beim Staat wird verzichtet. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte auferlegt. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an: am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. L.)– die Vorinstanz– Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern–
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. September 2007 Ausländerrecht, Art. 17 Abs. 2 und Art. 10 Abs. l lit. d ANAG (SR 142.20). Das Ausländeramt ist bei der Beurteilung der Frage, ob im Fall des Familiennachzugs die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht, bezüglich der Ermittlung des finanziellen Bedarfs nicht an die SKOS-Richtlinien gebunden (Verwaltungsgericht, B 2007/79).
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2025-07-19T16:13:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen