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St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2007 B 2007/75

4 juillet 2007·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,414 mots·~12 min·5

Résumé

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1964 geborenen Staatsangehörigen von Serbien (Kosovo), der 1986 in die Schweiz kam und wiederholt straffällig und gegen seine Familienangehörigen gewalttätig wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/75).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/75 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.07.2007 Entscheiddatum: 04.07.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1964 geborenen Staatsangehörigen von Serbien (Kosovo), der 1986 in die Schweiz kam und wiederholt straffällig und gegen seine Familienangehörigen gewalttätig wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/75). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli ______________ In Sachen B. K., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A. gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) B. K., geboren 1964, ist Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo). Zwischen 1986 und 1990 hielt er sich als Saisonnier in der Schweiz auf. Am 15. November 1990 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Am 28. April 1995 bewilligte das Ausländeramt einen Besuchsaufenthalt von maximal 90 Tagen ohne Verlängerungsmöglichkeit für seine Ehefrau und seine fünf Kinder. Vor Ablauf der Rückreisefrist stellte B. K. ein Begehren um Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder. Am 15. Oktober 1995 erteilte das Ausländeramt der Ehefrau und den Kindern Aufenthaltsbewilligungen. 1997 und 2000 gebar die Ehefrau zwei weitere Kinder. Die beiden ältesten Töchter verfügen derzeit über eine Niederlassungsbewilligung; die Ehefrau und die anderen fünf Kinder verfügen über Aufenthaltsbewilligungen. b) Am 29. August 1996 wurde B. K. als Hilfspfleger des Kantonsspitals St. Gallen fristlos entlassen, da er eine Krankheit vortäuschte und ungerechtfertigt Lohn im Betrag von Fr. 9'411.-- bezog. Mit Verfügung vom 14. April 2003 verwarnte das Ausländeramt B. K. und verlängerte seine Aufenthaltsbewilligung nur auf Zusehen und Wohlverhalten hin. Die Verlängerung wurde unter der Bedingung ausgesprochen, dass sich B. K. künftig in jeder Beziehung klaglos verhält (keine weitere Fürsorgeabhängigkeit, Rückzahlung der offenen Fürsorgeausstände und Tilgung der bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten, kein Verursachen von neuen Schulden und keine sonstigen Klagen). Am 14. Januar 2003 sprach die Stadtpolizei St. Gallen gegen B. K. eine Wegweisung aus der Familienwohnung sowie ein Rückkehrverbot aus. Am 6. Juni 2003 musste die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stadtpolizei St. Gallen erneut wegen häuslicher Gewalt intervenieren und verfügte wiederum eine Wegweisung und ein Rückkehrverbot. Am 24. Juni 2004 ersuchte B. K. um ein Rückreisevisum, um seine kranke Mutter in Kosovo zu besuchen. Dieses wurde ihm ausgestellt, worauf er sich in seinen Herkunftsstaat begab. Erst am 27. September 2005 kehrte er wieder in die Schweiz zurück. Mit Eheschutzentscheid vom 6. September 2006 bewilligte das Kreisgericht St. Gallen der Ehefrau die Berechtigung zum Getrenntleben. Die fünf minderjährigen Kinder wurden unter die Obhut der Mutter gestellt. B. K. wurde weder ein Kontakt- noch ein Ferienrecht für die Kinder gewährt. Ausserdem wurde ein Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und den Kindern erlassen, und die im Jahr 2003 angeordnete Erziehungsbeistandschaft wurde weitergeführt. Mit Strafbescheid vom 11. September 2006 wurde B. K. wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, sexueller Belästigung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Nötigung sowie Drohung schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 600.-- Busse verurteilt. Gegen diesen Strafbescheid erhob der Verurteilte Einsprache. Mit Verfügung vom 29. November 2006 verweigerte das Ausländeramt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B. K. und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde angeführt, der Betroffene habe sein Gastrecht in der Schweiz wiederholt und in schwerwiegender Weise missbraucht und verschiedentlich zu berechtigten Klagen Anlass gegeben. B./ Gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erhob B. K. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 18. April 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April und 30. Mai 2007 erhob B. K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 18. April 2007 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 24. April und 30. Mai 2007 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 2.1. Der Beschwerdeführer ist bzw. war Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese war letztmals bis 30. Mai 2004 verlängert worden. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat als Jahresaufenthalter keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, zumal auch die Ehefrau und die minderjährigen Kinder lediglich über Jahresaufenthaltsbewilligungen verfügen. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stand somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). 2.2. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). 2.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer zwischen 1997 und 2006 mehrmals wegen Verstössen gegen das SVG und das ANAG bestraft wurde. Insgesamt wurden sechs Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 470.-- ausgefällt (Rekursentscheid E. A.b. und B.) Fest steht weiter, dass der Beschwerdeführer mit Strafbescheid vom 11. September 2006 wegen Widerhandlung gegen das ANAG, sexueller Belästigung, mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Nötigung sowie Drohung schuldig gesprochen und zu drei Monaten Gefängnis bedingt und Fr. 600.-- Busse verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen diesen Strafbescheid, soweit er die Verurteilungen wegen sexueller Belästigung, mehrfacher Nötigung und Drohung betraf. Vorinstanz und Ausländeramt sind bezüglich dieser Tatbestände zu Recht nicht von einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Vorinstanz berücksichtigte den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur gegen einen Teil der ihm vorgeworfenen Tatbestände Einsprache erhob und nicht alle Verurteilungen rechtskräftig sind. Im übrigen durften sich aber Ausländeramt und Vorinstanz auf die Akten der Strafuntersuchung stützen. Die Ausländerbehörden sind auch nicht gehalten, vor ihrem Entscheid die Rechtskraft eines Strafverfahrens abzuwarten. Bei der Beurteilung der verschiedenen Beweismittel ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, ob eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt oder nicht. Hinzu kommt, dass gewisse Verhaltensweisen in fremdenpolizeilicher Hinsicht beachtlich sein können,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst wenn sie keine Straftatbestände erfüllen. Namentlich durfte sich die Vorinstanz insoweit auf die Akten des Strafverfahrens stützen, als in diesen Tatsachen zur finanziellen und familiären Situation des Beschwerdeführers erhoben wurden. Auch durfte sie dem Umstand Rechnung tragen, dass die Verurteilung wegen Tätlichkeiten nicht angefochten wurde. 2.4. Aufgrund der wiederholten Interventionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt sowie der verschiedenen Aussagen der Ehefrau und der Kinder ist als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder jahrelang regelmässig schlug. Am 14. Januar 2003 ordnete die Stadtpolizei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Familienwohnung und ein Rückkehrverbot für zehn Tage an (Vorakten act. 515), nachdem er gegen drei seiner Töchter massiv tätlich geworden war und diese mit den Fäusten und einem Holzstuhl attackiert hatte. Am 6. Juni 2003 ordnete die Stadtpolizei erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Familienwohnung und ein Rückkehrverbot für zehn Tage an (Vorakten act. 560), nachdem er gegen zwei seiner Töchter tätlich geworden war. Diesen Ausbruch häuslicher Gewalt liess sich der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach der förmlichen Verwarnung des Ausländeramts zuschulden kommen. Am 14. August 2006 erstattete die Ehefrau Anzeige gegen den Beschwerdeführer, u.a. wegen Tätlichkeiten. Am 6. September 2006 ordnete das Kreisgericht St. Gallen als Eheschutzmassnahme u.a. gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die von der Ehefrau und den Kindern bewohnte Liegenschaft, ein Quartierverbot für das Wohnquartier der Familie sowie ein totales Kontaktverbot zu den Kindern an (Vorakten act. 986). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau am 7. März 2007 missachtete. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Familie hohe Sozialhilfeleistungen bezogen. Im November 2006 waren beim Sozialamt St. Gallen Sozialhilfeleistungen von Fr. 225'501.70 ausgewiesen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Januar 2007 bestanden zu jenem Zeitpunkt offene Verlustscheine von Fr. 90'568.80. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitete regelmässig, vermochte aber die Familie verständlicherweise nicht allein zu unterhalten. Demgegenüber ist die Erwerbs- bzw. Einkommenssituation des Beschwerdeführers undurchsichtig. Er arbeitete nach der fristlosen Entlassung durch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Kantonsspital verschiedentlich als Vermittler und Verkäufer von Versicherungen und Krediten und in einem Reisebüro. Obwohl er zeitweise ein relativ hohes Einkommen erzielte, ist nicht ausgewiesen, inwiefern er seine Familie angemessen unterhielt. Gegenüber der Eheschutzrichterin erklärte er (Vorakten act. 980), er habe ein Einkommen. Er könne ja auch nichts dafür, wenn das Sozialamt seine Familie unterstütze. Er sei immer für sie aufgekommen. Er sei bei verschiedenen Firmen angestellt und erziele ein Einkommen zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 15'000.-- pro Monat. Belege für sein Einkommen habe er keine; es habe ihn ja in der Vergangenheit niemand um einen Nachweis seiner Finanzen angehalten, und ausserdem sei das Geld für Ferien etc. ausgegeben worden. Trotz der geltend gemachten Einkünfte und der Behauptung des Beschwerdeführers, für die Familie aufzukommen, stieg jedenfalls die Verschuldung beim Sozialamt kontinuierlich an. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies sei nicht selbstverschuldet, da er aus gesundheitlichen Gründen stark in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, ist nicht überzeugend. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich wiederholt als gesund (Vorakten act. 628, 872). Auch bei der psychiatrischen Begutachtung wurde keine Krankheit, sondern lediglich eine auffällige Persönlichkeit festgestellt (Vorakten act. 1015). Zudem ging die Gutachterin von einer Fremdgefährlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und den erwachsenen Töchtern aus (Vorakten act. 1014). Demgegenüber ist im Zeugnis des Amtsarztes (Vorakten act. 671) nicht näher ausgeführt, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Eine solche kann daher nicht als erwiesen angenommen werden. Aufgrund seines Verhaltens gegenüber seinen Familienangehörigen, der wiederholten Verstösse gegen Vorschriften des SVG und des ANAG sowie seines finanziellen Gebarens ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht in die hier geltende Ordnung einzufügen vermag und zu schweren Klagen Anlass gab. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer von der vom Ausländeramt am 14. April 2003 ausgesprochenen Verwarnung offenbar nicht beeindrucken liess und weder in bezug auf die Verschuldung noch in bezug auf das Verhalten gegenüber seinen Familienangehörigen und das Verhalten im Strassenverkehr eine Besserung ersichtlich ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.5. Dem Beschwerdeführer wurde 1990 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Zuvor hielt er sich vier Jahre als Saisonnier in der Schweiz auf. Der relativ lange Aufenthalt in der Schweiz ist daher zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Allerdings wird die lange Aufenthaltsdauer dadurch relativiert, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bereits seit rund zehn Jahren zu Klagen Anlass gibt. 2.6. Aus der Anwesenheit der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Eheleute leben getrennt, und im Eheschutzverfahren wurde dem Beschwerdeführer ein Kontaktverbot zu seinen Familienangehörigen auferlegt. Der Umstand, dass er eine Aenderung des Eheschutzentscheides beantragte, vermag daran nichts zu ändern. Nach eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer zudem regelmässig aussereheliche Beziehungen. Hinzu kommt, dass er sich 2004/05 während rund eines Jahres in Kosovo aufhielt und dort verschiedene Verwandte von ihm leben, namentlich seine Mutter sowie drei Brüder und drei Schwestern. Daher ist für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kosovo nicht mit überdurchschnittlichen Problemen verbunden. Auch dürfte eine Verweigerung des künftigen Aufenthalts im Interesse der Ehefrau und der Kinder liegen. 2.7. Aufgrund der dargelegten Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einem Missbrauch bzw. einer Ueberschreitung des Ermessens beruht. Die Vorinstanz hat die massgebenden Tatsachen ausführlich und zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Rekursentscheid E. 3, 4). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang nie wegen schweren Straftaten verurteilt wurde, ist im Lichte seines Verhaltens gegenüber seinen Familienangehörigen sowie seines finanziellen Gebarens belanglos. In der Verweigerung des weiteren Aufenthalts liegt jedenfalls keine Rechtsverletzung, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1964 geborenen Staatsangehörigen von Serbien (Kosovo), der 1986 in die Schweiz kam und wiederholt straffällig und gegen seine Familienangehörigen gewalttätig wurde, ist rechtmässig (Verwaltungsgericht, B 2007/75).

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