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St.Gallen Verwaltungsgericht 05.11.2007 B 2007/172

5 novembre 2007·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,010 mots·~15 min·5

Résumé

Mittelschule, Art. 47 Abs. 2 lit. b MSG (sGS 215.1). Rechtmässigkeit des Ausschlusses eines Schülers aus der Mittelschule, der während eines Ultimatums mehrere Pflichtwidrigkeiten beging und gegen den bereits im Schuljahr zuvor ein Verweis sowie ein Ultimatum ausgesprochen worden waren (Verwaltungsgericht, B 2007/172).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/172 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2007 Entscheiddatum: 05.11.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 Mittelschule, Art. 47 Abs. 2 lit. b MSG (sGS 215.1). Rechtmässigkeit des Ausschlusses eines Schülers aus der Mittelschule, der während eines Ultimatums mehrere Pflichtwidrigkeiten beging und gegen den bereits im Schuljahr zuvor ein Verweis sowie ein Ultimatum ausgesprochen worden waren (Verwaltungsgericht, B 2007/172). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen X.Y., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Z. gegen   Erziehungsrat des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Ausschluss von der Schule   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X.Y., geb. 27. Dezember 1988, trat auf Beginn des Schuljahres 2005/2006 in die Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule A. ein. Am 14. Februar 2006 sprach der Rektor gegen ihn einen schriftlichen Verweis aus. Als Gründe wurden eine Störung des Unterrichts, Fussballspiel mit einer Plasticflasche und wiederholtes Vergessen der Hausaufgaben angeführt. Am 25. Mai 2006 erliess der Rektor gegen X.Y. eine bis Ende des Schuljahres 2005/2006 befristete Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. a des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1, abgekürzt MSG). Als Gründe für das Ultimatum wurden zusätzliche Arbeiten, ein Ausschluss aus dem Französisch-Unterricht sowie eine Sachbeschädigung angeführt. Bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 verhielt sich X.Y. in der Folge korrekt. Im Schuljahr 2006/2007 wurde erneutes Fehlverhalten festgestellt (mehrmalige Störung des Unterrichts durch Schwatzen und SMS-Schreiben, was auch zu Unterrichtsausschlüssen führte, häufiges Vergessen des Unterrichtsmaterials). Am 8. Januar 2007 sprach der Rektor gegen X.Y. erneut eine Androhung des Ausschlusses von der Schule aus. Dieses Ultimatum war bis zum Ende des 2. Schuljahres befristet. In der Folge kam es zu weiteren Unterrichtsstörungen durch X.Y. Er war während des Unterrichts übermüdet, weigerte sich, nach einer Unterrichtsstörung das Zimmer zu verlassen, und benutzte bei einer Prüfung ein unerlaubtes Hilfsmittel (Spicken). Am 9. Juli 2007 stellten die Rektoratskommission und die Klassenkonferenz der Kantonsschule dem Erziehungsrat den Antrag, X.Y. aus der Schule auszuschliessen. Am 13. Juli 2007 gab der Erziehungsrat X.Y. Gelegenheit, zum Antrag auf Schulausschluss Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist liess sich X.Y. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. August 2007 vernehmen und beantragte, von einem Schulausschluss sei abzusehen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte An seiner Sitzung vom 29./30. August 2007 beschloss der Erziehungsrat, X.Y. gestützt auf Art. 47 Abs. 2 lit. b MSG von der Kantonsschule auszuschliessen. Der Beschluss wurde am 12. September 2007 dem Betroffenen eröffnet. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2007 erhob X.Y. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Erziehungsrates sei aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, weiterhin am Unterricht der Kantonsschule teilzunehmen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den Erziehungsrat resp. die Kantonsschule zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Er liess sich mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2007 vernehmen und hielt an seinen Anträgen fest. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP; Art. 76 MSG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 27. September 2007 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht und gerügt, es sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit geboten worden, sich zum Vorwurf der Uebermüdung zu äussern. Bezüglich der Störung des Französischunterrichts habe am 21. Mai 2007 eine Besprechung zwischen dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer und dem Prorektor stattgefunden. Darüber finde sich kein Protokoll in den Akten. Der Beschluss der Klassenkonferenz bzw. der Rektoratskommission sei ergangen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, sich zu allen Vorwürfen äussern zu können. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung von Art. 37 der Mittelschulverordnung (sGS 215.11, abgekürzt MSV). Es sei ihm nur bezüglich des Spickens Gelegenheit gegeben worden, zum begründeten Antrag des Untersuchenden Stellung zu nehmen. Art. 37 Abs. 1 MSV bestimmt, dass bei schweren Disziplinarfehlern der Rektor oder ein von ihm Beauftragter eine Disziplinaruntersuchung durchführt. Der Untersuchende stellt der Rektoratskommission nach Abschluss der Untersuchung einen begründeten Antrag. Nach Art. 37 Abs. 2 MSV ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag des Untersuchenden Stellung zu nehmen. 2.1. Während des Ultimatums genügen auch geringfügige Disziplinarfehler, um einen Schulausschluss zu rechtfertigen. Allein der Umstand, dass vorliegend ein Ausschluss angeordnet wurde, kennzeichnet die einzelnen Disziplinarfehler, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, nicht als schwer im Sinn von Art. 37 Abs. 1 MSV. Im vorliegenden Fall wurde denn auch keine förmliche Disziplinaruntersuchung durch den Rektor oder durch eine von ihm beauftragte Person gemäss Art. 37 Abs. 1 MSV durchgeführt. Daher ist im Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, zum Antrag eines Untersuchenden Stellung zu nehmen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Vorliegend stellten Rektoratskommission und Klassenkonferenz einen Antrag an den Erziehungsrat, und zu diesem Antrag sowie zu den dem Entscheid des Erziehungsrates zugrundeliegenden Akten konnte sich der Beschwerdeführer äussern. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend gewahrt. 2.2. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Schulleitung ein treuwidriges Verhalten vor, da sie ihm am 4. Juli 2007 eine Schulbestätigung zugestellt habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits über den Beschluss betr. Schulausschluss gewusst habe. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulausschlusses. Der Beschluss über den Antrag auf Schulausschluss war nach der Ausstellung der Bestätigung gefasst worden. Daher kann im Verhalten der Schulleitung kein treuwidriges Handeln erblickt werden. Der Beschwerdeführer wusste im übrigen, dass das Ultimatum bis zum Ende des Schuljahres galt und die Schulleitung Kenntnis von Verstössen hatte. Er konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die Ausstellung der Schulbestätigung bedeutete, dass von Disziplinarmassnahmen abgesehen wurde. 2.3. In formaler Hinsicht ist das Verfahren somit nicht zu beanstanden. 3. Nach Art. 47 Abs. 2 lit. b MSG kann der Erziehungsrat als schwerste Disziplinarmassnahme gegenüber einem Mittelschüler den Ausschluss von der Schule verfügen. Disziplinarfehler sind nach Art. 47 Abs. 1 MSG die Vernachlässigung von Schülerpflichten (lit. a), die Verletzung der Schulordnung (lit. b) und das Verhalten in Schule und Oeffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zur Mittelschule nicht vereinbar ist (lit. c). 3.1. Fest steht, dass gegen den Beschwerdeführer am 8. Januar 2007 als Disziplinarmassnahme die Androhung des Schulausschlusses im Sinn von Art. 47 Abs. 2 lit. a MSG (Ultimatum) verfügt wurde. Das Ultimatum war bis Ende des Schuljahres 2006/2007 befristet. Die Massnahme erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher ist auf die Gründe, welche zum Ultimatum geführt haben, vorliegend nicht weiter einzugehen. Aufgrund der vorliegenden Akten ist jedenfalls kein offenkundiger Mangel der Verfügung vom 8. Januar 2007 ersichtlich. Fest steht weiter, dass gegen den Beschwerdeführer bereits im Schuljahr 2005/2006 eine befristete Androhung des Schulausschlusses angeordnet und zuvor ein schriftlicher Verweis ausgesprochen worden waren. 3.2. Das Ultimatum bringt zum Ausdruck, dass bei erneuten Pflichtverletzungen die schwerste Disziplinarmassnahme, nämlich der Ausschluss aus der Schule, angeordnet werden kann. Das Ultimatum war bis Ende des Schuljahres 2006/2007 befristet. Bei groben und schwerwiegenden Verstössen während der Dauer des Ultimatums darf sogar vor dessen Ablauf ein Schulausschluss verfügt werden (VerwGE vom 11./18. Dezember 1997 i.S. Ch.L. und vom 22. Mai 2003 i.S. G.L.). Grundsätzlich ist aber das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhalten des Schülers während der gesamten Zeitdauer, in der ihm der Ausschluss angedroht ist, zu berücksichtigen. 3.3. Der Ausschluss wurde mit drei Vorfällen begründet. Der Beschwerdeführer sei übermüdet zur Schule gekommen, er habe sich bei einer Prüfung unredlicher Hilfsmittel bedient und sich im Französischunterricht auffällig verhalten. 3.3.1. In einer Verfügung bzw. einem Entscheid sind u.a. die Tatsachen anzuführen, auf die sich die Anordnung stützt (Art. 24 Abs. 1 lit. a VRP). Vorliegend wird im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids ausgeführt, die Uebermüdung nach --matches sei deutlich sichtbar gewesen, der Beschwerdeführer habe sich nach einer Unterrichtsstörung geweigert, das Schulzimmer zu verlassen, und er habe bei einer Prüfung im Fach Recht unerlaubte Hilfsmittel benutzt. Diese Ausführungen enthalten zum Teil eine Vermengung von Tatsachen und rechtlichen Würdigungen. Was genau vorgefallen ist bzw. welcher Sachverhalt als Disziplinarfehler qualifiziert wird, ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht ohne weiteres. Nur aufgrund der Akten und der Vorbringen der Beteiligten ist hinreichend ersichtlich, welche Disziplinarfehler dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden. Nach den Feststellungen der Klassenkonferenz und der Rektoratskommission habe der Beschwerdeführer zweimal im Unterricht "geschlafen" (Kopf auf dem Pult). In der Beschwerde wird anerkannt, dass der Beschwerdeführer im Unterricht übermüdet war und dies auf einen --match am Vorabend zurückzuführen war. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Kopf nur kurz vornüber auf die Hände gelegt. Es sei nicht so, dass er regelmässig, nach jedem Match, übermüdet zum Unterricht erscheine. Im erwähnten Fall ist die Uebermüdung im Unterricht anerkannt. Wenn ein Schüler im Unterricht derart müde ist, dass er den Kopf vornüber auf die Hände legen muss, ist er nicht imstande, dem Unterricht zu folgen und vernachlässigt damit seine Schülerpflichten. Wenn die Uebermüdung auf den --match am Vorabend zurückgeführt wird, so heisst dies, dass der Beschwerdeführer nach dem Match zu spät nach Hause ging bzw. sich zu spät schlafen legte. Wann und bei welcher Lehrkraft der zweite Vorfall im Zusammenhang mit einer Uebermüdung stattfand, geht aus den Akten nicht hervor. Im Protokoll der Schulleitung ist lediglich festgehalten, dass sich die Vorfälle im Februar 2007 abspielten. Auf weitere Abklärungen kann allerdings verzichtet werden,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte da eine Uebermüdung in einem Fall anerkannt und die Zahl solcher Vorfälle nicht ausschlaggebend ist. Unbestritten ist, dass eine sinnvolle ausserschulische Beschäftigung auch im Interesse der Schule liegt. Allerdings gilt dies nur, wenn sich solche ausserschulischen Tätigkeiten nicht negativ auf die Schule auswirken. Dies ist offensichtlich dann der Fall, wenn ein Schüler aufgrund abendlicher Sportveranstaltungen anderntags im Unterricht übermüdet ist. Der Beschwerdeführer macht keine näheren Angaben, wann der Match beendet wurde und wann er sich schlafen legte. Erfahrungsgemäss enden --matches nicht nach 23.00 Uhr, und es ist daher anzunehmen, dass nicht der Match als solcher, sondern das Verhalten nach dem Match Ursache der Uebermüdung war. Somit war nicht die ausserschulische sportliche Betätigung Ursache für das Fehlverhalten. 3.3.2. Anerkannt wird das Spicken während einer Prüfung im Fach Recht. Der Einwand in der Beschwerde, ein solches Vergehen sei im Schulalltag nicht aussergewöhnlich und könne für sich allein einen Ausschluss nicht rechtfertigen, ist nicht stichhaltig. Vorliegend spielte sich der Regelverstoss während eines Ultimatums ab. Er ist daher nicht gleich zu beurteilen wie ein entsprechender Verstoss eines bislang unbescholtenen Schülers. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, die fehlende Vorbereitung auf die Prüfung im Fach Recht sei darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer eine Homepage bearbeitet habe und dies eine Hausaufgabe gewesen sei, die am folgenden Tag benotet worden sei, vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Dieser hatte in der Stellungnahme ausgeführt, er habe nach dem Krafttraining die Homepage bearbeitet. Offenbar hat er im Wissen um die Prüfung und die Hausaufgaben den sportlichen Aktivitäten Priorität gegenüber der Vorbereitung einer Prüfung eingeräumt. Aus schulischer Sicht lag jedenfalls kein Hindernis vor, die Prüfung im Fach Recht angemessen vorzubereiten. 3.3.3. Zum Ausschluss aus einer Französisch-Stunde bringt der Beschwerdeführer vor, die Lehrkraft L. habe insgesamt ein schwieriges Verhältnis zu den Schülern. Die Klasse habe am 19. September 2007 ein Gesuch an den Rektor gerichtet, die Stellvertreterin weiterhin als Lehrkraft zu behalten. L. sei mit dem Unterricht und dem Umgang mit der Klasse überfordert. Die Probleme des Beschwerdeführers im Französisch-Unterricht seien in diesem Zusammenhang zu sehen. In Anbetracht der Tatsache, dass am 21.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2007 alle Schüler den Unterricht gestört hätten, sei die Anordnung einer Disziplinarmassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer allein unverhältnismässig und willkürlich. In Anbetracht der Vorgeschichte und des Alters des Beschwerdeführers erstaune es nicht, dass sich dieser einer willkürlichen Anordnung widersetzt habe. Das Wegweisen aus dem Unterricht ist eine in die Kompetenz der Lehrkraft fallende Disziplinarmassnahme (Art. 31 Abs. 1 lit. a und Art. 34 lit. a MSV). Die Lehrerin L. hielt fest, das Verhalten des Beschwerdeführers und eines weiteren Schülers sei inakzeptabel gewesen. Den Beschwerdeführer habe sie hinausstellen wollen; er sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer weigerte sich somit, einer Anordnung der Lehrkraft Folge zu leisten. Darin ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu erblicken. Ob der Schüler die Massnahme als gerechtfertigt empfand oder nicht, ist nicht ausschlaggebend. Es war unbestrittenermassen nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführer den Französisch-Unterricht störte. Der Umgang der Lehrkraft mit der gesamten Klasse ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Lehrkraft die Sanktion des Unterrichtsausschlusses gegen den Beschwerdeführer aussprach. Jedenfalls kann aufgrund der Vorgeschichte keine Rede von einem willkürlichen Verhalten der Lehrkraft sein. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, die Massnahme, selbst wenn er sie als ungerechtfertigt empfand, zu befolgen und das Klassenzimmer zu verlassen. Indem er sich weigerte, verhielt er sich in schwerwiegender Weise renitent. 3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist in den vom Erziehungsrat beurteilten Fällen von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. 3.4.1. Nicht entscheidend ist, ob jeder Vorfall für sich allein einen Ausschluss aus der Schule rechtfertigen würde. Vorliegend geht es darum, ob die Vorfälle gesamthaft betrachtet und im Lichte des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers einen Ausschluss verhältnismässig erscheinen lassen. Gegen den Beschwerdeführer lief ein Ultimatum, und zwar das zweite innerhalb von rund einem Jahr. Nach der Verfügung eines Ultimatums ist der Ermessensspielraum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Erziehungsrates insofern begrenzt, als für weitere Verstösse bereits eine konkrete Massnahme angedroht ist. Dennoch haben auch in solchen Fällen Verhältnismässigkeitsüberlegungen ihren Platz. Diese beziehen sich namentlich darauf, ob die gesamte Dauer des Ultimatums abgewartet wird, bevor zum Ausschluss von der Schule geschritten werden kann (vgl. VerwGE vom 11./18. Dezember 1997 i.S. Ch.L.), andererseits ist auch bei Verstössen während des Ultimatums zu prüfen, ob ein Schulausschluss verhältnismässig ist oder ob nicht allenfalls das Ultimatum lediglich zu verlängern ist. Im vorliegenden Fall wurden nicht beim ersten Verstoss während des laufenden Ultimatums Massnahmen ergriffen, sondern erst nach dem Vorliegen einer Mehrzahl von Pflichtwidrigkeiten. Der Beschwerdeführer liess sich während des Ultimatums mehrere Verstösse zuschulden kommen. Namentlich das Spicken sowie die Weigerung, die Anordnung einer Lehrkraft zum Verlassen des Klassenzimmers zu befolgen, sind als schwerwiegende Disziplinarfehler zu qualifizieren. Die Uebermüdung im Unterricht wiegt weniger schwer, fällt aber im Gesamtzusammenhang ebenfalls in Betracht. 3.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Interesse an einem geordneten Schulablauf sei auch mit anderen, für ihn als Betroffenen weniger einschneidenden Massnahmen entgegenzutreten. Er sei kein unverbesserlicher Täter, der nicht einsichtig sei. Die angeordnete Massnahme schiesse über das Ziel hinaus. Gegen den Beschwerdeführer war am 14. Februar 2006 ein schriftlicher Verweis und am 25. Mai 2006 ein erstes Ultimatum ausgesprochen worden. Nach dem ersten Ultimatum besserte sich sein Verhalten. Im Schuljahr 2006/2007 wurden aber erneute Disziplinarfehler festgestellt, worauf am 8. Januar 2007 ein zweites Ultimatum ausgesprochen wurde. Während dieser Massnahme besserte sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht. Er liess sich ungeachtet der förmlichen Androhung des Schulausschlusses wiederum Pflichtverletzungen zuschulden kommen, die nicht auf die leichte Schulter genommen werden dürfen. Es handelt sich nicht um eine einzige oder um eine besonders leichte Pfichtverletzung, sondern um mehrere Disziplinarfehler, von denen wie erwähnt zwei als gravierend einzustufen sind. Während eines Ultimatums muss namentlich das Spicken an einer Prüfung sowie die Weigerung, die Anordnung einer Lehrkraft zu befolgen, als schwerwiegendes und nicht zu tolerierendes Fehlverhalten betrachtet werden. Die Autorität der Lehrkräfte und der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schule würde in untragbarer Weise untergraben, wenn während eines Ultimatums Vorfälle wie Renitenz gegenüber einer Lehrkraft und Spicken während einer Prüfung folgenlos blieben oder lediglich mit einer Verlängerung des Ultimatums geahndet würden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass sich der Beschwerdeführer in den Praktika sowie im laufenden Schuljahr tadellos verhalten hat. Ueber das Verhalten im laufenden Schuljahr wurden keine Abklärungen getroffen. Der Erziehungsrat hatte seinem Entscheid das Verhalten bis zum Ablauf des Schuljahres 2006/2007 zugrundezulegen. Der Beschwerdeführer hätte sich nicht nur in den Praktika, sondern auch im Unterricht und insbesondere während des laufenden Ultimatums klaglos verhalten müssen. Eine Besserung seines Verhaltens im laufenden Schuljahr könnte daher nicht mehr entscheidend ins Gewicht fallen. 3.5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der Schulausschluss rechtmässig ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:     Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Z.)– die Vorinstanz–

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