© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/164 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 05.11.2007 Entscheiddatum: 05.11.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2007 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörgien von Serbien, der wegen verschiedener Straftaten zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt wurde (Verwaltungsgericht, B 2007/164). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen V.M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ V.M., geb. 1980, ist Staatsangehöriger von Serbien. Dort heiratete er am 16. April 2002 die in Arbon wohnhafte Schweizer Staatsangehörige Daliborka V. Am 18. August 2002 reiste er in die Schweiz ein. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau wies ein Familiennachzugsbegehren der Ehefrau mit Verfügung vom 5. September 2002 ab. Dagegen erhoben die Eheleute M. Rekurs. Am 2. Juni 2003 zogen sie nach St. Gallen und ersuchten das Ausländeramt des Kantons St. Gallen um die Bewilligung des Familiennachzugs des Ehemannes. Mit Urteil des Kreisgerichts Gaster vom 18. Juni 2003 wurde V.M. wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Raufhandels und weiterer Delikte zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am 21. Januar 2004 erteilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen V.M. eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs und sprach eine Verwarnung aus. Am 1. September 2004 wurde V.M. festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Anschliessend wechselte er in den vorzeitigen Strafvollzug. Das Kreisgericht St. Gallen sprach V.M. mit Urteil vom 13. September 2005 des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren. Der bedingte Aufschub der sechsmonatigen Gefängnisstrafe wurde widerrufen. V.M. erhob Berufung. Das Kantonsgericht reduzierte mit Entscheid vom 6. Februar 2007 die Dauer der Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre und bestätigte im übrigen das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 3. April 2007 wurde V.M. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Verfügung vom 6. April 2007 wies das Ausländeramt das Gesuch von V.M. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es an, der Gesuchsteller habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob V.M. mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2007 Rekurs, der vom Justizund Polizeidepartement mit Entscheid vom 29. August 2007 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 12. und 28. September 2007 erhob V.M. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramts vom 13. April 2007 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. Auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 12. und 28. September 2007 wurden rechtzeitig eingereicht und enthalten die gesetzlich erforderlichen Merkmale (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Das Rechtsbegehren lautet auf Aufhebung der Verfügung des Ausländeramts vom 13. April 2007; die Aufhebung des Rekursentscheids wird nicht förmlich beantragt. Dabei handelt es sich aber offensichtlich um ein Versehen, zumal
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Rekursentscheid in der Begründung als angefochtener Entscheid bezeichnet wird. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. 2.1. Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). 2.2. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausweisung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. der Verhältnismässigkeit sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, dessen Bewilligung nicht verlängert wird, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Wird eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die in der Schweiz lebenden Angehörigen festgestellt, führt dies aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 5 f.). In der Prüfung der Angemessenheit im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ANAG geht auch diejenige auf, ob die Massnahme im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.l01, abgekürzt EMRK) verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 130 f.). Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK wird in der Beschwerde allerdings nicht gerügt. 2.3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet. Er kann daher gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG einen Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Diesem Rechtsanspruch steht ein
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausweisungsgrund entgegen. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 216). Beim ausländischen Ehegatten einer Schweizerin, der nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt, nimmt das Bundesgericht in ständiger Praxis an, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt (vgl. statt vieler BGE 2C_141/2007 vom 27. Juli 2007 mit Hinweis). Vorliegend überschreitet die ausgefällte Freiheitsstrafe von gesamthaft vier Jahren diese Limite deutlich. Besondere Umstände, trotz dieses Umstands die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sich im Handel mit Heroin und Kokain im Bereich von mehreren hundert Gramm bzw. zwei Kilogramm betätigt. Die Vorinstanz hat sein Verschulden zu Recht als schwer beurteilt. Das Strafgericht attestierte dem Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie, Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit. Auch in familiärer Hinsicht liegen keine besonderen Umstände vor, die die Verweigerung des weiteren Aufenthalts als unverhältnismässig erscheinen lassen. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau war vor ihrer Einbürgerung serbische Staatsangehörige und spricht u.a. serbisch. Sie wusste bei der Heirat, dass nach dem Beschwerdeführer polizeilich gefahndet wird und konnte daher nicht damit rechnen, die Ehe in der Schweiz zu leben (vgl. u.a. Polizeirapport vom 5. Februar 2002, act. 57). Aufgrund der schwerwiegenden Straftaten vermögen die Bewährung während des Strafvollzugs und seit der bedingten Entlassung sowie die Beteuerung, mit der deliktischen Vergangenheit gebrochen zu haben, die Verhältnismässigkeit der Verweigerung des weiteren Aufenthalts in der Schweiz nicht in Frage zu stellen. Es kann dazu im einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (E. 4 a-j). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Versand dieses Entscheides an: am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt F.)– die Vorinstanz–
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
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