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St.Gallen Verwaltungsgericht 11.06.2007 B 2007/12

11 juin 2007·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,808 mots·~9 min·5

Résumé

Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Der Nachzug der Ehefrau und des Kindes eines seit rund 13 Jahren in der Schweiz wohnhaften Jahresaufenthalters aus der Türkei wurde wegen fehlender finanzieller Mittel zu Recht verweigert. Das Ausländeramt darf Familiennachzugsbegehren von Jahresaufenthalter ohne Rechtsverletzung abweisen, wenn diese für ihren Lebensunterhalt auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind (Verwaltungsgericht B 2007/12).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/12 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 11.06.2007 Entscheiddatum: 11.06.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2007 Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Der Nachzug der Ehefrau und des Kindes eines seit rund 13 Jahren in der Schweiz wohnhaften Jahresaufenthalters aus der Türkei wurde wegen fehlender finanzieller Mittel zu Recht verweigert. Das Ausländeramt darf Familiennachzugsbegehren von Jahresaufenthalter ohne Rechtsverletzung abweisen, wenn diese für ihren Lebensunterhalt auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind (Verwaltungsgericht B 2007/12). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic.iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen A.I., Beschwerdeführer, gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   betreffend Familiennachzug   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ A.I., geb. 1960, ist türkischer Staatsangehöriger. Er hatte 1994 in Brunnadern seine Landsfrau E.B., geb. 1959, geheiratet. Das Ausländeramt erteilte ihm hierauf am 7. Dezember 1994 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, welche jährlich verlängert wurde. Am 30. Juli 1996 wurde die Tochter Dilek geboren. Mit Entscheid des Kreisgerichts Gaster-See vom 24. August 2004 wurde die Ehe geschieden. Die Tochter wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Vater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt, und die Mutter verzichtete infolge Leistungsunfähigkeit des Vaters auf die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind. Am 24. März 2006 heiratete A.I. in Uznach seine Landsfrau Y.U., geboren 1978. Die Ehefrau war am 20. März 2006 in die Schweiz eingereist. Am 20. April 2006 stellte A.I. ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Dieses wurde vom Ausländeramt mit Verfügung vom 17. Juli 2006 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, A.I. verfüge nicht über die für den Unterhalt der Familie notwendigen Einkünfte. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob A.I. mit Eingabe vom 31. Juli 2006 Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 20. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Am 22. Dezember 2006 wurde die Tochter Elif geboren. C./ Mit Eingabe vom 15. Januar 2007 erhob A.I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 20. Dezember 2006 sei aufzuheben, es sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau gutzuheissen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die zur Begründung gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis 2. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007. D./ Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob A.I. mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 2. April 2007 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab. Es erwog, der Beschwerdeführer habe den Vorschuss im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bezahlt, weshalb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil herbeiführe. Im übrigen würde sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde auch als unbegründet erweisen, weshalb der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu Recht die Erfolgsaussicht habe abgesprochen werden dürfen. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Januar 2007 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 2.1. Art. 17 Abs. 2 ANAG verschafft dem Inhaber einer Niederlassungsbewilligung ein Recht auf Familiennachzug. Der Beschwerdeführer besitzt keine Niederlassungsbewilligung und hat als Jahresaufenthalter keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug (BGE 130 II 281 E. 2.2). Ein Ausnahmefall, der einen solchen Anspruch gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) begründen könnte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3), liegt nicht vor und wird zu Recht nicht geltend gemacht. 2.2. Die Ehefrau und das Kind des Beschwerdeführers haben somit weder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift noch gestützt auf einen Staatsvertrag einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau stand somit im Ermessen der Verwaltung (Art. 4 ANAG). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen. Es kann nur prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat, als sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Y.I.-U verweigerte (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 22, 23 und 71). Ausländeramt und Vorinstanz stützten sich auf die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO). Nach Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO kann einem Jahresaufenthalter der Familiennachzug bewilligt werden, wenn er genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine typische Kann-Bestim-mung. Sie verschafft dem Gesuchsteller keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung für den Familiennachzug der Ehefrau, da die Verordnung keine Ansprüche statuieren kann, die nicht im Gesetz im formellen Sinn verankert sind (BGE 130 II 281 E. 2.2). Ausserdem sieht Art. 37 BVO vor, dass die Kantone die Zulassung von nicht erwerbstätigen Ausländern an strengere Voraussetzungen knüpfen können, als sie in Art. 31 ff. BVO verankert sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3. Das Ausländeramt verweigerte den Familiennachzug wegen mangelnder finanzieller Mittel des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ging von einem für den Unterhalt der Eheleute erforderlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'477.-aus. Der Beschwerdeführer erzielte nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz zwischen Februar und August 2006 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'598.20. Daneben bezieht er eine monatliche IV-Rente von Fr. 293.-- sowie monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'472.--. Der Einwand, der von der Vorinstanz errechnete monatliche Bedarf von Fr. 3'477.-- sei unzutreffend ermittelt, geht fehl. Das Ausländeramt hat den Lebensbedarf nachvollziehbar berechnet (Frepo act. 229). Inwiefern diese Berechnung fehlerhaft ist, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar. Hinzu kommt, dass sich aufgrund der Geburt des Kindes am 22. Dezember 2006 der minimale Bedarf für den Lebensunterhalt erheblich erhöht. Fehl geht namentlich die Berufung auf die konkreten Verhältnisse, die einem anderen Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. einem Urteil des Bundesgerichts zugrundelagen (rechtskräftiges Urteil VerwGE B 2006/48 vom 14. September 2006, in: www.gerichte.sg.ch bzw. BGE 2P.101/2006 vom 16. Mai 2006). Insbesondere werden die Wohnkosten nach den individuellen Verhältnissen ermittelt, weshalb kein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit vorliegt, wenn unterschiedliche Lebenshaltungskosten veranschlagt werden. Nicht entscheidend ist im weiteren, ob die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vorsehen, dass neben dem Grundbedarf, den Wohnkosten und den Krankenkassen-Versicherungsprämien keine weitere Kosten für die Bestimmung des Existenzminimums angerechnet werden dürfen. Im Rahmen ihres Ermessens durften Ausländeramt und Vorinstanz durchaus eine gewisse Erhöhung der in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Ansätze vornehmen, damit nicht jede geringfügige Schwankung der Einkünfte bzw. jede unvorhergesehene grössere Ausgabe zu einer finanziellen Ueberforderung des Gesuchstellers führt. Im übrigen steht fest, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers auf Unterhaltsbeiträge für ihr Kind wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verzichtet hat. Seine Argumentation, er habe gegenüber seinem Kind aus erster Ehe keine finanziellen Verpflichtungen, ist daher geradezu rechtsmissbräuchlich. Inwiefern ein Verzicht auf Kinderunterhaltsbeiträge überhaupt zulässig war, kann im übrigen offen bleiben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehl geht im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch der Einwand, Ergänzungsleistungen zählten nicht zu den Fürsorgeleistungen. Die Vorinstanz darf im Rahmen der Ausübung ihres Ermessensspielraums Gesuche um Familiennachzug von Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung ohne Rechtsverletzung abweisen, wenn diese für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind (vgl. VerwGE B 2007/4 vom 15. März 2007 i.S. B.G., publ. in: www.gerichte.sg.ch). Der vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte - rechtskräftige - Entscheid VerwGE B 2006/46 vom 14. September 2006 betraf im übrigen einen Niedergelassenen und ist daher gegenüber dem vorliegenden Fall in einem wesentlichen Punkt anders gelagert. Auf die Frage, ob Ergänzungsleistungen den Fürsorgeleistungen gleichzustellen sind, ist daher gar nicht weiter einzugehen. Unerheblich ist sodann, ob die Ehefrau inskünftig ein Einkommen erzielen könnte. Wäre dies der Fall, würden nach den Angaben der Sozialversicherungsanstalt die Ergänzungsleistungen gekürzt. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, nachdem gegen ihn offene Verlustscheine von Fr. 46'839.35 vorliegen. Schliesslich ist für den Beschwerdeführer die Rückkehr in die Türkei zumutbar. Dieser lebt zwar seit 1994 in der Schweiz. Er unterhält aber enge Kontakte zur Heimat, hat er doch seine Ehefrau dort kennengelernt. Die Ehefrau lebte vor ihrer Einreise im Jahr 2006 nie in der Schweiz. Auch ist das Kind in einem Alter, in dem eine Rückkehr in den Herkunftsstaat der Eltern keine überdurchschnittlichen Probleme aufwirft. Unter diesen Umständen liegen keine Gründe vor, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass er seine Ehe in der Schweiz leben kann. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Missbrauch bzw. Ueberschreitung des Ermessens verweigern durfte. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (inkl. der Kosten der Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 16. Januar 2007, Ziff. 381 und 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:       am: den Beschwerdeführer– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2007 Ausländerrecht, Familiennachzug, Art. 4 ANAG (SR 142.20). Der Nachzug der Ehefrau und des Kindes eines seit rund 13 Jahren in der Schweiz wohnhaften Jahresaufenthalters aus der Türkei wurde wegen fehlender finanzieller Mittel zu Recht verweigert. Das Ausländeramt darf Familiennachzugsbegehren von Jahresaufenthalter ohne Rechtsverletzung abweisen, wenn diese für ihren Lebensunterhalt auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind (Verwaltungsgericht B 2007/12).

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