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St.Gallen Verwaltungsgericht 29.08.2007 B 2007/101

29 août 2007·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,075 mots·~10 min·5

Résumé

Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo), der wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2007/101).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2007/101 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 29.08.2007 Entscheiddatum: 29.08.2007 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo), der wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2007/101). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. M., gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte     betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ X., geb. 1980, ist Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo). Er reiste am 26. November 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester zu seinem Vater ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt. Am 22. Mai 2001 heiratete X. in seinem Heimatstaat seine Landsfrau V. Diese lebt seit 17. Oktober 2002 bei ihrem Ehemann in der Schweiz. Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn (geb. 4. Juli 2004). Ehefrau und Sohn verfügen ebenfalls über Jahresaufenthaltsbewilligungen. Am 8. März 2004 wurde X. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 13. Januar 2005 ersuchte X. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil vom 19. Januar 2006 sprach das Bezirksgericht Bremgarten X. der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu vier Jahren Zuchthaus und acht Jahren Landesverweisung. Der Vollzug der Landesverweisung wurde aufgeschoben und eine Probezeit von fünf Jahren angesetzt. Am 6. November 2006 wurde X. nach Verbüssung von zwei Dritteln der Zuchthausstrafe bedingt entlassen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 wies das Ausländeramt die Gesuche von X. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungs-bewilligung ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Gesuchsteller habe Widerrufs- bzw. Ausweisungsgründe gesetzt und zu schweren Klagen Anlass gegeben. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob der Betroffene durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 15. Februar 2007 die von den Zivilklägern erhobene Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten ab. Mit Verfügung vom 9. Januar 2007 widerrief das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und des Sohnes von X. Gegen diese Verfügung erhoben die Betroffenen Rekurs. Das Rekursverfahren ist noch pendent. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs von X. gegen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Entscheid vom 30. Mai 2007 ab. C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2007 erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 30. Mai 2007 sowie die Verfügung des Ausländeramts vom 7. Dezember 2006 seien aufzuheben und es sei die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, aufgrund der einmaligen Delinquenz sei das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz höher zu werten als das öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2007 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 15. Juni 2007 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. 2.1. Der Beschwerdeführer ist bzw. war Inhaber einer Jahresaufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals am 18. Dezember 2003 bis zum 24. Februar 2005 verlängert. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, inwiefern die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf einer Ueberschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht und damit rechtswidrig ist. Der Beschwerdeführer hat als Jahresaufenthalter keinen Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, zumal auch die Ehefrau und das minderjährige Kind lediglich über Jahresaufenthaltsbewilligungen verfügen. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stand somit im Ermessen des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz. Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, Entscheide der Verwaltungsbehörden im Bereich der Ermessensausübung zu überprüfen (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Es kann nur prüfen, ob die Verwaltungsbehörden ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerten (vgl. statt vieler GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Dabei ist auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten, da der Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist und weitere Beweise keine entscheidwesentlichen Tatsachen hervorbringen könnten (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 988). 2.2. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. Sodann können

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere auch Ausweisungsgründe nach Art. 10 Abs. 1 lit. a bis d ANAG einen Widerruf bzw. eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen. Beim Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die bei der Ausweisung massgebenden Kriterien analog anzuwenden (GVP 1996 Nr. 9 mit Hinweisen). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 125 II 523; Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG, SR 142.201). 2.3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde. Diese Verurteilung stellt einen Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG dar und begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Regel sei bei einer einmaligen Straftat von einer Ausweisung abzusehen, namentlich bei einer Person, die sich schon längere Zeit in der Schweiz aufhalte. Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere Anforderungen sind an die Gründe für eine Ausweisung zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Alter sich der Ausländer in der Schweiz niedergelassen hat. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation ist aber eine Ausweisung grundsätzlich zulässig. Sie kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Ausländer besonders schwere Gewalt-, Sexualoder Betäubungsmitteldelikte begangen und wenn er wiederholt delinquiert hat. Personen, die ausgesprochen lange in der Schweiz gelebt haben, dürfen in der Regel zwar nicht schon wegen einer einzelnen Straftat ausgewiesen werden, selbst wenn diese ernsthafter Natur ist. Vielmehr ist eine Ausweisung grundsätzlich erst bei wiederholten Straftaten von einigem Gewicht angebracht. Unter Berücksichtigung aller entscheidenden Umstände kann zwar auch eine einzelne Verurteilung wegen einer besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen, doch ist diese bei sehr langer Anwesenheit in der Regel erst anzuordnen, wenn eine sich zusehends verschlechternde Situation vorliegt, d.h. wenn der Ausländer, statt sich zu bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt (vgl. BGE 2A.571/2005 vom 17. Januar 2006 mit Hinweisen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter anderem auf BGE 130 II 190). Diese Grundsätze gelten bei Niedergelassenen bzw. Ausländern mit einem Rechtsanspruch auf Aufenthalt. Bei Jahresaufenthaltern, die keinen Rechtsanspruch auf Verbleib in der Schweiz haben, darf eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts bereits bei Verurteilungen von weniger als zwei Jahren Freiheitsstrafe angeordnet werden (vgl. statt vieler GVP 1998 Nr. 71). Im übrigen wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen SVG-Delikten mit Fr. 1'000.-- gebüsst. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Bremgarten betraf also nicht eine erstmalige Straftat. 2.4. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 260). Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Verschulden macht, ist grundsätzlich auf das vom Obergericht des Kantons Aargau ausdrücklich bestätigte Strafmass von vier Jahren Zuchthaus abzustellen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt sehr schwer. Er beschaffte eine Pistole und verkaufte sie einer Frau, von der er wusste, dass sie mit der Waffe ihren Ehemann töten wollte. Auch instruierte er die Käuferin in der Benützung der Pistole. Diese Straftat stellt ein schwerwiegendes Delikt dar, welches in fremdenpolizeilicher Hinsicht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers begründet. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Strafrichter die Landesverweisung bedingt ausgesprochen hat (vgl. BGE 122 II 435). Der Beschwerdeführer lebt seit 26. November 1994 in der Schweiz. Der bisherige Aufenthalt in der Schweiz beträgt somit knapp dreizehn Jahre. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers kann zwar von einem länger dauernden Aufenthalt in der Schweiz ausgegangen werden, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Allerdings dauerte der bisherige Aufenthalt nicht derart lange, dass der Beschwerdeführer wie ein Ausländer der zweiten Generation zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen dreijährigen Sohn. Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellt zweifellos einen erheblichen Eingriff in seine familiären Verhältnisse dar. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Ausländeramt die Aufenthaltsbewilligungen der Ehefrau und des Kindes widerrufen hat, da aufgrund der Verweigerung des weiteren Aufenthalts des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers das Zusammenleben der Eheleute und damit die gesetzliche Voraussetzung für die im Rahmen des Familiennachzugs gewährte Aufenthaltsberechtigung nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr nach Kosovo ist für den Beschwerdeführer nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau und reiste regelmässig nach Kosovo. Der Umstand, dass seine Eltern in der Schweiz leben, kann bei der Interessenabwägung nicht in besonderem Masse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auch sein Verhalten als Arbeitnehmer fällt angesichts der schwerwiegenden Delinquenz nur unbedeutend ins Gewicht, selbst wenn davon auszugehen ist, dass er sich im Gegen- satz zu früher als Arbeitnehmer nunmehr bewährt. Sein Einwand, er sei der Gefahr der Blutrache ausgesetzt, ist nicht stichhaltig, da er in der Schweiz vor allfälligen Rachehandlungen nicht wesentlich sicherer wäre als in Kosovo. 2.5. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ermessensbetätigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist und vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (E. 5). Aufgrund der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren ist in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des relativ lange dauernden Aufenthalts in der Schweiz und des erheblichen Eingriffs in die familiären Verhältnisse ungeachtet des Bestehens von persönlichen Beziehungen zu Verwandten in der Schweiz und des Verhaltens als Arbeitnehmer kein Missbrauch und keine Ueberschreitung des Ermessens zu erblicken. Folglich ist die Beschwerde gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als unbegründet abzuweisen. 2.6. Inwiefern die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung rechtswidrig ist, wird in der Beschwerde nicht begründet, weshalb in diesem Punkt auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz bzw. des Vorliegenes von Ausweisungsgründen ist die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung rechtmässig. 3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 381 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W.   Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Versand dieses Entscheides an:   am: den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. M.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG (SR 142.20). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen aus Serbien (Kosovo), der wegen Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Tötung mit vier Jahren Zuchthaus bestraft wurde (Verwaltungsgericht, B 2007/101).

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