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St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B 2006/232

27 février 2007·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·5,226 mots·~26 min·7

Résumé

Ausländerrecht, Art. 4 und 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens (SR 0.142.112.681), Art. 9 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der mit einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats verheiratete Ausländer, der aus einem Drittstaat stammt, hat ein abgeleitetes Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Die bilateralen Abkommen bieten keinen Schutz bei Scheinehe und werden rechtsmissbräuchlich angerufen, wenn die Ehe nur (noch) formell und ohne Absicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (Verwaltungsgericht, B 2006/232).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2006/232 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.02.2007 Entscheiddatum: 27.02.2007 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens (SR 0.142.112.681), Art. 9 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der mit einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats verheiratete Ausländer, der aus einem Drittstaat stammt, hat ein abgeleitetes Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Die bilateralen Abkommen bieten keinen Schutz bei Scheinehe und werden rechtsmissbräuchlich angerufen, wenn die Ehe nur (noch) formell und ohne Absicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (Verwaltungsgericht, B 2006/232). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen S.M., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D. gegen   Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,   betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung   hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ a) S.M., geboren am 20. November 1966, ist Staatsangehöriger von Serbien (Kosovo). Er arbeitete in den Jahren 1988 bis 1993 als Saisonnier in der Schweiz. Während dieser Zeit hat er sich strafbar gemacht. Mit Strafbefehl des Bezirksamtes L. vom 5. April 1993 wurde S.M. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft. Mit Urteil des Kreisgerichtsausschusses Chur vom 8. Juli 1993 wurde er sodann der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121), der Fälschung von Ausweisen, der Auskunftsverweigerung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Gleichzeitig wurde S.M. für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Am 11. Mai 1998 reiste S.M. illegal in die Schweiz ein und wurde deswegen mit Strafverfügung des Bezirksamtes U. vom 20. Mai 1998 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zwei Tage später, am 22. Mai 1998, verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Migration, BFM) gegen ihn eine Einreisesperre bis 21. Mai 2001. S.M. wurde am gleichen Tag nach Österreich ausgeschafft.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte S.M. war in der Zeit vom 21. Juli 1989 bis 5. März 2002 mit einer Landsfrau verheiratet und hat mit ihr vier Kinder mit den Jahrgängen 1992, 1993, 1995 und 2000. b) Am 4. Juni 2002 reichte S.M. bei der Schweizerischen Vertretung in P. ein Einreisegesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz niedergelassenen R. K.-P., geboren am 17. Juni 1960, Staatsangehörige von Griechenland, ein. Das Ausländeramt wies das Gesuch am 13. Februar 2003 ab, nachdem R.K. auf ein entsprechendes Schreiben nicht reagiert und die erforderlichen Dokumente nicht eingereicht hatte. Am 9. Juli 2003 reichte S.M. bei der Schweizerischen Vertretung in P. erneut ein Einreisegesuch zur Vorbereitung der Heirat mit R.K. ein. Das Gesuch wurde bewilligt, S.M. reiste in die Schweiz ein und am 9. September 2003 heiratete er R.K. in Rapperswil. In der Folge wurde S.M. die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Sie ist bis 9. September 2008 gültig. Mit Verfügung des Ausländeramtes vom 17. September 2003 wurde er sodann wegen seines bisherigen Verhaltens verwarnt und angehalten, sich künftig in jeder Beziehung klaglos zu verhalten. Es wurde S.M. in Aussicht gestellt, andernfalls müsse er damit rechnen, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert bzw. widerrufen werde. Im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen S.M. wurde am 7. Juli 2004 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung von R.K. in Rapperswil durchgeführt. Dabei konnten keine persönlichen Effekten von S.M. festgestellt werden. Am 22. September 2006 wurde S.M. von der Kantonspolizei St. Gallen wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verzeigt. Er war am 21. September 2006 anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten worden und musste sich einer Blutprobe unterziehen. Der Führerausweis wurde S.M. auf der Stelle abgenommen. B./ Am 16. Januar 2006 teilte das Ausländeramt S.M. mit, es werde beabsichtigt, die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und es gewährte ihm das rechtliche Gehör. In der Folge, am 21. Februar 2006, wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. S.M. wurde eine Ausreisefrist bis 20. Mai 2006 gesetzt. Das Ausländeramt war aufgrund verschiedener Indizien zur Überzeugung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gelangt, es liege eine Scheinehe vor bzw. es werde in rechtsmissbräuchlicher Weise an der Ehe festgehalten. Am 7. März 2006 erhob S.M. gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zu verzichten und von der Ausweisung sei abzusehen. Das Justiz- und Polizeidepartement wies den Rekurs am 1. Dezember 2006 ab und lud das Ausländeramt ein, S.M. eine neue Ausreisefrist anzusetzen. C./ Mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 erhob S.M. gegen den Entscheid des Justizund Polizeidepartements vom 1. Dezember 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Rechtsbegehren: es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein Rechtsbeistand zu ernennen (Ziff. 1); der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die bis 9. September 2008 befristete Aufenthaltsbewilligung B sei nicht zu widerrufen (Ziff. 2); der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm zu gestatten, bis zur vollständigen Genesung in der Schweiz zu verbleiben (Ziff. 3). Am 18. Dezember 2006 hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und bestimmte Rechtsanwalt D.E., S., als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sodann wurde S.M. gestattet, sich während des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht im Kanton St. Gallen aufzuhalten. Die Vorinstanz beantragte am 24. Januar 2007, die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). S.M., dessen Aufenthaltsbewilligung widerrufen worden ist, ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sodann entsprechen die Beschwerdeeingabe vom 15. Dezember 2006 und ihre Ergänzung vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 22. Januar 2007 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ANAG). 2.1. Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte einer ausländischen Staatsangehörigen mit Niederlassungs-bewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Auch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) setzt voraus, dass die massgeblichen Familienmitglieder zusammenleben. Es fehlt am Schutzobjekt der Familie, wenn Ehe nicht als Gemeinschaft geführt wird (BGE 118 Ib 152). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 17. Juli 2005 von seiner Ehefrau getrennt lebt und dass er am 18. Dezember 2006 der Scheidung zugestimmt hat. Er hat somit weder gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG noch auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. 2.2. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - so auch der Hellenischen Republik - andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, abgekürzt FZA) in Vollzug getreten. Dieses Abkommen gewährt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und einem Teil ihrer Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Art. 4 und 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens; vgl. auch BGE 130 II 5 mit Hinweis auf BGE 129 II 249 E.3.3 S. 257 f.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte R.K. ist griechische Staatsangehörige und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Weil zudem das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich auf das FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt geltend zu machen. Dieser Anspruch besteht an sich während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, in vergleichbarer Weise wie dies Art. 7 Abs. 1 ANAG für den ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin bestimmt (Pra 94 Nr. 15 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Art. 3 Anhang I FZA schützt indessen nicht die Scheinehe. Die Bestimmung wird überdies dann rechtsmissbräuchlich angerufen, wenn die Ehe, obschon sie ursprünglich nicht als Scheinehe geschlossen worden ist, nur (noch) formell und ohne Absicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (Pra 94 Nr. 15 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 113 E. 9 und 10 und Urteil des Bundesgerichts 2A.379/2003 vom 6. April 2004; Pra 93 Nr. 171 E. 9 und 10; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs des BFM [Stand 1. April 2006], Ziff. 10.6.1). 2.3. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG erlischt die Aufenthaltsbewilligung mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. a ANAG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein Widerruf ist zudem möglich, wenn eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass gibt (Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG). Das Eingehen einer Scheinehe ist ein Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, eventuell lit. b ANAG (BGE 121 II 7; vgl. auch Spescha/Sträuli, Handkommentar zum Ausländerrecht, 2. Ausgabe, Zürich 2004, S. 55). Art. 9 Abs. 2 ANAG ist eine typische "Kann-Bestimmung". Das Gesetz sieht beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend die Anordnung eines Widerrufs vor. Es räumt der Verwaltung diesbezüglich einen Ermessensspielraum ein. Das Verwaltungsgericht übt eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief, und ob sie den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Überlegungen ausging, die mit Sinn und Zweck des Gesetzes in Einklang stehen (GVP 1998 Nr. 71 und 1996 Nr. 9). 2.4. Das Bundesgericht hat die Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe in verschiedenen Urteilen umschrieben. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 151, 127 II 56 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies dann der Fall, wenn sich der Ausländer in einem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 151). Gerade weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen. Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 151, 127 II 57). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu ermitteln (BGE 128 II 152, 127 II 57). Solche Indizien sind etwa darin zu erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung angedroht wurde, weil er ohne die Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder weil ihm diese nicht verlängert worden wäre. Sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sowie das Fehlen oder eine nur kurze Dauer der Lebensgemeinschaft der Ehegatten für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe sprechen. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten. Ein derartiges Verhalten kann

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 295 mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Indizien ist sodann zu berücksichtigen, dass diese gesamthaft zu beurteilen sind. Eine Vielzahl einzelner Umstände, welche für sich allein den Bestand einer Ehe nicht in Frage zu stellen vermöchten, kann gesamthaft die Schlussfolgerung rechtfertigen, eine Ehe sei geschlossen worden, ohne dass der Wille zu einer echten Lebensgemeinschaft bestand (vgl. VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweisen). Sodann spielen die Gründe für das Scheitern der Ehe bzw. für die Unmöglichkeit der Wiederannäherung der Ehegatten keine Rolle, soweit mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist (BGE 128 II 154). Es ist Aufgabe der Behörden, den Nachweis zu erbringen, dass der Ehegatte, der ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in der Schweiz hat, das Institut der Ehe im konkreten Fall zweckwidrig verwendet. Nicht ausschlaggebend ist indessen, ob der Ehegatte, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und hier niedergelassen ist, den ernsten Willen zur Gründung einer Lebensgemeinschaft hat. Fehlt dem Ehegatten aus dem Drittstaat die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen und ist er die Ehe im wesentlichen deshalb eingegangen, um die Vorschriften des Ausländerrechts zu umgehen, so ist im Widerruf der Aufenthaltsbewilligung keine Rechtsverletzung zu erblicken (vgl. dazu VerwGE vom 10. Juni 2004 i.S. S.T. mit Hinweisen betreffend die Ehe zwischen einer Schweizerin und einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina). 2.5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit R.K. eine Scheinehe eingegangen. Unbestritten ist, dass die Eheschliessung am 9. September 2003 in Rapperswil stattfand und dass die Eheleute seit am 17. Juli 2005 nicht mehr in derselben Wohnung leben. Nicht in Frage stellt der Beschwerdeführer sodann, dass er am 18. Dezember 2006 der Ehescheidung zugestimmt hat. 2.5.1. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Eheschliessung über kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Verheiratung stellte für ihn die einzige Möglichkeit dar, hier zu leben, da er weder über die notwendigen beruflichen Qualifikationen noch über die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EFTA-Staates

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt. Dies stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei früheren Aufenthalten in der Schweiz negativ aufgefallen war. In der Zeit als er hier als Saisonnier arbeitete, hat er sich strafbar gemacht und wurde deshalb im Jahr 1993 für fünf Jahre des Landes verwiesen. Fünf Jahre später reiste er illegal in die Schweiz ein. Er wurde deswegen verurteilt, und es wurde eine Einreisesperre bis 21. Mai 2001 verhängt. 2.5.2. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer und R.K. nach der Heirat zusammengelebt haben und wenn ja für wie lange und mit welcher Absicht, liegen unterschiedliche Angaben vor. 2.5.2.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juli 2004 in der Wohnung in Rapperswil erklärte R.K. gegenüber der Polizei, ihr Ehemann habe nach der Heirat am 9. September 2003 nur während kurzer Zeit bei ihr gewohnt. Vor rund vier Monaten habe sie ihm den Wohnungsschlüssel weggenommen. Er betrete die Wohnung nur noch in ihrer Anwesenheit und halte sich vorwiegend bei seiner Schwester L.T. in W. auf (Vorakten S.M. 79). Am 31. März 2005 unterschrieb sie zuhanden des Ausländeramtes eine Erklärung, wonach der Beschwerdeführer nach der Heirat nur gerade eine Woche bei ihr gelebt hat und wonach ihr nicht bekannt ist, wo er sich aufhält (Vorakten S.M. 94). Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Oktober 2005 gab R.K. demgegenüber zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe nie mit ihr zusammengelebt. Nach der Heirat sei er zu seiner Schwester nach Weesen gegangen und bis Dezember 2004 sei er einmal pro Woche zum Mittagessen gekommen (Vorakten S.M. 117). Schliesslich hielt sie am 9. Januar 2006 gegenüber dem Ausländeramt daran fest, sie und ihr Ehemann hätten nie zusammen gewohnt und sie habe ihm den Wohnungsschlüssel bereits im Oktober 2003 weggenommen (Vorakten S.M. 180, 182). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Aussagen von R.K. als unglaubwürdig und behauptet demgegenüber, er habe nach der Heirat mit ihr in ihrer Wohnung in R. zusammengelebt und einen Wohnungsschlüssel besessen. Auch er macht diesbezüglich indessen widersprüchliche Angaben. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer, er sei aus der gemeinsamen Wohnung am 17. Juli 2005

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgezogen, im Anschluss an eine Auseinandersetzung im Zusammenhang damit, dass seine Ehefrau einen Kredit aufnehmen wollte. Zum andern macht er geltend, das eheliche Zusammenleben habe neun Monate gedauert, was dagegen spreche, dass er R.K. aus sachfremden Motiven geheiratet habe. Fest steht indessen, dass die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Juli 2004 in der Wohnung von R.K. in R. keinerlei persönliche Effekten des Beschwerdeführers vorgefunden hat. Entgegen seiner Behauptung ist somit davon auszugehen, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung seiner Ehefrau gelebt hat. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt wieder dort eingezogen sein könnte, zumal er am 13. Oktober 2005 gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll gegeben hat, er habe sich am 17. Juli 2005, als es zum Streit kam, nur als Besucher bei seiner Ehefrau aufgehalten (Vorakten S.M. 142). Auch der Untersuchungsrichter geht in der Begründung zu seiner Verfügung vom 6. September 2005, mit welcher er auf die Strafklage von R.K. gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung nicht eingetreten ist, davon aus, dieser habe sich am 17. Juli 2005 in der Wohnung "seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau" aufgehalten. Des weiteren steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Wohnung seiner Ehefrau nicht vertraut ist. Er vermochte gegenüber dem Ausländeramt nicht zu sagen, welche Farbe die Polstergruppe hat (Vorakten S.M. 168 und 180). 2.5.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar darauf, die Ehe sei gelebt worden. Er begründet dies damit, seine Ehefrau sei eine soziale Beziehung im Sinn einer Liebesbeziehung mit ihm eingegangen, was durch ihre Aussagen gegenüber dem Kreisgerichtspräsidenten anlässlich der Einvernahme betreffend Ehescheidung vom 23. August 2006 zum Ausdruck komme. Dort spreche sie von "meinem Mann". R.K. bringt gemäss besagtem Einvernahme-Protokoll indessen keine Zuneigung zum Beschwerdeführer zum Ausdruck. Sie beantragt, die Ehe sei zu scheiden und führt in diesem Zusammenhang aus, sie habe "einzig auf Druck der Familie T. geheiratet". Entscheidend ist indessen, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer die Absicht gehabt haben könnte, mit R.K. eine Lebensgemeinschaft zu begründen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass seine Ehefrau offenbar bereit war, seine Rechnungen zu bezahlen. Ebenfalls nicht ins Gewicht fällt, dass er behauptet, er sei über die finanziellen Belange von R.K. informiert gewesen, was dadurch zum Ausdruck komme, dass es am 17. Juli 2005 in

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anwesenheit von Drittpersonen zu einer Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Konsumkredites gekommen sei. In Anbetracht aller Umstände durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Ehepaar M.-K., wenn überhaupt, nur während sehr kurzer Zeit in derselben Wohnung gelebt hat und dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht dafür sprechen, dass seitens des Beschwerdeführers die Begründung einer ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt gewesen ist. 2.5.3. Auch bezüglich des Zeitpunkts und der Umstände des Kennenlernens und der Bekanntschaftszeit vor der Heirat haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und dem Ausländeramt am 15. Oktober 2005 und am 19. Januar 2006 unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht. R.K. erklärte anlässlich der Hausdurchsuchung am 7. Juli 2004, sie habe den Beschwerdeführer vor einigen Jahren in den Ferien im Kosovo kennengelernt. Im Jahr 2002 habe er sie in der Schweiz besucht und man sei übereingekommen, dass sie versuchen werde, Aufenthaltspapiere für ihn zu beschaffen (Vorakten S.M. 79). Bei der polizeilichen Befragung sagte sie aus, sie sei noch nie in P. gewesen. Nach der Scheidung von ihrem ersten Ehemann habe sie den Beschwerdeführer im August/ September 2001 durch Vermittlung seines Schwagers T. in ihrer Wohnung kennengelernt und es sei lediglich um die "Bewilligung B" gegangen (Vorakten S.M. 125, 128). Gegenüber dem Ausländeramt gab R.K. zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer durch dessen Schwester L. T. kennengelernt, mit deren Ehemann sie zusammen gearbeitet habe. Diese habe erklärt, sie habe einen neuen Ehemann für sie (Vorakten S.M. 179, 180). R.K. führte aus, zwischen ihr und dem Beschwerdeführer habe keine Beziehung bestanden und sie habe ihn nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (Vorakten S.M. 119, 125, 179). Die Schwester des Beschwerdeführers und ihr Ehemann hätten sie unter Druck gesetzt und die Formalitäten erledigt (Vorakten S.M. 127, 174 und 179). Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen seiner Ehefrau und behauptet, der Heirat sei eine Bekanntschaftszeit von mehreren Jahren vorausgegangen. Er macht einerseits geltend, er habe R.K. im Jahr 1988 kennengelernt, als sie bei der H. AG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gearbeitet hätten, und beantragt, die Organe der H. AG und T.T. seien dazu als Zeugen zu befragen. Auf Zeugeneinvernahmen kann indessen verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer andererseits ausführt, er habe seine Ehefrau in den Jahren 1989, 1990, 1991 oder 1992 kennengelernt, als sie bei V. im Restaurant gearbeitet habe (Vorakten S.M. 141). Sie seien beide verheiratet gewesen, hätten sich aber verliebt und häufige, auch intime Kontakte gehabt. Die Bekanntschaftszeit vor der Heirat habe somit rund elf Jahre gedauert. Selbst wenn der Beschwerdeführer und R.K. vor Jahren eine Beziehung unterhalten haben sollten, kann daraus indessen nicht geschlossen werden, sie hätten im Jahr 2003 geheiratet, um eine Lebensgemeinschaft zu gründen. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach 1993 im Kosovo, in Bosnien und in Kroatien gelebt, bis er am 3. September 2003 zwecks Heirat wieder in die Schweiz eingereist ist. Er behauptet zwar, er habe mit R.K. während dieser langen Zeit telefonischen Kontakt gehabt, sie habe ihn beschenkt und sie hätten sich im Jahr 1996 in seiner Heimat getroffen, als sie auf der Durchreise nach Griechenland gewesen sei. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen im Widerspruch zu denjenigen seiner Ehefrau stehen, sind sie in keiner Weise belegt. Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1989, zu einem Zeitpunkt, wo er R.K. kennengelernt haben will, eine Landsfrau geheiratet hat und dass die Kinder aus dieser Ehe in den Jahren 1992, 1993, 1995 und 2000 geboren worden sind (Vorakten R.K.. 3). Diese Tatsache spricht nicht dafür, dass der behauptete gelegentliche Kontakt mit R.K. im Hinblick auf eine spätere Gründung einer Lebensgemeinschaft mit ihr ernsthafter Natur hätte gewesen sein können. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die widersprüchlichen Aussagen der Eheleute M.-K. bezüglich des Kennenlernens und der Bekanntschaftszeit nicht dafür sprechen, dass die Ehe mit dem ernsthaften Willen geschlossen worden ist, eine Lebensgemeinschaft zu gründen. 2.5.4. Was die näheren Umstände der Trauung anbetrifft, sagen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau übereinstimmend aus, ein eigentliches Hochzeitsfest habe nicht stattgefunden, der Neffe und der Schwager des Beschwerdeführers seien Trauzeugen gewesen und die Schwester des Beschwerdeführers habe teilgenommen. Widersprüchlich sind die Angaben indessen bezüglich der Frage, was sich nach der Trauung zugetragen hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei erklärt, man

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe in Rapperswil etwas getrunken, anschliessend habe seine Schwester L.T. in W. für die Gesellschaft gekocht und schliesslich sei er mit seiner Ehefrau ausgegangen (Vorakten S.M. 138). Beim Ausländeramt führte er aus, man habe zuerst in der Wohnung seiner Ehefrau gefeiert, bevor man zum Essen nach Weesen gefahren sei (Vorakten S.M. 165). R.K. hat sowohl gegenüber dem Ausländeramt als auch gegenüber der Polizei bestritten, zusammen mit ihrem Ehemann und seinen Verwandten gegessen zu haben, mit der Begründung, sie habe am Nachmittag zur Arbeit gehen müssen (Vorakten S.M. 123, 129, 178). Überdies nannte sie ein falsches Hochzeitsdatum (Vorakten S.M. 129). Der Beschwerdeführer behauptet zwar, Uneinigkeit über die näheren Umstände einer Trauung würden wenig über den Ehewillen aussagen. Es darf indessen davon ausgegangen werden, dass Eheleute, die mit der Heirat eine ernsthafte Beziehung weiterführen wollen, wissen, wie sie den Hochzeitstag verbracht haben. Die Tatsache, dass das Ehepaar M.-K. auch in dieser Hinsicht geteilter Meinung ist, spricht deshalb ebenfalls dafür, dass die Ehe aus sachfremden Motiven geschlossen worden ist. 2.5.5. Schliesslich durfte die Vorinstanz als Indiz gegen das Vorliegen einer gelebten Beziehung bzw. einer ernsthaften Lebensgemeinschaft werten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von gegenseitigem Desinteresse geprägt sind. Sodann wirft der Beschwerdeführer seiner Ehefrau eine Drittbeziehung vor und gemäss Auskunft des Verhöramtes des Kantons Schwyz vom 7. Juni 2006 unterhielt auch er eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau. Des weiteren bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er und seine Ehefrau keine gemeinsamen Bekannten haben und auch nie gemeinsam in die Ferien gefahren sind. 2.5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit R.K. in der Absicht geschlossen, die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen. Damit hat er die Behörden getäuscht und gegen die öffentliche Ordnung verstossen. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Scheidungsklage am 25. November 2005 zurückgezogen hat, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, wonach dieser Rückzug darauf zurückzuführen ist, dass das Ehepaar M.-K. eine (Wieder)aufnahme des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Erwägung gezogen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte. Vielmehr war damals die zweijährige Trennungsfrist noch nicht abgelaufen, so dass gegen den Willen des Beschwerdeführers keine Aussicht auf Scheidung bestand. 2.5.7. Selbst wenn die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit R.K. nicht als Scheinehe zu qualifizieren wäre, würde sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als rechtmässig erweisen. Es muss als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer zwecks Beibehaltung seines ausländerrechtlichen Status an einer inhaltsleeren Ehe festgehalten hat (Pra 94 (2005) Nr. 15 E. 3 mit Hinweisen). 2.6. Zu prüfen bleibt, ob sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig erweist. 2.6.1. Der Beschwerdeführer, der im Kosovo aufgewachsen ist, reiste im September 2003 im Alter von 37 Jahren in die Schweiz ein. Er hält sich somit erst seit etwas mehr als drei Jahren mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung hier auf. Sodann unterhält der Beschwerdeführer regelmässige Beziehungen zu seinen Angehörigen in der Heimat, so zu seinen vier Kindern und zu einem Bruder. Des weiteren hat er hier verschiedentlich zu erheblichen Klagen Anlass gegeben, auch nachdem das Widerrufsverfahren eingeleitet worden war, und er ist hier beruflich nicht integriert. Dem Beschwerdeführer ist eine dauernde Rückkehr in seine Heimat somit zumutbar, auch wenn sie mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. 2.6.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er leide als Folge eines Arbeitsunfalls vom 22. Dezember 2005 an einer komplizierten Ellenbogenverletzung. Die Heilung sei nicht abgeschlossen und die nächste Operation stehe an. Der Beschwerdeführer hält dafür, unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Wegweisung unmenschlich. Es sei nicht sichergestellt, dass die Verletzung in Kosovo behandelt werden könne. Der Beschwerdeführer legt eine Bestätigung der X. Klinik vom 14. Dezember 2006 ins Recht, wonach er am 5. Februar 2007 dort eintritt und beantragt, nach der Operation sei ein ärztliches Gutachten einzuholen. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Die Verwaltungsbehörden haben den rechtserheblichen Sachverhalt somit von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln und die Beweise zu erheben (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 589 mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Es sind indessen lediglich die von den Beteiligten angebotenen und leicht zugänglichen Beweise über erhebliche Tatsachen abzunehmen, wenn zur Wahrung des öffentlichen Interesses keine besonderen Erhebungen notwendig sind (Art. 12 Abs. 2 VRP). Die Untersuchungsmaxime wird sodann durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (Häfelin/Müller/Ulmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1630 mit Hinweisen). Gemäss Bericht des Spitals Y. vom 10. Januar 2006 hat eine elektrodiagnostische Beurteilung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 eine mehrfragmentäre Olecranon-Fraktur zugezogen hat, die am 23. Dezember 2005 mittels Zuggurtungs-Osteosynthese operativ versorgt werden musste. Gemäss Arztzeugnis vom 14. Dezember 2006 handelt es sich um eine Ellbogentrümmerfraktur mit starkem Bewegungsdefizit. Der Beschwerdeführer bezieht von der SUVA ein Taggeld, das dem Betreibungsamt S. ausbezahlt wird. Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer von der X Klinik am 14. Dezember 2006 aufgeboten worden ist, am 5. Februar 2007 ins Spital einzutreten, wo er operiert werden soll. Fest steht somit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz operativ versorgt worden ist und es kann davon ausgegangen werden, dass eine allenfalls erforderliche nachoperative Behandlung in der Zwischenzeit stattgefunden hat. Für den Fall, dass diese noch nicht abgeschlossen sein sollte und dies nachgewiesenermassen zwingend in der Schweiz erfolgen muss, kann diesem Umstand im Zusammenhang mit der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer bedingt durch einen Unfall in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist, hat indessen nicht zur Folge, dass ihm eine dauernde Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann, bevor er vollständig genesen ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtmässig und die Beschwerde abzuweisen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2006 trägt indessen der Staat die amtlichen Kosten. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Auf die Erhebung beim Beschwerdeführer wird vorläufig verzichtet (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). 3.2. Im weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2006 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Ein Betrag von Fr. 2'000.-- (zuzüglich MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'500.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung beim Beschwerdeführer wird vorläufig verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands aus der Vertretung im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 2'000.-- (zuzüglich MWSt). V. R. W.   Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versand dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. D.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2007 Ausländerrecht, Art. 4 und 7 FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I des Abkommens (SR 0.142.112.681), Art. 9 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Der mit einer Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats verheiratete Ausländer, der aus einem Drittstaat stammt, hat ein abgeleitetes Recht auf Anwesenheit in der Schweiz. Die bilateralen Abkommen bieten keinen Schutz bei Scheinehe und werden rechtsmissbräuchlich angerufen, wenn die Ehe nur (noch) formell und ohne Absicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft besteht (Verwaltungsgericht, B 2006/232).

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2025-07-19T16:39:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2006/232 — St.Gallen Verwaltungsgericht 27.02.2007 B 2006/232 — Swissrulings