© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/85 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 17.02.2020 Entscheiddatum: 13.09.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.09.2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtsmissbräuchliche Berufung einer brasilianischen Staatsangehörigen auf die nur noch formal bestehende Ehe mit einem Schweizer. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau, zumal ihr die Obhut über ihr Kind mit Schweizer Bürgerrecht entzogen wurde (Verwaltungsgericht, B 2005/85). Urteil vom 13. September 2005 Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen L.O., F. M.R. , Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorinstanz, betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ L. M.R. , geboren 1970, Staatsangehörige von Brasilien, heiratete am 15. Februar 2001 in Brasilien den in Kaltbrunn wohnhaften Schweizer Bürger M.O., geboren 1968. Am 27. März 2001 reiste sie mit ihren beiden Kindern aus der ersten, am 28. November 2000 geschiedenen Ehe, Fr. M.T., geboren 1986, und F. M.R. , geboren 1991, in die Schweiz ein. Das Ausländeramt erteilte der Ehefrau und den Kindern Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs. Am 24. April 2002 wurde die gemeinsame Tochter J.O. geboren. Am 8. März 2003 intervenierte die Polizei wegen häuslicher Gewalt der Ehefrau gegen den Ehemann. L.O. wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2003 wegen Tätlichkeit mit Fr. 150.-- gebüsst. In der Folge trennten sich die Eheleute. Die Ehefrau zog mit ihren Kindern aus erster Ehe nach Wattwil. Im Oktober 2003 kehrte der Sohn Fr. M.T. nach Brasilien zurück. Mit Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten Gaster-See vom 27. Januar 2004 wurde die Obhut für das gemeinsame Kind J. dem Vater zugeteilt. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts St. Gallen wies den von der Ehefrau dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 11. März 2004 ab. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wies das Ausländer-amt das Gesuch von L.O. und F. M.R. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Februar 2003 getrennt, und die Gesuchstellerin halte an der nur noch formell bestehenden Ehe lediglich fest, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Da die Mutter keine enge affektive und wirtschaftliche Beziehung zur Tochter J. habe, könne sie aus deren Anwesenheitsrecht keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2004 erhoben L.O. und F. M.R. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 13. Mai 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Juli 2005 erhoben L.O. und F. M.R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramts vom 14. Juni 2004 sei aufzuheben, es seien die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu verlängern und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerinnen hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführerin halte nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise an der Ehe fest. Ihre Beziehung zur Tochter J. lasse sich wegen der grossen Distanz zwischen Brasilien und der Schweiz praktisch nicht aufrechterhalten, falls ihr keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). L.O. (im folgenden Beschwerdeführerin) und F. M.R. sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 1. Juni 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Soweit beantragt wird, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, kann auf dieses Begehren nicht eingetreten werden. Der Suspensiveffekt ist bei einer ablehnenden Verfügung nicht möglich (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1105). Nach der Praxis werden während
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines hängigen Beschwerdeverfahrens in der Regel aber keine Vollzugsmassnahmen getroffen; die Beschwerdeführerinnen konnten denn auch das Verfahren in der Schweiz abwarten. 2./ Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein Anspruch besteht nach Absatz 2 dieser Vorschrift, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGE 128 II 151, 127 II 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit Hinweis). a) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 151, 127 II 56 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies dann der Fall, wenn der Ausländer sich in einem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 151). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte II 151, 127 II 57). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu ermitteln (BGE 128 II 152, 127 II 57). b) Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie rechtsmissbräuchlich an der Ehe festhalte. Ihr Ehegatte könnte derzeit die Scheidung auch gegen ihren Willen verlangen; dies sei indessen bis heute nicht geschehen, und er habe sie auch noch nie angefragt, ob sie mit einer einverständlichen Ehescheidung einverstanden sei. Auch dies zeige, dass die Ehe, auch aus der Sicht des Ehemannes, doch nicht ganz so inhaltsleer sei, wie dies die Vorinstanz annehme. Der Ehewille ist eine innere Tatsache, die nach ihrem Wesen einem strikten Beweis nicht zugänglich ist. Daher ist aufgrund objektiver Anhaltspunkte zu prüfen, ob ein Ehewille tatsächlich noch besteht und deswegen das Interesse am Bestand der Ehe schützenswert ist. Die Eheleute leben seit März 2003 und somit seit rund zweieinhalb Jahren getrennt. Die Polizei hatte wegen häuslicher Gewalt intervenieren müssen. Die Ehefrau wurde wegen Tätlichkeit gegen ihren Mann gebüsst, und der Ehemann wurde wegen einfacher Körperverletzung mit einem Monat Gefängnis bestraft. Der Ehemann liess mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 12. März 2004 mitteilen, dass sie sich wegen schwerer und unüberbrückbarer Zerwürfnisse getrennt hätten und er keine Absicht habe, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Dies zeigt hinreichend, dass von einem Ehewillen nicht mehr gesprochen werden kann. Auch aus dem Umstand, dass der Ehemann bislang keine Scheidungsklage eingereicht hat, kann nichts zugunsten des Ehewillens abgeleitet werden. Die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 115 ZGB lief erst im Frühjahr 2005 ab. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2004 der Prostitution nachging, was ebenfalls gegen die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann spricht. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, es könne bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände kein Zweifel mehr am definitiven Scheitern der Ehe bestehen. Stellt sich die Beschwerdeführerin dennoch auf den Standpunkt, sie halte weiterhin an der Ehe fest, so ist davon auszugehen, dass sie sich ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe beruft. Somit steht der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (vgl. statt vieler BGE 128 II 154 und 127 II 59). c) J. O., die am 24. April 2002 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Die Beschwerdeführerin kann sich daher grundsätzlich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) berufen. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das in Ziff. 1 geschützte Rechtsgut unter gewissen Voraussetzungen statthaft. Ein Eingriff ist dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die EMRK verlangt somit ein Abwägen der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und dem öffentlichen Interesse an deren Verweigerung, wobei die öffentlichen Interessen an der Verweigerung in dem Sinn überwiegen müssen, als sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 122 II 6 mit Hinweis). Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse des Ausländers zu würdigen, namentlich die Dauer des Aufenthalts, Integration in der Schweiz, verbleibende Beziehung zum Heimatstaat, straf- oder fremdenpolizeilich verpöntes Verhalten (vgl. Haefliger/Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 263; VerwGE vom 16. März 2004 i.S. A.L. und vom 23. Januar 2004 i.S. A.G. mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar 2002 i.S. N.O.). Abzuwägen ist auch das öffentliche Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzem Aufenthalt in der Schweiz die ursprünglichen familiären Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 i.S. D.H. und B 2003/154 vom 16. März 2004 i.S. H.J., in: www.gerichte.sg.ch). Die Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21) bezweckt nach Art. 1 lit. a ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnbevölkerung. Wie der Name der Verordnung zum Ausdruck bringt, verlangt dies angesichts des ständigen Ansteigens des Anteils der ausländischen Wohnbevölkerung eine restriktive Praxis bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Im Verhältnis zwischen Eltern und leiblichen Kindern ist ein eigentliches Zusammenleben nicht ohne weiteres unentbehrlich für das Bestehen eines Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Eine intakte und gelebte familiäre Beziehung wird schon dann angenommen, wenn ein regelmässiger Kontakt besteht (BGE 120 Ib 3, 119 Ib 84). Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung zu seinem Kind nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben. Hierzu ist indessen nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie die Kinder lebt und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Ein Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und dessen in der Schweiz ansässigen Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das Verhalten des Ausländers weitgehend tadellos ist (Urteil 2A.119/2004 vom 5. März 2004, Urteil 2A.563/2002 vom 23. Mai 2003, BGE 120 Ib 4 ff. und 24 ff.). J. O. wurde im Eheschutzverfahren der Obhut des Vaters zugeteilt. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hielt fest, die Beziehung der Mutter zur Tochter scheine von wenig Herzlichkeit und emotionaler Wärme geprägt zu sein. Sie verstehe es offenbar nur ungenügend, J. Anregungen zu bieten und altersgemäss zu fördern, so dass das Kind in ihrer Gegenwart eher teilnahmslos wirke. Die Rolle als alleinerziehende Mutter in einer für sie noch immer fremden Umgebung scheine die Ehefrau zumindest zeitweise
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu überfordern. Im vergangenen Jahr (2003) habe sie daher beabsichtigt, mit den beiden älteren Kindern nach Brasilien zurückzukehren und J. in der Obhut des Vaters zurückzulassen. Aus wenig nachvollziehbaren Gründen habe sie darauf verzichtet. Heute lebe die Ehefrau sozial isoliert und zeige kein Interesse, Deutsch zu lernen oder sich eine Teilzeitstelle zu suchen, was ihre Integration in der Schweiz unterstützen würde. Eine konkrete Zukunftsperspektive in der Schweiz oder in Brasilien sei nicht auszumachen. Die Ehefrau vermittle den Eindruck einer wenig gefestigten stimmungsabhängigen Persönlichkeit. Aufgrund dieser Beurteilung des Einzelrichters des Kantonsgerichtes, welche sich unter anderem auf einen ausführlichen Sozialbericht stützte, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine besonders enge affektive Beziehung zwischen der Mutter und J. besteht. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist keine besonders enge Beziehung gegeben. Die Beschwerdeführerin wird regelmässig vom Sozialamt unterstützt. Eine Erwerbstätigkeit übt sie, soweit aus den Akten ersichtlich, lediglich insoweit aus, als sie zeitweise der Prostitution nachgeht. Sie hat zwar im Beschwerdeverfahren einen Arbeitsvertrag als Putzfrau in Zürich eingereicht. Inwiefern diesem Vertrag konkrete Bemühungen um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugrundeliegen, ist offen. Jedenfalls erscheint es wenig sinnvoll, wenn die in W. wohnhafte Beschwerdeführerin für eine Teilzeitarbeit als Putzfrau nach Zürich fährt. Fehl geht auch der Einwand, die Beschwerdeführerin habe ohne ihren Ausweis praktisch keine Möglichkeit, eine Stelle zu finden. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen erteilt ohne weiteres Bewilligungen für eine Erwerbstätigkeit während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens. Völlig unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Erfolglosigkeit der Arbeitssuche sei auf die in der Ostschweiz praktizierte restriktive Ausländerpolitik zurückzuführen. Finanzielle oder anderweitige Unterstützung leistet die Beschwerdeführerin für ihre Tochter J. jedenfalls nicht. Nicht stichhaltig ist ausserdem der Einwand, die Beziehung von Mutter und Tochter lasse sich nicht aufrechterhalten, wenn die Beschwerdeführerin nach Brasilien zurückkehrt. Nach den Feststellungen im Sozialbericht, der im Eheschutzverfahren eingeholt wurde, lebte die Beschwerdeführerin vor ihrer Uebersiedlung in die Schweiz in relativ gut situierten Verhältnissen. Sie besitzt zwei Grundstücke, wovon ein Haus in Fortaleza mit zwei Mietwohnungen und einer Bäckerei. Vor der Heirat mit M.O. habe
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie ein kleines Kleidergeschäft geführt. Zudem zog die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz mehrmals Reisen nach Brasilien in Erwägung, was darauf hindeutet, dass solchen Besuchen keine finanziellen Hindernisse entgegenstehen. Hinzu kommt, dass Brasilien die bevorzugte Feriendestination von M.O. ist und bei solchen Gelegenheiten Besuche von J. bei der Mutter in Betracht gezogen werden können. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem nach Brasilien zurückgekehrten Sohn ebenfalls nur sporadisch aufrechterhalten. Jedenfalls geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass das Besuchsrecht unter Anpassung der Modalitäten auch nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gelebt werden kann, womit den Anforderungen von Art. 8 EMRK Genüge getan ist. Im übrigen kann auch nicht von einem tadellosen Verhalten gesprochen werden. Wie erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeit gegen ihren Ehemann bestraft. Auch verstiess sie bei der Ausübung der Prostitution gegen gesetzliche Vorschriften und wurde deswegen gebüsst. Hinzu kommt, dass sie regelmässig vom Sozialamt unterstützt wurde. Dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin weniger gravierend ist als dasjenige des Tunesiers, dessen Beschwerde Verwaltungsgericht und Bundesgericht zu beurteilen hatten (VerwGE B 2001/136 vom 22. Januar 2002 i.S. N.O., BGE 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002), vermag daran nichts zu ändern. Weitere Abklärungen über die emotionalen Bindungen zwischen Mutter und Kind sind nicht erforderlich. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb nicht auf den im Eheschutzverfahren erstellten Sozialbericht abgestellt werden darf. Als veraltet kann dieser nicht bezeichnet werden. Er wurde Ende 2003 erstellt. Inwiefern sich die massgebenden Verhältnisse seither in einer Art verändert haben, dass der Bericht nicht mehr verwendet werden kann, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. In den Verfahren um die Obhutszuteilung haben jedenfalls der Kreisgerichtspräsident und der Einzelrichter des Kantonsgerichtes dem Aufenthalt der Tochter beim Vater gegenüber jenem in der Obhut der Mutter den Vorzug gegeben. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hielt sogar fest, es sei wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden älteren Kindern nicht nach Brasilien zurückgekehrt sei und J. in der Obhut des Vaters zurückgelassen habe. Dies zeigt,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass ein intensiver Kontakt mit der Beschwerdeführerin offenbar nicht im Interesse von J. ist. Unter diesen Umständen steht fest, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und Brasilien praktisch nicht aufrechterhalten liesse. Im weiteren ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tadellos, weshalb die Berufung auf Art. 8 EMRK unbegründet ist. d) Im weiteren vermag auch die Berufung auf die UNO-Kinderrechtekonvention (SR 0.107) keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (BGE 126 II 390 ff.). e) Zu prüfen bleibt abschliessend, ob die Behörde das ihr in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen hat. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechts-widrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit März 2001 in der Schweiz auf. Die eheliche Gemeinschaft dauerte lediglich rund zwei Jahre. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass keine weitgehende Integration angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin ist wenig integriert und spricht kaum deutsch. In wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht bestehen keine Gründe, die eine Verlängerung der Bewilligung rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt zu Klagen Anlass gegeben hat. Fest steht weiter, dass sie in Brasilien in relativ gut situierten Verhältnissen lebt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückkehr nach Brasilien für die Beschwerdeführerinnen mit unüberwindlichen oder
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat übrigens während des Beschwerdeverfahrens eine Anfrage wegen eines Gesuchs um ein Rückreisevisum gestellt, was zeigt, dass sie nach wie vor Reisen nach Brasilien in Betracht zieht. Auch für die Tochter aus erster Ehe ist eine Rückkehr nach Brasilien nicht unzumutbar. Dem Sozialbericht ist zu entnehmen, dass sie in der Schule enorme sprachliche Probleme habe. Ausserdem äusserte sie sich selber nicht negativ zu einer allfälligen Rückkehr nach Brasilien. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft und der fehlenden arbeitsmarktlichen und wirtschaftlichen Gründe für die Erteilung einer Bewilligung der Vorinstanz keine Ermessensüberschreitung bzw. kein Ermessensmissbrauch vorgehalten werden kann, wenn sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert hat. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3./ Die Beschwerdeführerin beantragte die unentgeltliche Prozessführung. Diesem Begehren kann stattgegeben werden, da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos zu qualifizieren war. Als Mutter eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht waren die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegen die privaten Interessen an einem Aufenthalt in der Schweiz abzuwägen. Daher ist die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Folglich sind die Kosten des Beschwerdeverfahren zufolge unentgeltlicher Prozessführung dem Staat aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist vorläufig zu verzichten (Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 288 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist deshalb nach Ermessen festzusetzen (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte HonO). Ein Betrag von Fr. 1'600.-- (zuzüglich MWSt) ist angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 HonO und Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat. Auf die Erhebung wird vorläufig verzichtet. 3./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem Staat beträgt Fr. 1'600.-- zuzügl. MWSt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: am: Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführerinnen (durch Rechtsanwalt Dr. P.)– die Vorinstanz–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.09.2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtsmissbräuchliche Berufung einer brasilianischen Staatsangehörigen auf die nur noch formal bestehende Ehe mit einem Schweizer. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau, zumal ihr die Obhut über ihr Kind mit Schweizer Bürgerrecht entzogen wurde (Verwaltungsgericht, B 2005/85).
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