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St.Gallen Verwaltungsgericht 13.09.2005 B 2005/72

13 septembre 2005·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·12,906 mots·~1h 5min·7

Résumé

Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/72 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 13.09.2005 Entscheiddatum: 13.09.2005 Urteil Verwaltungsgericht vom 13. September 2005 Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufsoder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen W. und C. K., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute W. und C. K. sind in O. wohnhaft. Der Ehemann ist als Haustechnikplaner selbständigerwerbend und war daneben im Jahr 2002 als Bezirksschulrat und Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV, heute Suissetec) nebenamtlich tätig. Die Ehefrau ist Teilzeitangestellte bei einer Bank. Für das Steuerjahr 2002 deklarierten die Eheleute K. ein steuerbares Einkommen von Fr. 73'701.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 208'829.--. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2004 legte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 83'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 208'000.-- fest. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 29. August 2004 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2005 teilweise gut und veranlagte die Steuerpflichtigen für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.--. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- wurden zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem Staat auferlegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhoben W. und C. K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung eines zusätzlichen Abzuges für die nebenamtlichen Tätigkeiten des Ehemannes und einen Verzicht auf die Erhöhung des deklarierten Privatanteils an den Geschäftsaufwendungen sowie eine Erhöhung des Kinderabzugs. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Befangenheit eines Mitglieds der Verwaltungsrekurskommission. F. B. sei Gemeinderat von O. und hätte in den Ausstand treten müssen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 22. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2005 enhält, zumindest formal, einen Antrag und eine Begründung (Art. 196 Abs. 1 und 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2./ Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Befangenheit von F. B.. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 131 I 26 und 127 I 198 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Persönliche Befangenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt GerG) ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist dieser nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 11 zu § 5a mit Hinweisen). Neben einem bestimmten persönlichen Verhalten können Befangenheitsgründe auch dann gegeben sein, wenn ein Richter in der selben Angelegenheit in einer anderen Funktion Entscheidungen getroffen oder wenn er sich in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst hat (BGE 131 I 24 ff.; 126 I 73). Eine Befangenheit kann sich aber auch dann ergeben, wenn Richter noch andere behördliche Funktionen ausüben. Ein unabhängiges Gericht zeichnet sich namentlich durch die personelle Unabhängigkeit seiner Mitglieder aus. Untersagt sind deshalb alle Konstellationen personeller Identität von verschiedenen Staatsorganen, was durch entsprechende Unvereinbarkeitsregeln sicherzustellen ist (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 249). Art. 57 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) bestimmt, dass die Mitglieder der Regierung sowie der Staatssekretär und die vom Gesetz bezeichneten Mitglieder der Staatverwaltung nicht einer richterlichen Behörde angehören dürfen. Art. 40 Abs. 1 lit. a GerG untersagt hauptamtlichen Richtern die Tätigkeit als Anwalt oder Treuhänder, und Art. 40 Abs. 1 lit. c GerG verbietet Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist. Weiter bestimmt Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG, dass Richter in den Ausstand treten, wenn sie befangen erscheinen. c) Es fragt sich, ob ein Richter eines kantonalen Gerichts gleichzeitig in einem Gemeindeparlament sitzen oder ein kommunales Exekutivmandat innehaben darf, wie dies bei Richter F. B. der Fall ist, der nebenamtliches Mitglied der Verwaltungsrekurskommission ist und daneben dem Gemeinderat O. angehört. Verfassung und Gesetz verbieten eine solche Kombination eines kantonalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richteramtes mit einem kommunalen Exekutivamt nicht. In der Literatur wird die Zulässigkeit danach beurteilt, ob wegen des Mehrfachmandats sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung zu befürchten sind (Kiener, a.a.O., S. 253). Ein Gemeinderat oder Stadtrat vermittelt zwar in der Oeffentlichkeit das Bild eines Politikers bzw. einer nach politischen Kriterien gewählten und nach politischen Kriterien handelnden Person. Als Angehöriger des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans der Gemeinde erscheint er als Funktionsträger, der den Interessen der Gemeinde verpflichtet ist. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer wird indessen nicht von einer kommunalen Behörde vorgenommen, sondern vom kantonalen Steueramt. Die kantonale Veranlagung ist zwar auch für die Gemeindesteuern massgebend. Beim Rechtsmittelentscheid über eine Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung sind daher grundsätzlich auch die finanziellen Interessen der Wohngemeinde des Pflichtigen betroffen. Eine einzelne Veranlagung hat im Regelfall aber keine erhebliche Bedeutung für die Gemeinde. Wirkt nun ein Gemeinderat der Wohngemeinde des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung von dessen Veranlagung als Richter mit, so lässt sich nicht generell sagen, dass er den Interessen des Fiskus' näher steht als jenen des Steuerpflichtigen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich somit als unbegründet. 3./ Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, das kantonale Steueramt habe in seiner Rekursvernehmlassung die streitige Veranlagung fälschlicherweise als solche des Jahres 2001 anstatt des Jahres 2002 bezeichnet. Im Rekursentscheid hätten sich darüber keine Erwägungen gefunden. Wenn die Beschwerdeführer diesen Fehler gemacht hätten, wäre der Rekurs wegen Formfehlern abgewiesen worden. Diese Einwendungen sind unbehelflich. Die fehlerhafte Bezeichnung in der Rekursvernehmlassung beruhte auf einem Versehen des kantonalen Steueramts. Eine rechtlich relevante Bedeutung hatte diese Bezeichnung nicht, zumal aus dem Inhalt der Vernehmlassung klar und zweifelsfrei ersichtlich war, welche Veranlagung sie betraf. Im übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführer bei einem ähnlichen Versehen irgendwelche Rechtsnachteile erlitten hätten. Die fehlerhafte Bezeichnung war bezüglich der Rechtmässigkeit der Veranlagung bedeutungslos.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ In materieller Hinsicht fochten die Beschwerdeführer die Bemessung der Abzüge für die unselbständige Nebenerwerbstätigkeit des Ehemannes sowie die Aufrechnung eines Privatanteils an den Aufwendungen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie den Kinderabzug an. Ob die Beschwerde in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist fraglich. Die Beschwerde hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Im Antrag haben die Beschwerdeführer darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll, und in der Begründung haben die Beschwerdeführer darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 914 ff.). Die Beschwerdeführer bemängeln die angefochtenen Punkte der Veranlagung, ohne sich im einzelnen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insoweit ist fraglich, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Einwendungen unbegründet sind, kann diese Frage offen bleiben. a) Der Ehemann ist im Hauptberuf selbständig tätig. Daneben übte er eine Behördentätigkeit als Bezirksschulrat aus und ist zudem Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV). Die Nettoeinkünfte als Bezirksschulrat betrugen im Jahr 2002 Fr. 3'952.-- und jene als Prüfungsexperte Fr. 8'158.--. Nach Art. 30 StG sind auch Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbares Einkommen. Nach Art. 22 der Steuerverordnung (sGS 811.11) werden bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Dieser Pauschalabzug beträgt 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.-- und höchstens Fr. 2'200.-- (Anhang zur eidg. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1). Nach der Praxis der st. gallischen Steuerbehörden wird darüber hinaus für die nebenamtliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behördentätigkeit ein zusätzlicher Abzug für Sitzungsgelder gewährt, indem entsprechende Entschädigungen bis zu Fr. 2'400.-- pro Jahr oder Fr. 60.-- pro Sitzung als reiner Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen werden (Steuerbuch StB 39, Nr. 4). Entsprechend diesen Weisungen rechnete die Veranlagungsbehörde von den Einkünften als Bezirksschulrat einen Betrag von Fr. 900.--, was 15 Sitzungsgeldern à Fr. 60.-- entspricht, als zusätzlichen Aufwandersatz ab. Dies ergab einen steuerbaren Anteil von Fr. 3'052.--. Die Beschwerdeführer beanspruchen auch bei den Einkünften aus dem SSIV einen zusätzlichen Abzug von 20 % mit der Begründung, diese Tätigkeit sei einer behördlichen Funktion gleichgestellt. Die Vorinstanz hat diesen Abzug verweigert. Sie hat die Tätigkeit beim SSIV nicht als Behördentätigkeit qualifiziert und hielt fest, die Durchführung der höheren Fachprüfungen im Heizungsgewerbe könne nicht als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betrachtet werden, insbesondere weil ein entsprechender gesetzlicher Auftrag fehle. Im weiteren rechtfertige sich die Anwendung der privilegierenden Abzugsregelung nicht, weil die Tätigkeit beim SSIV einen engen Zusammenhang mit dem Hauptberuf des Beschwerdeführers aufweise und ihm damit einen beruflichen Vorteil bringe. Die Weisung des kantonalen Steueramtes bezieht sich ausdrücklich auf die Behördentätigkeiten. Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der behördlichen Tätigkeit relativ eng fasst und nur für solche Behörden bzw. Gremien anwendet, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben. Dies ist bei einem Berufs- bzw. Fachverband in der Regel nicht der Fall. Dies bedeutet nicht, dass die Ausbildung von jungen Berufsleuten nicht öffentlichen Bedürfnissen entspricht oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies brachte die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch gar nicht zum Ausdruck. Entscheidend ist, dass der Verband bzw. die Verbandstätigkeit keine unmittelbare hoheitliche Funktion darstellt. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung des für die Behördentätigkeit vorgesehenen Abzuges nicht rechtswidrig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht ausschlaggebend ist, dass ein entsprechender Abzug vor dem Steuerjahr 2002 gewährt wurde. Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, die Zulässigkeit der einzelnen Abzüge in jeder Veranlagung bzw. für jedes Steuerjahr neu zu überprüfen. In der Praxisänderung im Jahr 2002 kann daher keine Rechtsverletzung erblickt werden. Nicht entscheidend ist im übrigen, ob der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit für einen Berufs- oder Fachverband einen beruflichen Nutzen zieht. Zum einen kann auch die Mitgliedschaft in einer hoheitlich tätigen Behörde einen beruflichen Nutzen bringen, und zum anderen fehlt dieses Kriterium sowohl in den gesetzlichen Vorschriften als auch in den Weisungen des kantonalen Steueramtes. b) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den Privatanteil an den Geschäftsauslagen. Nach Art. 47 lit. a StG sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Pflichtigen bedingte Privataufwand nicht von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Werden in den Geschäftsunkosten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch solche Auslagen aufgeführt, denen ganz oder teilweise privater Charakter zukommt, so kann der Privatanteil in aller Regel nicht ziffernmässig genau ausgeschieden werden, sondern ist ermessensweise festzusetzen. Dem Verwaltungsgericht steht die Befugnis zur Ermessenskontrolle nicht zu; es ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat somit den Ermessensspielraum des kantonalen Steueramtes bzw. der Vorinstanz zu respektieren, wenn sich diese auf sachliche Kriterien stützten und ihr Ermessen nicht überschritten bzw. missbrauchten. Die Vorinstanz hat aufgrund der massgebenden Richtlinien (StB 29 Nr. 3) den Privatanteil für Heizung, Energie und Haushalt für die vierköpfige Familie der Beschwerdeführer auf Fr. 4'560.-- festgelegt. Demgegenüber deklarierten diese von den gesamten Ausgaben von Fr. 7'540.10 für diese Bereiche einen Anteil von lediglich Fr. 1'650.-- als Privatanteil. Dies erachtete die Vorinstanz aufgrund des nach den Richtlinien ermittelten Wertes als zu gering und bestätigte die von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlagungsbehörde vorgenommene Erhöhung des deklarierten Anteils von Fr. 1'650.-- um Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'650.--. Die Beschwerdeführer wenden ein, das von der Vorinstanz verwendete Merkblatt habe keine Gültigkeit bei Büros als Hauptgewerbe. Die prozentuale Festlegung der Kosten sei unzulässig und entspreche nicht dem Steuergesetz. Inwiefern sie gesetzwidrig ist bzw. welche Rechtsgrundsätze damit verletzt werden, legen die Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Die Anwendung der Weisungen ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, obwohl in den Beispielen ausschliesslich Gewerbebetriebe aufgeführt sind. Das schliesst aber nicht aus, die Privatanteile auch bei freiberuflich Tätigen bzw. bei Planungs- oder Ingenieurbüros nach diesen Richtlinien zu bestimmen. Die Beschwerdeführer legen auch gar nicht dar, inwiefern die Anwendung der Richtlinien in ihrem Fall zu einem sachwidrigen Ergebnis führt. Die Vorinstanz hat das Begehren der Beschwerdeführer um Aenderung des Privatanteils materiell behandelt, weshalb es nicht ausschlaggebend ist, ob die Beschwerdeführer in der Einsprache die übrigen Bestandteile des Privat-anteils akzeptierten oder nicht. c) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b StG kann für ein unter der elterlichen Sorge stehendes Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, vom Reineinkommen Fr. 6'000.-- abgezogen werden. Muss sich das Kind, für dessen Unterhalt die Eltern aufkommen, für die schulische oder berufliche Ausbildung an einem auswärtigen Ausbildungsort aufhalten, können Fr. 10'000.-- in Abzug gebracht werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c StG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort entscheidend ist, ob der höhere Abzug von Fr. 10'000.-- gewährt werden kann. Massgebend ist also nicht, ob die Ausbildung an einem auswärtigen Ort stattfindet, sondern ob sich das Kind für die Ausbildung auch am auswärtigen Ort aufhalten, also dort wohnen muss. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern, die am Wohnort zur Schule oder Ausbildungsstätte gehen, stützt sich auf sachliche Gründe, da der auswärtige Wochenaufenthalt in der Regel höhere Kosten verursacht als der Aufenthalt am Domizil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eltern. Längst nicht alle Kinder können im Kanton St. Gallen eine Mittelschule am Wohnort besuchen. Somit fallen bei einem Grossteil der Eltern von Mittelschülern Aufwendungen für Bahnfahrt und auswärtige Mittagsverpflegung an. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich keine Unterscheidung mit Eltern treffen, deren Kinder am Wohnort zur Mittelschule gehen, sondern lediglich jenen Eltern einen zusätzlichen Abzug gewähren, deren Kinder an einem auswärtigen Ausbildungsort wohnen und daher wesentlich höhere Kosten tragen müssen. Fehl geht der Einwand, in anderen Gemeinden werde diese Bestimmung anders gehandhabt, und in der Gemeinde Diepoldsau werde der höhere Abzug gewährt. Für diese Behauptung wurden keine Beweismittel beigebracht, und aus einer einzelnen dem Gesetz widersprechenden Veranlagung könnten die Beschwerdeführer ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. d) Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das steuerbare Einkommen sei von Fr. 81'300.- auf Fr. 82'300.- erhöht worden, obwohl der Rekurs teilweise geschützt worden sei. Im Einsprache-Entscheid war das Einkommen auf Fr. 83'700.-- festgesetzt und im Rekursentscheid auf Fr. 82'600.-- reduziert worden. Der von den Beschwerdeführern genannte Betrag von Fr. 81'300.- betrifft das Einkommen für die direkte Bundessteuer, welches nicht Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist. 5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführer– die Vorinstanz– den Beschwerdegegner–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).   Urteil vom 13. September 2005   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen W. und C. K., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute W. und C. K. sind in O. wohnhaft. Der Ehemann ist als Haustechnikplaner selbständigerwerbend und war daneben im Jahr 2002 als Bezirksschulrat und Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV, heute Suissetec) nebenamtlich tätig. Die Ehefrau ist Teilzeitangestellte bei einer Bank. Für das Steuerjahr 2002 deklarierten die Eheleute K. ein steuerbares Einkommen von Fr. 73'701.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 208'829.--. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2004 legte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 83'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 208'000.-- fest. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 29. August 2004 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2005 teilweise gut und veranlagte die Steuerpflichtigen für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.--. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- wurden zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem Staat auferlegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhoben W. und C. K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung eines zusätzlichen Abzuges für die nebenamtlichen Tätigkeiten des Ehemannes und einen Verzicht auf die Erhöhung des deklarierten Privatanteils an den Geschäftsaufwendungen sowie eine Erhöhung des Kinderabzugs. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Befangenheit eines Mitglieds der Verwaltungsrekurskommission. F. B. sei Gemeinderat von O. und hätte in den Ausstand treten müssen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 22. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2005 enhält, zumindest formal, einen Antrag und eine Begründung (Art. 196 Abs. 1 und 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2./ Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Befangenheit von F. B.. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 131 I 26 und 127 I 198 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Persönliche Befangenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt GerG) ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist dieser nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 11 zu § 5a mit Hinweisen). Neben einem bestimmten persönlichen Verhalten können Befangenheitsgründe auch dann gegeben sein, wenn ein Richter in der selben Angelegenheit in einer anderen Funktion Entscheidungen getroffen oder wenn er sich in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst hat (BGE 131 I 24 ff.; 126 I 73). Eine Befangenheit kann sich aber auch dann ergeben, wenn Richter noch andere behördliche Funktionen ausüben. Ein unabhängiges Gericht zeichnet sich namentlich durch die personelle Unabhängigkeit seiner Mitglieder aus. Untersagt sind deshalb alle Konstellationen personeller Identität von verschiedenen Staatsorganen, was durch entsprechende Unvereinbarkeitsregeln sicherzustellen ist (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 249). Art. 57 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) bestimmt, dass die Mitglieder der Regierung sowie der Staatssekretär und die vom Gesetz bezeichneten Mitglieder der Staatverwaltung nicht einer richterlichen Behörde angehören dürfen. Art. 40 Abs. 1 lit. a GerG untersagt hauptamtlichen Richtern die Tätigkeit als Anwalt oder Treuhänder, und Art. 40 Abs. 1 lit. c GerG verbietet Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist. Weiter bestimmt Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG, dass Richter in den Ausstand treten, wenn sie befangen erscheinen. c) Es fragt sich, ob ein Richter eines kantonalen Gerichts gleichzeitig in einem Gemeindeparlament sitzen oder ein kommunales Exekutivmandat innehaben darf, wie dies bei Richter F. B. der Fall ist, der nebenamtliches Mitglied der Verwaltungsrekurskommission ist und daneben dem Gemeinderat O. angehört. Verfassung und Gesetz verbieten eine solche Kombination eines kantonalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richteramtes mit einem kommunalen Exekutivamt nicht. In der Literatur wird die Zulässigkeit danach beurteilt, ob wegen des Mehrfachmandats sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung zu befürchten sind (Kiener, a.a.O., S. 253). Ein Gemeinderat oder Stadtrat vermittelt zwar in der Oeffentlichkeit das Bild eines Politikers bzw. einer nach politischen Kriterien gewählten und nach politischen Kriterien handelnden Person. Als Angehöriger des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans der Gemeinde erscheint er als Funktionsträger, der den Interessen der Gemeinde verpflichtet ist. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer wird indessen nicht von einer kommunalen Behörde vorgenommen, sondern vom kantonalen Steueramt. Die kantonale Veranlagung ist zwar auch für die Gemeindesteuern massgebend. Beim Rechtsmittelentscheid über eine Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung sind daher grundsätzlich auch die finanziellen Interessen der Wohngemeinde des Pflichtigen betroffen. Eine einzelne Veranlagung hat im Regelfall aber keine erhebliche Bedeutung für die Gemeinde. Wirkt nun ein Gemeinderat der Wohngemeinde des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung von dessen Veranlagung als Richter mit, so lässt sich nicht generell sagen, dass er den Interessen des Fiskus' näher steht als jenen des Steuerpflichtigen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich somit als unbegründet. 3./ Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, das kantonale Steueramt habe in seiner Rekursvernehmlassung die streitige Veranlagung fälschlicherweise als solche des Jahres 2001 anstatt des Jahres 2002 bezeichnet. Im Rekursentscheid hätten sich darüber keine Erwägungen gefunden. Wenn die Beschwerdeführer diesen Fehler gemacht hätten, wäre der Rekurs wegen Formfehlern abgewiesen worden. Diese Einwendungen sind unbehelflich. Die fehlerhafte Bezeichnung in der Rekursvernehmlassung beruhte auf einem Versehen des kantonalen Steueramts. Eine rechtlich relevante Bedeutung hatte diese Bezeichnung nicht, zumal aus dem Inhalt der Vernehmlassung klar und zweifelsfrei ersichtlich war, welche Veranlagung sie betraf. Im übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführer bei einem ähnlichen Versehen irgendwelche Rechtsnachteile erlitten hätten. Die fehlerhafte Bezeichnung war bezüglich der Rechtmässigkeit der Veranlagung bedeutungslos.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ In materieller Hinsicht fochten die Beschwerdeführer die Bemessung der Abzüge für die unselbständige Nebenerwerbstätigkeit des Ehemannes sowie die Aufrechnung eines Privatanteils an den Aufwendungen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie den Kinderabzug an. Ob die Beschwerde in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist fraglich. Die Beschwerde hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Im Antrag haben die Beschwerdeführer darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll, und in der Begründung haben die Beschwerdeführer darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 914 ff.). Die Beschwerdeführer bemängeln die angefochtenen Punkte der Veranlagung, ohne sich im einzelnen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insoweit ist fraglich, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Einwendungen unbegründet sind, kann diese Frage offen bleiben. a) Der Ehemann ist im Hauptberuf selbständig tätig. Daneben übte er eine Behördentätigkeit als Bezirksschulrat aus und ist zudem Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV). Die Nettoeinkünfte als Bezirksschulrat betrugen im Jahr 2002 Fr. 3'952.-- und jene als Prüfungsexperte Fr. 8'158.--. Nach Art. 30 StG sind auch Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbares Einkommen. Nach Art. 22 der Steuerverordnung (sGS 811.11) werden bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Dieser Pauschalabzug beträgt 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.-- und höchstens Fr. 2'200.-- (Anhang zur eidg. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1). Nach der Praxis der st. gallischen Steuerbehörden wird darüber hinaus für die nebenamtliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behördentätigkeit ein zusätzlicher Abzug für Sitzungsgelder gewährt, indem entsprechende Entschädigungen bis zu Fr. 2'400.-- pro Jahr oder Fr. 60.-- pro Sitzung als reiner Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen werden (Steuerbuch StB 39, Nr. 4). Entsprechend diesen Weisungen rechnete die Veranlagungsbehörde von den Einkünften als Bezirksschulrat einen Betrag von Fr. 900.--, was 15 Sitzungsgeldern à Fr. 60.-- entspricht, als zusätzlichen Aufwandersatz ab. Dies ergab einen steuerbaren Anteil von Fr. 3'052.--. Die Beschwerdeführer beanspruchen auch bei den Einkünften aus dem SSIV einen zusätzlichen Abzug von 20 % mit der Begründung, diese Tätigkeit sei einer behördlichen Funktion gleichgestellt. Die Vorinstanz hat diesen Abzug verweigert. Sie hat die Tätigkeit beim SSIV nicht als Behördentätigkeit qualifiziert und hielt fest, die Durchführung der höheren Fachprüfungen im Heizungsgewerbe könne nicht als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betrachtet werden, insbesondere weil ein entsprechender gesetzlicher Auftrag fehle. Im weiteren rechtfertige sich die Anwendung der privilegierenden Abzugsregelung nicht, weil die Tätigkeit beim SSIV einen engen Zusammenhang mit dem Hauptberuf des Beschwerdeführers aufweise und ihm damit einen beruflichen Vorteil bringe. Die Weisung des kantonalen Steueramtes bezieht sich ausdrücklich auf die Behördentätigkeiten. Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der behördlichen Tätigkeit relativ eng fasst und nur für solche Behörden bzw. Gremien anwendet, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben. Dies ist bei einem Berufs- bzw. Fachverband in der Regel nicht der Fall. Dies bedeutet nicht, dass die Ausbildung von jungen Berufsleuten nicht öffentlichen Bedürfnissen entspricht oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies brachte die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch gar nicht zum Ausdruck. Entscheidend ist, dass der Verband bzw. die Verbandstätigkeit keine unmittelbare hoheitliche Funktion darstellt. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung des für die Behördentätigkeit vorgesehenen Abzuges nicht rechtswidrig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht ausschlaggebend ist, dass ein entsprechender Abzug vor dem Steuerjahr 2002 gewährt wurde. Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, die Zulässigkeit der einzelnen Abzüge in jeder Veranlagung bzw. für jedes Steuerjahr neu zu überprüfen. In der Praxisänderung im Jahr 2002 kann daher keine Rechtsverletzung erblickt werden. Nicht entscheidend ist im übrigen, ob der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit für einen Berufs- oder Fachverband einen beruflichen Nutzen zieht. Zum einen kann auch die Mitgliedschaft in einer hoheitlich tätigen Behörde einen beruflichen Nutzen bringen, und zum anderen fehlt dieses Kriterium sowohl in den gesetzlichen Vorschriften als auch in den Weisungen des kantonalen Steueramtes. b) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den Privatanteil an den Geschäftsauslagen. Nach Art. 47 lit. a StG sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Pflichtigen bedingte Privataufwand nicht von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Werden in den Geschäftsunkosten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch solche Auslagen aufgeführt, denen ganz oder teilweise privater Charakter zukommt, so kann der Privatanteil in aller Regel nicht ziffernmässig genau ausgeschieden werden, sondern ist ermessensweise festzusetzen. Dem Verwaltungsgericht steht die Befugnis zur Ermessenskontrolle nicht zu; es ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat somit den Ermessensspielraum des kantonalen Steueramtes bzw. der Vorinstanz zu respektieren, wenn sich diese auf sachliche Kriterien stützten und ihr Ermessen nicht überschritten bzw. missbrauchten. Die Vorinstanz hat aufgrund der massgebenden Richtlinien (StB 29 Nr. 3) den Privatanteil für Heizung, Energie und Haushalt für die vierköpfige Familie der Beschwerdeführer auf Fr. 4'560.-- festgelegt. Demgegenüber deklarierten diese von den gesamten Ausgaben von Fr. 7'540.10 für diese Bereiche einen Anteil von lediglich Fr. 1'650.-- als Privatanteil. Dies erachtete die Vorinstanz aufgrund des nach den Richtlinien ermittelten Wertes als zu gering und bestätigte die von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlagungsbehörde vorgenommene Erhöhung des deklarierten Anteils von Fr. 1'650.-- um Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'650.--. Die Beschwerdeführer wenden ein, das von der Vorinstanz verwendete Merkblatt habe keine Gültigkeit bei Büros als Hauptgewerbe. Die prozentuale Festlegung der Kosten sei unzulässig und entspreche nicht dem Steuergesetz. Inwiefern sie gesetzwidrig ist bzw. welche Rechtsgrundsätze damit verletzt werden, legen die Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Die Anwendung der Weisungen ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, obwohl in den Beispielen ausschliesslich Gewerbebetriebe aufgeführt sind. Das schliesst aber nicht aus, die Privatanteile auch bei freiberuflich Tätigen bzw. bei Planungs- oder Ingenieurbüros nach diesen Richtlinien zu bestimmen. Die Beschwerdeführer legen auch gar nicht dar, inwiefern die Anwendung der Richtlinien in ihrem Fall zu einem sachwidrigen Ergebnis führt. Die Vorinstanz hat das Begehren der Beschwerdeführer um Aenderung des Privatanteils materiell behandelt, weshalb es nicht ausschlaggebend ist, ob die Beschwerdeführer in der Einsprache die übrigen Bestandteile des Privat-anteils akzeptierten oder nicht. c) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b StG kann für ein unter der elterlichen Sorge stehendes Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, vom Reineinkommen Fr. 6'000.-- abgezogen werden. Muss sich das Kind, für dessen Unterhalt die Eltern aufkommen, für die schulische oder berufliche Ausbildung an einem auswärtigen Ausbildungsort aufhalten, können Fr. 10'000.-- in Abzug gebracht werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c StG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort entscheidend ist, ob der höhere Abzug von Fr. 10'000.-- gewährt werden kann. Massgebend ist also nicht, ob die Ausbildung an einem auswärtigen Ort stattfindet, sondern ob sich das Kind für die Ausbildung auch am auswärtigen Ort aufhalten, also dort wohnen muss. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern, die am Wohnort zur Schule oder Ausbildungsstätte gehen, stützt sich auf sachliche Gründe, da der auswärtige Wochenaufenthalt in der Regel höhere Kosten verursacht als der Aufenthalt am Domizil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eltern. Längst nicht alle Kinder können im Kanton St. Gallen eine Mittelschule am Wohnort besuchen. Somit fallen bei einem Grossteil der Eltern von Mittelschülern Aufwendungen für Bahnfahrt und auswärtige Mittagsverpflegung an. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich keine Unterscheidung mit Eltern treffen, deren Kinder am Wohnort zur Mittelschule gehen, sondern lediglich jenen Eltern einen zusätzlichen Abzug gewähren, deren Kinder an einem auswärtigen Ausbildungsort wohnen und daher wesentlich höhere Kosten tragen müssen. Fehl geht der Einwand, in anderen Gemeinden werde diese Bestimmung anders gehandhabt, und in der Gemeinde Diepoldsau werde der höhere Abzug gewährt. Für diese Behauptung wurden keine Beweismittel beigebracht, und aus einer einzelnen dem Gesetz widersprechenden Veranlagung könnten die Beschwerdeführer ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. d) Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das steuerbare Einkommen sei von Fr. 81'300.- auf Fr. 82'300.- erhöht worden, obwohl der Rekurs teilweise geschützt worden sei. Im Einsprache-Entscheid war das Einkommen auf Fr. 83'700.-- festgesetzt und im Rekursentscheid auf Fr. 82'600.-- reduziert worden. Der von den Beschwerdeführern genannte Betrag von Fr. 81'300.- betrifft das Einkommen für die direkte Bundessteuer, welches nicht Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist. 5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführer– die Vorinstanz– den Beschwerdegegner–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).   Urteil vom 13. September 2005   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen W. und C. K., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute W. und C. K. sind in O. wohnhaft. Der Ehemann ist als Haustechnikplaner selbständigerwerbend und war daneben im Jahr 2002 als Bezirksschulrat und Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV, heute Suissetec) nebenamtlich tätig. Die Ehefrau ist Teilzeitangestellte bei einer Bank. Für das Steuerjahr 2002 deklarierten die Eheleute K. ein steuerbares Einkommen von Fr. 73'701.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 208'829.--. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2004 legte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 83'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 208'000.-- fest. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 29. August 2004 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2005 teilweise gut und veranlagte die Steuerpflichtigen für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.--. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- wurden zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem Staat auferlegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhoben W. und C. K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung eines zusätzlichen Abzuges für die nebenamtlichen Tätigkeiten des Ehemannes und einen Verzicht auf die Erhöhung des deklarierten Privatanteils an den Geschäftsaufwendungen sowie eine Erhöhung des Kinderabzugs. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Befangenheit eines Mitglieds der Verwaltungsrekurskommission. F. B. sei Gemeinderat von O. und hätte in den Ausstand treten müssen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 22. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2005 enhält, zumindest formal, einen Antrag und eine Begründung (Art. 196 Abs. 1 und 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2./ Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Befangenheit von F. B.. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 131 I 26 und 127 I 198 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Persönliche Befangenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt GerG) ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist dieser nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 11 zu § 5a mit Hinweisen). Neben einem bestimmten persönlichen Verhalten können Befangenheitsgründe auch dann gegeben sein, wenn ein Richter in der selben Angelegenheit in einer anderen Funktion Entscheidungen getroffen oder wenn er sich in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst hat (BGE 131 I 24 ff.; 126 I 73). Eine Befangenheit kann sich aber auch dann ergeben, wenn Richter noch andere behördliche Funktionen ausüben. Ein unabhängiges Gericht zeichnet sich namentlich durch die personelle Unabhängigkeit seiner Mitglieder aus. Untersagt sind deshalb alle Konstellationen personeller Identität von verschiedenen Staatsorganen, was durch entsprechende Unvereinbarkeitsregeln sicherzustellen ist (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 249). Art. 57 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) bestimmt, dass die Mitglieder der Regierung sowie der Staatssekretär und die vom Gesetz bezeichneten Mitglieder der Staatverwaltung nicht einer richterlichen Behörde angehören dürfen. Art. 40 Abs. 1 lit. a GerG untersagt hauptamtlichen Richtern die Tätigkeit als Anwalt oder Treuhänder, und Art. 40 Abs. 1 lit. c GerG verbietet Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist. Weiter bestimmt Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG, dass Richter in den Ausstand treten, wenn sie befangen erscheinen. c) Es fragt sich, ob ein Richter eines kantonalen Gerichts gleichzeitig in einem Gemeindeparlament sitzen oder ein kommunales Exekutivmandat innehaben darf, wie dies bei Richter F. B. der Fall ist, der nebenamtliches Mitglied der Verwaltungsrekurskommission ist und daneben dem Gemeinderat O. angehört. Verfassung und Gesetz verbieten eine solche Kombination eines kantonalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richteramtes mit einem kommunalen Exekutivamt nicht. In der Literatur wird die Zulässigkeit danach beurteilt, ob wegen des Mehrfachmandats sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung zu befürchten sind (Kiener, a.a.O., S. 253). Ein Gemeinderat oder Stadtrat vermittelt zwar in der Oeffentlichkeit das Bild eines Politikers bzw. einer nach politischen Kriterien gewählten und nach politischen Kriterien handelnden Person. Als Angehöriger des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans der Gemeinde erscheint er als Funktionsträger, der den Interessen der Gemeinde verpflichtet ist. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer wird indessen nicht von einer kommunalen Behörde vorgenommen, sondern vom kantonalen Steueramt. Die kantonale Veranlagung ist zwar auch für die Gemeindesteuern massgebend. Beim Rechtsmittelentscheid über eine Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung sind daher grundsätzlich auch die finanziellen Interessen der Wohngemeinde des Pflichtigen betroffen. Eine einzelne Veranlagung hat im Regelfall aber keine erhebliche Bedeutung für die Gemeinde. Wirkt nun ein Gemeinderat der Wohngemeinde des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung von dessen Veranlagung als Richter mit, so lässt sich nicht generell sagen, dass er den Interessen des Fiskus' näher steht als jenen des Steuerpflichtigen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich somit als unbegründet. 3./ Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, das kantonale Steueramt habe in seiner Rekursvernehmlassung die streitige Veranlagung fälschlicherweise als solche des Jahres 2001 anstatt des Jahres 2002 bezeichnet. Im Rekursentscheid hätten sich darüber keine Erwägungen gefunden. Wenn die Beschwerdeführer diesen Fehler gemacht hätten, wäre der Rekurs wegen Formfehlern abgewiesen worden. Diese Einwendungen sind unbehelflich. Die fehlerhafte Bezeichnung in der Rekursvernehmlassung beruhte auf einem Versehen des kantonalen Steueramts. Eine rechtlich relevante Bedeutung hatte diese Bezeichnung nicht, zumal aus dem Inhalt der Vernehmlassung klar und zweifelsfrei ersichtlich war, welche Veranlagung sie betraf. Im übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführer bei einem ähnlichen Versehen irgendwelche Rechtsnachteile erlitten hätten. Die fehlerhafte Bezeichnung war bezüglich der Rechtmässigkeit der Veranlagung bedeutungslos.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ In materieller Hinsicht fochten die Beschwerdeführer die Bemessung der Abzüge für die unselbständige Nebenerwerbstätigkeit des Ehemannes sowie die Aufrechnung eines Privatanteils an den Aufwendungen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie den Kinderabzug an. Ob die Beschwerde in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist fraglich. Die Beschwerde hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Im Antrag haben die Beschwerdeführer darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll, und in der Begründung haben die Beschwerdeführer darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 914 ff.). Die Beschwerdeführer bemängeln die angefochtenen Punkte der Veranlagung, ohne sich im einzelnen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insoweit ist fraglich, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Einwendungen unbegründet sind, kann diese Frage offen bleiben. a) Der Ehemann ist im Hauptberuf selbständig tätig. Daneben übte er eine Behördentätigkeit als Bezirksschulrat aus und ist zudem Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV). Die Nettoeinkünfte als Bezirksschulrat betrugen im Jahr 2002 Fr. 3'952.-- und jene als Prüfungsexperte Fr. 8'158.--. Nach Art. 30 StG sind auch Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbares Einkommen. Nach Art. 22 der Steuerverordnung (sGS 811.11) werden bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Dieser Pauschalabzug beträgt 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.-- und höchstens Fr. 2'200.-- (Anhang zur eidg. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1). Nach der Praxis der st. gallischen Steuerbehörden wird darüber hinaus für die nebenamtliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behördentätigkeit ein zusätzlicher Abzug für Sitzungsgelder gewährt, indem entsprechende Entschädigungen bis zu Fr. 2'400.-- pro Jahr oder Fr. 60.-- pro Sitzung als reiner Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen werden (Steuerbuch StB 39, Nr. 4). Entsprechend diesen Weisungen rechnete die Veranlagungsbehörde von den Einkünften als Bezirksschulrat einen Betrag von Fr. 900.--, was 15 Sitzungsgeldern à Fr. 60.-- entspricht, als zusätzlichen Aufwandersatz ab. Dies ergab einen steuerbaren Anteil von Fr. 3'052.--. Die Beschwerdeführer beanspruchen auch bei den Einkünften aus dem SSIV einen zusätzlichen Abzug von 20 % mit der Begründung, diese Tätigkeit sei einer behördlichen Funktion gleichgestellt. Die Vorinstanz hat diesen Abzug verweigert. Sie hat die Tätigkeit beim SSIV nicht als Behördentätigkeit qualifiziert und hielt fest, die Durchführung der höheren Fachprüfungen im Heizungsgewerbe könne nicht als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betrachtet werden, insbesondere weil ein entsprechender gesetzlicher Auftrag fehle. Im weiteren rechtfertige sich die Anwendung der privilegierenden Abzugsregelung nicht, weil die Tätigkeit beim SSIV einen engen Zusammenhang mit dem Hauptberuf des Beschwerdeführers aufweise und ihm damit einen beruflichen Vorteil bringe. Die Weisung des kantonalen Steueramtes bezieht sich ausdrücklich auf die Behördentätigkeiten. Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der behördlichen Tätigkeit relativ eng fasst und nur für solche Behörden bzw. Gremien anwendet, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben. Dies ist bei einem Berufs- bzw. Fachverband in der Regel nicht der Fall. Dies bedeutet nicht, dass die Ausbildung von jungen Berufsleuten nicht öffentlichen Bedürfnissen entspricht oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies brachte die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch gar nicht zum Ausdruck. Entscheidend ist, dass der Verband bzw. die Verbandstätigkeit keine unmittelbare hoheitliche Funktion darstellt. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung des für die Behördentätigkeit vorgesehenen Abzuges nicht rechtswidrig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht ausschlaggebend ist, dass ein entsprechender Abzug vor dem Steuerjahr 2002 gewährt wurde. Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, die Zulässigkeit der einzelnen Abzüge in jeder Veranlagung bzw. für jedes Steuerjahr neu zu überprüfen. In der Praxisänderung im Jahr 2002 kann daher keine Rechtsverletzung erblickt werden. Nicht entscheidend ist im übrigen, ob der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit für einen Berufs- oder Fachverband einen beruflichen Nutzen zieht. Zum einen kann auch die Mitgliedschaft in einer hoheitlich tätigen Behörde einen beruflichen Nutzen bringen, und zum anderen fehlt dieses Kriterium sowohl in den gesetzlichen Vorschriften als auch in den Weisungen des kantonalen Steueramtes. b) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den Privatanteil an den Geschäftsauslagen. Nach Art. 47 lit. a StG sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Pflichtigen bedingte Privataufwand nicht von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Werden in den Geschäftsunkosten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch solche Auslagen aufgeführt, denen ganz oder teilweise privater Charakter zukommt, so kann der Privatanteil in aller Regel nicht ziffernmässig genau ausgeschieden werden, sondern ist ermessensweise festzusetzen. Dem Verwaltungsgericht steht die Befugnis zur Ermessenskontrolle nicht zu; es ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat somit den Ermessensspielraum des kantonalen Steueramtes bzw. der Vorinstanz zu respektieren, wenn sich diese auf sachliche Kriterien stützten und ihr Ermessen nicht überschritten bzw. missbrauchten. Die Vorinstanz hat aufgrund der massgebenden Richtlinien (StB 29 Nr. 3) den Privatanteil für Heizung, Energie und Haushalt für die vierköpfige Familie der Beschwerdeführer auf Fr. 4'560.-- festgelegt. Demgegenüber deklarierten diese von den gesamten Ausgaben von Fr. 7'540.10 für diese Bereiche einen Anteil von lediglich Fr. 1'650.-- als Privatanteil. Dies erachtete die Vorinstanz aufgrund des nach den Richtlinien ermittelten Wertes als zu gering und bestätigte die von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlagungsbehörde vorgenommene Erhöhung des deklarierten Anteils von Fr. 1'650.-- um Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'650.--. Die Beschwerdeführer wenden ein, das von der Vorinstanz verwendete Merkblatt habe keine Gültigkeit bei Büros als Hauptgewerbe. Die prozentuale Festlegung der Kosten sei unzulässig und entspreche nicht dem Steuergesetz. Inwiefern sie gesetzwidrig ist bzw. welche Rechtsgrundsätze damit verletzt werden, legen die Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Die Anwendung der Weisungen ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, obwohl in den Beispielen ausschliesslich Gewerbebetriebe aufgeführt sind. Das schliesst aber nicht aus, die Privatanteile auch bei freiberuflich Tätigen bzw. bei Planungs- oder Ingenieurbüros nach diesen Richtlinien zu bestimmen. Die Beschwerdeführer legen auch gar nicht dar, inwiefern die Anwendung der Richtlinien in ihrem Fall zu einem sachwidrigen Ergebnis führt. Die Vorinstanz hat das Begehren der Beschwerdeführer um Aenderung des Privatanteils materiell behandelt, weshalb es nicht ausschlaggebend ist, ob die Beschwerdeführer in der Einsprache die übrigen Bestandteile des Privat-anteils akzeptierten oder nicht. c) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b StG kann für ein unter der elterlichen Sorge stehendes Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, vom Reineinkommen Fr. 6'000.-- abgezogen werden. Muss sich das Kind, für dessen Unterhalt die Eltern aufkommen, für die schulische oder berufliche Ausbildung an einem auswärtigen Ausbildungsort aufhalten, können Fr. 10'000.-- in Abzug gebracht werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c StG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort entscheidend ist, ob der höhere Abzug von Fr. 10'000.-- gewährt werden kann. Massgebend ist also nicht, ob die Ausbildung an einem auswärtigen Ort stattfindet, sondern ob sich das Kind für die Ausbildung auch am auswärtigen Ort aufhalten, also dort wohnen muss. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern, die am Wohnort zur Schule oder Ausbildungsstätte gehen, stützt sich auf sachliche Gründe, da der auswärtige Wochenaufenthalt in der Regel höhere Kosten verursacht als der Aufenthalt am Domizil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 32/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eltern. Längst nicht alle Kinder können im Kanton St. Gallen eine Mittelschule am Wohnort besuchen. Somit fallen bei einem Grossteil der Eltern von Mittelschülern Aufwendungen für Bahnfahrt und auswärtige Mittagsverpflegung an. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich keine Unterscheidung mit Eltern treffen, deren Kinder am Wohnort zur Mittelschule gehen, sondern lediglich jenen Eltern einen zusätzlichen Abzug gewähren, deren Kinder an einem auswärtigen Ausbildungsort wohnen und daher wesentlich höhere Kosten tragen müssen. Fehl geht der Einwand, in anderen Gemeinden werde diese Bestimmung anders gehandhabt, und in der Gemeinde Diepoldsau werde der höhere Abzug gewährt. Für diese Behauptung wurden keine Beweismittel beigebracht, und aus einer einzelnen dem Gesetz widersprechenden Veranlagung könnten die Beschwerdeführer ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. d) Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das steuerbare Einkommen sei von Fr. 81'300.- auf Fr. 82'300.- erhöht worden, obwohl der Rekurs teilweise geschützt worden sei. Im Einsprache-Entscheid war das Einkommen auf Fr. 83'700.-- festgesetzt und im Rekursentscheid auf Fr. 82'600.-- reduziert worden. Der von den Beschwerdeführern genannte Betrag von Fr. 81'300.- betrifft das Einkommen für die direkte Bundessteuer, welches nicht Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist. 5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 33/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am: Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführer– die Vorinstanz– den Beschwerdegegner–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 34/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).   Urteil vom 13. September 2005   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen W. und C. K., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 35/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute W. und C. K. sind in O. wohnhaft. Der Ehemann ist als Haustechnikplaner selbständigerwerbend und war daneben im Jahr 2002 als Bezirksschulrat und Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV, heute Suissetec) nebenamtlich tätig. Die Ehefrau ist Teilzeitangestellte bei einer Bank. Für das Steuerjahr 2002 deklarierten die Eheleute K. ein steuerbares Einkommen von Fr. 73'701.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 208'829.--. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2004 legte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 83'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 208'000.-- fest. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 29. August 2004 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2005 teilweise gut und veranlagte die Steuerpflichtigen für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.--. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- wurden zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem Staat auferlegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 36/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhoben W. und C. K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung eines zusätzlichen Abzuges für die nebenamtlichen Tätigkeiten des Ehemannes und einen Verzicht auf die Erhöhung des deklarierten Privatanteils an den Geschäftsaufwendungen sowie eine Erhöhung des Kinderabzugs. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Befangenheit eines Mitglieds der Verwaltungsrekurskommission. F. B. sei Gemeinderat von O. und hätte in den Ausstand treten müssen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 22. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2005 enhält, zumindest formal, einen Antrag und eine Begründung (Art. 196 Abs. 1 und 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2./ Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Befangenheit von F. B.. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 131 I 26 und 127 I 198 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Persönliche Befangenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt GerG) ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 37/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist dieser nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 11 zu § 5a mit Hinweisen). Neben einem bestimmten persönlichen Verhalten können Befangenheitsgründe auch dann gegeben sein, wenn ein Richter in der selben Angelegenheit in einer anderen Funktion Entscheidungen getroffen oder wenn er sich in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst hat (BGE 131 I 24 ff.; 126 I 73). Eine Befangenheit kann sich aber auch dann ergeben, wenn Richter noch andere behördliche Funktionen ausüben. Ein unabhängiges Gericht zeichnet sich namentlich durch die personelle Unabhängigkeit seiner Mitglieder aus. Untersagt sind deshalb alle Konstellationen personeller Identität von verschiedenen Staatsorganen, was durch entsprechende Unvereinbarkeitsregeln sicherzustellen ist (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 249). Art. 57 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) bestimmt, dass die Mitglieder der Regierung sowie der Staatssekretär und die vom Gesetz bezeichneten Mitglieder der Staatverwaltung nicht einer richterlichen Behörde angehören dürfen. Art. 40 Abs. 1 lit. a GerG untersagt hauptamtlichen Richtern die Tätigkeit als Anwalt oder Treuhänder, und Art. 40 Abs. 1 lit. c GerG verbietet Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist. Weiter bestimmt Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG, dass Richter in den Ausstand treten, wenn sie befangen erscheinen. c) Es fragt sich, ob ein Richter eines kantonalen Gerichts gleichzeitig in einem Gemeindeparlament sitzen oder ein kommunales Exekutivmandat innehaben darf, wie dies bei Richter F. B. der Fall ist, der nebenamtliches Mitglied der Verwaltungsrekurskommission ist und daneben dem Gemeinderat O. angehört. Verfassung und Gesetz verbieten eine solche Kombination eines kantonalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 38/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richteramtes mit einem kommunalen Exekutivamt nicht. In der Literatur wird die Zulässigkeit danach beurteilt, ob wegen des Mehrfachmandats sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung zu befürchten sind (Kiener, a.a.O., S. 253). Ein Gemeinderat oder Stadtrat vermittelt zwar in der Oeffentlichkeit das Bild eines Politikers bzw. einer nach politischen Kriterien gewählten und nach politischen Kriterien handelnden Person. Als Angehöriger des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans der Gemeinde erscheint er als Funktionsträger, der den Interessen der Gemeinde verpflichtet ist. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer wird indessen nicht von einer kommunalen Behörde vorgenommen, sondern vom kantonalen Steueramt. Die kantonale Veranlagung ist zwar auch für die Gemeindesteuern massgebend. Beim Rechtsmittelentscheid über eine Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung sind daher grundsätzlich auch die finanziellen Interessen der Wohngemeinde des Pflichtigen betroffen. Eine einzelne Veranlagung hat im Regelfall aber keine erhebliche Bedeutung für die Gemeinde. Wirkt nun ein Gemeinderat der Wohngemeinde des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung von dessen Veranlagung als Richter mit, so lässt sich nicht generell sagen, dass er den Interessen des Fiskus' näher steht als jenen des Steuerpflichtigen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich somit als unbegründet. 3./ Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, das kantonale Steueramt habe in seiner Rekursvernehmlassung die streitige Veranlagung fälschlicherweise als solche des Jahres 2001 anstatt des Jahres 2002 bezeichnet. Im Rekursentscheid hätten sich darüber keine Erwägungen gefunden. Wenn die Beschwerdeführer diesen Fehler gemacht hätten, wäre der Rekurs wegen Formfehlern abgewiesen worden. Diese Einwendungen sind unbehelflich. Die fehlerhafte Bezeichnung in der Rekursvernehmlassung beruhte auf einem Versehen des kantonalen Steueramts. Eine rechtlich relevante Bedeutung hatte diese Bezeichnung nicht, zumal aus dem Inhalt der Vernehmlassung klar und zweifelsfrei ersichtlich war, welche Veranlagung sie betraf. Im übrigen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführer bei einem ähnlichen Versehen irgendwelche Rechtsnachteile erlitten hätten. Die fehlerhafte Bezeichnung war bezüglich der Rechtmässigkeit der Veranlagung bedeutungslos.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4./ In materieller Hinsicht fochten die Beschwerdeführer die Bemessung der Abzüge für die unselbständige Nebenerwerbstätigkeit des Ehemannes sowie die Aufrechnung eines Privatanteils an den Aufwendungen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie den Kinderabzug an. Ob die Beschwerde in diesen Punkten den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist fraglich. Die Beschwerde hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung zu enthalten (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Im Antrag haben die Beschwerdeführer darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll, und in der Begründung haben die Beschwerdeführer darzulegen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt oder einer unrichtigen Rechtsanwendung beruht (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 914 ff.). Die Beschwerdeführer bemängeln die angefochtenen Punkte der Veranlagung, ohne sich im einzelnen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insoweit ist fraglich, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Da die Einwendungen unbegründet sind, kann diese Frage offen bleiben. a) Der Ehemann ist im Hauptberuf selbständig tätig. Daneben übte er eine Behördentätigkeit als Bezirksschulrat aus und ist zudem Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV). Die Nettoeinkünfte als Bezirksschulrat betrugen im Jahr 2002 Fr. 3'952.-- und jene als Prüfungsexperte Fr. 8'158.--. Nach Art. 30 StG sind auch Einkünfte aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbares Einkommen. Nach Art. 22 der Steuerverordnung (sGS 811.11) werden bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit die notwendigen Berufskosten nach den für die direkte Bundessteuer massgebenden Pauschalansätzen abgezogen. Dieser Pauschalabzug beträgt 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens Fr. 700.-- und höchstens Fr. 2'200.-- (Anhang zur eidg. Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer, SR 642.118.1). Nach der Praxis der st. gallischen Steuerbehörden wird darüber hinaus für die nebenamtliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 40/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behördentätigkeit ein zusätzlicher Abzug für Sitzungsgelder gewährt, indem entsprechende Entschädigungen bis zu Fr. 2'400.-- pro Jahr oder Fr. 60.-- pro Sitzung als reiner Auslagenersatz von der Besteuerung ausgenommen werden (Steuerbuch StB 39, Nr. 4). Entsprechend diesen Weisungen rechnete die Veranlagungsbehörde von den Einkünften als Bezirksschulrat einen Betrag von Fr. 900.--, was 15 Sitzungsgeldern à Fr. 60.-- entspricht, als zusätzlichen Aufwandersatz ab. Dies ergab einen steuerbaren Anteil von Fr. 3'052.--. Die Beschwerdeführer beanspruchen auch bei den Einkünften aus dem SSIV einen zusätzlichen Abzug von 20 % mit der Begründung, diese Tätigkeit sei einer behördlichen Funktion gleichgestellt. Die Vorinstanz hat diesen Abzug verweigert. Sie hat die Tätigkeit beim SSIV nicht als Behördentätigkeit qualifiziert und hielt fest, die Durchführung der höheren Fachprüfungen im Heizungsgewerbe könne nicht als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betrachtet werden, insbesondere weil ein entsprechender gesetzlicher Auftrag fehle. Im weiteren rechtfertige sich die Anwendung der privilegierenden Abzugsregelung nicht, weil die Tätigkeit beim SSIV einen engen Zusammenhang mit dem Hauptberuf des Beschwerdeführers aufweise und ihm damit einen beruflichen Vorteil bringe. Die Weisung des kantonalen Steueramtes bezieht sich ausdrücklich auf die Behördentätigkeiten. Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Begriff der behördlichen Tätigkeit relativ eng fasst und nur für solche Behörden bzw. Gremien anwendet, welche unmittelbar hoheitliche Befugnisse ausüben. Dies ist bei einem Berufs- bzw. Fachverband in der Regel nicht der Fall. Dies bedeutet nicht, dass die Ausbildung von jungen Berufsleuten nicht öffentlichen Bedürfnissen entspricht oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies brachte die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch gar nicht zum Ausdruck. Entscheidend ist, dass der Verband bzw. die Verbandstätigkeit keine unmittelbare hoheitliche Funktion darstellt. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung des für die Behördentätigkeit vorgesehenen Abzuges nicht rechtswidrig.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 41/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nicht ausschlaggebend ist, dass ein entsprechender Abzug vor dem Steuerjahr 2002 gewährt wurde. Die Veranlagungsbehörde ist berechtigt, die Zulässigkeit der einzelnen Abzüge in jeder Veranlagung bzw. für jedes Steuerjahr neu zu überprüfen. In der Praxisänderung im Jahr 2002 kann daher keine Rechtsverletzung erblickt werden. Nicht entscheidend ist im übrigen, ob der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit für einen Berufs- oder Fachverband einen beruflichen Nutzen zieht. Zum einen kann auch die Mitgliedschaft in einer hoheitlich tätigen Behörde einen beruflichen Nutzen bringen, und zum anderen fehlt dieses Kriterium sowohl in den gesetzlichen Vorschriften als auch in den Weisungen des kantonalen Steueramtes. b) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer den Privatanteil an den Geschäftsauslagen. Nach Art. 47 lit. a StG sind die Aufwendungen für den Unterhalt des Pflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Pflichtigen bedingte Privataufwand nicht von den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Werden in den Geschäftsunkosten aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch solche Auslagen aufgeführt, denen ganz oder teilweise privater Charakter zukommt, so kann der Privatanteil in aller Regel nicht ziffernmässig genau ausgeschieden werden, sondern ist ermessensweise festzusetzen. Dem Verwaltungsgericht steht die Befugnis zur Ermessenskontrolle nicht zu; es ist lediglich zur Rechtskontrolle befugt (Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Das Verwaltungsgericht hat somit den Ermessensspielraum des kantonalen Steueramtes bzw. der Vorinstanz zu respektieren, wenn sich diese auf sachliche Kriterien stützten und ihr Ermessen nicht überschritten bzw. missbrauchten. Die Vorinstanz hat aufgrund der massgebenden Richtlinien (StB 29 Nr. 3) den Privatanteil für Heizung, Energie und Haushalt für die vierköpfige Familie der Beschwerdeführer auf Fr. 4'560.-- festgelegt. Demgegenüber deklarierten diese von den gesamten Ausgaben von Fr. 7'540.10 für diese Bereiche einen Anteil von lediglich Fr. 1'650.-- als Privatanteil. Dies erachtete die Vorinstanz aufgrund des nach den Richtlinien ermittelten Wertes als zu gering und bestätigte die von der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 42/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Veranlagungsbehörde vorgenommene Erhöhung des deklarierten Anteils von Fr. 1'650.-- um Fr. 1'000.-- auf Fr. 2'650.--. Die Beschwerdeführer wenden ein, das von der Vorinstanz verwendete Merkblatt habe keine Gültigkeit bei Büros als Hauptgewerbe. Die prozentuale Festlegung der Kosten sei unzulässig und entspreche nicht dem Steuergesetz. Inwiefern sie gesetzwidrig ist bzw. welche Rechtsgrundsätze damit verletzt werden, legen die Beschwerdeführer allerdings nicht dar. Die Anwendung der Weisungen ist nicht auf bestimmte Branchen beschränkt, obwohl in den Beispielen ausschliesslich Gewerbebetriebe aufgeführt sind. Das schliesst aber nicht aus, die Privatanteile auch bei freiberuflich Tätigen bzw. bei Planungs- oder Ingenieurbüros nach diesen Richtlinien zu bestimmen. Die Beschwerdeführer legen auch gar nicht dar, inwiefern die Anwendung der Richtlinien in ihrem Fall zu einem sachwidrigen Ergebnis führt. Die Vorinstanz hat das Begehren der Beschwerdeführer um Aenderung des Privatanteils materiell behandelt, weshalb es nicht ausschlaggebend ist, ob die Beschwerdeführer in der Einsprache die übrigen Bestandteile des Privat-anteils akzeptierten oder nicht. c) Nach Art. 49 Abs. 1 lit. b StG kann für ein unter der elterlichen Sorge stehendes Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, vom Reineinkommen Fr. 6'000.-- abgezogen werden. Muss sich das Kind, für dessen Unterhalt die Eltern aufkommen, für die schulische oder berufliche Ausbildung an einem auswärtigen Ausbildungsort aufhalten, können Fr. 10'000.-- in Abzug gebracht werden (Art. 49 Abs. 1 lit. c StG). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort entscheidend ist, ob der höhere Abzug von Fr. 10'000.-- gewährt werden kann. Massgebend ist also nicht, ob die Ausbildung an einem auswärtigen Ort stattfindet, sondern ob sich das Kind für die Ausbildung auch am auswärtigen Ort aufhalten, also dort wohnen muss. Die unterschiedliche Behandlung von Kindern, die am Wohnort zur Schule oder Ausbildungsstätte gehen, stützt sich auf sachliche Gründe, da der auswärtige Wochenaufenthalt in der Regel höhere Kosten verursacht als der Aufenthalt am Domizil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 43/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Eltern. Längst nicht alle Kinder können im Kanton St. Gallen eine Mittelschule am Wohnort besuchen. Somit fallen bei einem Grossteil der Eltern von Mittelschülern Aufwendungen für Bahnfahrt und auswärtige Mittagsverpflegung an. Der Gesetzgeber wollte diesbezüglich keine Unterscheidung mit Eltern treffen, deren Kinder am Wohnort zur Mittelschule gehen, sondern lediglich jenen Eltern einen zusätzlichen Abzug gewähren, deren Kinder an einem auswärtigen Ausbildungsort wohnen und daher wesentlich höhere Kosten tragen müssen. Fehl geht der Einwand, in anderen Gemeinden werde diese Bestimmung anders gehandhabt, und in der Gemeinde Diepoldsau werde der höhere Abzug gewährt. Für diese Behauptung wurden keine Beweismittel beigebracht, und aus einer einzelnen dem Gesetz widersprechenden Veranlagung könnten die Beschwerdeführer ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind nicht erfüllt. d) Unbegründet ist schliesslich der Einwand, das steuerbare Einkommen sei von Fr. 81'300.- auf Fr. 82'300.- erhöht worden, obwohl der Rekurs teilweise geschützt worden sei. Im Einsprache-Entscheid war das Einkommen auf Fr. 83'700.-- festgesetzt und im Rekursentscheid auf Fr. 82'600.-- reduziert worden. Der von den Beschwerdeführern genannte Betrag von Fr. 81'300.- betrifft das Einkommen für die direkte Bundessteuer, welches nicht Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist. 5./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdeführer sind unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 44/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlen die Beschwerdeführer unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am: Rechtsmittelbelehrung   Gegen diesen Entscheid kann gestützt auf Art. 73 Abs. 1 StHG innert dreissig Tagen seit Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. die Beschwerdeführer– die Vorinstanz– den Beschwerdegegner–

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 45/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerrecht, Ausstand eines Richters, Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG (sGS 941.1), Art. 30, Art. 47 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1), Art. 22 StV (sGS 811.11),. Ein nebenamtlicher Steuerrichter, der auch einem Gemeinderat angehört, ist in einem Rekursverfahren um eine Steuerveranlagung eines in derselben Gemeinde wohnhaften Steuerpflichtigen nicht befangen. - Die nebenberufliche Tätigkeit eines Selbständigerwerbenden in einem Berufs- oder Fachverband ist bezüglich der Abzugsfähigkeit der notwendigen Berufskosten nicht mit einer Behördentätigkeit gleichgestellt, bei welcher nach den Weisungen der Veranlagungsbehörde ein zusätzlicher Abzug für Auslagenersatz bei Sitzungsgeldern gewährt wird. Rechtmässigkeit eines nach Massgabe der Weisungen festgelegten Privatanteils bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Ausbildungsabzug von Fr. 10'000.-- ist nur bei Aufenthalt an einem auswärtigen Ausbildungsort zu gewähren, nicht aber beim auswärtigen Besuch einer Schule (Verwaltungsgericht, B 2005/72).   Urteil vom 13. September 2005   Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen W. und C. K., Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 46/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Die Eheleute W. und C. K. sind in O. wohnhaft. Der Ehemann ist als Haustechnikplaner selbständigerwerbend und war daneben im Jahr 2002 als Bezirksschulrat und Prüfungsexperte beim Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurenverband (SSIV, heute Suissetec) nebenamtlich tätig. Die Ehefrau ist Teilzeitangestellte bei einer Bank. Für das Steuerjahr 2002 deklarierten die Eheleute K. ein steuerbares Einkommen von Fr. 73'701.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 208'829.--. Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2004 legte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. 83'700.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 208'000.-- fest. B./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 29. August 2004 Rekurs. Die Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2005 teilweise gut und veranlagte die Steuerpflichtigen für das Jahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 82'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 208'000.--. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- wurden zu 5/6 den Pflichtigen und zu 1/6 dem Staat auferlegt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 47/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingabe vom 11. Mai 2005 erhoben W. und C. K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Gewährung eines zusätzlichen Abzuges für die nebenamtlichen Tätigkeiten des Ehemannes und einen Verzicht auf die Erhöhung des deklarierten Privatanteils an den Geschäftsaufwendungen sowie eine Erhöhung des Kinderabzugs. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Befangenheit eines Mitglieds der Verwaltungsrekurskommission. F. B. sei Gemeinderat von O. und hätte in den Ausstand treten müssen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz und das kantonale Steueramt beantragen in ihren Vernehmlassungen vom 2. bzw. 22. Juni 2005 die Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2005 enhält, zumindest formal, einen Antrag und eine Begründung (Art. 196 Abs. 1 und 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 2./ Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Befangenheit von F. B.. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 131 I 26 und 127 I 198 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). b) Persönliche Befangenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1, abgekürzt GerG) ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 48/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte können in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist dieser nicht erst dann von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt das Vorliegen von Umständen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Dabei kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 11 zu § 5a mit Hinweisen). Neben einem bestimmten persönlichen Verhalten können Befangenheitsgründe auch dann gegeben sein, wenn ein Richter in der selben Angelegenheit in einer anderen Funktion Entscheidungen getroffen oder wenn er sich in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst hat (BGE 131 I 24 ff.; 126 I 73). Eine Befangenheit kann sich aber auch dann ergeben, wenn Richter noch andere behördliche Funktionen ausüben. Ein unabhängiges Gericht zeichnet sich namentlich durch die personelle Unabhängigkeit seiner Mitglieder aus. Untersagt sind deshalb alle Konstellationen personeller Identität von verschiedenen Staatsorganen, was durch entsprechende Unvereinbarkeitsregeln sicherzustellen ist (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 249). Art. 57 der Kantonsverfassung (sGS 111.1) bestimmt, dass die Mitglieder der Regierung sowie der Staatssekretär und die vom Gesetz bezeichneten Mitglieder der Staatverwaltung nicht einer richterlichen Behörde angehören dürfen. Art. 40 Abs. 1 lit. a GerG untersagt hauptamtlichen Richtern die Tätigkeit als Anwalt oder Treuhänder, und Art. 40 Abs. 1 lit. c GerG verbietet Richtern der Verwaltungsrechtspflege die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet der Staatsverwaltung, für welches das entsprechende Gericht zuständig ist. Weiter bestimmt Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG, dass Richter in den Ausstand treten, wenn sie befangen erscheinen. c) Es fragt sich, ob ein Richter eines kantonalen Gerichts gleichzeitig in einem Gemeindeparlament sitzen oder ein kommunales Exekutivmandat innehaben darf, wie dies bei Richter F. B. der Fall ist, der nebenamtliches Mitglied der Verwaltungsrekurskommission ist und daneben dem Gemeinderat O. angehört. Verfassung und Gesetz verbieten eine solche Kombination eines kantonalen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 49/99 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Richteramtes mit einem kommunalen Exekutivamt nicht. In der Literatur wird die Zulässigkeit danach beurteilt, ob wegen des Mehrfachmandats sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung zu befürchten sind (Kiener, a.a.O., S. 253). Ein Gemeinderat oder Stadtrat vermittelt zwar in der Oeffentlichkeit das Bild eines Politikers bzw. einer nach politischen Kriterien gewählten und nach politischen Kriterien handelnden Person. Als Angehöriger des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans der Gemeinde erscheint er als Funktionsträger, der den Interessen der Gemeinde verpflichtet ist. Die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuer wird indessen nicht von einer kommunalen Behörde vorgenommen, sondern vom kantonalen Steueramt. Die kantonale Veranlagung ist zwar auch für die Gemeindesteuern massgebend. Beim Rechtsmittelentscheid über eine Einkommens- und Vermögenssteuerveranlagung sind daher grundsätzlich auch die finanziellen Interessen der Wohngemeinde des Pflichtigen betroffen. Eine einzelne Veranlagung hat im Regelfall aber keine erhebliche Bedeutung für die Gemeinde. Wirkt nun ein Gemeinderat der Wohngemeinde des Steuerpflichtigen bei der Beurteilung von dessen Veranlagung als Richter mit, so lässt sich nicht generell sagen, dass er den Interessen des Fiskus' näher steht als jenen des Steuerpflichtigen. Die Rüge der Befangenheit erweist sich somit als unbegründet. 3./ Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, das kantonale Steueramt habe in seiner Rekursvernehmlassung die streitige Veranlagung fälschlicherweise als solche des Jahres 2001 anstatt des Jahres 2002 bezeichnet. Im Rekursentscheid hätten sich darüber keine Erwägungen gefunden. Wenn die Beschwerdeführer diesen Fehler g

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