© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/18 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.08.2005 Entscheiddatum: 16.08.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Sozialhilfe, Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (Art. 18 bis 20 SHG, sGS 381.1). Die Rückerstattungspflicht nach Art. 18 SHG trifft auch direkt unterstützte Personen, deren Ehegatten kraft Familienrechts zum Unterhalt verpflichtet waren. Ueberträgt eine rückerstattungspflichtige Person nach Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens ein Guthaben aus einer Freizügigkeitspolice ohne Nachweis einer Gegenleistung auf ihr Kind, so ist in der Berufung auf fehlendes Vermögen für die Rückerstattung ein Rechtsmissbrauch zu erblicken (Verwaltungsgericht, B 2005/18). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen E.H., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A., gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung III; Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Politische Gemeinde V., Beschwerdegegnerin, betreffend Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ E.H., geboren 1950, wohnte bis Frühjahr 2004 in der Politischen Gemeinde V.. 1983 hatte ihr Ehemann H.H. sie und ihre beiden Kinder Freddy (geboren 1970) und Daniela (geboren 1976) verlassen. In der Folge richtete die Fürsorgebehörde zwischen 1983 und 1988 Sozialhilfeleistungen an E.H. aus. Am 22. November 2001 verstarb H.H.. Am 25. März 2002 errichtete das Amtsnotariat Buchs auf Antrag von E.H. ein öffentliches Inventar über seinen Nachlass. Darin wurden Aktiven von Fr. 293'622.80 und Passiven von Fr. 130'588.40 ausgewiesen. Aufgrund des Todes von H.H. wurde E.H. ab 22. November 2001 von der ASPIDA- Sammelstiftung eine Witwenrente ausbezahlt. Am 24. Oktober 2003 zahlte die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG das Freizügigkeitsguthaben von H.H. im Betrag von Fr. 90'317.05 an die Tochter Daniela H. aus. Mit Verfügung vom 16./29. Dezember 2003 verpflichtete die Sozialhilfekommission V. E.H., die geleistete Sozialhilfe von insgesamt Fr. 65'314.35 (für die Zeit von 1977 bis 1988) zurückzuerstatten. Weiter verfügte sie, es werde eine Strafklage wegen Leistungsbetrugs erhoben. Gegen die Verfügung der Sozialhilfekommission erhob E.H. mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 12. Januar und 2. Februar 2004 Rekurs, der vom Gemeinderat V. mit Entscheid vom 20./23. April 2004 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 10. Mai und 30. Juni 2004 erhob E.H. Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der Entscheid des Gemeinderates V. sei aufzuheben und es sei von einer Verpflichtung zur Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verwaltungsrekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab. Sie erwog, nach den Uebergangsbestimmungen des neuen Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, abgekürzt SHG) richte sich die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe nach neuem Recht. Die Rückerstattungsforderung der Politischen Gemeinde V. sei noch nicht verjährt. Es stelle sich die Frage, ob E.H. gestützt auf Art. 18 und/oder Art. 20 SHG zur Rückerstattung verpflichtet sei. Weiter hielt sie fest, im Lichte der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (SR 851.1, abgekürzt ZUG) sei die getrennt lebende Ehefrau als Unterstützte für die Leistungen, die sie für sich und die minderjährigen Kinder bezogen habe, rückerstattungspflichtig. Hinsichtlich der einzelnen Arten der geleisteten Sozialhilfe kam die Verwaltungsrekurskommission zum Schluss, für die an den Ehemann in den Jahren 1977/78 ausgerichtete Unterstützung von Fr. 200.-- sei die Rekurrentin rückerstattungspflichtig, da sie aus dem Nachlass ihres Ehemannes mit Fr. 7'283.-- bereichert sei und der Nachlass die Unterstützung bei weitem übersteige. Dabei sei festzuhalten, dass die Rentenansprüche betreffend den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge und das Freizügigkeitsguthaben nicht in den Nachlass fallen würden. In den Jahren 1983 bis 1988 habe die Rekurrentin für sich und ihre beiden Kinder Unterstützung im Umfang von Fr. 65'114.35 erhalten. Für diesen Betrag sei die Rekurrentin nach Art. 18 SHG rückerstattungspflichtig. Es stelle sich die Frage, ob die Rückerstattung zumutbar sei. Aufgrund der konkreten persönlichen und finanziellen Verhältnisse gelangte die Rekurskommission zum Schluss, dass sich die wirtschaftliche Situation der Rekurrentin durch eine Rückzahlungsverpflichtung erheblich verschlechtern würde und sie der Gefahr einer erneuten Bedürftigkeit ausgesetzt wäre. Sie erblickte aber in der Abtretung des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 90'317.05 an die Tochter Daniela ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass die Rekurrentin gestützt auf Art. 18 SHG zur Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe im Umfang von Fr. 65'114.35 verpflichtet sei.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. Januar und 21. Februar 2005 erhob E.H. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 12. Januar 2005 sei aufzuheben und es sei von einer Verpflichtung zur Rückerstattung von finanzieller Sozialhilfe abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird vorgebracht, die Sozialhilfebehörde habe es unterlassen, ihren Rückerstattungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen und den Ehemann rechtzeitig zur Rechenschaft zu ziehen. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, als unterstützte und damit rückerstattungspflichtige Person sei ihr verstorbener Ehemann zu betrachten. Eine allfällige Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin könne sich nur auf Art. 20 SHG stützen. Der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass habe lediglich Fr. 7'283.-- betragen. Aufgrund des geringen Werts des Nachlasses und der Tatsache, dass dieser Betrag bereits verbraucht sei, könne nicht mehr von einer Bereicherung der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass gesprochen werden, weshalb von einer Rückforderung im Sinn von Art. 20 SHG abzusehen sei. Im weiteren werde bestritten, dass die Uebertragung der Freizügigkeitsleistung auf die Tochter nur erfolgt sei, um der Rückerstattung finanzieller Sozialhilfe zu entgehen. Die Beschwerdeführerin sei der Auffassung gewesen, dass sie nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei. Ihre Tochter habe sich mit Kosten für die Ausbildung zur Naturheilkundefachfrau im Betrag von Fr. 50'000.-- konfrontiert gesehen. Ohne den Betrag aus der Freizügigkeitsstiftung ihres verstorbenen Vaters wäre es ihr nicht möglich gewesen, diese Ausbildung zu machen. In dieser Situation seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder übereingekommen, dass es sachgerecht sei, den Betrag aus der Freizügigkeitsstiftung der Tochter zukommen zu lassen. Dementsprechend dürfe nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Auch die Politische Gemeinde V. schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 27. Januar und 21. Februar 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2./ Art. 18 Abs. 1 SHG bestimmt, dass derjenige, der für sich oder für Familienangehörige finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, diese zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist. Nach Art. 18 Abs. 2 SHG erstreckt sich die Rückerstattung auf finanzielle Sozialhilfe, welche die unterstützte Person für sich, für die mit ihr verheiratete Person und ihre unmündigen Kinder erhalten hat. Wer für sich während der Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, soweit er aus Erbschaft bereichert ist. Art. 19 SHG bestimmt, dass unrechtmässig erworbene finanzielle Sozialhilfe samt Zins zurückzuerstatten ist. Art. 20 SHG bestimmt, dass Erben die vom Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurückerstatten, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind. a) Die Vorinstanz stützte die Verpflichtung zur Rückerstattung auf Art. 18 Abs. 1 SHG, während die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, es sei ausschliesslich ihr verstorbener Ehemann, der für die Fürsorgeleistungen, welche seine Familienangehörigen erhalten hätten, rückerstattungspflichtig sei. Eine allfällige Pflicht ihrerseits könnte sich nur auf Art. 20 SHG stützen. Art. 18 SHG bestimmt, dass die Rückerstattungspflicht diejenige Person trifft, die für sich oder für Familienangehörige finanzielle Sozialhilfe bezogen hat. Die Rückerstattungspflicht umfasst Leistungen, die die unterstützte Person für sich, für die mit ihr verheiratete Person und ihre unmündigen Kinder erhalten hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bedeutet dies aber nicht, dass bei Verheirateten lediglich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte derjenige Ehegatte rückerstattungspflichtig ist, der familienrechtlich für die Unterstützung seiner Angehörigen verpflichtet gewesen wäre. Eine solche Verpflichtung bestünde in jenen Fällen, in denen Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben und lediglich einer der Ehegatten unterstützt wird, wobei sich die Unterstützung auf ihn selbst und auf seinen Ehegatten bzw. allfällige Kinder bezieht. Leben wie im vorliegenden Fall die Eheleute nicht in einer Gemeinschaft und wird daher einer oder werden beide Ehegatten direkt unterstützt, so schliesst das Gesetz nicht aus, den unterstützten Ehegatten zur Rückerstattung zu verpflichten, selbst wenn dieser einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Gatten gehabt hat. Das Gesetz und die Verfassung verschaffen jedermann unmittelbar einen Anspruch auf Sozialhilfe. Dieser Anspruch entfällt nicht, wenn jemand einen familienrechtlichen Anspruch auf Unterhalt hat. Art. 56 Abs. 2 SHG bestimmt im übrigen ausdrücklich, dass in bezug auf die Rückerstattung das neue Recht gilt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist deshalb für die Beantwortung der Frage, wer im Sinne von Art. 18 SHG als unterstützte Person gilt, nicht auf das alte Fürsorgegesetz zurückzugreifen. Auch die Bestimmungen des alten Eherechts sind für die Auslegung von Art. 18 SHG irrelevant. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Fürsorgebehörde im Jahr 1983 den Ehemann oder die Ehefrau als unterstützungspflichtige Person bzw. unterstützte Person betrachtete. Nicht die Rechtmässigkeit der während der Geltung des FüG erlassenen Unterstützungsverfügungen ist im vorliegenden Fall zu überprüfen, sondern die unter der Geltung des SHG konkretisierte Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen. Es ist deshalb auch nicht entscheidend, dass das ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz für getrennt lebende Ehegatten vorsieht. Dies unterstreicht lediglich, dass Ehegatten ungeachtet der familienrechtlichen Unterstützungspflicht einen eigenen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe geltend machen können. Dass die Unterstützung der getrennt lebenden Ehefrau wirtschaftlich auch dem unterstützungspflichtigen Ehemann zukommt, ändert daran nichts. Im Umfang seiner familienrechtlichen Unterstützungspflicht wird er durch die direkte Leistung von Sozialhilfe an die Ehefrau selber rückerstattungspflichtig. Somit trifft es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu, dass eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin nur auf Art. 20 SHG gestützt werden könnte. Vielmehr ist sie auch im Sinne von Art. 18 SHG als unterstützte Person zu betrachten.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Unbestritten ist, dass eine Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen von Fr. 65'114.35 aufgrund der gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zumutbar ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. 5, a, aa). c) Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 SHG zur Rückerstattung einer direkt dem Ehemann ausgerichteten Barunterstützung von Fr. 200.--. Da die Beschwerdeführerin aus dem Nachlass einen Betrag von Fr. 7'283.-erhielt, erweist sich der angefochtene Entscheid in diesem Punkt als rechtmässig. In der Beschwerde werden dagegen denn auch keine konkreten Einwendungen erhoben. d) aa) Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die ihr zustehende Kapitalleistung von Fr. 90'317.05 aus der Freizügigkeitspolice ihres Ehemannes an ihre Tochter Daniela zu übertragen, als rechtsmissbräuchlich. Es stehe fest, dass sich ihr Vermögen ohne diese Abtretung um diesen Betrag erhöht bzw. sich ihre finanzielle Lage in diesem Umfang verbessert hätte und die Rückerstattung der geleisteten Sozialhilfe im Umfang von Fr. 65'114.35 angesichts des ihr verbleibenden Restbetrages durchaus zumutbar gewesen wäre. Auffallend sei, dass die Abtretung an die Tochter zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass die Sozialhilfekommission V. die Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe geprüft und den Erlass einer entsprechenden Rückerstattungsverfügung beabsichtigt habe, ebenso der Umstand, dass die Kapitalauszahlung vollumfänglich an ihre Tochter gegangen sei, welche seit April 2004 im gleichen Haushalt wie sie wohne. Unter diesen Umständen sei es objektiv betrachtet stossend, dass sich die Beschwerdeführerin in Erwartung der Forderung der Sozialhilfebehörde rechtzeitig der ihr zustehenden Kapitalleistung entäussert habe, um der Rückerstattung zu entgehen. In diesem Verhalten liege offensichtlich ein Rechtsmissbrauch, und die Beschwerdeführerin sei so zu behandeln, wie wenn keine Abtretung stattgefunden bzw. die Kapitalleistung an sie direkt ausgeschüttet worden wäre. Würde anders entschieden, hätte es jeder Sozialhilfebezüger in der Hand, sich rechtzeitig eines bevorstehenden Vermögensanfalles zu entäussern, um allfällige Rückerstattungsansprüche zu vereiteln. Ein solches Vorgehen stehe in krassem Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei der Ansicht gewesen, dass sie keiner Rückerstattungsverpflichtung unterworfen bzw. eine solche Forderung überdies verjährt sei. Das Vermögen bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS sei wie das Guthaben der zweiten Säule in jenem Zeitpunkt nicht Gegenstand ihrer Ueberlegungen gewesen und habe dementsprechend keinen Eingang in ihre Stellungnahme vom 24. Oktober 2003 gefunden. Aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Amtsnotariat und der anschliessenden Korrektur des Nachlasses sei sie in jenem Zeitpunkt davon überzeugt gewesen, dass das Geld aus der Freizügigkeitsstiftung unter keinem Titel der Rückerstattung unterworfen sein könnte. Der Zeitpunkt der Ueberweisung habe sich denn auch nicht aus der Aufforderung zur Stellungnahme ergeben, sondern vielmehr aus dem Beginn der Ausbildung der Tochter. Diese lasse sich zur Naturheilkundefachfrau ausbilden. Da es für diese Ausbildung keine staatlich anerkannten Schulen gebe, sei man den Forderungen der Ausbildungsstätten mehr oder weniger ausgeliefert und komme nicht darum herum, horrend hohe Ausbildungskosten zu bezahlen. So habe sich die Tochter mit einer Forderung für Schulkosten von Fr. 50'000.-- konfrontiert gesehen. Ohne den Betrag aus der Freizügigkeitsstiftung ihres verstorbenen Vaters sei es ihr nicht möglich gewesen, diese Ausbildung zu machen. In dieser Situation seien die verbliebenen Mitglieder der Familie H. übereingekommen, dass es sachgerecht sei, den Betrag aus der Freizügigkeitsstiftung der Tochter Daniela zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Ueberweisung des Betrags an ihre Tochter keineswegs in Erwartung einer Rückerstattungsverfügung gewesen. Vielmehr sei sie aufgrund der Entwicklung des Verfahrens im Zusammenhang mit dem öffentlichen Nachlassinventar davon ausgegangen, dass keine Rückerstattungsverfügung auf sie zukommen werde. Aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde ihre Rückerstattungsforderung im Nachlass geltend machte, habe sie davon ausgehen können, dass sich dies damit erledigt habe. Dies sei denn auch der Grund gewesen, dass sie den früheren Aufforderungen zur Stellungnahme nicht nachgekommen sei. Aus ihrer Sicht habe sich die Angelegenheit mit der Nachlassteilung, in welcher weder die bei den Stiftungen lagernden Gelder noch die Forderung der Gemeinde V. ene Rolle spielten, erledigt. Da das Geld der Freizügigkeitsstiftung nicht in den Nachlass gehört habe, sei sie zu Recht der Ansicht gewesen, dass sie dieses Geld der Tochter zukommen lassen dürfe.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte cc) Das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stützt sich auf Art. 2 ZGB und Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 5 b aa) verwiesen werden. Fest steht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Ehemannes ein Guthaben von Fr. 90'317.05 der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG zustand. Die Stiftung bestätigte, dass aufgrund der gesetzlichen Regelung und ihres Reglements sowie mangels einer gegenteiligen Anordnung des verstorbenen H.H. die Beschwerdeführerin als Begünstigte der Kapitalleistung gilt. Am 6. Oktober 2003 vereinbarten die Beschwerdeführerin, ihre Tochter Daniela H. und ihr Sohn Freddy H., das Guthaben aus der Freizügigkeitsstiftung im Betrag von Fr. 90'317.05 an Daniela H. zu übertragen. Als Grund für diese Uebertragung wird in der Beschwerde vorgebracht, Daniela H. lasse sich zur Naturheilkundefachfrau ausbilden. Für die entsprechenden Behauptungen wird als Beweis eine Zeugenbefragung von Daniela H. angeboten. Andere Beweismittel wurden nicht beigebracht oder bezeichnet. Wenn die Darstellung in der Beschwerde zutrifft, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens eine Ausbildung als Naturheilkundefachfrau begann und sich mit einer Forderung für Schulkosten von Fr. 50'000.-- konfrontiert sah, so wären darüber schriftliche Unterlagen vorhanden. In der Beschwerde werden auch keine Angaben über die Ausbildungsstätte gemacht, was eine Ueberprüfung der Sachdarstellung in der Beschwerde ermöglichen würde. Allein die Bestätigung der Sachdarstellung der Beschwerdeführerin durch die Tochter vermöchte unter diesen Umständen den Nachweis, dass mehr als die Hälfte des Guthabens der Freizügigkeitsstiftung für die Ausbildung der Tochter verwendet wurde, nicht zu erbringen. Bei dieser Sachlage kann von einer Zeugenbefragung der Tochter abgesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Tochter die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigen würde. Ohne Sachbeweise über den Beginn der Ausbildung ist aber ein Nachweis der geltend gemachten Verwendung nicht erbracht. Nicht überzeugend ist im weiteren der Einwand, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Vereinbarung mit ihren beiden Kindern nicht damit gerechnet, mit einer Rückerstattungsforderung konfrontiert zu werden. Hiezu ist festzuhalten, dass es auf
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die persönlichen Absichten und Motive, die einen Privaten bei einer Handlung leiten, nicht ankommt, wie die Vorinstanz unter Berufung auf Häfelin/ Müller und Imboden/ Rhinow zutreffend festhielt. Fest steht jedenfalls, dass die Sozialhilfekommission V. wiederholt, und zwar mit Schreiben vom 22. November 2002, 18. März, 19. August und 26. September 2003 die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass infolge des Todes ihres Ehemannes und des ihr zustehenden Nachlasses die Frage einer allfälligen Rückerstattung bezogener finanzieller Sozialhilfe geprüft werde. Obwohl die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert wurde, dazu Stellung zu nehmen, nahm sie erstmals am 24. Oktober 2003 Stellung, mithin nach der Uebertragung des Freizügigkeitsguthabens auf ihre Tochter bzw. nach der Vereinbarung mit ihren Kindern über die Verwendung dieses Guthabens. Ihr Einwand, sie habe nicht mit einer Rückerstattung rechnen müssen, überzeugt nicht. Selbst wenn sie der Ueberzeugung gewesen wäre, eine Rückerstattungspflicht bestehe nicht und zudem wäre eine Rückerstattungsforderung verjährt, so hätte sie zumindest damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin versuchen würde, eine Rückerstattung zu erwirken. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin in Kenntnis eines möglichen Rückforderungsanspruches einer ihr zustehenden Kapitalleistung entäusserte und damit einen beträchtlichen Vermögenswert verschenkte und dass sie ohne diese Schenkung über einen Vermögenswert verfügt hätte, der eine Rückerstattung der bisher bezogenen finanziellen Sozialhilfe ermöglicht hätte. Die Entäusserung des Vermögenswertes lässt nach den vorliegenden Akten keine andere Absicht plausibel erscheinen als das Motiv, einer allfälligen Rückerstattungsforderung unter Berufung auf fehlende Vermögenswerte bzw. Unzumutbarkeit der Rückerstattung zu begegnen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass es im Falle der Anerkennung der Vermögenslosigkeit im vorliegenden Fall jeder Sozialhilfebezüger in der Hand hätte, sich rechtzeitig eines bevorstehenden Vermögensanfalles zu entäussern, um allfällige Rückerstattungsansprüche zu vereiteln. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten wurde bei dieser Sachlage zu Recht bejaht. e) Unbegründet sind schliesslich die Einwände, die Sozialhilfebehörde habe es unterlassen, ihren Rückerstattungsanspruch rechtzeitig geltend zu machen. Namentlich geht der Einwand fehl, die Beschwerdegegnerin habe es zugelassen, dass sich der Ehemann beim Einwohneramt ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet habe.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus dem entsprechenden Aktenstück ergibt sich, dass H.H. ohne Angabe einer neuen Adresse abgemeldet wurde. Solche Abmeldungen erfolgen dann, wenn eine Person unbekannten Aufenthalts ist. Aus dem Aktenstück kann jedenfalls nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, die Beschwerdegegnerin habe sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht und H.H. bei der Abmeldung auf dem Einwohneramt nicht nach dem neuen Wohnort gefragt. Fehl geht ausserdem der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe Abklärungen über den Wohnort ihres Ehemannes unterlassen, nachdem sie erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 1985 Zahlungen von ihrem Ehemann erhalten habe. Zutreffend ist, dass die Beschwerdegegnerin keine Angaben macht, wann und unter welchen Umständen sie davon erfuhr, dass H.H. jahrelang Zahlungen an die Beschwerdeführerin leistete. Auch steht fest, dass 1986 nur noch Unterstützung für die Wohnungsmiete geleistet wurde. Ob die Beschwerdeführerin in dieser Zeit erwerbstätig war, geht aus den Akten nicht hervor. Es ist jedenfalls aufgrund der Akten nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ohne weiteres hätte wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt aus Quellen deckte, die diese der Sozialhilfebehörde verheimlichte. Solange die Beschwerdeführerin Sozialhilfe bezog, war sie gesetzlich verpflichtet, diese Zahlungen der Behörde gegenüber offen zu legen. Hätte sie dies getan, wäre es der Behörde zudem möglich gewesen, den Wohnort von H.H. festzustellen. f) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Die Beschwerdeführerin ist unterlegen, und die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (R. Hirt, Die Regelung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 175 ff.). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt A.)– die Vorinstanz– die Beschwerdegegnerin–
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2005 Sozialhilfe, Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (Art. 18 bis 20 SHG, sGS 381.1). Die Rückerstattungspflicht nach Art. 18 SHG trifft auch direkt unterstützte Personen, deren Ehegatten kraft Familienrechts zum Unterhalt verpflichtet waren. Ueberträgt eine rückerstattungspflichtige Person nach Einleitung eines Rückerstattungsverfahrens ein Guthaben aus einer Freizügigkeitspolice ohne Nachweis einer Gegenleistung auf ihr Kind, so ist in der Berufung auf fehlendes Vermögen für die Rückerstattung ein Rechtsmissbrauch zu erblicken (Verwaltungsgericht, B 2005/18).
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2025-07-19T17:05:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen