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St.Gallen Verwaltungsgericht 25.10.2005 B 2005/124

25 octobre 2005·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·3,760 mots·~19 min·8

Résumé

Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtsmissbräuchliche Berufung eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf die nur noch formal bestehende Ehe mit einer Schweizerin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von weniger als einem Jahr und einem Aufenthalt in der Schweiz von rund elf Jahren (Verwaltungsgericht, B 2005/124).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2005/124 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 25.10.2005 Entscheiddatum: 25.10.2005 Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtsmissbräuchliche Berufung eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf die nur noch formal bestehende Ehe mit einer Schweizerin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von weniger als einem Jahr und einem Aufenthalt in der Schweiz von rund elf Jahren (Verwaltungsgericht, B 2005/124). Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli _______________ In Sachen M.D., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P., gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ M.D., geboren 1966, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste 1994 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 4. Mai 1994 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde er jedoch vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme bestimmter Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien durch Beschluss des Bundesrates vom 25. Februar 1998 wurde M.D. am 13. Mai 1998 eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz angesetzt. Sein Gesuch vom 27. Mai 1998 um Verlängerung des Aufenthalts wurde vom Ausländeramt am 11. Juni 1998 abgelehnt. M.D. befolgte die Pflicht zur Ausreise aber nicht, sondern blieb weiterhin in der Schweiz. Am 11. September 1998 heiratete er in St. Gallen die Schweizer Bürgerin Dzemila L., worauf ihm das Ausländeramt am 23. September 1998 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilte. Am 5. Juli 1999 reichte die Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen eine Scheidungsklage ein. Die Ehe wurde mit Urteil vom 2. November 1999 geschieden. M.D. erhob dagegen Berufung, welche vom Kantonsgericht am 6. Juli 2000 gutgeheissen wurde, da die vierjährige Trennungsfrist noch nicht abgelaufen war und die von der Ehefrau geltend gemachte Scheinehe nicht als erwiesen betrachtet wurde. Am 5. September 2003 erhob die Ehefrau gegen M.D. Strafantrag wegen Drohung. Am 24. September 2003 reichten die Ehegatten beim Kreisgerichtspräsidium St. Gallen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Ehe wurde am 28. Januar 2004 geschieden. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wies das Ausländeramt das Gesuch von M.D. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab mit der Begründung, die Ehe mit einer Schweizerin habe nur formell bestanden. Der Gesuchsteller habe das Ausländeramt mit der Angabe falscher Wohnadressen getäuscht und so die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufung auf die Ehe mit einer Schweizerin sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich. B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M.D. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 27. Juni 2005 abgewiesen wurde. C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 4. Juli und 4. August 2005 erhob M.D. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Ausländeramts vom 30. Juni 2004 und der Rekursentscheid vom 27. Juni 2005 seien aufzuheben, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und eventuell zumindest die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, die Berufung auf die Ehe sei nicht rechtsmissbräuchlich, und im weiteren sei die Wegweisung unverhältnismässig, weil seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Ausreise, die gar nicht richtig erkennbar und fassbar seien, offensichtlich nicht überwiegen würden (gemeint wohl: offensichtlich überwiegen würden). Im übrigen habe sich das Aufenthaltsrecht schon seit längerem faktisch verselbständigt und seinen Titel nicht mehr in der Ehe, sondern im Arbeitsverhältnis. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 4. Juli und 4. August 2005 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2./ Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGE 128 II 151, 127 II 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit Hinweis). a) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II 151, 127 II 56 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies dann der Fall, wenn sich der Ausländer in einem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 151). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 151, 127 II 57). b) Der Beschwerdeführer war vom 11. September 1998 bis 28. Januar 2004 mit der Schweizer Staatsangehörigen Dzemila L. verheiratet. Insoweit kann er sich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beanspruchen. Zu prüfen bleibt, ob

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausländeramt und Vorinstanz die Berufung auf die Ehe zu Recht als rechtsmissbräuchlich qualifizierten. Der Beschwerdeführer heiratete Dzemila L. am 11. September 1998. Er weilte in jenem Zeitpunkt illegal in der Schweiz, nachdem sein Gesuch um Verlängerung der am 30. August 1998 ablaufenden Ausreisefrist abgewiesen worden war. Im Mai 1999 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Das Bezirksgericht St. Gallen sprach am 2. November 1999 die Ehescheidung aus. Es ging davon aus, die Parteien würden seit geraumer Zeit getrennt leben; spätestens seit 15. Juli 1999 sei von einer Trennung der Eheleute auszugehen. Als glaubwürdig wurden auch die von der Ehefrau behaupteten Vorbereitungen des Beschwerdeführers für eine Auswanderung in die USA betrachtet. Zutreffend ist, dass das Kantonsgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Scheidung schützte. Allerdings spricht dies nicht gegen eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe. Ausschlaggebend für das Kantonsgericht war der Umstand, dass eine Scheinehe nicht als nachgewiesen betrachtet wurde, was eine Scheidung während der Trennungsfrist nicht zuliess. In ausländerrechtlicher Hinsicht kann die Berufung auf den Bestand der Ehe indessen auch dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht gegeben sind (BGE 128 II 151 f.). Im ausländerrechtlichen Verfahren ist auch nicht entscheidend, welcher Ehegatte die überwiegende Verantwortung am Scheitern der Ehe trägt. Der Beschwerdeführer erklärte bei der Einvernahme vor der Familienrichterin am 16. September 1999, er habe vor rund drei Monaten festgestellt, dass seine Ehefrau "mit Albanern etwas hatte". Seit 8. September würden sie getrennt leben. Im Juli sei schon ein Brief von der Vermittlerin gekommen. Seine Frau habe mehr Geld gebraucht, als sie gehabt hätten, für Kleider und Geschenke für ihren Freund, da habe er einen Kredit aufnehmen müssen. Auf Vorhalt der Ausführungen seiner Frau, er habe nach den USA auswandern wollen, hielt er fest, er habe dort lediglich mit seinem Bruder Ferien machen wollen. Seine Frau habe nicht mitkommen wollen. Seine Frau kenne ihren Freund schon seit zehn Jahren; ihm, dem Beschwerdeführer, habe sie gesagt, dass sich der Freund habe scheiden lassen. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer daran fest, er wolle keine Scheidung; er liebe seine Frau.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In der Berufungsschrift an das Kantonsgericht vom 19. Januar 2000 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe seit Mai 1999 nicht mehr in der ehelichen Wohnung ein- und ausgehen können, da seine Frau eine Freundschaft mit einem anderen Mann gepflegt habe und dieser an seiner Stelle in der Wohnung gewohnt habe. Um Streitigkeiten zu vermeiden, habe er für unbestimmte Zeit ein schlichtes Appartement gemietet, in der Meinung, dass sich seine Frau bald seiner besinne. Somit steht fest, dass die Ehefrau dem Beschwerdeführer rund acht Monate nach der Heirat den Zutritt zur gemeinsamen Wohnung verweigerte und mit ihrem langjährigen Freund in der Wohnung lebte. Ungeachtet der Heirat pflegte die Ehefrau die Beziehung zu ihrem Freund weiter. Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er habe einen Kredit aufnehmen müssen, um der Ehefrau unter anderem zu ermöglichen, Geschenke für ihren Freund zu kaufen, sind nicht nachvollziehbar. Ein solches Verhalten des Ehemannes kann nur dadurch motiviert sein, dass er aus sachfremden Motiven an der Ehe festhalten wollte. Wenn der Beschwerdeführer unter solchen Umständen gegenüber der Instruktionsrichterin festhielt, er wolle keine Scheidung und er liebe seine Frau, so kann die Berufung auf die Ehe ausschliesslich dadurch motiviert sein, dass der Beschwerdeführer in fremdenpolizeilicher Hinsicht einen Nutzen aus dem Bestand der Ehe zog. Am 19. September 2003 unterzeichnete der Beschwerdeführer in der Folge erneut ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Dieses wurde rund zwei Wochen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Heirat eingereicht. Nach eigenen Angaben erfuhr der Beschwerdeführer im Juli 1999 von der Scheidungsklage der Ehefrau. Seit August 1999 verweigerte ihm die Ehefrau den Zutritt zur Wohnung, welche sie mit ihrem langjährigen Freund bewohnte. Es sind aufgrund des Verhaltens der Ehefrau keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche darauf hinweisen, dass sie eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft in Betracht zog. Auch seitens des Beschwerdeführers sind keine solchen Anstrengungen ersichtlich. Dass das Kantonsgericht eine Scheinehe als nicht erwiesen betrachtete, ist vorliegend nicht ausschlaggebend. Auch die Fremdenpolizeibehörden sind nicht von einer Scheinehe ausgegangen, und im übrigen ist es nicht dasselbe, ob die Berufung auf eine formal bestehende Ehe in fremdenpolizeilicher Hinsicht, also im Zusammenhang

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit der Berufung auf einen Anspruch auf eine Bewilligung, rechtsmissbräuchlich ist, oder ob der Widerstand gegen ein Scheidungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Das Kantonsgericht hatte nicht darüber zu befinden, ob der Widerstand des Beschwerdeführers gegen die Scheidung in fremdenpolizeilicher Hinsicht rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Ob im übrigen die Miete eines eigenen Zimmers als Merkmal für das endgültige Scheitern der Ehe zu betrachten ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da der Beschwerdeführer bereits seit 1996 über ein eigenes Logis an der Linsebühlstrasse 68 verfügte und dieses somit nicht erst im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ehefrau gemietet hatte. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Ehegatten seit Juli 1999 getrennt lebten, die Ehefrau während der gesamten Zeit der Ehe eine Drittbeziehung pflegte und beide Ehegatten keine Vorkehrungen trafen, um die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Nachdem die eheliche Gemeinschaft lediglich rund acht Monate dauerte und die Ehefrau offenbar ihre vor der Ehe schon bestandene Drittbeziehung weiter pflegte, konnte der Beschwerdeführer spätestens nach Einreichung des ersten Scheidungsbegehrens bei objektiver Einschätzung der gesamten Umstände keinen Zweifel mehr am definitiven Scheitern der Ehe haben. Stellt er sich dennoch auf den Standpunkt, er halte weiterhin an der Ehe fest, so ist mit der Vorinstanz und dem Ausländer-amt davon auszugehen, dass er sich ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe beruft. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz die Berufung des Beschwerdeführers auf die formal bestehende Ehe zutreffend als rechtsmissbräuchlich qualifizieren. Somit steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu (statt vieler BGE 128 II 154 und 127 II 59; VerwGE B 2005/56 vom 20. Juni 2005 i.S. M.E., zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Behörden hätten seit mehr als einem halben Jahrzehnt von der mindestens zeitweisen faktischen Trennung gewusst und trotzdem, ohne ein Verfahren einzuleiten, seine Anwesenheit weiter geduldet. Dieses Argument bzw. der Vorwurf des Handelns wider Treu und Glauben geht fehl.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 15. September bzw. 10. November 1998 gab der Beschwerdeführer die Adresse Treuackerstrasse 15 an. Im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. November 1999 vermerkte das Einwohneramt die neue Adresse Linsebühlstrasse 68. Das Ausländeramt erhielt am 13. März 2000 Kenntnis vom Scheidungsverfahren. Im Gesuch vom 4. November 2000 vermerkte das Einwohneramt, dass die Ehegatten getrennt lebten. Im Gesuch vom 20. Oktober 2001 hielt das Einwohneramt dagegen fest, der Beschwerdeführer lebe wieder in ehelicher Gemeinschaft. Unter diesen Umständen kann dem Ausländeramt kein Handeln wider Treu und Glauben vorgehalten werden, dass es nicht bereits nach der ersten Meldung über die Trennung ein Widerrufsverfahren einleitete, sondern erst nach der Strafklage der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer im Septemer 2003 und dem neuerlichen Scheidungsverfahren im Jahr 2004. Das Ausländeramt hat dem Beschwerdeführer keine verbindlichen Zusicherungen gemacht, dass ihm trotz jahrelangen Getrenntlebens weiterhin die Aufenthaltsbewilligung verlängert würde, zumal er selber lediglich im Gesuch um Stellenwechsel vom 28. September 2001 vermerkte, er befinde sich in Trennung, und im Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Einwohneramt angab, er lebe wieder in ehelicher Gemeinschaft. Daher kann dem Ausländeramt nicht vorgeworfen werden, es hätte trotz leichthin festzustellendem Getrenntleben den Aufenthalt während längerer Zeit weiterhin vorbehaltlos bewilligt, und es liege darin ein Verstoss gegen Treu und Glauben. Nicht belegt ist indessen auch die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Ausländeramt täuschende Angaben gemacht. Angesichts des Ablaufs des Scheidungsverfahrens können die Angaben und Vermerke über die familiären Verhältnisse und die Wohnverhältnissen nicht zweifelsfrei als täuschend qualifiziert werden. Nicht entscheidend ist im übrigen, ob als Aufenthaltszweck der Verbleib bei der Ehefrau oder die Erwerbstätigkeit angenommen wird. Dem Beschwerdeführer wurde die Verlängerung der Bewilligung nicht deshalb verweigert, weil der Aufenthaltszweck nicht mehr erfüllt ist, sondern weil die Berufung auf die Ehe zur Begründung eines Rechtsanspruchs auf eine Bewilligung missbräuchlich ist und die Erwerbstätigkeit als solche keinen Anspruch auf eine Bewilligungsverlängerung verschafft.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach dem Gesagten steht fest, dass die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist. Der Rechtsmissbrauch liegt darin, dass der Bestand der Ehe gemäss der gesetzlichen Ordnung nach Ablauf von fünf Jahren einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung der Niederlassungsbewilligung gibt. Dieser Anspruch geht zwar mit einer Trennung nicht automatisch unter. Es widerspricht aber Sinn und Zweck des Gesetzes, ein Recht auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch dann anzuerkennen, wenn eine Ehe seit längerem getrennt ist und keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Gemeinschaft besteht. In solchen Fällen wird die Berufung auf eine nur noch formal bestehende Ehe zur Erlangung ausländerrechtlicher Ansprüche als missbräuchlich qualifiziert. Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde daher zu Recht abgewiesen. c) Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einem Missbrauch bzw. einer Ueberschreitung des Ermessens gleichkommt. Nach Art. 4 ANAG entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Der Beschwerdeführer hat weder aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift noch aufgrund eines Staatsvertrags Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Er ist seit 28. Januar 2004 geschieden, weshalb er sich insbesondere auch nicht mehr auf die Ehe mit einer Schweizerin berufen kann. Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Somit kann nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71). Nach der Praxis des Ausländeramts wird die Aufenthaltsbewilligung in gewissen Fällen zwar auch nach der Auflösung der Ehe verlängert. Als massgebend werden dabei nach den Weisungen des Bundesamts für Migration (Ziff. 654) unter anderem die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, die berufliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Situation, die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage sowie das Verhalten und der Integrationsgrad betrachtet. Zu berücksichtigen sind ferner die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben. Inwiefern die Ausführungen in der Beschwerde überhaupt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids darzutun vermögen oder lediglich die Ermessensbetätigung des Ausländeramts bzw. der Vorinstanz kritisieren, was im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP nicht zulässig wäre, erscheint fraglich, kann aber offen bleiben. Ein Ermessensmissbrauch liegt jedenfalls nicht vor. Die eheliche Gemeinschaft dauerte lediglich einige Monate, und die Ehe blieb kinderlos. Zudem hält sich der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 1998 mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Zuvor hatte sein Aufenthalt seit 1994 auf einer vorläufigen Aufnahme beruht, was bedeutet, dass er jederzeit mit einer Rückkehr rechnen musste. Der Beschwerdeführer ist überdies nach Ablauf der Ausreisefrist am 30. August 1998 illegal in der Schweiz verblieben. Zugunsten des Beschwerdeführers ist die Bewährung als Arbeitnehmer sowie das weitgehend klaglose Verhalten zu würdigen. Als tadellos kann sein Verhalten angesichts des illegalen Verbleibs in der Schweiz nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aber nicht betrachtet werden. Die Bewährung als Arbeitnehmer und ein klagloses Verhalten werden im übrigen von jedem in der Schweiz lebenden Ausländer erwartet, weshalb darin kein ausserordentlich verdienstvolles Verhalten zu erblicken ist. Obwohl die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers von seinem Arbeitgeber in hohem Masse geschätzt wird, kann dies in wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Hinsicht nur geringfügig zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Tätigkeit eines Hilfsbäckers, selbst wenn sie auf langer Erfahrung beruht und im Betrieb des Arbeitgebers überaus geschätzt wird, ist nicht eine derart qualifizierte Berufstätigkeit, welche in wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Hinsicht die Verlängerung einer Ausländerbewilligung rechtfertigen würde. Im übrigen können auch die Umstände der Ehescheidung nicht zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, da dieser wie erwähnt nach der Trennung im Jahr 1999 keinerlei Vorkehrungen für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft machte.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach einem Aufenthalt von über zehn Jahren ist es offensichtlich, dass eine gewisse Integration in der Schweiz eingetreten ist. Unbestritten ist aber auch, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte zu seinem Heimatland pflegt. Nach eigenen Angaben ist er letztmals im Januar 2004 in Bosnien und Herzegowina gewesen. Weiter leben nach eigenen Angaben Geschwister in Bosnien und Herzegowina. Als alleinstehender Mann ohne familiäre Unterhaltspflichten hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, auch nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz im Herkunftsland wieder Fuss zu fassen. Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts höher gewichten als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Das öffentliche Interesse an der Verweigerung des weiteren Aufenthalts besteht im übrigen darin, dass Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach relativ kurzer Zeit weggefallen sind, die Schweiz wieder verlassen (vgl. statt vieler VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005 mit Hinweisen, zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). d) Schliesslich macht der Beschwerdeführer einen Härtefall geltend. Nach Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21, abgekürzt BVO) sind Ausländer von der Höchstzahl für erwerbstätige Personen ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Härtefall im Sinn von Art. 13 lit. f BVO voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl. statt vieler BGE 124 II 112). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers in weit grösserem Masse als jene der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittsbevölkerung in Bosnien und Herzegowina beeinträchtigt sind. Vielmehr hat der Beschwerdeführer dieselbe Möglichkeit, sich in seinem Herkunftsland wieder zurechtzufinden, wie zahlreiche seiner Landsleute, die nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zurückkehren müssen. Wohl kann nach einem Aufenthalt von zehn Jahren und einem tadellosen Verhalten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Härtefall in Erwägung gezogen werden (BGE 124 II 110). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Aufenthaltsdauer in gewisser Hinsicht auch erschlichen hat, indem er die verbindliche Weisung zur Ausreise nicht befolgte. Von einem tadellosen Verhalten kann daher nicht gesprochen werden, weshalb in der Verweigerung der Anerkennung als Härtefall keine Rechtsverletzung zu erblicken ist. f) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.   V. R. W.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:   Zustellung dieses Entscheides an:   am:   Rechtsmittelbelehrung: Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. P.)– die Vorinstanz–

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2005 Ausländerrecht, Art. 7 Abs. 2 ANAG (SR 142.20). Rechtsmissbräuchliche Berufung eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf die nur noch formal bestehende Ehe mit einer Schweizerin. Rechtmässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Dauer der ehelichen Gemeinschaft von weniger als einem Jahr und einem Aufenthalt in der Schweiz von rund elf Jahren (Verwaltungsgericht, B 2005/124).

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