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St.Gallen Sonstiges 04.11.2019 V-2019/32

4 novembre 2019·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·10,301 mots·~52 min·2

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: V-2019/32 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Kindes- und Erwachsenenschutz Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 04.11.2019 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.11.2019 Art. 298d ZGB (SR 210). Obhutszuteilung (alternierende Obhut). Eintretensvoraussetzungen bei gleichzeitig anhängig gemachtem Verfahren betreffend Unterhalt erfüllt. In materieller Hinsicht stehen die Kommunikationsprobleme der Eltern der alternierenden Obhut nicht entgegen. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass sich diese mit der Rückkehr zum bisher gelebten Modell wieder reduzieren lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 4. November 2019, V-2019/32). Präsident Titus Gunzenreiner, Fachrichterin Sieglinde Marte und Fachrichter Kaspar Sprenger, Gerichtsschreiberin Franziska Geser X, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Rahel Schilling, Haldenstrasse 10, 9200 Gossau, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Rheintal, Rathausplatz 2, 9450 Altstätten, Vorinstanz, Y, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Rambert-Klemm, General -Guisan-Strasse 47, Postfach 2089, 8401 Winterthur, A,  geb. 2014 Beschwerdebeteiligte, betreffend

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obhutszuteilung (A) Sachverhalt: A.- A kam im Jahr 2014 als Kind von X (Mutter) und Y (Vater) zur Welt. Am 10. Juni 2015 erklärten die Eltern gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge über ihren Sohn ausüben würden und sich über die Betreuungsanteile sowie den Unterhalt verständigt hätten. Sie vereinbarten eine alternierende Obhut mit einer hälftigen Betreuungsaufteilung. B.- Nachdem der Vater am 21. Februar 2017 mit dem Antrag auf "Eintragung der alternierenden Obhut" an die KESB Rheintal gelangt war, führte diese am 12. Mai 2017 ein Gespräch mit beiden Elternteilen zur Klärung der strittigen Punkte durch. Die Idee der Mutter war, dass sie die alleinige Obhut habe, aber ein erweiterter persönlicher Verkehr zwischen Vater und Sohn stattfinden könne. Die alternierende Obhut sei sowohl aufgrund der Distanz als auch aufgrund der schwierigen Kommunikation zwischen den Eltern nicht durchführbar. Der Vater führte aus, dass A auch bei ihm gut verwurzelt sei. Nach seiner Ansicht sei die alternierende Obhut weiterhin möglich; er habe sich stets um eine gute Kommunikation bemüht und für die Durchführung auch weite Distanzen auf sich genommen. Am 22. Mai 2017 gab die KESB Rheintal eine interventionsorientierte Sozialabklärung bei der B GmbH in Auftrag. Der Bericht der B GmbH datiert vom 29. Januar 2018. Darin kam die Abklärerin zum Schluss, dass es der Mutter besser gelinge, die Bedürfnisse ihres Sohnes zu erkennen und danach zu handeln. Da A demnächst in den Kindergarten eintreten werde, sei eine alternierende Betreuungsregelung aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten der Mutter und des Vaters nicht mehr denkbar. Es werde empfohlen, dass A seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben und er den Vater jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag besuchen können solle. Zudem werde die Errichtung einer Beistandschaft als sinnvoll erachtet. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die KESB Rheintal am 2. Mai 2018, dass A per 12. August 2018 unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werde. Zudem wurde ein Wochenendbesuchsrecht sowie eine Ferien- und Feiertagsregelung angeordnet. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Vater das

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht habe, mindestens einmal wöchentlich mit seinem Sohn zu telefonieren. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C.- Dagegen erhob der Vater am 6. Juni 2018 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Am 16. August 2018 reichte der Vater durch seine Rechtsvertreterin bei der KESB Rheintal einen neuen formellen Antrag um Prüfung der alternierenden Obhut ein. Er hatte inzwischen eine Wohnung in D angemietet. Gleichzeitig stellte er einen Antrag um vorsorgliche Regelung der alternierenden Betreuungszeiten. Seine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2018 zog er am 21. August 2018 zurück. Das verfahrensleitende Mitglied der KESB hörte den Vater am 24. September 2018 und die Mutter am 12. Oktober 2018 an. Ein weiteres Gespräch mit Vater und Mutter fand am 23. Oktober 2018 statt. Am 3. Dezember 2018 fand ein Hausbesuch beim Vater in seiner Wohnung in D statt. Am 4. Dezember 2018 informierte die KESB die Eltern darüber, dass vorgesehen sei, eine alternierende Obhut zu verfügen und gewährte den Eltern das rechtliche Gehör. Der Vater erklärte sich damit einverstanden. Die Mutter beantragte am 8. Januar 2019 die Abweisung des Antrags um alternierende Obhut und ein erweitertes Besuchsrecht des Vaters. Am 16. Januar 2019 verfügte die KESB Rheintal Folgendes: "1.  A wird per 15. Februar 2019 unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt.       Die Mutter hat A am Freitagabend um 18.00 Uhr am Wohnort des Vaters in D dem       Vater zu übergeben.  2.  Die Betreuungsregelung wird wie folgt festgesetzt:       A.  Ungerade Kalenderwochen            In den ungeraden Kalenderwochen betreut Y A ab Freitagabend, 18:00 Uhr,            bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr. Die Übergabe erfolgt durch die Mutter am Wohnort            des Vaters in D. Das Abendessen nimmt A beim Vater ein. Am Mittwochmittag begibt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte            sich A direkt vom Kindergarten/Schule zur Mutter. Für den Weg ist der Vater            verantwortlich.      B.  Gerade Kalenderwochen            In den geraden Wochen betreut die Mutter A von Mittwochmittag, 12:00 Uhr, bis            zu Beginn des Kindergartens bzw. der Schule am Montagmorgen. Für den            Kindergarten- resp. Schulweg ist die Mutter verantwortlich. Die Betreuungszeit            des Vaters beginnt mit Kindergarten- resp. Schulbeginn von A.      C.  Ferien und Feiertage            Über Ferien und Feiertage haben sich die Eltern rechtzeitig und selbständig            abzusprechen.      D.  Allgemeines           Es finden keine Übergaben von A in C statt.           Die Verantwortung für die Betreuung von A liegt bei dem Elternteil, bei welchem           die Betreuung vorgesehen ist, also auch im Krankheitsfall, Schulausfall und an           Feiertagen.  3.  Für A wird für maximal sechs Monate bis spätestens 31. August 2019 eine       sozialpädagogische Familienbegleitung [...] zu insgesamt 40 Stunden, mit einem       Kostendach von CHF 5'800.00 angeordnet. Die Eltern werden angewiesen, an       der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuwirken.       Das zuständige Sozialamt und die Eltern werden mit der Kostenregelung beauftragt.  4.  Die Beschlussgebühr beträgt CHF 500.00 und wird den Eltern unter solidarischer       Haftung je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt den Anteil       des Vaters einstweilen der Staat.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  5.  Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Über die Entschädigung für die Vertretung       von Y durch Rechtsanwältin, Tanja Rambert-Klemm wird nach Vorliegen der       Honorarnote entschieden." D.- Dagegen erhob die Mutter am 15. Februar 2019 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde bei der VRK. Sie stellte folgendes Rechtsbegehren: "A.  MATERI(E)LLE RECHTSBEGEHREN   …   1.  Der Beschluss sei in den Ziffern 1., 2. A. – C., 4. und 5 aufzuheben.   2.  A, geb. 2014, sei unter der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin und Kindsmutter        zu verbleiben.   3.  Dem Beschwerdegegner und Kindsvater sei in Ergänzung zum Zirkulationsbeschluss        der KESB Rheintal vom 02. Mai 2018 (Beschluss-Nr. 413/2018 / Dossier-Nr. 2017-58)        das Recht einzuräumen, A jeden Montag von 11:35 Uhr bis 18:45 Uhr nach dem        Abendessen zu sich auf Besuch zu nehmen, sofern die Besuche in D stattfinden.   4.  Von einem Entzug der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde sei        abzusehen.   5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.   B. FORMELLE RECHTSBEGEHREN   1.  Das vorliegende Verfahren sei – bis das Kreisgericht Rheintal seine Zuständigkeit        geprüft hat – zu sistieren.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   2.  Falls sich das Kreisgericht Rheintal auch in Bezug auf die Obhutsfrage als zuständig        erachtet, sei das vorliegende Verfahren infolge Unzuständigkeit abzuschreiben.   3.  Erachtet sich das Kreisgericht Rheintal für die Zuteilung der Obhut nicht als zuständig,        sei die Sistierung aufzuheben und das vorliegende Verfahren fortzuführen.   4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." Die Gerichtsleitung gab dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25. Februar 2019 Gelegenheit, sich zum Sistierungsgesuch zu äussern. Am 4. März 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Vaters den Antrag, der Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung sei abzuweisen und das Verfahren vor der VRK fortzuführen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig stellte sie das prozessuale Begehren, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, eventualiter sei dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwältin Tanja Rambert-Klemm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zur Seite zu stellen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 verfügte der Präsident, dem Gesuchsteller werde kein Prozesskostenbeitrag zugesprochen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Dagegen erhob der Vater Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hob die einzelrichterliche Verfügung der VRK auf und gewährte dem Vater im Verfahren vor der VRK die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwältin Tanja Rambert-Klemm ab 4. März 2019 als Rechtsvertreterin. E.- Die Rechtsvertreterin der Mutter informierte am 18. März 2019 darüber, dass sie ihre Klage beim Kreisgericht Rheintal zurückgezogen und ein Schlichtungsgesuch gestellt habe. Am Antrag um Sistierung des vor der VRK hängigen Verfahrens halte sie ausdrücklich fest. Am 26. März 2019 wurde das vorliegende Verfahren sistiert. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 erneut Klage beim Kreisgericht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereicht hatte, wurde die Sistierung am 22. Mai 2019 aufgehoben und das Verfahren fortgeführt. Die KESB Rheintal verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Am 15. Juli 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Vaters einen Antrag um vorsorgliche Regelung der Herbstferien sowie um vorsorgliche Anordnung einer Familienbegleitung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Rechtsvertreterin der Mutter zeigte sich mit den vorsorglichen Anträgen des Vaters als einverstanden, weshalb sich eine vorsorgliche Regelung der Herbstferien erübrigte. Hinsichtlich Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Januar 2019 über die Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) sprach die Gerichtsleitung am 6. August 2019 eine Teilrechtskrafterklärung aus. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2019 beantragte der Vater die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 15. Februar 2019, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuern. F.- Mit Eingabe vom 5. September 2019 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdebeteiligten den Antrag, der Beschwerde sei für das laufende Verfahren die aufschiebende Wirkung zu entziehen und A sei unverzüglich für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut zu stellen. Am 16. September 2019 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Abweisung dieses Antrags. Am 17. September 2019 wurde der Antrag um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung insbesondere deshalb präsidial abgewiesen, weil bereits die Verhandlung auf den 22. Oktober 2019 angesetzt war. G.- Nachdem die mündliche Verhandlung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zweimal verschoben werden musste, fand sie am 4. November 2019 vor der VRK statt. Daran nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin sowie der Beschwerdebeteiligte mit seiner Rechtsvertreterin teil. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Teilnahme. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren und seinerzeit eine gemeinsame Erklärung zu den Kinderbelangen abgegeben haben, ist die KESB am Wohnsitz des Kindes zur Änderung der Obhutsregelung zuständig (Art. 298a ff. ZGB, insbesondere Art. 298d Abs. 2 ZGB). Ist der Unterhalt strittig, so ist das Kreisgericht zuständig. In diesem Fall regelt das Gericht auch die übrigen Kinderbelange (Art. 298d Abs. 3 ZGB), das heisst, die Zuständigkeit der KESB fällt weg. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Gemäss der rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2018 steht das Kind aktuell unter der alleinigen elterlichen Obhut der Mutter. Dementsprechend leitet sich sein Wohnsitz vom Wohnsitz der Mutter ab. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden hauptsächlich die Obhut bzw. die Betreuung des Kindes geregelt. Der Unterhalt war vor der Vorinstanz kein Thema. Die letzte Eingabe der Rechtsvertreterin vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte am 8. Januar 2019. Darin wurde weder ein Begehren um Unterhalt gestellt noch ein Antrag auf Überweisung ans Kreisgericht gestellt. Die KESB Rheintal war also zum Erlass der Verfügung vom 16. Januar 2019 zuständig. 2.- Die VRK ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der KESB zuständig (Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, sGS 912.5, abgekürzt: EG-KES). Vorliegend besteht die Problematik, dass die Mutter gleichzeitig zur Beschwerdeerhebung bei der VRK am 15. Februar 2019 auch eine Klage ans Zivilgericht erhob, worin neu auch Unterhaltsforderungen gestellt wurden. In der Zwischenzeit wurde erfolglos ein Schlichtungsverfahren durchgeführt und erneut Klage beim Kreisgericht eingereicht. Damit stellt sich die Frage, ob aktuell das Kreisgericht oder die VRK zuständig ist. a) Art. 298d Abs. 3 ZGB sieht für den Fall, dass Unterhaltsbegehren gestellt werden, eine Kompetenzattraktion des Zivilgerichts gegenüber der KESB vor (voranstehende Ausführungen unter E. 1). Diese Bestimmung regelt jedoch nur das Verhältnis zwischen KESB und Zivilgericht, aber nicht zwischen Verwaltungsrekurskommission (Beschwerdeinstanz) und Zivilgericht (erste Instanz). Nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetretene Umstände, die allenfalls die Zuständigkeit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der KESB beeinflussen, vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (Bundesgerichtsurteil [BGer] vom 13. Juli 2018 E. 3.4). Die gesetzliche Regelung der Kompetenzattraktion soll dem Kindswohl sowie der Prozessökonomie dienen. Eine Überweisung des bereits im Rechtsmittelverfahren stehenden Obhuts- und Betreuungsstreits an ein erstinstanzliches Gericht widerspräche diesen Grundsätzen (vgl. dazu auch Urteil PQ170081-O/U des Zürcher Obergerichts vom 2. März 2018 E. 2.2). Sodann wird in der Lehre darauf hingewiesen, dass bei wechselnden Zuständigkeiten das Risiko einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht (vgl. Zogg, FamPra.ch 2019 S. 1-35). b) Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertretene Beschwerdeführerin ersuchte im Verfahren vor der KESB nicht um Vermittlung hinsichtlich einer Unterhaltsstreitigkeit. Gleichzeitig ersuchte sie auch nicht um Überweisung des Verfahrens ans Zivilgericht. Die angefochtene KESB-Verfügung erging eine gute Woche nach der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Erst nach der durch die KESB gefällten, ihrem Antrag entgegenstehenden Verfügung und während der laufenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Beschwerdefrist stellte sie eine Zivilklage. Ein Austausch mit dem Zivilgericht hat ergeben, dass sich dieses aufgrund des bei der VRK laufenden Verfahrens aktuell nicht als zuständig erachtet. Im Interesse der Prozessökonomie, bzw. im Interesse an einer beförderlichen Erledigung der sich bereits im Rechtsmittelverfahren befindlichen Angelegenheit, im Interesse des Kindswohls sowie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erachtet sich die VRK dementsprechend als zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3.- Vorliegend ist umstritten, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 zu Recht die alternierende Obhut der Eltern angeordnet hat, oder ob sie die alleinige Obhut der Mutter hätte belassen müssen. a) aa) Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag um Zuteilung der alleinigen Obhut über das Kind in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere mit Kommunikationsproblemen zwischen den Eltern, fehlender Fähigkeit zur Kooperation und fehlender Vertrauensbasis. Weiter sei die Wohnung, die der Vater in D bezogen habe, für ihn nicht finanzierbar, weshalb die Lösung gemäss der angefochtenen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung keine Stabilität im Leben des Kindes zu gewährleisten vermöchte. Der Vater sei nicht bereit, seinen Wohnsitz nach D zu verschieben. Zudem sei die Wohnung aufgrund ihrer Grösse und ihres Zustands nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Das Verhältnis zwischen den Eltern habe sich in letzter Zeit nochmals massiv verschlechtert. Der Sozialbericht der B GmbH, der als Grundlage für die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2018 gedient habe, weise darauf hin, dass es der Mutter besser gelinge, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen. Weiter seien sich die Eltern in wichtigen Erziehungsfragen nicht einig. Der Vater lehne das schweizerische Schulsystem generell ab und würde das Kind lieber nicht zur Schule schicken. Er achte nicht genügend auf eine gesunde Ernährung des Kindes und erachte eine medikamentöse Behandlung auch entgegen ärztlicher Empfehlung sowie Sonnencreme für unnötig. Aufgrund dieser diversen Differenzen stünde die Anordnung einer alternierenden Obhut dem Kindswohl entgegen. Zudem sei der Vater zu sehr in "mathematischen Gerechtigkeitsgedanken" gefangen. Der Vater ziehe dem Kind keine saubere, wettergerechte und altersgemässe Kleidung an. Er benutze das Kind als Sprachrohr zwischen den Eltern und trage den Konflikt in Anwesenheit des Kindes oder von Drittpersonen aus. Er sei unzuverlässig und telefonisch kaum erreichbar und stelle seine eigenen Interessen vor jene seines Sohnes. Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz beantragt, es sei ein Gutachten einzuholen, womit sie bei dieser kein Gehör gefunden habe. Auch im vorliegenden Verfahren beantragte sie erneut ein Gutachten. Des Weiteren stellte sie Antrag auf ein erweitertes Besuchsrecht des Vaters. Anlässlich der Verhandlung führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zudem zusammengefasst aus, dass man dem Vater das Angebot eines erweiterten Besuchsrechts gemacht habe, der Vater davon jedoch keinen Gebrauch gemacht habe. Seit rund 14 Monaten seien die Betreuungsverhältnisse stabil. Der Vater weigere sich seit Jahren, sich an den Lebenshaltungskosten seines Sohnes zu beteiligen. Inzwischen habe man gerichtlich durchgefochten, dass er wenigstens die Kinderzulagen an die Mutter überweisen müsse. Der Vater weigere sich seit einiger Zeit, A vor der Haustüre der Mutter abzugeben und warte auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Damit würden falsche Signale gesetzt. Er könne sich auch nicht überwinden, das Kinderzimmer von A im neuen Haus der Mutter zu besichtigen. Dadurch gerate A in einen Loyalitätskonflikt. Nur die alleinige Obhut mit erweitertem

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besuchsrecht mit einer Reduktion der Berührungspunkte könne zu einer Entschärfung der Situation führen. Der Vater sei nicht in der Lage, die Bedürfnisse von A vor seine eigenen zu stellen. Es würde dem Kind schaden, wenn er die halbe Woche bei seinem Vater verbringen müsste. Da er im Unterricht hinterherhinke bedürfe er einer grossen Unterstützung. Der Vater wäre aber wohl nicht bereit dazu. Zudem klage A oft über Bauchschmerzen und knirsche nachts mit den Zähnen. Die alleinige Obhut sei der Mutter in der früheren Verfügung der KESB nicht nur wegen der räumlichen Distanz zwischen den Eltern zugesprochen worden. Im angefochtenen Entscheid habe sich die Vorinstanz mit den anderen Gründen nicht mehr auseinandergesetzt, weshalb dieser Entscheid unvollständig sei. Die Vorinstanz sei auch auf den Mailverkehr zwischen Mutter und Vater nicht eingegangen. Sie glaube nicht, dass der Vater in der Lage sei, eine alternierende Obhut auszuüben. Die vom Vater beantragte Besuchsrechtsbeistandschaft sei sinnvoll, diese würde zu einer Entspannung der Situation führen. Die Beschwerdeführerin selbst führte anlässlich ihrer Befragung zusammengefasst aus, der Vater habe ihre Vorschläge stets abgelehnt und die Kommunikation sei schwieriger geworden, seit A im Kindergarten sei. Sie informiere den Vater stets per Mail. Der Vater reagiere darauf oftmals nicht. Wenn sie Vorschläge mache, nehme der Vater diese nicht so an, wie sie sie gemacht habe, auch wenn sie denke, dass sie gut seien. Sie sei nicht mehr bereit zu stundenlagen Diskussionen hinsichtlich der Ferienregelung. Sie habe auch Angst, dass der Vater den Sohn betreffend Schule nicht unterstütze, wenn es hart auf hart komme. A benötige möglicherweise Logopädie, sie wisse aber nicht, wie der Vater dazu oder zu einer allfälligen Repetition von A stehe. A wolle seine Lebenswelt seinem Vater zeigen. Dieser habe ihn jedoch erst einmal im Kindergarten besucht. Sodann habe der Vater As Zimmer bei der Mutter noch nicht besichtigt, obwohl sich A dies wünsche. Einmal habe der Vater sie vor dem Kind weggestossen. Die Übergabe in C sei unbefriedigend und koste für sie sehr viel Zeit. Es gebe einfach Dinge, worauf sie bestehe, bevor über weitere Betreuungszeiten gesprochen werden könne. Eine gemeinsame Obhut komme für sie aktuell nicht in Frage. Zuerst müsse sie spüren, dass sie vor A nicht mehr verunglimpfend hingestellt werde, erst dann könnten sie einen Schritt weitergehen. Hinsichtlich Verbesserung der Kommunikation stehe sie an. Es brauche eine externe Fachperson. Weiter wiederholte sie das angebotene Besuchsrecht am Montagnachmittag.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Der Beschwerdebeteiligte brachte in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, dass das Kind ihn seit August 2018 nur noch jedes zweite Wochenende sehen könne, nachdem er vorher seit seiner Geburt ungefähr hälftig von beiden Elternteilen betreut worden war. Die Situation sei nun seit geraumer Zeit in der Schwebe und das Kind brauche endlich Klarheit über die Betreuungsmodalitäten. Es habe ein Bedürfnis nach Ruhe und Stabilität, dem Rechnung getragen werden müsse. Wenn Klarheit über die Obhut herrsche, werde es ohnehin zu einer Beruhigung der Situation kommen. Weiter seien die Rügen der Beschwerdeführerin pauschal und kaum substantiiert. Insbesondere würde sie auf frühere Verfahrenshandlungen verweisen, was nicht genüge. Sodann sei die Vorinstanz in der Verfügung vom 2. Mai 2018 damals nur von der alternierenden Obhut abgewichen, weil die Wohnsitze der Eltern weit auseinanderlagen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz damals erklärt, dass die alternierende Obhut auf Antrag erneut geprüft werden könnte, wenn die Eltern sich entscheiden würden, in Gehdistanz zueinander Wohnsitz zu nehmen. Der Sozialbericht sei hinsichtlich der Verfügung vom 2. Mai 2018 notwendig geworden, um entscheiden zu können, wem die alleinige Obhut zuzuteilen sei. Nachdem bei Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben gewesen seien, hätten sich weitere Abklärungen sowie ein Abstellen auf den früheren Sozialbericht erübrigt. Zudem sei die KESB an diesen Sozialbericht nicht gebunden, der ohnehin unsachlich, äusserst einseitig und unqualifiziert verfasst worden sei. Die KESB und die Rechtsvertreterin des Vaters seien der Auffassung, dass die Parteien fähig seien, ihre Kommunikation und die Pflicht zum gegenseitigen Informationsaustausch über A besser zu handhaben. Während des Verfahrens und in den geführten Gesprächen habe sich gezeigt, dass die Eltern durchaus selbstkritisch und reflektiert seien und fähig erscheinen würden, mit fachlicher Unterstützung gemeinsame Haltungssätze im Umgang miteinander als Eltern und gegenüber A zu definieren. Sie hätten damit gezeigt, dass sie das für die alternierende Obhut erforderliche Mindestmass an Kooperation aufbringen können. Unbestrittenermassen seien Kommunikationsprobleme zwischen den Parteien vorhanden. Diese bestünden aber nur deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin seit Verfahrensbeginn weigere, konstruktiv, rechtzeitig und überhaupt zu informieren, was die Belange von A angehe. Dies nur mit dem Ziel, mit allen möglichen Mitteln für die alleinige Obhut zu kämpfen und den Beschwerdebeteiligten zu diskreditieren. Diese Situation lasse den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdebeteiligten fast verzweifeln. Er sei ständig Forderungen der Beschwerdeführerin ausgesetzt, wohingegen diese nicht bereit sei, ihren eigenen Pflichten nachzukommen und an der Kooperation zu arbeiten. Bestritten werde, dass die Wohnung des Beschwerdegegners in D aufgrund der Grösse und des Zustands nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei. Anlässlich der Begutachtung durch die KESB sei sie als kindeswohltauglich beurteilt worden. Die Wohnung verfüge über zwei Schlafzimmer, eine Küche und ein Bad. Das Kinderzimmer sei für A seinen Bedürfnissen entsprechend eingerichtet und hinter dem Haus bestehe die Möglichkeit zum Spielen im Freien. Auch mit einem kleineren Budget könne ein kindsgerechtes Umfeld geschaffen werden. Die Finanzierbarkeit sei die Sache des Vaters und hier nicht Thema. Auch der Kindesunterhalt sei nicht Verfahrensbestandteil. Bisher hätten beide Eltern aufgrund der alternierenden Obhut die bei ihnen anfallenden Kosten je selbst getragen. Sodann werde bestritten, dass für eine alternierende Obhut der Lebensmittelpunkt des Beschwerdegegners zwingend in D sein müsste. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner nie erklärt, dass er nicht in Erwägung ziehen könnte, einmal nach D zu ziehen. Aktuell sei er jedoch aufgrund seines Jobs an seinen aktuellen Wohnort gebunden. Weiter werde bestritten, dass der Vater das schweizerische Schulsystem generell ablehne, dass er nicht auf gesunde Ernährung achte, dass er sich weigere, A Sonnencreme einzustreichen und medikamentöse Behandlung als unnötig erachte. Auch dauernde Wiederholungen, wie, der Vater ziehe seinem Sohn keine adäquate Kleidung an, es sei zu diversen massiven Vorkommnissen gekommen, der Vater verliere sich in unnötigen Gerechtigkeitsüberlegungen, er missbrauche seinen Sohn als Sprachrohr etc. seien reine Parteibehauptungen. Als der Vater sich veranlasst gesehen hätte, in D eine Wohnung zu nehmen, hätte ihm die Mutter nur Hindernisse in den Weg gelegt. Ein Gutachten, welches sich zur Eignung einer alternierenden Obhut ausspreche, werde nicht als notwendig erachtet und würde das Verfahren noch weiter in die Länge ziehen. Falls dennoch ein solches in Auftrag gegeben werde, so müsse die Situation bei beiden Eltern und nicht nur beim Vater abgeklärt werden. Die vorhandenen Kommunikationsprobleme und teilweise unterschiedlichen Lebensauffassungen der Eltern könnten durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung ohne weiteres angegangen oder gar aus dem Weg geräumt werden. Das von der Beschwerdeführerin

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorgeschlagene erweiterte Besuchsrecht sei überdies kaum praktikabel, da das Kind an jenem Nachmittag in der Jugi sei. Anlässlich der Verhandlung führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdebeteiligten zudem aus, die Interessen von A seien stark in Mitleidenschaft gezogen worden, da er seit über einem Jahr seinen Vater nur noch jedes zweite Wochenende sehen dürfe, und dies ohne jegliche Rechtfertigung. A laufe Gefahr, seinen Vater zu verlieren. Der seit längerem anhaltende Zustand könne rückwirkend weder für A noch für den Vater wieder gut gemacht werden. Seit Geburt hätten A und sein Vater ein sehr gutes, enges Verhältnis gehabt. Die zeitweilig gelebte alleinige Obhut der Mutter sei für diese Beziehung nicht förderlich gewesen. Nicht nur sei das gerichtsübliche Besuchsrecht des Vaters in dieser Zeit mehrmals beschnitten worden, sondern auch die seit Sommer 2018 bereitstehende Kapazität des Vaters zur Betreuung habe nicht wahrgenommen werden können; dies trotz Vorliegen der zweiten KESB-Verfügung. Nur schon A zuliebe hätte die Mutter die Betreuung des Vaters längst angemessen und sinnvoll ausweiten können. Sie führe einen hartnäckigen Kampf gegen die alternierende Obhut und führe A zwangsläufig in einen Loyalitätskonflikt. Spontane Kontakte mit A würden gar nicht mehr vorkommen. Die Mutter bestimme, wann und wie A seinen Vater sehen könne. Das gesamte Programm werde von ihr beherrscht. Sie sei nicht fähig, sich in das Leben des Vaters und seine Organisation wie auch seine Bemühungen hineinzudenken. Ihr Ziel sei die absolute Kontrolle. Sie habe ihre eigenen, subjektiv geprägten Vorstellungen darüber, wie das Wohl von A gewährleistet werde. Sie sei gewillt, diese Vorstellungen eigensinnig und unbelehrbar durchzusetzen. Für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelange, die alternierende Obhut sei nicht vereinbar mit dem Kindswohl, sei dem Vater die alleinige Obhut über A zuzusprechen. Es bleibe fraglich, ob die Mutter ihrer Pflicht zur Bindungstoleranz nachkomme und alles dazu beitrage, das Vater-Sohn-Verhältnis zu unterstützen und zu fördern. Bindungstoleranz gelte als Bestandteil der Erziehungsfähigkeit. Bindungsintolerante Eltern würden gegen das Kindswohl handeln. Es gelte zu vermeiden, dass der Vater in seiner Elternrolle zurückgedrängt werde. Durch die Machtspiele der Mutter werde dieser immer frustrierter und trauriger. Die Voraussetzungen der alternierenden Obhut seien aber nach wie vor erfüllt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wenn der Vater seinen Sohn alternierend betreue, sei er selbstverständlich bereit, auf Sportanlässe Rücksicht zu nehmen und in D zu bleiben. Wenn er seinen Sohn nur alle zwei Wochenenden sehe, sei andererseits klar, dass er diese Zeit mit seinem Sohn verbringen möchte. Der Vater kommuniziere zwar knapp, aber wo nötig, da antworte er. Bei Mails informativer Art sei dies jedoch nicht immer notwendig. Wäre A in C in den Kindergarten gekommen, wäre er ein Jahr später eingetreten und hätte so ein Jahr länger im Vorschulstadium bleiben können. Weshalb dieses Argument des Vaters von einer schlechten Erziehungsfähigkeit sprechen solle, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdebeteiligte selbst führte anlässlich seiner Befragung aus, es sei noch offen, ob es bei A nächstes Jahr zur Einschulung komme. Beim Abschlussgespräch Ende Schuljahr habe er separat das Gespräch mit der Kindergärtnerin gesucht. Da von Seiten der Mutter Beschuldigungen gegen ihn im Raum stünden, sei es aktuell nicht möglich, mit ihr ein sachbezogenes Gespräch über das Kind zu führen. Die Kommunikation laufe darauf hinaus, dass alles nur dann funktioniere, wenn er zu den Vorschlägen der Mutter "ja" sage. Sonst gehe gar nichts. Wenn er zu einem Verschiebungsvorschlag der Mutter nicht "ja" sage, entfalle das Besuchswochenende gänzlich. Das setze ihn enorm unter Druck. Seit A in der alleinigen Obhut der Mutter sei, könne er kaum noch gemeinsame Ferien mit dem Sohn verbringen. Wenn das Kind krank sei, könne er es auch nicht mehr sehen. Die Kommunikation funktioniere erst wieder, wenn beide Eltern ebenbürtige Gesprächspartner seien. Er könne sich nicht erklären, wie die Mutter zum Schluss komme, er würde seinem Sohn verordnete Medikamente nicht verabreichen. Er sei lediglich der Meinung, dass es nicht immer gleich Globuli bedürfe, wenn sich das Kind irgendwo anschlage. Er getraue sich nicht ins Haus der Beschwerdeführerin, da er Angst habe, dass es dann zu einer neuen Vorwurfsserie gegen ihn kommen würde. Er habe A gesagt, er solle doch ein Foto von seiner neuen Zimmerlampe machen. Er könne es der Mutter nie recht machen und befinde sich in einer Bittsteller-Position. Die alternierende Obhut strebe er deshalb an, weil er glaube, dass sein Sohn mehr Zeit mit ihm verbringen wolle. C sei für A eine Konstante. Diesen Ort kenne er seit Geburt, er habe dort schon die Spielgruppe besucht und habe viele Verwandte dort. Die Ausübung der alleinigen Obhut durch den Vater wäre für A nicht wünschenswert. Er denke nicht, dass A dies wolle. Es wäre aber möglich, sich darauf einzurichten. Er wisse zwar nicht, was in der Zeit laufe, in der das Kind bei der Mutter sei. Der Junge sei aber ein guter Typ, weshalb er nicht denke, dass

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte alles falsch sei, was dort laufe. Solange er noch Energie habe, versuche er, sich für A einzusetzen. cc) Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 16. Januar 2019 zusammengefasst aus, die Erziehungsfähigkeit als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer alternierenden Obhut sei bei beiden Eltern gegeben. Bereits vor dem Kindergarteneintritt sei eine alternierende Obhut gelebt worden. Beide Eltern hätten das bisherige Arbeitspensum beibehalten, weshalb auch die zeitliche Verfügbarkeit der Eltern gegeben sei. Im Entscheid vom 2. Mai 2018 sei der Mutter mit der Hauptbegründung, dass aufgrund der grossen Distanz der Wohnorte der Eltern eine alternierende Obhut nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei, die alleinige Obhut zugesprochen worden. Dadurch, dass der Vater in zweiminütiger Gehdistanz zur Mutter eine Wohnung in D gemietet habe, sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten. Deshalb sei die Sache neu zu beurteilen. Während des Verfahrens und insbesondere anlässlich eines Gesprächs vom 23. Oktober 2018 sei die KESB zur Auffassung gelangt, dass die Eltern mit fachlicher Unterstützung durchaus in der Lage seien, gemeinsame Haltungssätze im Umgang miteinander als Eltern und gegenüber A zu definieren. Sie hätten damit gezeigt, dass sie bereit und fähig seien, das Mindestmass an Kooperation, das für die alternierende Obhut notwendig sei, aufzubringen. Mit einer SPF sollen die Eltern darin unterstützt werden. Die Bedenken der Mutter darüber, ob die Wohnung des Vaters in D kindsgerecht sei, hätten anlässlich einer Wohnungsbesichtigung nicht geteilt werden können. Die Einholung eines Gutachtens zur Eignung einer alternierenden Obhut erscheine nicht als angezeigt. Es würden sich keine Fragen stellen, die den Beizug eines Gutachters nötig machen würden. Die Voraussetzungen für die alternierende Obhut seien erfüllt, weshalb ein schrittweiser Wechsel nicht begründbar sei. Ihre Verfügung vom 2. Mai 2018, womit sie der Mutter die alleinige Obhut erteilte, hatte die Vorinstanz damit begründet, dass die Wohnsitze der Eltern 90 Kilometer auseinanderliegen würden und deshalb eine alternierende Obhut ab dem Kindergarteneintritt des Kindes nicht mehr möglich sei. Hinsichtlich dieser Wohnverhältnisse seien die Eltern nicht in der Lage gewesen, eine Lösung zu finden. Ausdrücklich wurde in den damaligen Erwägungen ausgeführt, dass die alternierende Obhut auf Antrag neu geprüft werden könne, wenn die Eltern sich entscheiden würden,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Gehdistanz (zueinander) Wohnsitz zu nehmen. Aufgrund der damals gegebenen Ausgangslage sah sich die KESB veranlasst, das Kind unter die alleinige Obhut eines Elternteils zu stellen. Sie führte aus, dass die Mutter sich im Rahmen der Abklärung besser auf Unterstützungsangebote eingelassen habe und es ihr aktuell besser gelinge, die Bedürfnisse des Kindes wahrzunehmen. Deshalb wurde die alleinige Obhut damals der Mutter erteilt. dd) Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) beauftragte Person führte in ihrem Bericht vom 25. September 2019 aus, dass die Kommunikation zwischen den Eltern die Umsetzung einer alternierenden Obhut nicht verunmögliche. Nach ihrer Empfehlung solle deren Umsetzung schrittweise und in Kombination mit einer SPF erfolgen. Weiter empfehle sie, die Kommunikation zwischen den Eltern auf ein Mindestmass zu reduzieren, damit die Missverständnisse aufhören und Ruhe einkehren könne. Alle Absprachen bezüglich Übergaben, Schule, Freizeit etc. sollen vorübergehend über die Familienbegleitung laufen. Gleichzeitig empfahl sie eine Mediation für die Eltern. b) Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile berücksichtigt die Kindesschutzbehörde das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge kann das Gericht entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuteilen oder die alternierende Obhut beider Elternteile festlegen. Die Obhut umfasst nicht mehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis, mit dem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft zu leben und für seine tägliche Betreuung und Erziehung zu sorgen. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Leitprinzip ist das Kindeswohl und die bis ter

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Einbezogen werden müssen zunächst die bestehenden Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen. Entscheidend sind sodann die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern und ihre Eignung und Bereitschaft, sich persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen, sowie die Kooperationsbereitschaft und die Bereitschaft, insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen (Bindungstoleranz). Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft sind ebenso wie die Bindungstoleranz ein Teilbereich der Erziehungsfähigkeit. Alternierende Obhut kann in vielen Fällen dem Kindeswohl entsprechen, stellt aber hohe Anforderungen an Eltern und Kinder, und ist deshalb nicht grundsätzlich das zu bevorzugende Betreuungsmodell. Sie ist namentlich dann nicht geeignet, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt ist oder wenn die ständigen Wechsel für das Kind zu belastend sind. Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge kann kein Elternteil das Recht ableiten, das Kind auch tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können. Das Wechselmodell kommt aber dann in Frage, wenn die Eltern bereits während des Zusammenlebens beide massgeblich an Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt waren oder während des Getrenntlebens das Kind bereits alternierend betreut haben (BSK-ZGB I-Schwenzer/Cottier, 6. Aufl. 2018, Art. 298b N 7 mit Verweis auf Art. 298 N 4 ff.; Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 218). Erweist sich die alternierende Obhut unter allen denkbaren Betreuungsvarianten als die beste Lösung, so ist diese auch gegen den Willen eines oder beider Eltern anzuordnen, es sei denn, gerade die Weigerung stelle in der Konsequenz eine Kindeswohlgefährdung dar (BK-Affolter/Vogel, Bern 2016, Art. 298 ZGB N 49). Die psychologische Forschung weist darauf hin, dass das Wechselmodell auf Anordnung des Gerichts oder der Behörde ohne grundsätzliche Bereitschaft beider Eltern, sich für das Gelingen einzusetzen, wenig Erfolgs-chancen hat. Risikofaktoren für das Scheitern des Wechselmodells sind namentlich, dass das Arrangement von den Eltern nicht selbst gewählt wurde und dass der Wille fehlt, eine für beide Parteien faire, gerechte, und gleichberechtigte Übereinkunft zu erreichen und dabei die Interessen des Kindes im Auge zu behalten. Kritisch wäre daher, die alternierende Obhut nur noch abzulehnen, wenn die Streitigkeiten zwischen den Eltern das Kindeswohl geradezu gefährden. Im Lichte des Kindeswohls sollte die alternierende Obhut nur angeordnet werden, wenn sie die bestmögliche Lösung darstellt (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a.a.O., Art. 298 N 7 mit Hinweisen). Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4.3). Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Obhut widersetzt, kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von geteilter Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, aufgrund derer anzunehmen ist, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_241/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1). c) Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist vorliegend darin zu sehen, dass der Vater eine Wohnung in D bezogen hat. Das Modell der alternierenden Obhut wurde bereits bis kurz vor dem Kindergarteneintritt gelebt. Davon abgewichen war die Vorinstanz in einer früheren Verfügung hauptsächlich deshalb, weil die alternierende Obhut aufgrund der grossen Distanzen zwischen den Wohnorten der Eltern nicht mehr möglich war. Bis zu jenem Zeitpunkt hatte das Kind starke Bindungen zu beiden Elternteilen. Aktuell erweist sich die Kommunikation und die Absprachefähigkeit zwischen den Eltern als schwierig. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdebeteiligten mangelnde Erziehungsfähigkeit vor. Dies insbesondere deshalb, weil die Eltern unterschiedliche Erziehungsvorstellungen hätten. Es gelang ihr jedoch nicht, die Vorwürfe gegen den Vater nachvollziehbar zu konkretisieren. Insbesondere erschienen die unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern hinsichtlich Medikamentenverabreichung und Einschulung auf der sachlichen Ebene nicht als derart gravierend. Der Vater führte anlässlich der Verhandlung glaubwürdig aus, dass bei Krankheit des Sohnes auch er die Verabreichung ärztlich verordneter Medikamente als notwendig erachte. Sodann lag das Geburtsdatum von A relativ nahe beim Stichtag für den Kindergarteneintritt im Kanton St. Gallen. In C wäre er erst ein Jahr später in den Kindergarten eingetreten. Es war dementsprechend durchaus diskutabel, welches Eintrittsdatum für A das bessere sei. Anlässlich der Befragung führte der Beschwerdebeteiligte aus, dass er es begrüsst hätte, wenn A ein Jahr länger die Vorteile des Vorschulstadiums hätte geniessen können. Der Kindergarteneintritt liegt inzwischen schon lange zurück und ist damit kein aktuelles Thema mehr. Die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darstellung, der Vater stelle sich gänzlich gegen das schweizerische Schulsystem, liess sich anlässlich der Befragung nicht bestätigen. Dass der Vater nicht auf eine gesunde Ernährung des Sohnes achte, wurde von der Mutter zwar in den Raum gestellt, aber nicht weiter ausgeführt. Hinweise auf eine mangelhafte Ernährung oder Hygiene beim Vater bestehen nicht. Insgesamt besteht keine Veranlassung dafür, davon auszugehen, dass der Vater nicht in der Lage wäre, hinreichend auf die Bedürfnisse seines Sohnes einzugehen oder dass er ihn ungenügend unterstützen oder fördern würde. Vielmehr wurde anlässlich der Befragung spürbar, dass der Vater das Kindswohl in den Vordergrund stellt. Er führte aus, dass er deshalb für die alternierende Obhut sei, weil er denke, dass sein Sohn ihn häufiger sehen wolle – was die Mutter übrigens nicht in Abrede stellte. Er sei zudem der Meinung, dass eine alternierende Obhut für seinen Sohn besser sei, als seine alleinige Obhut. Er gehe nicht davon aus, dass bei der Mutter alles falsch laufe. C sei für seinen Sohn seit Geburt eine Konstante, die er für ihn weiterhin aufrechterhalten wolle. Er hat bereits sehr viel Energie darin investiert, die Grundlagen für eine alternierende Obhut weiterhin zu gewährleisten. Zudem war er nicht darauf bedacht, die Mutter in ein schlechtes Licht zu rücken, sondern betonte vielmehr, wie wichtig es für seinen Sohn und für ihn ist, mehr gemeinsame Zeit zu verbringen. Als der Sozialbericht an die B GmbH in Auftrag gegeben wurde, stellte sich aufgrund der weit auseinanderliegenden Wohnorte der Eltern hauptsächlich die Frage, welchem Elternteil die alleinige Obhut zukommen solle. Zudem liegt das Datum des Berichts schon fast zwei Jahre zurück. Er stützte sich lediglich auf Gespräche mit den Eltern, eine tiefergehende Abklärung fand nicht statt. Die Ausgangslage war damals eine andere als heute. Im Übrigen gehen selbst aus diesem Bericht keine Hinweise darauf hervor, dass der Vater über eine mangelnde Erziehungsfähigkeit verfügen könnte oder eine alternierende Obhut grundsätzlich nicht geeignet wäre. Weitere Ausführungen zum Inhalt oder zum beweisrechtlichen Gewicht dieses Berichts erübrigen sich. Ideal wäre für A, wenn er weiterhin intensive Beziehungen zu beiden Elternteilen pflegen könnte. Auch der Vater ist für seine weitere Entwicklung von grosser Bedeutung. Wenn es auch früher schon zu Differenzen zwischen den Eltern gekommen ist, so hat das Modell der alternierenden Obhut damals doch funktioniert. Die Fronten

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben sich gemäss übereinstimmender Ausführungen beider Seiten erst zu jenem Zeitpunkt stark verschlechtert, als A in den Kindergarten eintrat und sich fortan unter der alleinigen Obhut der Mutter befand. Nachdem die Eltern sich jahrelang hälftig an der Betreuung und Erziehung des Kindes beteiligten, führte dieser Umstand zu einem Ungleichgewicht zwischen den Eltern. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine alternierende Obhut dem Kindswohl abträglich wäre. Eher ist damit zu rechnen, dass sich der Konflikt der Eltern durch die Wiederaufnahme des früheren Modells wieder beruhigt. Nicht nachvollziehbar ist die Begründung der Beschwerdeführerin, dass die Installation der alleinigen Obhut bei der Mutter die Situation beruhigen könnte. Dieses Modell wurde nun während über einem Jahr geführt und hat gerade zum Gegenteil geführt. Sodann ist fraglich, dass sich damit vorliegend die Berührungspunkte zwischen Mutter und Vater reduzieren liessen. Auch bei der alleinigen Obhut mit Besuchsrecht fallen die Übergaben nicht weg. Zudem hätten die Eltern nach wie vor die gemeinsame elterliche Sorge. Sie müssten sich dementsprechend weiterhin über diverse Punkte aussprechen und Lösungen dafür suchen (z.B. Schuleintritt). Aktuell gestaltet sich die Übergabe in C insbesondere für die Mutter als mühsam und zeitaufwändig. Übergaben in C fallen bei der Wiederinstallation der alternierenden Obhut gänzlich weg, da die Übergaben in D stattfänden. Weiter fallen bei der alternierenden Obhut mit klar festgelegten Betreuungszeiten auch die unendlichen Diskussionen über erweiterte Betreuungszeiten des Vaters und deren Umsetzbarkeit weg. Diskussionen über Verschiebungen von Wochenenden, an denen Fussball- Matchs stattfinden oder Kinder-Geburtstage gefeiert werden, erübrigen sich ebenso. Diese könnten auch von der Wohnung des Vaters in D aus wahrgenommen werden. Insgesamt ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der gegen die Wiederaufnahme der alternierenden Obhut sprechen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass viele Punkte, worüber heute Differenzen bestehen, wegfallen würden. Heute notwendige Absprachen würden sich teilweise gänzlich erübrigen. Dies würde die Kommunikation zwischen den Eltern vereinfachen. Daraus kann geschlossen werden, dass auch die schwierige Kommunikation zwischen den Eltern kein Hindernis für die alternierende Obhut darstellt, sondern im Gegenteil mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Beruhigung erfahren würde. Dass die Mutter mit der alternierenden Obhut nicht einverstanden ist, steht ihrer Anordnung ebenso wenig entgegen (vgl. voranstehenden Ausführungen).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch das Ungleichgewicht, das mit der alleinigen Obhut zwischen den Eltern entstanden ist, würde dadurch wieder beseitigt. Nicht entscheidend ist vorliegend, wie der Vater seine zusätzliche Wohnung in D finanziert. Anlässlich der Befragung beteuerte er, dass ihm die Finanzierung möglich sei. Er brachte deutlich zum Ausdruck, sich nach seinen Kräften für eine stabile alternierende Betreuungssituation von A einzusetzen. Sollte sich die Situation in Zukunft dennoch erneut ändern, wäre es an der Vorinstanz, zu jenem Zeitpunkt die Betreuungssituation zu überprüfen. Sodann hat die Vorinstanz in der Wohnung des Beschwerdebeteiligten in D einen Augenschein durchgeführt und sie für kindsgerecht befunden. Darauf kann abgestellt werden und eine erneute Beweisaufnahme ist nicht notwendig. Dass es sich um eine eher bescheidene Wohnung handelt, steht dem Kindeswohl nicht entgegen. Weiter kann nicht verlangt werden, dass der Vater seinen Wohnsitz nach D verlegt. Die Unterhaltsproblematik ist vorliegend nicht Thema. Den zwischen den Eltern in der Vergangenheit geführten Mailverkehr im Detail auseinanderzunehmen würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen und wäre zudem kaum geeignet, noch etwas an der Sache zu ändern. Dass Kommunikationsprobleme bestehen, ist unbestritten. Es stellen sich allerdings gewisse Zweifel an der Bindungstoleranz der Mutter. Die von ihr gegen den Vater gerichteten Vorwürfe liessen sich nicht nachvollziehen. Obwohl der Vater schon seit mehr als einem halben Jahr eine Wohnung in D hat, liess sie es des Weiteren nicht zu, die Betreuungszeiten des Vaters zu erweitern. Zwar stellte sie ihm ein "erweitertes Besuchsrecht" am Montagnachmittag in Aussicht, nicht ohne aber zu betonen, dass A dann nicht in die Jugi gehen oder mit seinen Gspänli abmachen könne. Selbst nachdem die Rechtsvertreterinnen beider Seiten in dieser Sache zu vermitteln suchten und die Rechtsvertreterin des Beschwerdebeteiligten anlässlich der Verhandlung nochmals ausführte, dass ein derartiges erweitertes Besuchsrecht am Montagnachmittag für A nicht sinnvoll und überdies ohne Wohnung in D für den Vater nicht umsetzbar wäre, beharrte sie weiterhin pauschal auf ihrem Vorschlag des Montagnachmittags. Sodann bestätigte sie anlässlich der Verhandlung erneut, dass sie erst dann bereit zu einer Ausdehnung der Betreuungszeiten des Vaters sei, wenn sich die Kommunikation von Seiten des Vaters verbessere. Es gelang ihr jedoch nicht, diese Ausführungen näher zu konkretisieren. Im Übrigen steht es nicht in ihrer Macht,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte derartige Bedingungen für die Wiederaufnahme der alternierenden Obhut aufzustellen. Es ist fraglich, inwieweit sie noch bereit und in der Lage ist, ihre eigenen (Kontroll-)Bedürfnisse im Interesse des Kindswohls zurückzustellen. Durch ihr Verhalten drängte die Mutter den Vater in seiner Elternrolle immer stärker zurück, wodurch das vom Vater beschriebene Ungleichgewicht entstand. Im Sinne der voranstehenden Ausführungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich diese Problematik mit der klaren Festsetzung der hälftigen Betreuungszeiten reduziert und einer weiteren Entfremdung zwischen Vater und Sohn sowie einer Verstärkung des Loyalitätskonflikts des Kindes Vorschub geleistet werden kann. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Eltern erscheint somit jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht als notwendig. Die Mutter erhält durch die Anordnung der alternierenden Obhut die Chance, aktiv zu zeigen, dass sie die Beziehung zwischen Vater und Sohn zulassen kann, und sie somit über Bindungstoleranz verfügt. Dass die Mutter den Vater regelmässig mit Informationen über das gemeinsame Kind bediente, kann ihr durchaus zugutegehalten und zudem als Indiz gewertet werden, dass der für die alternierende Obhut gebotene Informationsfluss zwischen den Eltern weiterhin gelingt und eine gewisse Grundlage und Bereitschaft der Mutter zur Kommunikation noch immer besteht. Dem Vater dürfte die Kommunikation mit der Mutter ab dem Zeitpunkt wieder leichter fallen, in dem er sich wieder als gleichberechtigter Elternteil wahrgenommen fühlt. Insgesamt erscheint im Lichte des Kindswohls die alternierende Obhut nach wie vor als die beste Betreuungslösung für A. Es ist zurzeit kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht umgesetzt werden könnte. Die Kommunikationsprobleme der Eltern stehen ihr nicht entgegen. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass sich diese mit der Rückkehr zum früheren Modell der alternierenden Obhut wieder reduzieren lassen. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung der alleinigen Obhut ist abzuweisen und die alternierende Obhut im Sinne der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2019 zu bestätigen. Um weiteren Streitigkeiten über den Vollzugsbeginn vorzubeugen, ist sie per 2. Dezember 2019 zu verfügen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung dazu, die alternierende Obhut nur langsam und schrittweise umzusetzen. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn ist intakt und braucht nicht zuerst noch aufgebaut werden. Der Vater hat ausgeführt, die Betreuung umgehend aufnehmen zu können. Der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sofortigen Umsetzung steht damit nichts im Wege. A wird sich schnell wieder an die alternierende Obhut gewöhnen. 4.- Mit der Anordnung der alternierenden Obhut erübrigt sich die Prüfung eines erweiterten Besuchsrechts des Vaters ebenso wie der Eventualantrag der alleinigen Obhut des Vaters. 5.- Anlässlich der Befragung führten beide Elternteile aus, dass sie hinsichtlich ihrer Kommunikation miteinander an ihre Grenzen stossen würden. Dieser Eindruck bestätigte sich auch anhand der Akten. Dementsprechend ist die Unterstützung der Eltern durch eine Drittperson zwingend erforderlich. Die Umsetzung der seinerzeit durch die Vorinstanz angeordneten sozialpädagogische Familienbegleitung konnte bis zum heutigen Zeitpunkt nicht angestossen werden. In der Regel werden sozialpädagogische Familienbegleitungen bei erzieherischen Defiziten der Eltern angeordnet. Bei der vorliegenden Problematik handelt es sich jedoch um Schwierigkeiten in der Kommunikation der Eltern und nicht um eigentliche Erziehungsdefizite. Es stellt sich daher die Frage, ob es geeignetere Unterstützungsmassnahmen gibt. Die Eltern haben bereits Mediationen in Anspruch genommen, die ebenfalls zu keiner Verbesserung geführt haben. Heute ist die Situation derart verfahren, dass weitere Mediationen kaum erfolgversprechend sind. Beistände werden oft eingesetzt, um den persönlichen Verkehr zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind zu überwachen und zwischen den Eltern zu vermitteln. In der Regel wird bei alternierender Obhut keine Beistandschaft angeordnet, weil man davon ausgeht, dass die Eltern in diesen Fällen in der Lage sein sollten, sich selbst abzusprechen. Im vorliegenden Einzelfall ist diese Absprache jedoch zurzeit nicht möglich. Dennoch wird die alternierende Obhut als beste Betreuungslösung erachtet. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheint als geeignet, für die Umsetzung der Betreuungsregelung zu sorgen sowie zwischen den Eltern zu vermitteln. Zudem haben beide Eltern anlässlich der Verhandlung erklärt, dass sie eine Beistandschaft grundsätzlich – wenn auch bei teilweise etwas anderer Ausgangslage – befürworten würden und dies aus ihrer Sicht zu einer Entspannung der Situation führen würde. Somit ist die Vorinstanz anzuweisen, eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und den Beistand damit zu beauftragen, die Umsetzung der Betreuungsregelung zu überwachen, deren konkrete Modalitäten zu bestimmen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwischen den Eltern zu vermitteln. Neben der Sicherstellung des Vollzugs der Betreuungsregelung kann mit dem Vermittlungsauftrag auch der direkte Kontakt zwischen den Eltern reduziert werden, was für die Beruhigung der Situation förderlich ist. Die Errichtung der Beistandschaft hindert die Eltern nicht daran, freiwillig weitere Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen. 6.- Die Eltern haben übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass es für sie ohne eine behördlich oder gerichtlich festgesetzte Ferien- und Feiertagsregelung zurzeit kaum möglich ist, diesbezüglich einen Konsens zu finden. Obwohl dies bei Festsetzung der alternierenden Obhut unüblich ist, erscheint es vorliegend als angebracht und konfliktreduzierend, diesbezügliche Regelungen anzuordnen. In der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Januar 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ferien- und Feiertagsregelung. Die Eltern stützten sich diesbezüglich bisher auf die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Mai 2018. Dort wurde dem Beschwerdebeteiligten das Recht gewährt, mindestens fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei am Stück, mit seinem Sohn zu verbringen. Im Zuge der Anpassung dieser Regelung an das Modell der alternierenden Obhut ist der Mutter dieses Recht gleichermassen zu gewähren. Die Eltern haben sich ihre Ferienwünsche rechtzeitig, mindestens aber drei Monate im Voraus mitzuteilen. Können sie sich nicht einigen, so haben sie den Beistand um Vermittlung zu ersuchen. Die Ferien beginnen am Freitag vor der Ferienwoche um spätestens 16.00 Uhr und enden am Sonntag der Ferienwoche um spätestens 17.30 Uhr. Sämtliche Übergaben finden in D statt, wobei jeweils derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind bis zur Übergabe befindet, dieses zur Wohnung des anderen Elternteils in D bringt (Bringschuld). 7.- Die Feiertagsregelung ist ebenfalls im Sinne der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2018 weiterzuführen, wobei die Übergaben stets in D stattfinden. Fallen durch ein Feiertagswochenende drei Wochenenden hintereinander in die Betreuungszeit desselben Elternteils, so entsteht ein erhebliches Ungleichgewicht in der Betreuung. Deshalb ist es in diesem Fall angebracht, dem anderen Elternteil einen Anspruch zu gewähren, wonach er A wahlweise am Wochenende vor oder nach dem Feiertagswochenende betreuen kann. Dies muss er wiederum mindestens drei Monate

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Voraus mitteilen. Im Übrigen findet grundsätzlich kein Ausgleich der längeren Betreuungszeiten von Feiertagswochenenden statt. 8.- Die vorinstanzliche Kostenverlegung wurde von der Beschwerdeführerin angefochten, ihr Antrag um Aufhebung blieb jedoch unbegründet. Die Vorinstanz verlegte die Kosten usanzgemäss, was nicht zu beanstanden ist. 9.- Eine Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung hat nur ausnahmsweise und im Einzelfall zu erfolgen und muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage gegeneinander abzuwägen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kommt nur bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (BSK ZGB I-Geiser, Art. 450c N 7). Das Kind stand bis zum Kindergarteneintritt unter der alternierenden Obhut beider Eltern. Hauptsächlich aufgrund der grossen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern hatte die Vorinstanz in ihrer früheren Verfügung vom 2. Mai 2018 entschieden, dass das Kind unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt werde. Es stellte in Aussicht, dass die alternierende Obhut dann wieder geprüft werden könne, wenn die Eltern in Gehdistanz zueinander wohnen würden. Noch im August 2018 bezog der Vater eine Wohnung in D, um die bis anhin gelebte Betreuungsregelung fortführen zu können. Die Vorinstanz ordnete am 16. Januar 2019 wieder die alternierende Obhut an. Die aufschiebende Wirkung hob sie damals nicht auf, da sie die Dringlichkeit als nicht gegeben ansah. Zum heutigen Zeitpunkt mietet der Vater die Wohnung in D schon seit über einem Jahr, ohne dass die alternierende Obhut gelebt werden konnte. Vater und Sohn sehen sich zurzeit nur alle zwei Wochen, was der zuvor starken Bindung zwischen ihnen abträglich ist. Erhebt die Mutter gegen den vorliegenden Entscheid erneut Beschwerde, so wird die alternierende Obhut ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung weitere Monate oder bei einem nochmaligen Weiterzug möglicherweise gar Jahre nicht gelebt werden können. Dadurch würde die Beziehung zwischen Vater und Sohn weiter geschwächt. Möglicherweise würden die Konflikte auf der Elternebene zu einer gänzlichen Entfremdung von Vater und Sohn führen, was später kaum wiedergutgemacht werden könnte. Auf der anderen Seite sind

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei der sofortigen Umsetzung der alternierenden Obhut keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Das Kind geht weiterhin am selben Ort zur Schule und kann eine intensive Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen. Es kann seinen gewohnten Freizeitbeschäftigungen nachgehen und wird nicht aus seinem Umfeld gerissen. Dementsprechend kommt es – selbst im Falle, in dem die nächste Instanz einen gegenteiligen Entscheid fällen sollte – nicht zu wiederholten Umplatzierungen, die dem Kindswohl abträglich wären. Zudem ist davon auszugehen, dass sich die Konfliktherde mit der sofortigen Umsetzung der alternierenden Obhut reduzieren lassen. Insgesamt erscheint es deshalb im Interesse des Kindswohls als dringend, dass die alternierende Obhut unmittelbar wiederaufgenommen werden kann. Folglich ist einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 10.- Nach Art. 11 lit. a EG-KES und Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (W. Hagmann, Die st. gallische Verwaltungsrechtspflege und das Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat, Diss. Zürich 1979, S. 267 f.). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Eine Gebühr von Fr. 2'500.– erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). 11.- Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners reichte anlässlich der Verhandlung vom 4. November 2019 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 13'749.– ein (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Vor der Verwaltungsrekurskommission beträgt das Honorar als Pauschale zwischen Fr. 1'500.– und Fr. 15'000.– (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt: HonO). Vergleichsweise wird in kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren Art. 20 Abs. 1 lit. b HonO herangezogen, wo für entsprechende Streitigkeiten vor dem Zivilgericht ein Rahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 7'500.– vorgesehen ist. Innerhalb dieses Rahmens wird das Honorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Dabei richtet sich der anerkannte Zeitaufwand nach der Arbeitsweise eines Anwalts und einer Anwältin, die mit gründlichen Fachkenntnissen und längerer Erfahrung ein Mandat zielgerichtet

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führen und sich auf das zur Interessenwahrung Notwendige beschränken (vgl. Richtlinien zur unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess und für die Privatklägerschaft im Strafprozess des Kantonsgerichts vom Mai 2011, im Internet abrufbar unter www.sg.ch). Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit einem durchschnittlichen Aktenumfang. Die Akten waren der Rechtsvertreterin bereits aus dem Verfahren vor der KESB sowie einem früheren Beschwerdeverfahren bekannt. Es stellten sich keine allzu schwierigen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen und das Prozessthema beschränkte sich im Wesentlichen auf die Zuteilung der Obhut. Es kam zu drei Zwischenverfahren mit zusätzlichem Aufwand. Vermittlungsversuche zwischen den Eltern sind verfahrensfremde Aufwendungen und können im Rahmen der ausseramtlichen Entschädigung keine Berücksichtigung finden. Weiter ist bekannt, dass der Aufwand an psychologischer Unterstützung, der durch Anwälte in derartigen Verfahren geleistet wird, enorm hoch sein kann. Dieser Aufwand bezieht sich jedoch ebenfalls nicht direkt auf das Gerichtsverfahren und kann sich ebenso wenig in der ausseramtlichen Entschädigung niederschlagen. Insgesamt sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.– (zuzüglich der effektiven Barauslagen in der Höhe von Fr. 227.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7% in der Höhe von Fr. 441.–) als angemessen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind die ausseramtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entscheid: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung      vom 16. Januar 2019 wird in den Ziffern 1 bis 2 durch die nachfolgende Regelung      (Ziff. 2, 4, 5, 6 und 7) ersetzt. 2.  A wird per 2. Dezember 2019 unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. 3.  Die KESB Rheintal wird angewiesen, umgehend, spätestens bis 2. Dezember 2019,      eine Beistandschaft für A gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand ist

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 29/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte      die Befugnis zu übertragen, die Umsetzung der Betreuungsregelung zu überwachen,      deren konkrete Modalitäten zu bestimmen und zwischen den Eltern zu vermitteln. 4.  Anschliessend an das turnusgemässe Besuchswochenende beim Vater (mit letztmaliger      Übergabe in C am Freitag, 29. November 2019) besucht A am Montag, 2. Dezember      2019, den Kindergarten von der väterlichen Wohnung in D aus. Am Mittwochmittag      begibt sich A direkt vom Kindergarten aus zur Mutter, wo er bis zum Beginn des      Kindergartens am Montag, 9. Dezember 2019, bleibt. 5.  Die Betreuungszeiten werden anschliessend fortlaufend wie folgt geregelt:      a)  Montag liegt in gerader Kalenderwoche:           A geht montags von der Mutter aus zum Kindergarten/zur Schule. Ab           Unterrichtsbeginn liegt die Betreuung bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, beim Vater.           Am Mittwochmittag begibt sich A direkt vom Kindergarten aus zur Mutter. Bis           Freitagabend, 18.00 Uhr, liegt die Betreuung bei der Mutter. Um 18.00 Uhr übergibt           die Mutter A dem Vater an dessen Wohnort in D, wo er das Abendessen einnimmt.      b)  Montag liegt in ungerader Kalenderwoche:           A wird über das Wochenende und bis Mittwochmittag, 12.00 Uhr, durch den Vater           betreut. Am Mittwochmittag begibt sich A direkt vom Kindergarten aus zur Mutter.           Ab Mittwochmittag und während des anschliessenden Wochenendes wird er von           der Mutter betreut. 6.  Ferien        Beide Eltern haben das Recht, mindestens fünf Wochen Ferien, davon maximal      zwei am Stück, mit ihrem Sohn zu verbringen. Die Eltern haben sich ihre Ferienwünsche

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 30/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte      gegenseitig rechtzeitig, mindestens aber drei Monate im Voraus mitzuteilen und sich      darüber abzusprechen. Die Ferien beginnen am Freitag vor der Ferienwoche um      spätestens 16.00 Uhr und enden am Sonntag der Ferienwoche um spätestens 17.30 Uhr.      Sämtliche Übergaben finden in D statt. A wird jeweils vom Elternteil, bei dem er sich      bis zur Übergabe aufhält, zur Wohnung des anderen Elternteils in D gebracht      (Bringschuld).      Gelingt es den Eltern nicht, sich hinsichtlich der Aufteilung der Ferienwochen zu einigen,      so ersuchen sie den Beistand um Vermittlung. 7.  Feiertage      a)  Weihnachten: In den geraden Jahren (2020, 2022 etc.) verbringt A Weihnachten           (Beginn: 24. Dezember, 11.00 Uhr; Ende: 25. Dezember, 17.30 Uhr) beim Vater,           in den ungeraden Jahren (2019, 2021 etc.) bei der Mutter.      b)  Silvester/Neujahr: Die Feiertage über den Jahreswechsel (Beginn: 31. Dezember,           11.00 Uhr; Ende: 2. Januar, 17.30 Uhr) verbringt A in den ungeraden Jahren (2019,            2021 etc.) beim Vater, in den geraden Jahren (2018, 2020 etc.) bei der Mutter.      c)  Ostern: Die Osterfeiertage von Donnerstag vor Ostern ab 19.00 Uhr bis und           mit Ostermontag, 17.30 Uhr, verbringt A in den ungeraden Jahren (2019, 2021 etc.)           beim Vater, in den geraden Jahren (2020, 2022 etc.) bei der Mutter.      d)  Pfingsten: Die Pfingstfeiertage von Freitag vor Pfingsten ab 19.00 Uhr bis und           mit Pfingstmontag, 17.30 Uhr, verbringt A in den geraden Jahren (2020, 2022 etc.)           beim Vater, in den ungeraden Jahren (2019, 2021 etc.) bei der Mutter.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 31/31 Publikationsplattform St.Galler Gerichte      Sämtliche Übergaben finden in D statt. A wird jeweils vom Elternteil, bei dem er sich      bis zur Übergabe aufhält, zur Wohnung des anderen Elternteils in D gebracht      (Bringschuld).      Die Feiertagsregelung hat Vorrang gegenüber der übrigen Betreuungsregelung.      Fallen durch die Feiertagsregelung drei Wochenenden hintereinander in die      Betreuungszeit desselben Elternteils, hat der andere Elternteil Anspruch darauf,      A wahlweise entweder am Wochenende vor oder nach dem Feiertagswochenende      zu betreuen, wobei er dies spätestens drei Monate im Voraus mitzuteilen hat. 8.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 9.  Die amtlichen Kosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 10. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdebeteiligten (Vater) ausseramtlich       mit Fr. 5'500.– (zuzüglich Barauslagen von Fr. 227.10 und Mehrwertsteuer von Fr. 441.–)       zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 04.11.2019 Art. 298d ZGB (SR 210). Obhutszuteilung (alternierende Obhut). Eintretensvoraussetzungen bei gleichzeitig anhängig gemachtem Verfahren betreffend Unterhalt erfüllt. In materieller Hinsicht stehen die Kommunikationsprobleme der Eltern der alternierenden Obhut nicht entgegen. Im Gegenteil ist damit zu rechnen, dass sich diese mit der Rückkehr zum bisher gelebten Modell wieder reduzieren lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 4. November 2019, V-2019/32).

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V-2019/32 — St.Gallen Sonstiges 04.11.2019 V-2019/32 — Swissrulings