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St.Gallen Sonstiges 09.12.2020 UV 2020/6

9 décembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·3,224 mots·~16 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2020/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 19.08.2021 Entscheiddatum: 09.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2020 Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfalls im Sinne eines Schreckereignisses bei einer versicherten Person, welche vergewaltigt und sexuell genötigt worden ist. Art. 6 Abs. 1 UVG: Rückweisung zu weiteren Abklärungen bezüglich natürlich kausaler Unfallfolgen in Form einer psychischen Gesundheitsschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2020, UV 2020/6). Entscheid vom 9. Dezember 2020 Besetzung Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. UV 2020/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Versicherungsleistungen Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Versicherte) war seit 1. Oktober 2013 bei der B.___ AG als H.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch unfallversichert (Suva-act. 1). Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2018 meldete sie der Suva eine psychische Schädigung infolge eines mehrfachen sexuellen Missbrauchs ab 25. Dezember 2014 (Suva-act. 1). A.a. In einem durch die Staatsanwaltschaft C.___ eröffneten Strafverfahren wegen Pornografie gegen D.___ (nachfolgend: Täter) waren bei diesem gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl diverse Datenträger sichergestellt worden. Die umfangreichen WhatsApp-Chats auf den Handys des Täters hatten sodann weitere Straftaten ans Licht gebracht […] (Rapport der Kantonspolizei E.___ vom 19. Dezember 2017, Suva-act. 12-1 f.). A.b. Am 15. Januar 2019 teilte die Versicherte der Suva mit, dass sie von der Opferhilfe Kostengutsprache für Heilkosten bzw. für eine psychische Behandlung erhalten habe. Sie gehe zu F.___, lic. phil., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, habe jedoch bis jetzt nicht mehr als zwei bis drei Sitzungen in Anspruch genommen (Suva-act. 5). A.c. Das Bezirksgericht G.___ sprach den Täter am 9. Mai 2019 betreffend die Versicherte der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 des Strafgesetzbuches (StGB; A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Die gegen diese Verfügung von der Opferhilfe SG - AR - AI, St. Gallen, für die Versicherte am 14. November 2019 vorsorglich erhobene (Suva-act. 21 ff.) und am 11. Dezember 2019 durch Rechtsanwalt lic. iur. R. Zahner, Fachanwalt SAV Haftpflichtund Versicherungsrecht, St. Gallen, begründete Einsprache (Suva-act. 28) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Dezember 2019 ab (Suva-act. 31). C.   C.b.     In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (act. G 3). C.c.     In der Replik vom 23. März 2020 ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 23. Januar 2020 wie folgt: Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 5). C.d.     In der Duplik vom 20. April 2020 erneuerte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. G 7). SR 311.0) und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig (Suva-act. 15). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, weil nicht von einem Unfallereignis ausgegangen werden könne (Suva-act. 18). A.e. Am 23. Januar 2020 liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch Rechtsanwalt Zahner gegen den Einspracheentscheid der Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Beschwerde erheben. Dieser beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung vom 31. Oktober 2019 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 1). C.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 1.1. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist daher, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 8C_535/2012, E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 134 V 72 und SVR 2012 UV Nr. 11 zu Urteil 8C_708/2011; Irene Hofer, N 33 zu Art. 6, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurz Pärli [Hrsg.], Unfallversicherungsgesetz, Basler Kommentar, 2019 [nachfolgend zitiert: BSK UVG]; André Nabold, N 22 zu Art. 6, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, 2018 [nachfolgend zitiert: KOSS UVG]; Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 31). 1.2. Rechtsprechung und Lehre anerkennen auch schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des geltenden Unfallbegriffs und haben für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalls voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2014 Opfer einer sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB und am 4. Januar 2015 Opfer einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB geworden ist. Der Täter wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G.___ vom 9. Mai 2019 schuldig gesprochen und mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe bestraft. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Suva-act. 15; vgl. dazu auch den Rapport der Kantonspolizei E.___ vom 19. Dezember 2017, Suva-act. 12). 3.   abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. BGE 129 V 177, 179 f. E. 2.1 mit Hinweis). Ein menschlicher Angriff (insbesondere eine Straftat wie beispielsweise ein Mord, eine Vergewaltigung oder eine Körperschädigung), bei dem eine Einwirkung auf den menschlichen Körper erfolgt, ist als Unfallereignis zu werten. Erfolgt der Angriff ohne körperliche Verletzung (z.B. Raubüberfall, Drohung, Erpressung), ist gegebenenfalls von einem Schreckereignis auszugehen (BGE 129 V 180 f. E. 2.2; BSK UVG-Hofer, N 43 zu Art. 6). 1.4. Wenngleich den vorliegenden Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Täter der Beschwerdeführerin am 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 körperliche Verletzungen zugefügt hätte, ist sowohl bei einer sexuellen Nötigung als auch bei einer Vergewaltigung dennoch selbstredend von einer ungewöhnlichen und gewaltsamen Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin und damit von einem Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG auszugehen (vgl. Erwägung 1.4). 3.1. Eine Vergewaltigung, eine massive sexuelle Nötigung oder schon die begründete Angst vor der Möglichkeit eines sexuellen Angriffs bei einem Überfall gelten ausserdem als typische Schreckereignisse. Sexualisierte Gewalt stellt eine schwere Persönlichkeitsverletzung bzw. eine massive Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der psychischen und sexuellen Integrität des Opfers dar, die das Opfer oft in einen mehrtägigen schockähnlichen Zustand versetzen und zu einer langanhaltenden Traumatisierung führen kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 5. November 2015, 8C_412/2015, E. 6.1, 20. Oktober 2006, U 193/06, E. 2.1, und 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.3; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons 3.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen vom 28. Oktober 2010, UV 2010/48, E. 2). Sofern die Beschwerdegegnerin mit ihren Feststellungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Suva-act. 31, S. 31 Ziff. 3. d) und in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 (act. G 3, S. 6 Ziff. 4.4) der Täter habe bei den Treffen vom 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 keine physische Gewalt angewendet, […]; die Beschwerdeführerin habe den Geschlechtsverkehr ohne grösseren Widerstand zugelassen - die für ein Schreckereignis zu erfüllende Voraussetzung eines gewaltsamen Vorfalls in Frage stellen möchte, vermag sie damit nicht durchzudringen. Eine Vergewaltigung sowie eine sexuelle Nötigung erfolgen definitionsgemäss, ohne weitere Bedingungen, gewaltsam. Mit der strafrechtlichen Verurteilung des Täters wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung ist mithin, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 (act. G 3 Ziff. 4.5), davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwei Unfälle im Rechtssinn, auch im Sinne von Schreckereignissen, erlitten hat. Die Angriffe des Täters vom 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 auf sie stellen sowohl massive Eingriffe in ihre physische als auch psychische Integrität dar. 3.3. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020, act. G 3, S. 4. f.) liegen auch mit Blick auf das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit den Unfallbegriff erfüllende Ereignisse vor. Ihrem Standpunkt - die Beschwerdeführerin habe angesichts des vorangegangenen Chats zwischen ihr und dem Täter mit den Nötigungshandlungen vom 25. Dezember 2014 rechnen müssen; diese hätten sich mit seinen zuvor kommunizierten Forderungen gedeckt und seien damit für die Beschwerdeführerin voraussehbar gewesen, weshalb ein schreckbedingter plötzlicher Einfluss auf die Psyche der Beschwerdeführerin ausgeschlossen sei - kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat das Begriffselement der Plötzlichkeit der Einwirkung auf die Psyche bei einem sexuellen Übergriff ausdrücklich bejaht (Urteil vom 5. November 2015, 8C_412/2015, E. 6.1; vgl. auch BSK UVG-Hofer, N 24 zu Art. 6). Das Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit bezieht sich nicht auf den Sachverhalt, der von der versicherten Person erwartet wurde oder hätte erwartet werden können, sondern auf den Moment des Erleidens des sexuellen Angriffs. Es wäre stossend, die Plötzlichkeit bei einer strafrechtlich sanktionierten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung davon abhängig zu machen, dass das Opfer mit den an ihm begangenen Straftaten vorweg rechnete oder hätte rechnen können. Die Handlungsfreiheit bzw. sexuelle Selbstbestimmung des Opfers wird vom Täter unter Umständen, wie hier, während einer gewissen vorangegangenen Zeit - unter 3.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Anwendung von Gewalt oder psychischem Druck aufgehoben. Gerade dadurch wird es gegen den eigenen Willen zur sexuellen Handlung genötigt bzw. gezwungen (vgl. dazu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 5. Aufl. 1995, § 8 S. 157 ff.). Die Tatbestandsmerkmale der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung erfüllt jedoch der Täter abschliessend erst am 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 mit dem Zwang des Opfers zur sexuellen Handlung bzw. zum Beischlaf. Die Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ergibt ein Bild, welches bis zu diesem Zeitpunkt fortdauerte, womit die seelische und körperliche äussere Einwirkung innerhalb eines bestimmten, abgrenzbaren Zeitraums bestanden hat (vgl. zur Plötzlichkeit: BSK UVG-Hofer, N 23 f. zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 14 zu Art. 6). Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht sodann nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (vgl. Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 181, E. 3; BSK UVG-Hofer, N 63 ff. zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 48 ff. zu Art. 6; Rumo-Jungo/ Holzer, a.a.O., S. 53 ff.). Weil die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheentscheids vom 27. Dezember 2019 (Suva-act. 31) den Schluss gezogen hat, dass kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege, ist sie auf die Frage des Kausalzusammenhangs nicht eingegangen. Erwägungen zur Kausalität enthält hingegen ihre Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 (act. G 3). 4.1. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181, mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten und Expertinnen angewiesen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2008, 8C_522/2007, E. 4.3.2; BSK UVG-Hofer, N 66 zu Art. 6; KOSS UVG-Nabold, N 53 zu Art. 6; Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 55). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich nach dem im 4.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Locher/ Thomas Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58).  4.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in der Replik vom 23. März 2020 (act. G 5) zu Recht geltend, die Beschwerdegegnerin habe bis heute weder medizinische Abklärungen bezüglich Gesundheitsschaden noch betreffend die natürliche Kausalität der gesundheitlichen Einschränkungen vorgenommen. Weil die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2019 (Suva-act. 31) ihre Leistungspflicht bereits mangels Vorliegens eines Unfalls bzw. eines Schreckereignisses verneinte, erübrigte sich eine weitere Prüfung des Vorliegens natürlich kausaler Unfallfolgen. Wie in Erwägung 3 dargelegt, erfüllt jedoch der vorliegende Sachverhalt den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt damit zu Recht die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Körperliche Verletzungen hat die Beschwerdeführerin offensichtlich am 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 keine erlitten. Gemeldet wurde jedoch in der Schadenmeldung UVG vom 5. Dezember 2018 eine psychische Gesundheitsschädigung (Suva-act. 1). Im Strafurteil des Bezirksgerichts G.___ vom 9. Mai 2019 (Suva-act. 15, S. 44 f.) wird ein Therapiebericht von lic. phil. F.___ vom 29. April 2019 erwähnt, dem zu entnehmen sei, dass bei der Beschwerdeführerin alle Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1, nämlich ein erhöhtes Arousal, Flashback-Erinnerungen, dissoziative Zustände, erhöhte Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und die Vermeidung der Erinnerungen an die traumatischen Erfahrungen erfüllt seien. Die Psychologin führe aus, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Delikte bereits eine gewisse Vulnerabilität für die Ausbildung einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen habe, indem sie schon zuvor selbstunsichere Persönlichkeitszüge gezeigt habe und aufgrund von einer früheren Beziehung über vermeidende Konfliktmuster sowie über dissoziative Bewältigungsmuster im Umgang mit Gewalterleben verfüge. Die Beschwerdeführerin habe mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem zunehmenden Druck seitens des Täters starke Hilflosigkeit, Ohnmacht und Überforderung erlebt. Trotz vorbestehender Vulnerabilität sei unter Berücksichtigung der anamnestischen Information davon auszugehen, dass die sexuellen Übergriffe durch den Täter kausal für die Entstehung der posttraumatischen Belastungsstörung seien. Vor diesem Hintergrund kann nicht 4.3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin unter unfallkausalen Einschränkungen gelitten hat oder immer noch leidet. Bis zum Beginn der Psychotherapie bei lic. phil. F.___ waren zwar rund vier Jahre vergangen. Doch ist vorstellbar, dass sexuelle Übergriffe, namentlich wenn sie - wie hier - unter psychischer Druckausübung unter Erwachsenen geschehen, verdrängt werden können und es der Beschwerdeführerin erst nach der Kontaktaufnahme durch die Polizei (vgl. Suva-act. 14) und wegen des durchgeführten Strafverfahrens, in welchem sie die Ereignisse allenfalls erstmals Dritten gegenüber schildern musste, nicht mehr gelang, diese zu verdrängen. Es ist denkbar, dass ein Opfer, welches so reagiert hat, durch die erneute Konfrontation auch Jahre später eine psychische Dekompensation durchmacht und das Erlebte anders als ursprünglich bewertet. So erklärte die Beschwerdeführerin auch am 31. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass die Aufarbeitung der ganzen Ereignisse eine psychiatrische Behandlung notwendig gemacht habe (Suva-act. 17). Anhand der vorliegenden Aktenlage ist es nicht möglich, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass das Auftreten einer erstmaligen psychischen Gesundheitsschädigung nach einer mehrjährigen Latenzzeit nicht möglich sei. Bezüglich des psychischen Hintergrundes sind weitere Kausalitätsabklärungen erforderlich. Nachdem die Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, die Unfallkausalität eines psychischen Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin ohnehin noch nicht geprüft hat, ist sie gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz zur Nachholung dieser Abklärungen und im gegebenen Fall zur erneuten Verfügung über die Ansprüche auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen verpflichtet. 4.3.2. Der Argumentation der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 (act. G 3), die Beschwerdeführerin sei nach den Unfällen vom 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 nicht arbeitsunfähig gewesen (vgl. dazu Suva-act. 1, act. G 5), womit von Anfang an kein Anspruch auf Heilbehandlung entstehe, kann nicht gefolgt werden. 5.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG setzt also nur eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraus. In BGE 134 V 114 f. E. 4.1 und 4.3 hat das Bundesgericht seine konstante Rechtsprechung bestätigt, wonach der Versicherer (sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind) die 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Entscheid Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren habe, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne und präzisiert, dass das Kriterium der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu beurteilen sei. In einem Urteil vom 10. Juli 2014, 8C_354/2014, E. 3.2, setzte sich das Bundesgericht sodann explizit mit BGE 134 V 109 auseinander. Der konkrete Versicherte war durch die erlittene Fussverletzung in seiner Anwaltstätigkeit - abgesehen von einer kurzen operationsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz - gar nicht eingeschränkt. Die für den Anspruch auf Heilbehandlung vorausgesetzte namhafte Besserung des Gesundheitszustandes konnte sich deshalb rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht anhand der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit bestimmen und das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein damit ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen vermöge. Dieses Urteil ist auch für den vorliegenden Fall massgebend. Der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 angeführte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2015, UV 2014/71, E. 4, kann vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils 8C_354/2014 keine Relevanz haben. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. Dezember 2019 gutzuheissen und die Sache zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen für die Unfälle vom 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).6.2. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung angesichts des eingeschränkten Prozessthemas und der nicht umfangreichen Aktenlage am unteren Rand der Bandbreite für die üblicherweise zuzusprechende Parteientschädigung auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 6.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung allfälliger Versicherungsleistungen für die Unfälle vom 25. Dezember 2014 und 4. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2020 Art. 4 ATSG: Bejahung eines Unfalls im Sinne eines Schreckereignisses bei einer versicherten Person, welche vergewaltigt und sexuell genötigt worden ist. Art. 6 Abs. 1 UVG: Rückweisung zu weiteren Abklärungen bezüglich natürlich kausaler Unfallfolgen in Form einer psychischen Gesundheitsschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2020, UV 2020/6).

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