© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2020/76 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.04.2021 Entscheiddatum: 28.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Anordnung monodisziplinärer Begutachtung. Die Versicherte brachte gegen die ursprüngliche Gutachterwahl der IV-Stelle Einwände vor, welche diese zu einem Widerruf veranlasste. Bei der darauffolgenden Neubestimmung der medizinischen Fachperson ist ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2020, IV 2020/76). Entscheid vom 28. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/76 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Anwälte AG, Hauptstrasse 11a, Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung (Abklärungsstelle) Sachverhalt A. A.___ erlitt am 23. April 2010 als Fahrzeuglenkerin einen Auffahrunfall mit Heckund Frontkollision (Schadenmeldung UVG vom 12. Mai 2010, fremd-act. 1-159). Am 16. Dezember 2010 meldete sie sich zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Im Auftrag der IV-Stelle wurde die Versicherte am 5., 19. und 25. Juni sowie am 4. Juli 2012 polydisziplinär (allgemein-internistisch, neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) im BEGAZ Begutachtungszentrum BL begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: 1. akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1); 2. eine Panikstörung (ICD-10: F41.01) ohne Agoraphobie; 3. eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) mit Regressionstendenz, Selbstlimitierung und neurotischer Behindertenüberzeugung; 4. eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung «sehr wahrscheinlich» (ICD-10: F45.4) und 5. ein cervicogenes Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz. Gesamtmedizinisch bescheinigten die Gutachter für den Zeitraum zwischen dem 23. April 2010 bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Rehaklinik Valens am 15. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 16. Dezember 2010 müsse aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (Gesamtgutachten vom 24. August 2012, IV-act. 63). In der Stellungnahme des Rechtsdiensts der IV-Stelle vom 13. Dezember 2012 wurde eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit verneint. Es sei aus psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 81; siehe auch die Stellungnahme vom 20. März 2013, IV-act. 95). A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die das Rentengesuch abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 21. März 2013 (IV-act. 96) erhob die Versicherte am 19. April 2013 Beschwerde (IV-act. 103). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die IV-Stelle vom Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenes Observationsmaterial ein (Observationsbericht vom 24. Juni 2013 betreffend die Überwachung vom 29. April bis 15. Juni 2013, IV-act. 129; DVD 1, act. G 3.3). Mit Entscheid vom 30. November 2015, IV 2013/176, hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung vom 21. März 2013 auf. Es wies die Sache zur Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens und zur Prüfung der Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials an die Beschwerdegegnerin zurück. Komme die IV-Stelle zum Schluss, dass die Observationsergebnisse im IV-Verfahren verwertbar seien, müssten diese dem neuen psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt werden (siehe hierzu sowie zum bis dahin massgebenden Sachverhalt IV-act. 141). A.b. Im Zeitraum vom 5. bis 30. September 2016 wurde die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle observiert (siehe Observationsbericht vom 5. Oktober 2016, IV-act. 169, sowie die separate DVD 2, act. G 3.3). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 ordnete die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an. Die Begutachtung werde unter Berücksichtigung der vollständigen Akten erfolgen (IV-act. 180; zur Aktennotiz betreffend die Prüfung der Verwertbarkeit des Observationsmaterials vom 6. September 2017 siehe IV-act. 181). Dagegen erhob die Versicherte am 22. September 2017 Beschwerde. Sie beantragte darin: 1. Die Zwischenverfügung betreffend Begutachtung durch Dr. B.___ sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Auftrag zur Begutachtung anderweitig zu vergeben und das gesamte Datenmaterial betreffend die zwei Observationen aus den Akten inklusive Fragenkatalog zu entfernen (IV-act. 186-2 ff.). Die IV-Stelle widerrief am 22. November 2017 die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die Wahl von Dr. B.___ als Gutachter (IV-act. 191). Mit Entscheid vom 31. Oktober 2018, IV 2017/366, hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war, teilweise gut. Es hob die angefochtene Zwischenverfügung auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, das rechtswidrig beschaffte Observationsmaterial betreffend die Bedienung des Bankomaten durch die Versicherte und betreffend ihre Aufenthalte A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. sowohl in Einkaufsläden als auch im Fitnesscenter im Sinn der Erwägungen aus den Akten zu entfernen und weitere davon betroffene Aktenteile unwiderruflich unkenntlich zu machen (IV-act. 193). Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2018 (IV-act. 195) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Mai 2019, 8C_837/2018, gut. Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts auf und bestätigte die Zwischenverfügung vom 6. September 2017 (IV-act. 200). Am 28. Januar 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine umfassende psychiatrische Untersuchung durch C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, anordne (IV-act. 214). Gegen die Person des Gutachters brachte die Versicherte am 7. Februar 2020 verschiedene Einwände vor. Sie machte geltend, es sei zur Bestimmung der Gutachtensperson ein Einigungsverfahren durchzuführen, und schlug zwei psychiatrische Experten vor (IV-act. 217). Die IV-Stelle hielt die Einwände nicht für stichhaltig und teilte dies der Versicherten am 19. Februar 2020 mit (IVact. 218). Diese hielt an ihrer Kritik und ihren Vorschlägen zur Gutachtenperson fest (Stellungnahme vom 20. Februar 2020, IV-act. 219), woraufhin die IV-Stelle die Begutachtung durch Dr. med. C.___ mit Zwischenverfügung vom 13. März 2020 anordnete (IV-act. 220). A.d. Gegen die Zwischenverfügung vom 13. März 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. April 2020. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kostenund Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Auftrag zur Begutachtung an med. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, oder Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu vergeben. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, Dr. C.___ sei befangen. Da er sich in der Vergangenheit eine Titelanmassung zu Schulden habe kommen lassen, bestehe zusätzliches berechtigtes Misstrauen in seine Person. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin stelle zudem eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, indem verschiedene Einwendungen von vorneherein nicht gehört worden seien, was per se zur Aufhebung der Zwischenverfügung führen müsse (act. G 1). B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angeordneten psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde. Für eine Befangenheit von Dr. C.___ seien keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. Es sei gerichtsnotorisch, dass Dr. C.___ in zahlreichen Fällen Gutachten verfasst habe, die aus objektiver Sicht zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hätten. An seiner Fachkompetenz bestünden keine Zweifel. Die Wahl sei vorliegend auf Dr. C.___ gefallen, weil den bisherigen Erfahrungen entsprechend erwartet werden dürfe, dass er auch die nichtmedizinischen/ fremdanamnestischen Akten angemessen berücksichtige. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Experten sei dies nicht der Fall. Daher habe sie (die Beschwerdegegnerin) ein legitimes Interesse am gewählten Gutachter festzuhalten (act. G 3). B.b. In der Replik vom 18. Mai 2020 hält die Beschwerdeführerin unverändert an der Beschwerde fest (act. G 5). B.c. Die Beschwerdegegnerin hält am 23. Juni 2020 ihrerseits an der beantragten Beschwerdeabweisung fest. Sollte das Versicherungsgericht den gegen Dr. C.___ erhobenen Anschuldigungen noch eine Relevanz beimessen, so sei bei ihm eine Stellungnahme einzuholen (act. G 7). B.d. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass 1.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine einvernehmliche Bestimmung der psychiatrischen Fachperson vorgenommen habe (act. G 1, Rz 7.1, S. 4). das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Aufgrund des begrenzten Überprüfungsvermögens der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 276 E. 1.2.2). Ablehnungs- und Ausstandsgründe sind sofort nach deren Bekanntwerden geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2009, 9C_273/2009, E. 1.2 mit Hinweisen). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person «zweifellos» einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) darstellt (BGE 136 V 126 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdegegnerin kommt hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ein grosser Ermessensspielraum bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Oktober 2011, 9C_1037/2010, E. 5.1 mit Hinweis). 1.2. Das Versicherungsgericht hat sich im Entscheid vom 5. Juli 2013, IV 2012/412, E. 1.3 ff., ausführlich zur Bedeutung einer einvernehmlichen Bestimmung der Sachverständigen geäussert. Darauf kann verwiesen werden. Das Bundesgericht bejaht eine Verpflichtung der IV-Stellen zur Durchführung eines Einigungsversuchs, wenn bei der Anordnung eines Gutachtens grundsätzlich ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist und sofern gegen den gewählten Gutachter zulässige oder stichhaltige Einwände geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2015, 9C_401/2015, E. 3 mit Hinweisen). 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Von Bedeutung ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin zunächst Dr. B.___ als Gutachter anordnete (Zwischenverfügung vom 6. September 2017, IV-act. 180). Gegen diese Anordnung und die Person von Dr. B.___ brachte die Beschwerdeführerin mehrere Einwände vor (Beschwerde vom 22. September 2017, IV-act. 186-2 ff., insbesondere Rz 6.1 und Rz 6.3). Die Beschwerdegegnerin teilte offenbar zumindest teilweise die Kritik der Beschwerdeführerin, widerrief sie doch die Wahl von Dr. B.___ als Gutachter und hielt in der Folge nicht mehr an ihm als Gutachter fest (IV-act. 191). In dieser Situation wäre die Beschwerdegegnerin zu einem konsensorientierten Vorgehen bezüglich der Neubestimmung der psychiatrischen Fachperson verpflichtet gewesen (siehe vorstehende E. 2.1), zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 13. Januar 2017 eine Gutachtensperson vorgeschlagen hatte (IVact. 177). Stattdessen ordnete die Beschwerdegegnerin wiederum einseitig Dr. C.___ als neuen Gutachter an (Mitteilung vom 28. Januar 2020, IV-act. 214) und hielt an ihm fest, ohne sich ernsthaft mit den Vorschlägen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen (Schreiben vom 19. Februar 2020, IV-act. 218; Zwischenverfügung vom 13. März 2020, worin lediglich auf das Amtsgeheimnis verwiesen wurde, IV-act. 220). Dadurch hat die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Die Beschwerdegegnerin durfte bei der neuerlichen Wahl der psychiatrischen Fachperson das von der Beschwerdeführerin geforderte Einigungsverfahren nicht ignorieren, sondern hätte im Interesse der Verfahrensfairness, der besseren Akzeptanz des Gutachtens, der Gutachtensqualität sowie der Beschleunigung des Verfahrens zunächst eine einvernehmliche Bestimmung anstreben müssen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 2017, IV 2017/141, E. 2.2). 2.2. Mit Blick auf die Prozessökonomie erscheint es sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin einen der von der Beschwerdeführerin genannten Gutachter mit der Begutachtung beauftragt, soweit diese hierzu überhaupt zur Verfügung stehen bzw. zur Auftragsübernahme bereit sind. Sowohl bei Dr. E.___ als auch bei med. pract. D.___ handelt es sich um erfahrene psychiatrische Gutachter. Beide Gutachter sind in der Liste der SVA Zürich «Abklärung von IV-Leistungen: Externe Gutachterinnen und Gutachter» aufgeführt (S. 3 und S. 5) und verfügen über die Gutachterausbildung mit Zertifikat der Swiss Insurance Medicine (siehe <http://www.D.___.ch/ausbildung.php>; <https://www. praxis-E.___.ch/>, je abgerufen am 31. August 2020). Sie erscheinen daher mit versicherungspsychiatrischen Beurteilungen vertraut und hierzu ausreichend befähigt zu sein. Entgegen des nicht näher substanziierten Vorbringens der Beschwerdegegnerin (act. G 3, III. Rz 11) sind keine konkreten Hinweise erkennbar, dass die beiden genannten Psychiater generell nicht im Stande wären, 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Da die Sache zur Durchführung eines konsensorientierten Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, können die Fragen offenbleiben, ob sie im Verwaltungsverfahren das rechtliche Gehör verletzte (zur entsprechenden Rüge der Beschwerdeführerin siehe act. G 1, Rz 7.1, S. 5 f.) und die Einwände gegen die Person von Dr. C.___ als Gutachter stichhaltig sind. Der Vollständigkeit halber ist bezüglich der Kritik der Beschwerdeführerin an der Fachkompetenz von Dr. C.___ (act. G 1, Rz 7.1, S. 5) lediglich anzufügen, dass er zwar nicht in der Liste «Externe Gutachterinnen und Gutachter» der SVA des Kantons Zürich, jedoch in derjenigen der IV-Stelle des Kantons Bern aufgeführt ist. 4. fremdanamnestische Akten bzw. Angaben (wie sie sich etwa aus dem Observationsmaterial ergeben) entsprechend den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP vom 16. Juni 2016 zu würdigen. Med. pract. D.___ wurde denn auch seitens des RAD Ostschweiz in den Jahren 2018 und 2019 mit Begutachtungen beauftragt (vgl. act. G 5.2). Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 13. März 2020 gutzuheissen. Die Sache ist zur Durchführung eines konsensorientierten Verfahrens zur Bestimmung der Sachverständigen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.1. Bei Streitigkeiten betreffend die Anordnung für eine Begutachtung im Verwaltungsverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) keine Anwendung. 4.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote ein. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf die eingeschränkte Streitfrage 4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. März 2020 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. und auf vergleichbare Fälle (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2019, IV 2019/195, E. 4.3) eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Anordnung monodisziplinärer Begutachtung. Die Versicherte brachte gegen die ursprüngliche Gutachterwahl der IV-Stelle Einwände vor, welche diese zu einem Widerruf veranlasste. Bei der darauffolgenden Neubestimmung der medizinischen Fachperson ist ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2020, IV 2020/76).
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