© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/22 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 21.12.2020 Entscheiddatum: 25.06.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.06.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer italienischen Autobahn um 62 km/h, wurde deswegen in Italien gebüsst und mit einem Fahrverbot von 180 Tagen belegt. Bestätigung des Warnungsentzugs und Reduktion der Entzugsdauer von neun auf acht Monate, unter Berücksichtigung, dass der Führerausweis wegen einer früheren schweren Widerhandlung während drei Monaten bis am 29. Februar 2016 entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/22). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Fabrizio Specchia X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Jürg Jakob, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug)
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.- X besitzt den Führerausweis für die Fahrzeugkategorien B und BE sowie die Unterkategorien D1 und D1E seit dem 10. Februar 1993. Für die Fahrzeugkategorie A ist er seit dem 23. September 2008 fahrberechtigt. Am 29. Oktober 2015 wurde ihm der Führerausweis vom Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen für drei Monate entzogen, nachdem er am 17. Mai 2015 mit einem Personenwagen in A ausserorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten hatte. Diese Administrativmassnahme wurde vom 30. November 2015 bis 29. Februar 2016 vollzogen. B.- Der Präfekt der Provinz Como verhängte gegen X wegen einer Widerhandlung im Strassenverkehr mit Entscheid vom 15. Juli 2019 für das Staatsgebiet von Italien ein Fahrverbot für die Dauer von 180 Tagen. Gemäss der Verkehrspolizei Como hatte er am 25. Juni 2019 mit einem Motorrad auf der Autobahn in B die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 62 km/h überschritten (nach Abzug der Messtoleranz). Das Fahrverbot für Italien begann am Tag der Begehung, d.h. am 25. Juni 2019 für 180 Tage zu laufen. C.- Gestützt auf eine Mitteilung der Präfektur Como eröffnete das Strassenverkehrsamt gegen X wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Juni 2019 ein Administrativmassnahmeverfahren. Dieses teilte ihm am 6. November 2019 mit, dass die in Italien begangene Geschwindigkeitsüberschreitung eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften darstelle und deswegen auch hierzulande ein Führerausweisentzug vorgesehen sei. Es stellte einen Führerausweisentzug von mindestens zwölf Monaten in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 beantragte X, dass auf eine Administrativmassnahme zu verzichten sei. Eventualiter sei die Entzugsdauer auf maximal sechs Monate zu beschränken, unter Anrechnung an den bereits erfolgten Ausweisentzug. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass in Italien kein rechtsgenügliches Strafverfahren durchgeführt worden sei, da nur ein polizeilicher Bussenentscheid vorliege. Zudem wurde die Zuverlässigkeit der Radarmessungen in Italien in Zweifel gezogen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 entzog das Strassenverkehrsamt X den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von neun Monaten. Dagegen erhob X mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Er beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 29. Januar 2020 hinsichtlich des Entzugs des Führerausweises für die Dauer von neun Monaten aufzuheben. Eventualiter sei die Entzugsdauer auf maximal sechs Monate zu reduzieren. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 reichte der Rekurrent ein Bestätigungsschreiben des Präfekten der Provinz Como vom 13. Februar 2020 ein. Darin wurde ausgeführt, dass dem Rekurrenten der Schweizer Führerausweis am 25. Juni 2019 von den italienischen Behörden abgenommen und am 2. August 2019 wieder ausgehändigt worden sei. Die Vorinstanz verzichtete am 19. März 2020 auf eine Stellungnahme. Auf die Ausführungen des Rekurrenten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 17. Februar 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.10, abgekürzt: SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Ist die Verletzung der Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Von einer mittelschweren Widerhandlung ist immer dann auszugehen, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Bestandteile einer schweren Widerhandlung erfüllt sind (vgl. Botschaft, in: BBl 1999 S. 4487). b) Nach einer Widerhandlung gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs im Ausland wird der Führerausweis (in der Schweiz) entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c Abs. 1 SVG). Wer in Italien ein Motorfahrzeug lenkt, ist dem italienischen Strassenverkehrsrecht unterworfen. Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen italienischen Massnahmeentscheid abzustellen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_271/2014 vom 20. Februar 2015 E. 2.4). Der Rekurrent rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er bestreitet, am 25. Juni 2019 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 40 km/h überschritten zu haben. Insbesondere wird die Messgenauigkeit der in Italien eingesetzten Radarmessgeräte angezweifelt. Zudem bringt er vor, dass die Sachverhaltserhebung mit dem polizeilichen Bussenentscheid nicht in einem rechtsgenüglichen Strafverfahren durchgeführt worden sei. Auf diese Einwände ist vorab einzugehen. 3.- a) Der Rekurrent wurde mit Bussenentscheid der Sezione Polizia Stradale di Como vom 25. Juni 2019 mit € 847.– sanktioniert, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 62 km/h überschritten hatte (act. 11/42). Der Bussenentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (BGer 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Zu prüfen ist, ob eine Bindungswirkung des Bussenentscheids vom 25. Juni 2019 besteht. c) Der Administrativmassnahmeentscheid des Präfekten der Provinz Como vom 15. Juli 2019 (vgl. act. 11/40 f.) stützt sich einzig auf den Bussenentscheid der Sezione Polizia Stradale di Como vom 25. Juni 2019. Die Anzeige enthält keine Wahrnehmungen von Polizisten vor Ort oder sonstige Aussagen von Beteiligten; die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde hingegen mit einem Messgerät erfasst (vgl. act. 11/42). Dies bedeutet indessen nicht, dass nicht auf den im italienischen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bussenentscheid festgestellten Sachverhalt abgestellt werden kann. Vielmehr gilt auch in diesem Fall der Grundsatz, dass die Verwaltungsbehörde in der Regel an die tatsächlichen Feststellungen der ausländischen Strafbehörden gebunden ist. Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass er am 25. Juni 2019 maximal 160 km/h gefahren sei. Ihm seien keinerlei Verfahrensrechte zuerkannt und jegliche Verteidigungsrechte verweigert worden. Weder seien ihm ein Beweisfoto ausgehändigt noch die Eichung und Genauigkeit des Messgeräts kontrolliert worden. Weshalb er unter den gegebenen Umständen nicht auf die Herausgabe eines Beweisfotos beharrte, ist nicht leicht verständlich. Sowohl der Bussenentscheid vom 25. Juni 2019 als auch der Administrativentscheid vom 15. Juli 2019 konnten gemäss den darauf vermerkten Rechtsmittelbelehrungen angefochten werden. Die Behauptung des der italienischen Sprache mächtigen Rekurrenten, dass ihm jegliche Verteidigungsrechte verweigert worden seien, stimmt deshalb nicht (vgl. act. 11/42 und act. 11/41). Es standen ihm mithin dieselben Verfahrensrechte zu wie in der Schweiz. Der Rekurrent hat beide Entscheide unbestrittenermassen erhalten und zur Kenntnis genommen. Von der Möglichkeit der Anfechtung machte er jedoch keinen Gebrauch; er liess beide Entscheide unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit akzeptierte er im Strafverfahren, dass er am 25. Juni 2019 die Geschwindigkeitsübertretung in Italien begangen hatte. Der Rekurrent bringt sinngemäss vor, die Busse nur bezahlt zu haben, weil er die Beschlagnahme seines Motorrades durch die Polizei habe verhindern wollen. Die Ergreifung des Rechtsmittels gegen das Fahrverbot der Provinz Como vom 15. Juli 2019 sei aufgrund der bereits bezahlten Busse von vornherein aussichtslos gewesen. Dies ändert indessen nichts daran, dass er seine im schweizerischen Administrativmassnahmeverfahren vorgebrachten Einwände im italienischen Strafverfahren hätte vorbringen können und müssen. Auch der Einwand, dass die Radarmessgeräte in Italien nie hinsichtlich der Messgenauigkeit überprüft würden, hätte im italienischen Strafverfahren eingebracht werden müssen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Bericht des Fernsehsenders RAI 3, in welchem ein angeblicher, anonym auftretender Polizist über Praktiken bei polizeilichen Geschwindigkeitsmessungen erzählt, im konkreten Fall eine Messungenauigkeit aufzeigen kann. Insgesamt bestehen keine genügend klaren Anhaltspunkte, die auf eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung der italienischen Strafbehörden hindeuten. Es verstösst gegen Treu und Glauben, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen die tatsächlichen Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Insbesondere mussten dem Rekurrenten aufgrund eines dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 17. Mai 2015 die drohenden Sanktionen bewusst sein. Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h konnte er nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die in Italien begangene Verkehrsregelverletzung mit straf- und massnahmenrechtlichen Folgen in der Schweiz ohne Konsequenzen bleiben würde. Indem der Rekurrent den italienischen Bussenentscheid vom 25. Juni 2019 anerkannte, nahm er in Kauf, dass er in der Schweiz zusätzlich administrativrechtlich belangt wird. d) Vor diesem Hintergrund ist im Führerausweisentzugsverfahren nicht mehr auf die Sachverhaltsfeststellungen im rechtskräftigen italienischen Bussenentscheid zurückzukommen. Der Rekurrent muss sich den entsprechenden Sachverhalt entgegenhalten lassen und die Vorinstanz durfte darauf abstellen. 4.- Der Führerausweis kann nach einer Widerhandlung im Ausland dann entzogen werden, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) und die Widerhandlung nach Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Mit Entscheid des Präfekten der Provinz Como vom 15. Juli 2019 erteilte dieser dem Rekurrenten wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Juni 2019 ein Fahrverbot von 180 Tagen auf italienischem Territorium (act. 11/108). Der entsprechende Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, zudem stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 62 km/h auf der Autobahn unabhängig von den konkreten Umständen in objektiver Hinsicht eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG dar (BGer 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen auf 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2). Dem Lenker kann eine derart massive Überschreitung nicht verborgen bleiben, weshalb sie zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (BGer 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahme ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Bei einem Führerausweisentzug nach einer Widerhandlung im Ausland sind zusätzlich die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen (Art. 16c Abs. 2 Satz 1 SVG). Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Bei Personen, die im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nicht verzeichnet sind, darf die Entzugsdauer das am Begehungsort verfügte Fahrverbot nicht überschreiten (Art. 16c Abs. 2 SVG). Aus dem gesetzlichen Verweis auf Art. 16b und Art. 16c SVG und dem Hinweis, dass die gesetzliche Mindestdauer unterschritten werden dürfen, ergibt sich, dass grundsätzlich die für Inlandtaten geltenden Vorschriften anzuwenden sind, sofern sich aus Art. 16c SVG nichts anderes ergibt (BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.2 mit Hinweis auf 1C_47/ 2012 vom 17. April 2012 E. 2.2). Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG bezweckt die Vermeidung von Doppelbestrafungen. Insgesamt müssen die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (Art. 16c Abs. 2 Satz 1 SVG). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft (BGE 141 II 256 E. 2.3). Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Insbesondere findet auch das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG Anwendung und Rückfälle führen dementsprechend zu einer höheren (allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer (BSK SVG-Rütsche/Weber, Basel 2014, Art. 16c N 17). b) Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate; sie erhöht sich auf mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren bis bis bis bis bis bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Der Rekurrent ist im IVZ mit einer schweren Widerhandlung vom 29. Oktober 2015 verzeichnet (Ende des dreimonatigen Ausweisentzugs: 29. Februar 2016; act. 11/34). Das vom Präfekten der Provinz Como verfügte Fahrverbot von 180 Tagen für Italien darf demzufolge überschritten werden. Da der Rekurrent innerhalb von fünf Jahren erneut eine schwere Widerhandlung begangen hat, beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Trotz der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung hat die Vorinstanz von einer Erhöhung der Mindestentzugsdauer abgesehen, stattdessen die Mindestentzugsdauer wegen einer leicht erhöhten beruflichen Sanktionsempfindlichkeit unterschritten und die Entzugsdauer auf neun Monate festgesetzt. Der Rekurrent beantragt in seinem Eventualantrag bezüglich der Entzugsdauer, dass diese auf maximal sechs Monate zu reduzieren sei. Zu berücksichtigen sei einerseits, dass er einen BfU-Kurs für verkehrsauffällige Fahrzeuglenkende besucht habe, und andererseits, dass während der Zeitspanne vom 25. Juni bis 2. August 2019 sein Führerausweis von den italienischen Behörden eingezogen gewesen sei. Beides müsse massnahmemindernd berücksichtigt werden, weshalb die Entzugsdauer auf sechs Monate zu reduzieren sei. Dagegen führte die Vorinstanz in der Verfügung vom 29. Januar 2020 aus, dass eine Abnahme des Führerausweises in Italien nicht belegt sei und zudem dem Rekurrenten nicht untersagt gewesen sei in dieser Zeit in der Schweiz ein Fahrzeug zu lenken, weshalb diese Zeitspanne nicht an den Vollzug angerechnet werden könne. Die vorinstanzliche Reduktion der zwölfmonatigen Mindestentzugsdauer um drei Monate aufgrund einer leicht erhöhten beruflichen Sanktionsempfindlichkeit erscheint sehr grosszügig. Weitere massnahmemindernde Umstände hat die Vorinstanz nicht veranschlagt. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die italienische Polizei den Führerausweis des Rekurrenten nach der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Stelle abnahm und erst am 2. August 2019 wieder aushändigte. Der Präfekt der Provinz Como bestätigte dies am 13. Februar 2020 (act. 5). Da das Mitführen des Führerausweises obligatorisch ist (Art. 10 Abs. 4 SVG), war der Rekurrent nach der
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschlagnahme seines Ausweises durch die italienische Polizei faktisch auch in der Schweiz nicht mehr fahrberechtigt. Das Fahrverbot im Ausland bis zur Wiederaushändigung des Führerausweises vom 2. August 2019 hat sich demnach wie ein Entzug der Fahrerlaubnis in der Schweiz ausgewirkt, weshalb es sich rechtfertigt, die Zeit zwischen der Beschlagnahme und der Rückgabe des Führerausweises durch die italienische Polizei auf die Dauer des Führerausweisentzugs in der Schweiz anzurechnen (vgl. BGer 1C_47/2012 vom 17. April 2012 E. 4.3; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16c SVG N 5). Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Rekurrent nach der Beschlagnahme des Führerausweises in Italien berechtigt gewesen wäre, in der Schweiz ein Motorfahrzeug zu lenken, ergeben sich weder aus den einschlägigen Erlassen (insbesondere SVG und VZV) noch aus den Informationen auf der vorinstanzlichen Website; vielmehr stehen sie im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenfalls massnahmemindernd kann sich ein Verhalten nach der Widerhandlung auswirken, welches auf aufrichtige Reue schliessen lässt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene einen anerkannten Verkehrskurs besucht (vgl. BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16 N 14 mit Hinweis auf BGE 123 II 572 E. 1). Der Rekurrent absolvierte den Nachschulungskurs "Kurve Warnungsentzug" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU) mit vier Gruppensitzungen zu je eineinhalb Stunden. Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung, die sich in der vorinstanzlichen Einsatzmassnahme von zwölf Monaten zu wenig stark auswirkte, der grosszügigen Reduktion für die leicht erhöhte berufliche Sanktionsempfindlichkeit, des faktischen Fahrverbots während etwas mehr als einem Monat aufgrund der Führerausweisabnahme in Italien vom 25. Juni bis 2. August 2019 und des positiven Nachtatverhaltens (Besuch eines anerkannten BfU-Kurses) erscheint eine Entzugsdauer von acht Monaten als angemessen, weshalb die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Länge der Entzugsdauer entsprechend abzuändern ist. In den übrigen Punkten bleibt die Verfügung vom 29. Januar 2020 unverändert. 6.- Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Rekurrenten zu drei Vierteln und dem Staat zu einem Viertel aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine solche Aufteilung der Kosten rechtfertigt sich, da der Rekurrent im Hauptantrag unterliegt und der Eventualantrag nur teilweise gutgeheissen wurde. Eine Entscheidgebühr von bis
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 1'200.– (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) erscheint angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 900.– zu verrechnen und im Restbetrag von Fr. 300.– zurückzuerstatten. Eine ausseramtliche Entschädigung würde nur zugesprochen, wenn der Rekurrent mehrheitlich, das heisst zu mehr als 50 Prozent, obsiegen würde (PK VRP/SG-Linder, Art. 98 N 16), was angesichts der Verlegung der amtlichen Kosten nicht der Fall ist (vgl. Art. 98 VRP). Entscheid: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. Januar 2020 wie folgt abgeändert: X wird der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Im Übrigen bleibt die Verfügung vom 29. Januar 2020 unverändert. 2. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– haben der Rekurrent zu drei Vierteln und der Staat zu einem Viertel zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wird mit dem Kostenanteil des Rekurrenten von Fr. 900.– verrechnet und im Restbetrag von Fr. 300.– zurückerstattet. bis bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.06.2020 Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer italienischen Autobahn um 62 km/h, wurde deswegen in Italien gebüsst und mit einem Fahrverbot von 180 Tagen belegt. Bestätigung des Warnungsentzugs und Reduktion der Entzugsdauer von neun auf acht Monate, unter Berücksichtigung, dass der Führerausweis wegen einer früheren schweren Widerhandlung während drei Monaten bis am 29. Februar 2016 entzogen war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. Juni 2020, IV-2020/22).
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