Skip to content

St.Gallen Sonstiges 26.11.2020 IV-2020/118

26 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·3,249 mots·~16 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2020/118 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 04.12.2020 Entscheiddatum: 26.11.2020 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 und 4, Art. 39 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 13 Abs. 5 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent beabsichtigte, einen Parkplatz auf der anderen Strassenseite mit einem Wendemanöver anzusteuern. Er stellte den linken Blinker, hielt sich aufgrund der eher engen Strasse an den rechten Strassenrand und musste warten, da eine Fussgängerin auf dem Trottoir vor dem angepeilten Parkplatz unterwegs war. Der Blinker war in der Zwischenzeit deaktiviert. Als die Fussgängerin die Stelle passiert hatte, setzte er zum Wendemanöver an. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von hinten zum Überholen angesetzt hatte. Mangels leichten Verschuldens ist die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/118). Präsident Urs Gmünder, Richter Urs Früh und Beat Fritsche, Gerichtsschreiber Daniel Furrer X, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Andres, Amriswilerstrasse 50, 8570 Weinfelden, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Führerausweisentzug (Warnungsentzug) Sachverhalt: A.- X erwarb den Führerausweis der Fahrzeugkategorie B am 18. Mai 2005. Im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) ist X nicht verzeichnet. Am Donnerstag, 24. Januar 2019, 07.07 Uhr, fuhr er mit einem Personenwagen vom Marktplatz Frauenfeld herkommend auf der Neuhauserstrasse in Richtung Kantonsspital. Auf Höhe des Sportplatzes der Kantonsschule Frauenfeld lenkte er sein Fahrzeug an den rechten Strassenrand und stellte den Blinker links. Da zu diesem Zeitpunkt eine Fussgängerin auf dem den Parkplätzen auf der anderen Strassenseite vorgelagerten Trottoir entlangging, wartete X einige Sekunden, bis sie die Parkplätze passiert hatte. In dieser Zeit war der Blinker während einiger Sekunden deaktiviert. Als er sein Fahrzeug nach links lenkte, um die Neuhauserstrasse zu überqueren, kollidierte die linke Front seines Fahrzeugs mit der rechten Seite im Bereich der Vordertüre des Personenwagens, welcher zum Überholen angesetzt hatte. B.- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 22. Oktober 2019 wurde X im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. Januar 2019 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.- Am 2. Juli 2020 eröffnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (Strassenverkehrsamt) gegenüber X ein Administrativmassnahmeverfahren. Es stellte einen Führerausweisentzug für die Dauer von mindestens einem Monat in Aussicht und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 teilte der Arbeitgeber von X mit, dass dieser bei seiner Arbeit als Schadeninspektor zwingend auf den Führerausweis angewiesen sei. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2020 äusserte er sich dahingehend, dass er von einer leichten Widerhandlung ausgehe und ein Entzug des Führerausweises nicht angezeigt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei. Nach Akteneinsicht nahm er mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2020 erneut Stellung und beantragte, auf eine Massnahme sei zu verzichten, allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm mit Verfügung vom 12. August 2020 den Führerausweis für die Dauer eines Monats zufolge mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. D.- Gegen diese Verfügung erhob X mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. August 2020 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug sei abzusehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auf die Ausführungen im Rekurs wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Vorinstanz verzichtete am 16. September 2020 auf eine Vernehmlassung. E.- Nach dem Beizug der Strafakten (Polizeirapport und Einvernahmeprotokolle) zum Verkehrsunfall vom 24. Januar 2020 nahm der Rekurrent mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2020 Stellung.  Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sach-entscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. August 2020 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. g , 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Im Rekursverfahren ist umstritten, ob die Vorinstanz dem Rekurrenten zu Recht eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorwarf und einen Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats aussprach. a) Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Rekurrent sei mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt: SVG) zu einer Busse verurteilt worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl rechtfertigen würden. Nach dem Grundsatz bis

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Treu und Glauben müsse der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrnehmen. Es sei also Tatsache, dass der Rekurrent das Fahrzeug an den rechten Strassenrand gelenkt und den Blinker links gestellt habe. Da zu diesem Zeitpunkt eine Fussgängerin auf dem den Parkplätzen vorgelagerten Trottoir gegangen sei, habe er einige Sekunden gewartet, bis diese die Parkplätze passiert habe. Der Blinker sei zu dieser Zeit während einiger Sekunden deaktiviert gewesen. Als er dann das Fahrzeug nach links gelenkt habe, um die Strasse wie beabsichtigt zu überqueren, sei die linke Front seines Fahrzeugs mit der rechten Seite im Bereich der Vordertür des überholenden Fahrzeugs kollidiert. Mit der Zeichengebung habe er zwar seine Absicht, nach links abbiegen zu wollen, soweit korrekt angezeigt. Es stehe aber auch fest, dass er – indem er das Fahrzeug an den rechten Strassenrand gelenkt habe – nicht korrekt eingespurt gewesen sei und durch das Warten ohne einen durchgehend gesetzten Blinker eine unklare Lage für den nachfolgenden Verkehr geschaffen habe. Daher habe eine erhöhte Sorgfaltspflicht gegolten. Mit einem Kontrollblick über die Schulter nach hinten hätte er das nachfolgende Fahrzeug erkennen und mit dem Abbiegen zuwarten können. Mangels verkehrskonformen Verhaltens könne er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nur der korrekt eingespurte Linksabbieger dürfe sich darauf verlassen, nicht mehr links überholt zu werden. Durch dieses Fehlverhalten habe der Rekurrent schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht und dabei die andere Verkehrsteilnehmerin konkret gefährdet. Es liege weder eine geringe Gefahr noch ein leichtes Verschulden vor. Qualifizierende Elemente einer groben Verkehrsregelverletzung seien nicht ersichtlich. Damit liege ein mittelschwerer Fall vor, weshalb der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen sei. b) Der Rekurrent macht geltend, dass er nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen habe. Die Gefährdung sei überwiegend vom überholenden Fahrzeug ausgegangen. Dessen Lenkerin habe die erforderliche Sorgfalt nicht walten lassen, ansonsten hätte sie den links gestellten Blinker gesehen. Der Blinker sei gesetzt gewesen und habe damit den sich von hinten nähernden Fahrzeugen angezeigt, dass er beabsichtige, nach links abzubiegen. Um in den gegenüberliegenden Parkplatz einzubiegen, habe er aufgrund des Radius das Manöver ganz links (richtig: rechts) am Strassenrand beginnen müssen. In dieser Situation habe er nicht damit rechnen müssen, von einem von hinten nahenden Fahrzeug überholt zu werden. Er sei somit mit einem nicht vortrittsberechtigten Fahrzeug kollidiert, welches er beim Ansetzen des

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Manövers nicht gesehen habe. Abgesehen von einer kleinen Unaufmerksamkeit beim Ansetzen des Manövers habe er sich korrekt verhalten. Der Unfall sei jedoch auf das Überholmanöver und mitunter auf einen unglücklichen Umstand zurückzuführen. Andere Verkehrsteilnehmer seien zu keiner Zeit durch die Kollision gefährdet gewesen und beide Fahrzeuglenker seien unverletzt geblieben. Aufgrund der sehr geringfügigen Unaufmerksamkeit beim Ansetzen des Abbiegemanövers treffe ihn nur ein leichtes Verschulden. 3.- a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb bei der Verfügung über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrer Verfügung zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa bestätigt in Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_564/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.2). b) Im Strafbefehl vom 22. Oktober 2019 wird in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, dass der Rekurrent am 24. Januar 2019 um 07.07 Uhr vom Marktplatz Frauenfeld herkommend beabsichtigt habe, auf die sich in seiner Fahrtrichtung linksseitig der Neuhauserstrasse befindlichen Parkplätze zu fahren, zu diesem Zweck sein Fahrzeug an den rechten Strassenrand gelenkt und den Blinker links gestellt habe. Da eine Fussgängerin zu diesem Zeitpunkt das den Parkplätzen vorgelagerte Trottoir passiert habe, habe er einige Sekunden gewartet, wobei der Blinker in dieser Zeit während einiger Sekunden deaktiviert gewesen sei. Als er danach nach links gelenkt habe, um die Neuhauserstrasse wie beabsichtigt zu überqueren, sei die linke Front seines Fahrzeugs mit der rechten Seite im Bereich der Vordertüre des überholenden Fahrzeugs, welches gerade zum Überholen angesetzt habe, kollidiert. Die Voraussetzungen für ein Abweichen von diesen tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl sind nicht erfüllt. Der Rekurrent stellte sich zunächst auf den Standpunkt, dass der linke Blinker während der gesamten Zeit gestellt gewesen sei, hielt dann aber

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 fest, dass der Blinker zumindest vor dem Abbiegemanöver wieder eingeschaltet gewesen sei, was sich mit der strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellung deckt. 4.- a) Die Vorinstanz stufte das Verhalten des Rekurrenten als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem OBG ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung müssen beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Ist die Verletzung von Verkehrsregeln grob und wird dadurch eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen, ist die Widerhandlung schwer (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie stellt einen Auffangtatbestand dar und liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind (BGE 135 III 138 E. 2.2.2). b) Strafrechtlich wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Die einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG umfasst administrativrechtlich die leichte und die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG. Das straf- und das administrativrechtliche Sanktionssystem sind insoweit nicht deckungsgleich. Von der strafrechtlichen Sanktion kann deshalb nicht immer und ohne Weiteres auf die anzuordnende Verwaltungsmassnahme geschlossen werden (vgl. Entscheid der VRK IV-2013/48 vom 29. August 2013 E. 2c, im Internet abrufbar unter: www.sg.ch/recht/ gerichte und dort unter Rechtsprechung; BGer 1C_259/2011 vom 27. September 2011 E. 3.4 und 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E. 2.4).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom Strafurteil geht hinsichtlich der Rechtsanwendung keine Bindungswirkung aus, auch wenn die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Insbesondere sind die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung für die verwaltungsrechtliche Beurteilung des Falls nicht verbindlich. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde somit frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 10; BGer 1C_169/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.2, 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1 und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Aus den im Rekursverfahren beigezogenen Strafakten ergibt sich, dass sowohl die beiden Unfallbeteiligten als auch die zwei Zeugen im Strafverfahren persönlich von der Staatsanwältin einvernommen wurden, was für eine Bindungswirkung sprechen würde. Aus dem Strafbefehl vom 22. Oktober 2019 geht jedoch nicht hervor, wie das Verschulden beurteilt wurde, weshalb dieses im Administrativmassnahmeverfahren selbständig zu würdigen ist. c) Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a bis c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine konkrete Gefährdung im Strassenverkehr liegt vor, wenn durch das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers eine oder mehrere bestimmte Personen im Einzelfall der tatsächlichen Gefahr einer Rechtsgutsverletzung ausgesetzt worden sind (BSK SVG- Rütsche, Basel 2014, Art. 16 N 35). Da bezüglich des Unfalls – wie nachfolgend gezeigt wird – nicht mehr ein nur leichtes Verschulden vorliegt, fehlt es bereits an einer der beiden kumulativ notwendigen Voraussetzungen für die Annahme einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a SVG. Wie gross die Gefährdung war, kann deshalb offenbleiben. Immerhin ist eine mindestens leichte Gefährdung unbestritten. d) aa) Auf der subjektiven Seite setzt ein Warnungsentzug oder eine Verwarnung stets ein Verschulden voraus. Auch im strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmenrecht bedeutet dies, dass ein Fahrzeugführer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben muss. Ein Fahrzeugführer handelt vorsätzlich, wenn er mit Wissen und Willen Verkehrsregeln verletzt und dadurch eine Gefahr für die Sicherheit anderer schafft oder – im Sinn des Eventualvorsatzes – die Gefährdung infolge einer Verkehrsregelverletzung zumindest für möglich hält und in Kauf nimmt.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fahrlässig handelt ein Fahrzeugführer, der die Gefährdung anderer Personen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt; pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Im Strassenverkehr ist die gebotene Vorsicht bzw. Sorgfalt durch die Verkehrsregeln definiert (Art. 12 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0], BSK SVG-Rütsche, a.a.O. Art. 16 N 64 ff.). bb) Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtgemässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Insbesondere dürfen Fahrzeuge nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen (Art. 35 Abs. 5 SVG). Nach dem Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegensprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 E. 4a). Das gilt allerdings nicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Strassenbenützers liegen etwa dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Verhaltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber auch aus der Unklarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahrenträchtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 125 IV 83 E. 2b mit Hinweis auf BGE 118 IV 277 E. 4a). cc) Gemäss Art. 36 Abs. 1 SVG hat sich an den rechten Strassenrand zu halten, wer nach rechts abbiegen will, wer nach links abbiegen will, hat gegen die Strassenmitte zu halten. Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten (Art. 13 Abs. 5 der Verkehrsregelverordnung, SR 741.11, abgekürzt: VRV). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Der Rekurrent beabsichtigte gemäss eigenen Aussagen, mittels "U-Turn" auf die in seiner Fahrtrichtung linksseitig an der Neuhauserstrasse befindlichen Parkplätze zu fahren. Er zeigte dies zunächst an, indem er den linken Blinker setzte. Aufgrund der engen Strasse fuhr er jedoch zunächst an den rechten Strassenrand. Als er dort wartete, um die Fussgängerin passieren zu lassen, war der Blinker zwischenzeitlich ausgeschaltet. Dadurch schuf er eine unklare Situation. Da er aufgrund der engen Strassenverhältnisse für sein Manöver in die entgegengesetzte Richtung ausholen musste, hatte er besonders vorsichtig zu fahren. Zudem handelte es sich bei seinem Fahrmanöver nicht nur um ein Abbiegen, vielmehr wollte er das Fahrzeug mittels "U- Turn" wenden. Deshalb durfte er die anderen Strassenbenützer nicht behindern und hatte diesen den Vortritt zu gewähren. Die nachfolgende Fahrzeuglenkerin konnte die Situation auch so interpretieren, dass der Rekurrent sie vor seinem Wendemanöver passieren lassen wollte. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist nicht leichthin anzunehmen, der Rekurrent habe sich auf das Verbot des Linküberholens beim Linksabbiegen verlassen dürfen. Er hätte sich in dieser Situation besonders vorsichtig verhalten und sich unmittelbar vor seinem Manöver nochmals vergewissern müssen, ob nachfolgende Fahrzeuge zu Überholmanövern angesetzt hatten. Er bestätigte indessen, nicht über die Schulter nach hinten geblickt zu haben (act. 16/E1/5 und 11), was in dieser Situation zwingend erforderlich gewesen wäre. Blicke in den Innen- und Aussenspiegel genügten nicht und auf den Totwinkelassistenten des Fahrzeugs durfte er sich nicht verlassen, was dem Rekurrenten bewusst war (act. 16/E1/11). Somit liegt kein leichtes Verschulden vor (vgl. dazu auch BGer 6A.17/2005 vom 16. Mai 2005 E. 4), und die Vorinstanz ist zu Recht von einem mittelschweren Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen. 5.- Schliesslich ist die Dauer des einmonatigen Führerausweisentzugs zu überprüfen. Dabei handelt es sich um die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG, welche nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dementsprechend wirken sich ein ungetrübter automobilistischer Leumund oder eine berufliche Angewiesenheit

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf den Führerausweis nicht massnahmemindernd aus. Die einmonatige Entzugsdauer ist zu bestätigen. 6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu Recht für einen Monat entzogen hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ist damit zu verrechnen. Zufolge Abweisung des Rekurses sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98 VRP). Entscheid: 1.  Der Rekurs wird abgewiesen. 2.  Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.– zu bezahlen, unter      Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.   bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.11.2020 Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 34 Abs. 3, Art. 36 Abs. 1 und 4, Art. 39 Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 13 Abs. 5 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent beabsichtigte, einen Parkplatz auf der anderen Strassenseite mit einem Wendemanöver anzusteuern. Er stellte den linken Blinker, hielt sich aufgrund der eher engen Strasse an den rechten Strassenrand und musste warten, da eine Fussgängerin auf dem Trottoir vor dem angepeilten Parkplatz unterwegs war. Der Blinker war in der Zwischenzeit deaktiviert. Als die Fussgängerin die Stelle passiert hatte, setzte er zum Wendemanöver an. Hierbei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von hinten zum Überholen angesetzt hatte. Mangels leichten Verschuldens ist die Vorinstanz zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen. Bestätigung des einmonatigen Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. November 2020, IV-2020/118).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

IV-2020/118 — St.Gallen Sonstiges 26.11.2020 IV-2020/118 — Swissrulings