© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2017/245 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 07.02.2020 Entscheiddatum: 25.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2019 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs. Bei durchschnittlichem Valideneinkommen kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Die genaue Festsetzung des Tabellenlohnabzugs kann unterbleiben, da mehr als 15% offenkundig nicht angezeigt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2019, IV 2017/245). Entscheid vom 25. September 2019 Besetzung Versicherungsrichterin Miriam Lendfers (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Katja Meili Geschäftsnr. IV 2017/245 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler, MLaw, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente (Einkommensvergleich) Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Dezember 2010 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an, dies unter Hinweis auf eine Operation an der Lendenwirbelsäule (LWS) im Jahr 2003 und auf eine weitere Operation an der Halswirbelsäule (HWS) im Jahr 2010 (IV-act. 13). Ihre Anstellung als Mitarbeiterin Hausdienst im Alters- und Pflegeheim B.___, die sie seit 2001 mit einem Pensum von 55% innehatte (IV-act. 9-5), wurde ihr per Ende März 2011 wegen langanhaltender Arbeitsunfähigkeit gekündigt (IV-act. 46-2, 46-9). Eine weitere Tätigkeit als Zeitungsverträgerin, die sie seit 1. Juli 2010 wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgeführt hatte (IV-act. 44-3), wurde per 30. September 2012 aufgelöst (IVact. 161-1). A.a. Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten Dr. med. C.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Medizinischen Gutachterzentrum St. Gallen (MGSG), am 12. Dezember 2011 ein bidisziplinäres Gutachten. Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin des Wohndienstes in einem Pflegeheim wurde aus somatischer Sicht nur noch als zu 10% möglich bezeichnet. In einer leidensangepassten Tätigkeit wurde eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert. Der psychiatrische Gutachter erkannte in einer solchen Tätigkeit keine Einschränkung (IVact. 95-21, 95-25 f.). Nach einer Haushaltabklärung vom 3. April 2012 wurde die Versicherte als zu 55% erwerbstätig und zu 45% im Haushalt tätig eingestuft (IVact. 108-8). A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 wurde der Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 3% verneint (IV-act. 156, zur inhaltlich gleichlautenden Verfügung vom 14. August 2012 und deren Widerruf am 15. August 2012 vgl. IV-act. 144, 146). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.c. Am 26. September 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum IV- Leistungsbezug an (IV-act. 159). Nach einer Aufforderung der IV-Stelle, eine Sachverhaltsveränderung glaubhaft zu machen (IV-act. 166), wurde seitens des Schmerzzentrums des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) am 8. Oktober 2015 ein Bericht eingereicht (IV-act. 168). Nach Einholung weiterer Arztberichte (IV-act. 171, 174, 182, 185 ff.) und Rückfrage beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 188) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 23. März 2016 das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse an (IV-act. 191). Nach einem Einwand der Rechtsschutzversicherung der Versicherten (IV-act. 196) beschloss sie jedoch die Einholung eines Verlaufsgutachtens (IV-act. 199). Nachdem sich die Rechtsschutzversicherung gegen das von der IV-Stelle vorgesehene MGSG als Gutachterstelle ausgesprochen hatte (IV-act. 203), beauftragte die IV-Stelle schliesslich die medexperts ag mit der Verlaufsbegutachtung (IV-act. 209, 215). Im bidisziplinären Gutachten vom 6. Dezember 2016 nannten Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, insbesondere die Diagnosen chronisches, zeitweise lumboradikuläres Syndrom bei degenerativen Veränderungen ossärer und diskogener Art, Cervikobrachialgie rechts und Impingement des rechten Schultergelenks (IV-act. 218-44). Aus psychiatrischer Sicht bestehe weder angestammt noch für Verweistätigkeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Orthopädisch bestehe angestammt keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer adaptierten Tätigkeit schätzte Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit auf 60% (IV-act. 218-49). B.a. Nachdem der RAD das Gutachten für beweistauglich befunden hatte (IV-act. 220), wurde die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten überprüft (vgl. IV-act. 224). Mit der Begründung, diese fühle sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C. Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, verneinte die IV-Stelle am 23. Januar 2017 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-act. 226). Am 1. März 2017 füllte die Versicherte einen Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/ Haushalt aus (IV-act. 233). Rechtsanwalt Marcel Strehler machte dazu in Vertretung der Versicherten weitere Ausführungen und reichte Akten ein (IV-act. 234, 236-240). Die IV- Stelle kam daraufhin zum Schluss, die Versicherte sei für die Invaliditätsbemessung als vollerwerbstätig zu qualifizieren, und errechnete einen Invaliditätsgrad von 37% (IVact. 243). Mit Vorbescheid vom 23. März 2017 kündigte sie die Rentenverweigerung an (IV-act. 244). Trotz Einwands von Rechtsanwalt Strehler (IV-act. 246) verfügte sie am 30. Mai 2017 gemäss Vorbescheid (IV-act. 249). Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2017 liess die Versicherte am 30. Juni 2017 Beschwerde erheben. Die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Valideneinkommen sei mit Fr. 49'875.-- zu tief veranschlagt worden. Die Beschwerdegegnerin verweise lediglich auf die Angaben der Arbeitgeberin im Fragebogen vom 10. Januar 2011; diese seien aber unrichtig bzw. widersprüchlich. Beantragt werden eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen und die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs von 20%, was einen Invaliditätsgrad von 54% ergebe (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, dass die Gewährung eines Tabellenlohnabzugs angezeigt sei. Im Weiteren berechnet sie einen um nur rund 3% unterdurchschnittlichen Verdienst und bezeichnet eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen als nicht notwendig. Bei einem Invaliditätsgrad von 37.7% bestehe kein Rentenanspruch (act. G 4). C.b. In der Replik vom 10. November 2017 lässt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen festhalten. Wenn man davon ausgehe, dass sie für in einem reduzierten Pensum ausgeführte Hilfsarbeit aktuell trotz den Gesundheitsbeschwerden ein Einkommen in der Höhe der statistischen Werte der LSE erzielen könnte, müsse dies zweifelsfrei auch für die Beurteilung ihrer Validenkarriere gelten (act. G 10). C.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hielt am 16. November 2017 unverändert an ihrem Abweisungsantrag fest (act. G 12). C.d. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 14. Dezember 2017 eine Honorarnote über insgesamt Fr. 2'123.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ein (act. G 14). C.e. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Auf die bei der Beschwerdegegnerin am 28. September 2015 eingegangene Wiederanmeldung vom 26. September 2015 ist die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen zu Recht eingetreten, nachdem die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation glaubhaft gemacht hatte (vgl. IV-act. 168 sowie die Einschätzung des RAD vom 3. November 2015, IV-act. 170). 1.1. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der 1.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien ebenfalls darüber einig, dass die Invalidität basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit (zum Anforderungsprofil siehe IV-act. 218-42 Ziff. 5.6.4) zu bemessen ist. Auch dies ist nicht zu beanstanden. So sind einerseits die Ausführungen der beiden psychiatrischen Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ nachvollziehbar und ihre übereinstimmende Schlussfolgerung, wonach die psychischen Beeinträchtigungen die Beschwerdeführerin nicht relevant in einer angepassten Tätigkeit einschränken, plausibel, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund dessen, dass in psychiatrischer Hinsicht keine ernsthaften Therapiebemühungen der Beschwerdeführerin aktenkundig sind (vgl. IV-act. 95-21, 218-32). Andererseits erscheint schlüssig, dass Dr. F.___ aufgrund der festgestellten Zunahme insbesondere der degenerativen Zustände an einem HWS-Segment und an der LWS sowie einer gewissen Objektivierung der Schulterschmerzen rechts (vgl. v.a. Ziff. 5.4.2, IV-act. 218-39) mit einer Arbeitsunfähigkeit adaptiert von 40% von einer leicht grösseren Einschränkung ausging als Dr. C.___ knapp fünf Jahre zuvor (IV-act. 95-28, 218-42). Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach es sich bei den gegebenen Beschwerden um einen fortschreitenden degenerativen Prozess handle, die Einschränkungen im Verlauf weiter zugenommen hätten und davon auszugehen sei, dass sich dies auch auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit künftig weiter negativ auswirken werde (act. G 10 S. 3), resultiert für das vorliegende Verfahren kein weiterer Erkenntnisgewinn. Mutmassungen über den künftigen Verlauf erscheinen ohne fundierte medizinische Begründung spekulativ, sind aber vor dem Hintergrund, dass das Datum des medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Diese Bemessungsmethode des sog. Einkommensvergleichs gelangt vorliegend unstrittig zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100% erwerbstätig wäre. So war sie bereits vor Eintritt der Rückenprobleme trotz der Betreuung ihrer drei damals noch minderjährigen Kinder längere Zeit vollerwerbstätig gewesen (IV-act. 234-2; 236) und hatte auch nach der ersten Rückenoperation mit persistierenden Beschwerden neben dem Pensum von 55% im Altersheim täglich frühmorgens Zeitungen ausgetragen (IV-act. 9-5, 44), also insgesamt eine hohe Leistungsbereitschaft unter Beweis gestellt. 1.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügungserlasses (30. Mai 2017) zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, ohnehin unnötig. 3. Bei Anmeldung im September 2015 besteht ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab 1. März 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Invaliditätsbemessung ist auf das Jahr 2016 hin vorzunehmen. 3.1. 3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte, nicht aber, was sie bestenfalls hätte verdienen können. Auch wenn dieses Einkommen nicht ohne Weiteres mit dem ohne Invalidität erzielbaren Einkommen gleichzusetzen ist, wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a N 49; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 und BGE 131 V 51 E. 5.1.2). Zulässig ist auch, aus dem nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielten Einkommen auf das Valideneinkommen zu schliessen, sofern anzunehmen ist, dass die betreffende Person ohne Gesundheitsschaden in einem Vollpensum prozentual hochgerechnet den gleichen Lohn erzielen würde (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 16 N 22 ff.). Ist es nicht möglich, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder liegen keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Bestimmung vor, dann ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte, insbesondere auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) zurückzugreifen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 55 f.). 3.2.1. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. Januar 2011 hielt das Alters- und Pflegeheim B.___ auf S. 3 (Ziff. 2.10) einen Jahreslohn von Fr. 26'809.90 ab 1. Januar 2011 fest (IV-act. 46-3). Offenbar waren die Monatslöhne schwankend (vgl. IVact. 46-4). Im IK-Auszug wurde für das Jahr 2009 ein im Alters- und Pflegeheim erzieltes Einkommen von Fr. 28'258.-- ausgewiesen (IV-act. 33-1), was mit der Angabe 3.2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. auf S. 4 des Fragebogens übereinstimmt. Für das Jahr 2010 ist ein Einkommen von Fr. 28'271.70 vermerkt. Ins Jahr 2010 fällt jedoch bereits eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 46-4), sodass dieses Jahr nicht massgebend sein kann. Folglich erscheint es gerechtfertigt, das Einkommen 2009 von Fr. 28'258.-- bei einem Pensum von 55% auf ein Vollpensum hochzurechnen, was per 2009 ein Einkommen von Fr. 51'378.-- ergibt. Dass die Beschwerdegegnerin eine solche Hochrechnung vorgenommen und das Einkommen als Zeitungsverträgerin deswegen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. IV-act. 242), wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und ist auch überzeugend, da dieser Nebenerwerb stark schwankte und nicht ausgewiesen ist, dass das Lohnniveau dieser Tätigkeit über jenem im Alters- und Pflegeheim lag. Bei Nominallohnbereinigung des Einkommens von Fr. 51'378.-- resultiert der Betrag von Fr. 54'539.-- (Index Frauen 2009: 2552, 2016: 2709). Damit entspricht das Valideneinkommen ziemlich genau dem Durchschnittslohn von Hilfsarbeiterinnen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1 (Fr. 54'581.--). Also ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Stand war, das statistische Durchschnittseinkommen zu erzielen. Da sie weiterhin als Hilfsarbeiterin zu betrachten ist und die beiden Vergleichseinkommen auf derselben Grundlage zu berechnen sind, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2011, 9C_882/2010, E. 7.1). Entgegen der Ansicht der Parteien stellt sich demzufolge die Frage nach einer Einkommensparallelisierung nicht. Zu prüfen bleibt, ob ein sog. Tabellenlohnabzug zu gewähren ist. Während die Beschwerdeführerin einen solchen von 20% beantragt, hat die Beschwerdegegnerin keinen anerkannt (IV-act. 242, act. G 4). Das Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 19__) lässt zumindest keinen wesentlichen Abzug zu. Da statistisch nicht erwiesen ist, dass Teilzeitbeschäftigung bei Frauen anteilsmässig schlechter entlöhnt ist als Vollzeitarbeit, ist diesbezüglich kein Abzugsgrund gegeben. Ein gewisser allgemeiner Konkurrenznachteil mag durch die gesundheitliche Beeinträchtigung zwar vorliegen. Darauf muss jedoch nicht näher eingegangen werden. Denn auf der Basis der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 40% würde selbst bei Gewährung eines Abzugs von 15% der zur nächsthöheren Rentenstufe berechtigende Invaliditätsgrad von 50% nicht erreicht (40% + [60% x 15%] = 49%). Ein Abzug von über 15% ist jedenfalls nicht angezeigt, sodass die genaue Festsetzung mangels Relevanz unterbleiben kann. 3.3. Gemäss den vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 Anspruch auf eine IV-Viertelsrente. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben 4.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Mai 2017 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. März 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die Sache wird zur Berechnung und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'123.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. und die Sache zur Festsetzung und Ausrichtung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Diese ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4.2. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75; in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung, siehe Art. 30 HonO) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Beschwerdeführerin gilt beim vorliegenden Prozessausgang praxisgemäss als vollständig obsiegend. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer über Fr. 2'123.80 eingereicht. Der geltende gemachte Arbeitsaufwand von 7.51 Stunden ist angemessen, sodass das Honorar in der beantragten Höhe zuzusprechen ist. 4.3. bis
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