© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 19.05.2021 Entscheiddatum: 20.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG: Erlass einer Rückforderung, guter Glaube, Kontroll- und Hinweispflicht Rechtliche Einordnung der Kontroll- und Hinweispflicht: Grundlage bildet das Bestehen eines zwar öffentlichrechtlichen, aber seinem System nach dem privatversicherungsrechtlichen entsprechenden Versicherungsverhältnisses. Die notwendigen Pflichten der Versicherten reichen von der Pflicht, nicht selbst einen Schaden zu verursachen, über die Pflicht, den Schaden zu mindern, die Pflicht, bei der Ermittlung des Schadens (und der Art und Höhe der Versicherungsleistung) die nötigen Auskünfte zu geben, die Pflicht, Veränderungen des Schadens zu melden, bis zur Pflicht, die Ausrichtung der Versicherungsleistung auf deren Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Sozialversicherungsträger auf seinen Fehler aufmerksam zu machen. Letzteres ist in der EL die Kontrollund Hinweispflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2019/14). Entscheid vom 20. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/14 Parteien A.___,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A. A.___ bezog eine Ergänzungsleistung zu ihrer AHV-Rente. Da ihr Sohn im gleichen Haushalt lebte (EL-act. 111–1), berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung nur die Hälfte des Jahresmietzinses als anerkannte Ausgabe. In den Berechnungsblättern zu den Revisionsverfügungen wies sie die EL-Bezügerin jeweils darauf hin, dass die Hälfte des Mietzinses auf den Mitbewohner entfalle, so dass nur der hälftige Mietzins als Ausgabe berücksichtigt werden könne (EL-act. 71–1, 67–1 und 64–1). Am 4. August 2014 gab die EL-Bezügerin im Rahmen einer periodischen Überprüfung ihres EL-Anspruchs an, sie wohne mit ihrem Sohn zusammen; ab Oktober 2014 werde sie eine neue Adresse haben (EL-act. 58–1 f.). Gemäss dem neuen Mietvertrag belief sich der Mietzins der neuen Wohnung auf 1’915 Franken pro Monat. Die Sachbearbeitung der EL-Durchführungsstelle notierte am 14. Januar 2015 (EL-act. 54), gemäss einer telephonischen Auskunft des Einwohneramtes wohne die EL-Bezügerin allein. Dementsprechend ging die EL-Durchführungsstelle von einem Mietzins von 22’740 Franken pro Jahr aus. Da das (bundesrechtliche) Mietzinsmaximum für eine allleinstehende Person von 13’200 Franken und das (kantonalrechtliche) Maximum von 4’400 Franken überschritten waren, berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle den gesetzlichen Maximalabzug von insgesamt 17’600 Franken. Die (bundesrechtliche) ordentliche Ergänzungsleistung belief sich ab Oktober A.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014 auf monatlich 1’091 Franken, die (kantonalrechtliche) ausserordentliche Ergänzungsleistung auf monatlich 367 Franken (EL-act. 53). Die ordentliche Ergänzungsleistung stieg in der Folge – bei einem unveränderten Mietzinsabzug – jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres leicht an, während die ausserordentliche Ergänzungsleistung unverändert blieb (EL-act. 51 und 49). Am 2. Mai 2016 zog die EL- Bezügerin um (EL-act. 47). Der Mietzins der neuen Wohnung betrug 20’316 Franken pro Jahr (EL-act. 45–4). Die EL-Durchführungsstelle ging weiterhin davon aus, dass die EL-Bezügerin allein lebe. Der Mietzinsabzug betrug weiterhin 13’200 Franken beziehungsweise 17’600 Franken. Die ordentliche und die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieben deshalb unverändert (EL-act. 44). Die ordentliche Ergänzungsleistung stieg in den folgenden beiden Jahren leicht an; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb bei 367 Franken (EL-act. 40 und 38). Die EL-Bezügerin gab im Rahmen einer weiteren periodischen Überprüfung am 21. Juli 2018 an, in ihrer Wohnung lebten zwei Personen (EL-act. 28–1). Die Sachbearbeitung der EL-Durchführungsstelle notierte am 24. Juli 2018 (EL-act. 43–1), gemäss einer telephonischen Auskunft der AHV-Zweigstelle wohne die EL-Bezügerin mit ihrem Sohn zusammen. Dieser sei vom gleichen Ort zugezogen wie die EL- Bezügerin. Die EL-Durchführungsstelle berechnete den EL-Anspruch rückwirkend ab Oktober 2014 neu. Dabei veränderten sich nur die Höhe des Mietzinsabzuges und des Vermögensertrages. Letzterer war so geringfügig, dass er keine Auswirkung auf die Höhe des jeweiligen EL-Anspruchs hatte. Der angerechnete Mietzins unterschritt jeweils das bundesrechtliche Mietzinsmaximum von 13’200 Franken. Damit hatte die EL-Bezügerin seit dem 1. Oktober 2014 keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gehabt und ihr Anspruch auf eine ordentliche Ergänzungsleistung war tiefer gewesen als der ihr jeweils ausbezahlte Betrag. Die Korrekturverfügung mit Wirkung ab Oktober 2014 erging am 25. Juli 2018 (EL-act. 21). Die daraus resultierende, gleichzeitig verfügte Rückforderung belief sich auf 26’647 Franken, nämlich 9’765 Franken ordentliche Ergänzungsleistungen und 16’882 Franken ausserordentliche Ergänzungsleistungen. A.b. Die EL-Bezügerin führte in einem an die EL-Durchführungsstelle gerichteten Schreiben vom 11. August 2018 sinngemäss aus (EL-act. 20), sie wohne seit zwölf Jahren mit ihrem Sohn zusammen. Beim Berechnungsblatt zur Ergänzungsleistung A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sie keinen Fehler erkennen können. Sie habe stets auf eine korrekte und fehlerfreie Berechnung vertraut. Es sei nie ihre Absicht gewesen, zu täuschen oder sich zu bereichern. Sie könne die geforderte hohe Summe nicht zurückzahlen. Die EL- Durchführungsstelle wies die EL-Bezügerin am 16. August 2018 darauf hin, dass sie eine Einsprache erheben könne, wenn sie mit der Verfügung vom 25. Juli 2018 nicht einverstanden sei. Ansonsten habe sie die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen. In diesem Fall müsste sie begründen, warum sie die zu viel ausgerichteten Leistungen in gutem Glauben bezogen habe (EL-act. 19). Die EL-Bezügerin ersuchte am 22. August 2018 in einer mit „Mein Erlassgesuch vom 11. August 2018“ überschriebenen Eingabe darum, den geforderten Betrag abzubuchen, da sie diese hohe Summe nicht bezahlen könne. Sie habe keinen Fehler der Abrechnung der EL-Durchführungsstelle feststellen können (EL-act. 18). Mit einer Verfügung vom 24. September 2018 wies die EL- Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 16). Zur Begründung führte sie an, die EL-Bezügerin habe ihren Mitbewohner weder per 1. Oktober 2014 noch beim Umzug per 1. Mai 2016 gemeldet. Da die EL-Bezügerin auch nach dem Erhalt der entsprechenden Verfügungen nicht mitgeteilt habe, dass sie einen Mitbewohner habe, liege eine Melde- und Kontrollpflichtverletzung vor. Somit habe die EL-Bezügerin die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig empfangen. Damit erübrige sich die Prüfung der grossen Härte. Die EL-Bezügerin liess am 22. Oktober 2018 eine Einsprache gegen die Abweisungsverfügung vom 24. September 2018 erheben (EL-act. 13). Sie liess geltend machen, sie wohne seit vielen Jahren mit ihrem Sohn zusammen. Dieser sei ab August 2011 in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden. Sie sei stets der Auffassung gewesen, dass die Anspruchsberechnungen mit den Tatsachen übereingestimmt hätten. Deshalb habe sie nicht bemerkt, dass ihr Sohn ab Oktober 2014 aus der EL- Berechnung gefallen sei. Mit gutem Glauben habe sie gedacht, dass wie stets alles in Ordnung gewesen sei. Deshalb sei sie aus allen Wolken gefallen, als sie die grosse Rückforderung erhalten habe. Aufgrund des guten Glaubens und der ausgewiesenen materiellen Härte sei die Rückforderung zu erlassen und der Einsprache stattzugeben. Die EL-Durchführungsstelle wies die Einsprache am 7. März 2019 ab (EL-act. 4). Sie begründete dies insbesondere damit, dass in den Berechnungsblättern vor Oktober 2014 stets ein Mitbewohnerabzug vorgenommen worden sei. Ab Oktober 2014 sei in A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. den Berechnungsblättern der volle Mietzins berücksichtigt worden. Die EL-Bezügerin hätte kontrollieren müssen, ob der neue Mietzinsabzug korrekt übernommen worden sei. Bereits bei einer kursorischen Prüfung hätte die EL-Bezügerin ohne weiteres erkennen können, dass kein Mitbewohnerabzug vorgenommen worden sei. In Erfüllung ihrer Kontroll- und Hinweispflicht hätte sie die EL-Durchführungsstelle auf diesen Fehler hinweisen müssen. Der Umstand, dass ein entsprechender Hinweis unterblieben sei, könne nur damit erklärt werden, dass die EL-Bezügerin die Berechnungsblätter nicht einmal flüchtig überprüft habe oder dass sie den festgestellten Fehler in Verletzung ihrer Hinweispflicht nicht gemeldet habe. So oder anders liege eine grobe Nachlässigkeit vor, die eine Berufung auf den guten Glauben ausschliesse. Die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess am 18. März 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2019 erheben (act. G 1). Sie liess zur Begründung ausführen, sie sei stets der Auffassung gewesen, dass die Berechnungen mit den Tatsachen übereingestimmt hätten. Sie habe deshalb nicht bemerkt, dass ihr Sohn ab Oktober 2014 aus der Berechnung gefallen sei, obwohl er doch vorher so lange eingerechnet gewesen sei. Mit gutem Glauben habe sie gedacht, dass wie stets vorher alles in Ordnung gewesen sei. Sie sei sich zwar bewusst, dass sie eine Kontroll- und Meldepflicht habe. Aufgrund ihrer damaligen gesundheitlichen und persönlichen Situation habe sie aber die Aufmerksamkeit nicht aufbringen können, die nötig gewesen wäre, um den Fehler schnell zu entdecken. Zu ihrer eigenen Gesundheit sei die Situation ihres Sohnes gekommen. Dieser zeige ein bipolares Krankheitsbild. Er zeige typische Stimmungsschwankungen mit teilweise stark depressiven Phasen, in denen er jeweils starke Suizidgedanken habe. Die komplexe Situation nage sehr an ihren Kräften und bringe sie an ihre körperlichen und psychischen Grenzen. Sie sei gewohnt, jeden Tag um den anderen zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei es ihr damals nicht möglich gewesen, die Aufmerksamkeit aufzubringen, die nötig gewesen wäre, um den Fehler rasch zu entdecken. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. April 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Sie verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid. B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat sich am 11. August 2018 (EL-act. 20–1) und damit weniger als dreissig Tage nach der Eröffnung der Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 25. Juli 2018 (EL-act. 21) zu letzterer geäussert. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin haben zwar auf ein Erlassgesuch hingedeutet, aber ein klares Begehren (Anfechtung der Korrektur- und Rückforderungsverfügung oder Erlass der Rückforderung) ist nicht gestellt worden. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb am 16. August 2018 nochmals auf die beiden Möglichkeiten – das Erheben einer Einsprache oder das Stellen eines Erlassgesuchs – hingewiesen (EL-act. 19). Die Beschwerdeführerin hat sich dann entschlossen, (nur) ein Erlassgesuch zu stellen. Sie hat ihr Schreiben vom 22. August 2018 (EL-act. 18) nämlich ausdrücklich als Erlassgesuch bezeichnet und es auch entsprechend begründet. Damit ist die Korrektur- und Rückforderungsverfügung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Gegenstand der Verfügung vom 24. September 2018 (EL-act. 16) und damit auch des angefochtenen Einspracheentscheides ist also nur der Erlass der Rückforderung gewesen. Dementsprechend besteht auch der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren einzig in der Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Erlass der Rückforderung. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin hat sich auf beide Rückforderungen bezogen. Dementsprechend enthält der angefochtene Einspracheentscheid formal betrachtet zwei Entscheide, nämlich einen sich auf Bundesrecht stützenden Entscheid betreffend den Erlass der Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen und einen sich auf kantonales Recht stützenden Entscheid betreffend den Erlass der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat also bei einer formal korrekten Interpretation für den bundesrechtlichen Teil des Einspracheentscheides eine Beschwerde gemäss Art. 56 ff. ATSG und für dessen kantonalrechtlichen Teil einen Rekurs gemäss Art. 42 VRP/SG erhoben. Das bedeutet, dass zwei Urteile ergehen müssen. Verfahrensökonomisch ist es sinnvoll, die beiden Verfahren in dem Sinn zu vereinigen, dass beide Urteile in einem Entscheid zusammengefasst werden. Da auch zwei Verfahrensrechte zur Anwendung gelangen, ergeben sich Unterschiede namentlich in Bezug auf die Verfahrenskosten und die Rechtsmittel. Dem wird durch 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. eine entsprechende Ausgestaltung des Entscheiddispositivs und der Rechtsmittelbelehrung Rechnung getragen. Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Dem Begriff „unrechtmässig bezogen“ fehlt das subjektive Element. Den Rückerstattungspflichtigen wird damit kein Verschulden an der Ausrichtung zu hoher Ergänzungsleistungen unterstellt. Unrechtmässig bezogen sind Sozialversicherungsleistungen, die nach dem massgebenden Leistungsrecht beziehungsweise dem effektiven Leistungsbedarf nicht (respektive nicht in dieser Höhe) hätten ausgerichtet werden dürfen und die sich nach einer Revision (Art. 17 ATSG), einer sogenannten prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen (falschen) Leistungsverfügung nicht mehr auf eine verbindliche Leistungszusprache stützen. Die Rückforderung ist nur der Vollzug einer rückwirkenden Leistungsherabsetzung: Nicht nur in rechtlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht muss der rechtmässige Zustand hergestellt werden. Nach der Rückerstattung verbleiben der Bezügerin jene Leistungen, auf die sie nach der Sach- und Rechtslage einen Anspruch hat. 2.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG (der gemäss Art. 13 lit. c ELG/SG – als kantonales Recht – auch auf Rückforderungen ausserordentlicher Ergänzungsleistungen anzuwenden ist) müssen unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und wenn eine grosse Härte vorliegt. Mit der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen wird dem Legalitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Könnte die versicherte Person, die unrechtmässige Sozialversicherungsleistungen bezogen hat, diese Leistungen behalten, während andere versicherte Personen bei derselben Sach- und Rechtslage „nur“ die gesetzmässigen Leistungen erhalten haben, würde sie ohne sachlichen Grund besser gestellt. Der Erlass der Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen hat also nur dann keinen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Folge, wenn er sich durch das Vertrauen dieser versicherten Person in die (anhaltende) Rechtmässigkeit und damit in die Beständigkeit der ihr eröffneten Leistungsverfügung (guter Glaube) sowie durch eine besonders ungünstige wirtschaftliche Lage der grundsätzlich rückerstattungspflichtigen versicherten Person (grosse Härte) rechtfertigen lässt. Der grossen Bedeutung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgrundsatzes für das Leistungsrecht der Sozialversicherungen entsprechend muss bei der Prüfung des 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte guten Glaubens und der grossen Härte im konkreten Einzelfall ein strenger Massstab angelegt werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist der Erlass der Rückerstattung deshalb nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die versicherte Person gewusst hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihr zu hohe Leistungen oder Leistungen, auf die sie gar keinen Anspruch gehabt hat, ausgerichtet worden sind, sondern auch dann, wenn eine versicherte Person durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung (meist eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 15 Abs. 1 ELG/SG oder eine Verletzung der – weder im Bundesrecht noch im st. gallischen Recht explizit geregelten – sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht) dazu beigetragen hat, dass ihr unrechtmässige Leistungen ausgerichtet worden sind. Bei der Anspruchsberechnung bis September 2014 ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammenlebe. Demensprechend hat die Beschwerdegegnerin nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe angerechnet. Sie hat dies in den Berechnungsblättern jeweils dadurch klargestellt, dass sie vom Gesamtmietzins die Hälfte abgezogen und den abgezogenen Teil als „Anteil Mitbewohner“ bezeichnet hat. Die Beschwerdeführerin hat den Umzug in die neue Wohnung im Oktober 2014 korrekt gemeldet. Sie hat aber nicht angegeben, dass sie auch in der neuen Wohnung mit ihrem Sohn zusammenlebe. Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund einer falschen Auskunft des Einwohneramtes davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin allein in der neuen Wohnung lebe. Dass die Beschwerdeführerin bei der Meldung des Umzugs und des Mietzinses der neuen Wohnung nicht angegeben hat, sie wohne weiterhin mit ihrem Sohn zusammen, ist keine Verletzung der Meldepflicht gewesen, denn diesbezüglich hatte sich ja nichts geändert. Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, sie müsse nicht nur den Wohnungswechsel und den neuen Mietzins, sondern auch den Umstand melden, dass sich in Bezug auf das Zusammenleben mit ihrem Sohn nichts geändert habe, würde den Regelungsgehalt der Art. 24 ELV und 15 Abs. 1 ELG/SG sprengen. Demnach liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor. Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2014 nicht gutgläubig unrechtmässige Ergänzungsleistungen bezogen hat. Die Berechnungsblätter zur Revisionsverfügung vom Januar 2015 betreffend den Anspruch ab Oktober 2014 haben nämlich neu den gesamten Mietzins als Ausgabe ausgewiesen und der Hinweis „Anteil Mitbewohner“ hat nun gefehlt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe auf die Richtigkeit der Verfügung bzw. der Anspruchsberechnung vertrauen dürfen, das heisst es treffe sie keine Sorgfaltspflicht in der Form einer Kontroll- und Hinweispflicht, ist nicht stichhaltig. Damit würde nämlich jede über die Auskunfts- und Meldepflicht 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinausgehende (Mit-) Verantwortung der versicherten Personen bei der Festsetzung von Ergänzungsleistungen verneint, was sich mit dem Bestehen eines Versicherungsverhältnisses nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Jedes Versicherungsverhältnis beinhaltet eine Reihe von Pflichten der versicherten Person, die mit der Pflicht, sich nicht selbst zu schädigen (schuldhafte Herbeiführung des Schadens gemäss Art. 14 VVG, SR 221.229.1) beginnt, die weiter geht über die Schadenminderungspflicht (Rettungspflicht gemäss Art. 61 VVG), über die Auskunftspflicht bei der Ermittlung des Schadens und der Berechnung der entsprechenden Versicherungsleistung, über die Meldepflicht bei einer Veränderung des Schadens beziehungsweise der Schadenshöhe bis hin zur Kontroll- und Hinweispflicht bei einer fehlerhaften Festsetzung der Versicherungsleistung. Die Beschwerdeführerin hätte sich also nicht unbesehen darauf verlassen dürfen, dass die Anspruchsberechnung ab Oktober 2014 (bzw. ab Mai 2016) richtig sei. Sie hätte die ungerechtfertigte Diskrepanz zwischen den Anspruchsberechnungen bis September 2014 (insbesondere also der Anspruchsberechnung ab Januar 2014) und der revidierten Anspruchsberechnung ab Oktober 2014 ohne weiteres erkennen können. Bei einem Vergleich der Berechnungsblätter ab Oktober 2014 mit den früheren Berechnungsblättern hätte sie nämlich sofort bemerkt, dass sich die Ausgabenposition „Mietzins“ erheblich erhöht hatte und dass nun der Hinweis „Anteil Mitbewohner“ fehlte. Allein schon der Umstand, dass die ab 1. Oktober 2014 ausgerichtete Summe aus der ordentlichen und der ausserordentlichen Ergänzungsleistung trotz der weiterhin bestehenden Obergrenze von 17’600 Franken deutlich angestiegen war, hätte die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen, so dass sie zumindest bei der Beschwerdegegnerin hätte nachfragen müssen, warum die Summe aus der ordentlichen und der ausserordentlichen Ergänzungsleistung ab Oktober 2014 so viel höher sei. Das hat die Beschwerdeführerin unterlassen, obwohl es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre. Das lässt sich nur damit erklären, dass sie die Verfügung betreffend ihren EL-Gesamtanspruch ab Oktober 2014 (und spätere Revisionsverfügungen, insbesondere auch diejenige ab Mai 2016) samt den zugehörigen Berechnungsblättern gar nicht oder nicht mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert hat. Das ist als grobe Verletzung der Kontrollpflicht zu qualifizieren, mit der die Beschwerdeführerin die Ausrichtung unrechtmässiger ordentlicher und ausserordentlicher Ergänzungsleistung mitverursacht hat. Damit fehlt es an einem gutgläubigen Bezug der zurückgeforderten unrechtmässig bezogenen ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat deshalb keinen Anspruch auf den Erlass der beiden Rückforderungen (auch wenn die Rückerstattung wohl zu einer grossen Härte führen dürfte), denn die beiden Erlassvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Sowohl die Beschwerde als auch der Rekurs ist somit abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit a ATSG) und das Rekursverfahren (Art. 13 lit. e ELG/ SG i.V.m. Art. 61 lit a ATSG) sind kostenlos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend die Verweigerung des Erlasses der Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen im Betrag von 9’765 Franken wird abgewiesen. 2. Der Rekurs betreffend die Verweigerung des Erlasses der Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen im Betrag von 16’882 Franken wird abgewiesen. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Im Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG: Erlass einer Rückforderung, guter Glaube, Kontroll- und Hinweispflicht Rechtliche Einordnung der Kontroll- und Hinweispflicht: Grundlage bildet das Bestehen eines zwar öffentlich-rechtlichen, aber seinem System nach dem privatversicherungsrechtlichen entsprechenden Versicherungsverhältnisses. Die notwendigen Pflichten der Versicherten reichen von der Pflicht, nicht selbst einen Schaden zu verursachen, über die Pflicht, den Schaden zu mindern, die Pflicht, bei der Ermittlung des Schadens (und der Art und Höhe der Versicherungsleistung) die nötigen Auskünfte zu geben, die Pflicht, Veränderungen des Schadens zu melden, bis zur Pflicht, die Ausrichtung der Versicherungsleistung auf deren Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Sozialversicherungsträger auf seinen Fehler aufmerksam zu machen. Letzteres ist in der EL die Kontroll- und Hinweispflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2019/14).
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