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St.Gallen Sonstiges 06.07.2020 EL 2018/53

6 juillet 2020·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·3,325 mots·~17 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/53 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 30.11.2020 Entscheiddatum: 06.07.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2020 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Widerruf einer Verfügung pendente lite. Gegenstandslosigkeit des Einspracheverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2020, EL 2018/53). Entscheid vom 6. Juli 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/53 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 4. Juli 2011 ab dem 1. Juni 2011 eine Ergänzungsleistung zu einer Altersrente der AHV (EL-act. 147). Am 7. August 2013 heiratete der EL-Bezüger (EL-act. 132). Am 20. August 2013 wies die EL-Durch­ führungsstelle ihn darauf hin (EL-act. 129), dass seine Ehefrau verpflichtet sei, mittels eines Erwerbseinkommens einen Beitrag zum ehelichen Unterhalt zu leisten. Die EL- Durchführungsstelle habe deshalb die Anrechnung eines (tatsächlichen oder hypothetischen) Erwerbseinkommens der Ehefrau zu prüfen. Dem Schreiben lag ein Fragebogen bei, den der EL-Bezüger am 28. August 2013 ausgefüllt retournierte (ELact. 126 f.). Er hatte angegeben, dass seine Ehefrau in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert habe. Diese Tätigkeit komme für sie aber nicht mehr in Frage, weil sie während der Ausübung jener Tätigkeit in Schwierigkeiten verwickelt worden sei, die sie nachhaltig traumatisiert hätten. Da sie ausserdem Rückenprobleme habe und da sie kaum stark belastbar sei, könne sie keinen anderen Tätigkeiten nachgehen. Seit drei Jahren sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Sie sei am 24. Dezember 2012 in die Schweiz eingereist. Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte am 30. August 2013 (EL-act. 125), ab dem 1. Oktober 2013 sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen. Der Betrag sei ausgehend von den Ergebnissen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2010 festzusetzen. Massgebend seien die Zahlen für die Grossregion Ostschweiz, Tabelle A1, Wirtschaftszweig 96, Niveau 4, 42 Stunden pro Woche. Wegen des fortgeschrittenen Alters sei ein Abzug von 30 Prozent und wegen der angeschlagenen Gesundheit ein solcher von zehn Prozent zu berücksichtigen. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 6,25 Prozent ergebe sich ein Nettoeinkommen von 26’244 Franken. Mit einer Verfügung vom 5. September 2013 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. September 2013 mit der Begründung herab, bei der Anspruchsberechnung müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von 26’244 Franken berücksichtigt werden (EL-act. 124). Der EL-Bezüger beantragte am 23. September 2013 einen A.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Aufschub“ der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens mit der Begründung, seine Ehefrau verfüge noch nicht über genügend Sprachkenntnisse, um sich um eine Arbeitsstelle bemühen zu können; zudem sei die gesundheitliche Situation aktuell noch schwierig (EL-act. 121). Mit einer Verfügung vom 24./25. September 2013 widerrief die EL-Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 5. September 2013, sodass der EL-Bezüger weiterhin die bisherige Ergänzungsleistung beziehen konnte (EL-act. 117 und 120). Sie wies ihn aber darauf hin, dass sie ab Februar 2014 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde, wenn seine Ehefrau nicht nachweisen könne, dass sie sich ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Der Zeitpunkt der neuerlichen Prüfung (Februar 2014) sei auf sechs Monate nach der Hochzeit festgesetzt worden. Im Dezember 2013 forderte die EL- Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, Fragen zu einer allfälligen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau zu beantworten und entsprechende Unterlagen einzureichen. Der EL- Bezüger teilte im Januar 2014 mit (EL-act. 103), seine Ehefrau sei sehr zierlich, sie sei bereits 56 Jahre alt und sie spreche kein Deutsch. Die bisherigen Stellenbemühungen seien erfolglos gewesen. Die Ehefrau sei bereits mehrfach von fremden Männern angesprochen worden, weshalb der EL-Bezüger und sie nur noch gemeinsam die Wohnung verliessen. Die Stellenaussichten seien sehr schlecht. Mit einer Verfügung vom 23. März 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. April 2014 mit der Begründung herab, der Ehefrau müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 26’244 Franken angerechnet werden (EL-act. 94). Eine vom EL-Bezüger erhobene Einsprache (vgl. EL-act. 91) wurde mit einem Entscheid vom 2. Juni 2014 abgewiesen (EL-act. 88). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Offenbar informierte der EL-Bezüger die zuständige AHV/IV-Zweigstelle über einen im Jahr 2014 erfolgten Wohnungswechsel, denn in einer elektronischen Mitteilung vom 1. Dezember 2014 wurde eine neue Adresse angeführt (B.___ statt C.___ vgl. EL-act. 87). Die EL-Durchführungsstelle passte die Zustelladresse zwar an (vgl. z.B. EL-act. 86), sie tätigte aber keine Abklärungen bezüglich des Wohnungswechsels. A.b. Die zuständige Ausgleichskasse erliess am 9. Februar 2017 eine Verfügung, mit der sie einen bei der ursprünglichen Zusprache der Altersrente der AHV begangenen Fehler korrigierte, was zu einer Erhöhung der laufenden Rente und zu einer A.c.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 führte (EL-act. 52). Die EL- Durchführungsstelle, die offenbar vorab informiert worden war, hatte bereits am 3. Februar 2017 eine Verfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 herabgesetzt und die daraus resultierende Rückforderung mit der Rentennachzahlung verrechnet hatte (EL-act. 74). Im März 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 51). Im Juni 2017 reichte der EL-Bezüger das ausgefüllte Formular und die dazugehörenden Unterlagen ein (EL-act. 43). Er hatte unter anderem angegeben, dass der Mietzins lediglich noch 685 Franken pro Monat betrage. Ein schriftlicher Mietvertrag existiere nicht. Da er den Mietzins mit Unterhaltsarbeiten abverdiene, könne er auch keine Zahlungsnachweise einreichen. Seine Ehefrau erziele kein Erwerbseinkommen. Auf eine Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin teilte der EL- Bezüger am 2. April 2018 mit (EL-act. 33), er habe den Mietzins seit Oktober 2014 jeweils in bar bezahlt. Angesichts seiner prekären finanziellen Situation habe er mit der Vermieterin vereinbart, dass er dieser bei der Pflege des Gartens helfe und dass sie ihm deswegen aus humanitären Gründen den Mietzins um 450 Franken pro Monat reduziere. Am 29. April 2018 gab der EL-Bezüger ergänzend an (EL-act. 31), der Mietzins betrage insgesamt 950 Franken pro Monat. Er arbeite nicht als ein angestellter Hauswart, sondern als ein freiwilliger Dienstleister. Bei der Mietzinsreduktion handle es sich um ein Entgegenkommen der Vermieterin. Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte im Mai 2018, dass das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung anzupassen sei (EL-act. 30). Mit einer Verfügung vom 28. Mai 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Oktober 2014 neu fest (EL-act. 28). Zur Begründung führte sie an, sie habe den ab dem 1. Oktober 2014 geltenden Mietzins von 950 Franken als Ausgabe und das Entgelt für die Gartenarbeiten von 450 Franken als Einnahme angerechnet. Zudem habe sie das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau für die Zeit ab Juni 2018 an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung angepasst. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung führe zu einer Rückforderung von 12’473 Franken für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2018. Den Berechnungsblättern zu dieser Verfügung liess sich – im Vergleich mit jenen zu den A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ursprünglichen Verfügungen – entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle nur zwei Berechnungspositionen verändert hatte: Sie hatte neu einen Mietzins von 11’280 Franken statt einen solchen von 11’400 Franken angerechnet und sie hatte neu ein Erwerbseinkommen des EL-Bezügers von 5’400 Franken pro Jahr berücksichtigt; allerdings hatte die EL-Durchführungsstelle versehentlich – anders als bei den ursprünglichen Anpassungen per 1. Januar 2015 und per 1. Januar 2017 – ab Januar 2015 einen zu tiefen Rentenbetrag (nämlich den für die Jahre 2013 und 2014 massgebenden Rentenbetrag) angerechnet (vgl. EL-act. 25 mit EL-act. 66, EL-act. 26 mit EL-act. 65, EL-act. 24 mit EL-act. 63, EL-act. 22 mit EL-act. 61 und EL-act. 27 mit EL-act. 40). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 28. Juni 2018 (ELact. 21), bei der Neuberechnung seien versehentlich falsche Rentenbeträge berücksichtigt worden. Für die Zeit ab Januar 2015 müssten an sich noch weitere Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden, aber diese Rückforderung falle geringfügig aus, weshalb keine entsprechende Korrektur vorzunehmen sei. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2018 setzte sie die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 um jenen Betrag herab, der der Differenz zwischen der effektiv ausgerichteten und der fälschlicherweise bei der Anspruchsberechnung berücksichtigten Rente entsprach (EL-act. 20). A.e. Ebenfalls am 28. Juni 2018 hatte der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Ver­ fügung vom 28. Mai 2018 erhoben (EL-act. 17). Er hatte geltend gemacht, er habe die Veränderung seiner Wohnsituation im Herbst 2014 der AHV/IV-Zweigstelle gemeldet. Er sei davon ausgegangen, dass diese Meldung automatisch weitergeleitet worden sei. Seine Ehefrau sei nicht arbeitsfähig. Zu zweit müssten sie mit 1’877 Franken pro Monat (Altersrente plus Ergänzungsleistung) auskommen. Durch die Rückforderung von Ergänzungsleistungen werde er gezwungen, beim Sozialamt betteln zu gehen. Bei einer unentgeltlichen Rechtsauskunft sei ihm versichert worden, dass seine Mithilfe im Garten der Vermieterin eine reine Gefälligkeit sei. Die Vermieterin wolle mit der ganzen Sache nun nichts mehr zu tun haben. Ab Juli 2018 müsse der EL-Bezüger wieder den vollen Mietzins bezahlen. Immerhin sei ihm die Vermieterin noch um 50 Franken entgegen gekommen, sodass er ab Juli 2018 monatlich 900 Franken bezahlen müsse. Die EL-Durchführungsstelle erliess am 5. Juli 2018 eine Verfügung, mit der sie die A.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Ergänzungsleistung per 1. Juli 2018 als Folge der neuen Mietzinssituation erhöhte (ELact. 14). Mit einem Entscheid vom 3. Oktober 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Mai 2018 ab (EL-act. 11). Zur Begründung führte sie aus, bezüglich der Erwerbsfähigkeit und der Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau enthalte die Einsprache keinen Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit September 2013. Die Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens an die zwischenzeitliche Lohnentwicklung sei nicht zu beanstanden. Der Wohnungswechsel per 1. Oktober 2014 sei versehentlich nicht verarbeitet worden, aber die Erfüllung der Meldepflicht sei für die Entstehung eines Rückforderungsanspruchs nicht entscheidend. Die relative, einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung habe nicht bereits ab dem Zeitpunkt jenes Fehlers zu laufen begonnen. Die EL-Durchführungsstelle habe erst im Februar 2018 von der Veränderung der Mietzinssituation erfahren, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist erst ab jenem Moment zu laufen begonnen habe. Die Rückforderung erweise sich damit als rechtmässig. Am 31. Oktober 2018 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (act. G 1). Er beantragte, dass von einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen abgesehen werde und dass er weiterhin eine Ergänzungsleistung im bisherigen Umfang beziehen könne. Zur Begründung führte er aus (vgl. auch act. G 7), seine Ehefrau sei nicht erwerbsfähig. Er sei von seiner Vermieterin nicht als Hauswart angestellt worden, sondern habe dieser lediglich Gefälligkeitsdienste erwiesen. Die Vermieterin habe ihm im Gegenzug einen Teil der Miete erlassen, weil sie gesehen habe, wie knapp seine finanziellen Verhältnisse gewesen seien. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 8. Januar 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). B.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Bei der Verfügung vom 28. Mai 2018, die den Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid vom 3. Oktober 2018 abgeschlossenen Einspracheverfahrens definiert hat, hat es sich um eine (mit einer Rückforderungsverfügung kombinierte) rückwirkende Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, denn mit ihr hat die Beschwerdegegnerin die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Oktober 2014 an eine – verspätet erkannte – Sachverhaltsveränderung angepasst, nämlich an den Wohnungswechsel und die damit einhergehende betragliche Veränderung des Mietzinses. An sich hätte im anschliessenden Einspracheverfahren geprüft werden müssen, ob diese rückwirkende revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistung und die damit einhergehende Rückforderung von Ergänzungsleistungen rechtmässig gewesen seien. 1.1. Nun ist der Beschwerdegegnerin aber bei der rückwirkenden Neufestsetzung der Ergänzungsleistung ab dem 1. Oktober 2014 in der Verfügung vom 28. Mai 2018 ein Fehler unterlaufen: Sie hat nicht mehr – wie in den früheren Revisionsverfügungen per 1. Januar 2015 und per 1. Januar 2017 – die jeweils aktuellen Beträge der AHV- Altersrente, sondern durchgehend einen zu tiefen (nämlich den für die Jahre 2013 und 2014 massgebenden) Rentenbetrag als Einnahme angerechnet. Dieser Fehler hat dazu geführt, dass der Betrag der laufenden Ergänzungsleistung für die Zeit ab Januar 2015 um einige Franken zu hoch ausgefallen ist, was wiederum zur Folge gehabt hat, dass die Rückforderung für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2018 um wenige Franken zu tief ausgefallen ist. Eine Sachbearbeiterin hat diesen Fehler noch während der laufenden Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 28. Mai 2018 bemerkt, aber sie hat angesichts des geringfügigen Betrages der „zusätzlichen Rückforderung“ – richtigerweise: der Korrektur der am 28. Mai 2018 verfügten Rückforderung – festgehalten, dass der Fehler nicht rückwirkend per 1. Januar 2015, sondern für die Zukunft zu korrigieren sei. Am 29. Juni 2018 hat die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Korrekturverfügung erlassen, mit der sie ihren Fehler nicht mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015, sondern nur mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 korrigiert hat. Die Beschwerdegegnerin hat also offenkundig nicht die Absicht gehabt, die laufende Ergänzungsleistung revisionsweise im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG an eine soeben eingetretene Sachverhaltsveränderung anzupassen, sondern sie hat nur einen früher, in der Verfügung vom 28. Mai 2018, begangenen Fehler korrigieren wollen. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin in jenem Zeitpunkt die per 1.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Juli 2018 eingetretene Sachverhaltsänderung noch nicht bekannt gewesen ist (vgl. dazu die nachstehende E. 1.3). Weil die Verfügung vom 28. Mai 2018, in der der Beschwerdegegnerin der zu korrigierende Fehler unterlaufen war, am 29. Juni 2018 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen gewesen ist, kann es sich bei der Korrekturverfügung vom 29. Juni 2018 nur um eine Widerrufsverfügung lite pendente im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG gehandelt haben. Eine solche Widerrufsverfügung ersetzt definitionsgemäss die widerrufene Verfügung integral; sie hebt also in einem ersten Schritt die widerrufene Verfügung vollständig auf und sie ordnet in einem zweiten Schritt eine neue Rechtsfolge an, die an die Stelle der Rechtsfolgeanordnung der widerrufenen Verfügung tritt. Dieser „Wirkmechanismus“ einer Widerrufsverfügung lässt also einen nur teilweisen Widerruf nicht zu. Eine Verfügung kann nur ganz oder gar nicht widerrufen werden. Folglich muss die Verfügung vom 29. Juni 2018 jene vom 28. Mai 2018 integral ersetzt haben, sodass die Verfügung vom 28. Mai 2018 als ab dem 29. Juni 2018 inexistent betrachtet werden muss. Der Beschwerdeführer hatte zwar gerade noch vor dem Widerruf der Verfügung vom 28. Mai 2018, nämlich am 28. Juni 2018, eine Einsprache gegen jene Verfügung erhoben, aber diese Einsprache hat sich bereits bei ihrem Eintreffen bei der Beschwerdegegnerin (frühestens am 29. Juni 2018) auf eine nicht mehr existierende Verfügung bezogen. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin mangels eines Anfechtungsstandes nicht auf die Einsprache vom 28. Juni 2018 eintreten dürfen. Sie hätte die Einsprache aber auch nicht als eine sich nun gegen die Verfügung vom 29. Juni 2018 richtende Einsprache entgegennehmen dürfen, denn augenscheinlich kann sich eine am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache nicht gegen eine frühestens am 29. Juni 2018 versandte Verfügung richten. Die Beschwerdegegnerin hätte also mangels Anfechtungsgegenstand nicht auf die Einsprache vom 28. Juni 2018 eintreten dürfen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die am 5. Juli 2018 erlassene Verfügung an dieser Situation nichts geändert hat. Die Beschwerdegegnerin dürfte zwar angenommen haben, es handle sich bei dieser Verfügung um eine gewöhnliche Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG, mit der sie die laufende Ergänzungsleistung an die im Juni 2018 eingetretene Veränderung der Mietsituation anpasse. Aber weil bereits eine – noch nicht formell rechtskräftige – Verfügung mit demselben Wirkungszeitpunkt existiert hat (jene vom 29. Juni 2018), hat es sich bei der Verfügung vom 5. Juli 2018 zum Vorneherein nicht um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG handeln können. Der identische Wirkungszeitpunkt hat nämlich im Ergebnis dazu geführt, dass die Verfügung vom 5. Juli 2018 jene vom 29. Juni 2018 integral ersetzt hat. Bei der Verfügung vom 5. Juli 2018 kann es sich folglich nur um eine (weitere) Widerrufsverfügung lite pendente im 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG gehandelt haben. Die vom Beschwerdeführer bereits am 28. Juni 2018 erhobene Einsprache hat sich offensichtlich auch nicht gegen diese erst rund eine Woche später eröffnete Verfügung wenden können. Da die Beschwerdegegnerin mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Einsprache vom 28. Juni 2018 hätte eintreten dürfen, erweist sich der angefochtene (materielle) Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 als rechtswidrig. Er ist aufzuheben und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen. Die am 5. Juli 2018 eröffnete Widerrufsverfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Der Beschwerdeführer hat folglich ab dem 1. Juli 2018 definitiv einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1’265 Franken pro Monat gehabt. Weil diese Verfügung jene vom 29. Juni 2018 integral ersetzt hat, die wiederum jene vom 28. Mai 2018 integral ersetzt hatte, existiert keine Verfügung mehr, die eine rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2018 oder eine Rückforderung von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2018 anordnen würde. Die Verfügungssituation stellt sich also nun wie folgt dar: Der Beschwerdeführer hat gestützt auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 3. Februar 2017 und vom 18. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’222 Franken für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014, von 1’261 Franken für die Zeit ab dem 1. Januar 2015, von 1’291 Franken für die Zeit ab dem 1. Januar 2016, von 1’325 Franken ab dem 1. Januar 2017 und von 1’349 Franken für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2018. Ab dem 1. Juli 2018 beträgt der EL- Anspruch 1’265 Franken pro Monat. 2.1. Eine (erneute) rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 und eine daraus resultierende Rückforderung von Ergänzungsleistungen dürfte wohl nur noch im Rahmen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der formell rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juli 2018 möglich sein. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes kann das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin weder zu einer solchen Wiedererwägung anhalten noch im Beschwerdeverfahren originär eine Wiedererwägung durchführen. Der Entscheid, ob ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen sei, steht nach der bundesgerichtlichen Auffassung im „schrankenlosen Ermessen“ der Beschwerdegegnerin. 2.2. Man könnte sich allerdings die Frage stellen, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer rechtzeitig – das 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 aufzuheben und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 durch den Entscheid ersetzt, nicht auf die Einsprache vom 28. Juni 2018 einzutreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. heisst noch während der laufenden Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 5. Juli 2018 – auf die Gegenstandslosigkeit des Einspracheverfahrens zufolge des Widerrufs der Verfügung vom 28. Mai 2018 und auf die Möglichkeit, eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 zu erheben, hinzuweisen. Für den Beschwerdeführer als juristischen Laien dürfte nämlich nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass seine Einsprache durch die Widerrufsverfügungen vom 29. Juni 2018 und vom 5. Juli 2018 gegenstandslos geworden war und dass er deshalb eine weitere Einsprache hätte erheben müssen, die sich dann gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 hätte richten müssen. Da die Verfügung vom 5. Juli 2018 aber unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen ist, sieht sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ausserstande, die Folgen des gegen Treu und Glauben verstossenden Verhaltens der Beschwerdegegnerin zu beheben. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, ob er mit dem Hinweis auf die unterbliebene Aufklärung eine Wiederherstellung der Einsprachefrist der Verfügung vom 5. Juli 2018 (Art. 41 ATSG) beantragen will.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.07.2020 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Widerruf einer Verfügung pendente lite. Gegenstandslosigkeit des Einspracheverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 2020, EL 2018/53).

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