© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.12.2020 Entscheiddatum: 27.07.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a Abs. 2 ELV. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2020, EL 2018/52). Entscheid vom 27. Juli 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/52 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juni 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer halben Rente der Invalidenversicherung an (act. G 3.1.66). Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte (act. G 3.1.45), dem EL-Ansprecher sei mit einer Verfügung vom 30. Juni 2017 rückwirkend per 1. August 2013 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden, weshalb ein EL-Anspruch rückwirkend ab dem 1. August 2013 zu prüfen sei. Für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Mai 2016 habe ein Anspruch auf eine ganze Rente bestanden; ab dem 1. Juni 2016 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente. Für die Zeit ab Juni 2016 müsse folglich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens geprüft werden. Mit einer Verfügung vom 22. September 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL- Ansprecher rückwirkend ab dem 1. August 2013 eine Ergänzungsleistung zu (act. G 3.1.43). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 gestützt auf den Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’290 Franken pro Jahr angerechnet (vgl. act. G 3.1.34, G 3.1.37 und G 3.1.41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 (act. G 3.1.31). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’290 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.29). Am 4. Januar 2018 beantragte der EL- Bezüger (act. G 3.1.28), dass die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. September 2017 ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu berechnet und entsprechend erhöht werde. Zur Begründung führte er aus, dass er sich ab September 2017 „sehr bemüht“ habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Seine Bemühungen seien aber erfolglos gewesen. Der Eingabe lagen ein Lebenslauf und Nachweise der Stellenbemühungen in den Monaten September bis Dezember 2017 A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei. Der EL-Bezüger hatte in seinem Lebenslauf unter anderem erwähnt, dass er über „sehr gute“ mündliche und schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Er hatte sich mit dem immer gleichen, zahlreiche Orthographie- und Grammatikfehler enthaltenden Schreiben jeweils um eine „ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter“ beworben, obwohl es sich bei einigen der Bewerbungen um sogenannte „Blindbewerbungen“, die sich gerade nicht auf eine ausgeschriebene Stelle bezogen hatten, gehandelt hatte. Jeden Monat hatte der EL-Bezüger acht solche Bewerbungen versandt. Eines der angeschriebenen Unternehmen hatte den EL-Bezüger am 19. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass es nur noch elektronisch eingereichte Bewerbungen entgegen nehme (act. G 3.1.28–8); der EL-Bezüger hatte auf dem Übersichtsblatt für den Monat Dezember 2017 vermerkt, dass dieses Unternehmen keine freie Stelle zu besetzen habe (act. G 3.1.28–5). Mit einer Verfügung vom 26. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das „Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Einkommens“ ab (act. G 3.1.27). Zur Begründung führte sie an, gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (womit wohl die IV-Akten gemeint gewesen sein dürften) halte sich der EL-Bezüger für nicht arbeitsfähig. Er habe keine beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung in Anspruch genommen und er habe in sämtlichen Verfahren geltend gemacht, er sei vollständig arbeitsunfähig. Erst nachdem er einen abweisenden Vorbescheid der IV-Stelle erhalten habe, habe er begonnen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. An seiner subjektiven Überzeugung, dass er gar nicht arbeitsfähig sei, dürfte sich aber wohl nichts geändert haben. Die eingereichten Arbeitsbemühungen belegten deshalb keine ausreichend ernsthafte Stellensuche. Am 26. März 2018 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 (act. G 3.1.2). Er beantragte die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, die EL-Durchführungsstelle habe die eingereichten Unterlagen gar nicht gewürdigt. Sie habe sich darauf beschränkt, dem EL-Bezüger ein früheres Verhalten zum Vorwurf zu machen. Massgebend müsse aber doch das aktuelle Verhalten sein. Am 6. April 2018 machte er ergänzend geltend (act. G 3.2.14), die EL- Durchführungsstelle habe ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht verletzt, weil sie ihn nicht auf die konkreten Mängel seiner Suchbemühungen hingewiesen habe. Am 20. A.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Juni 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (act. G 3.2.12), er habe noch am 14. September 2017 gegenüber der IV-Stelle geltend gemacht, dass er sich weiterhin als vollständig arbeitsunfähig erachte. Dieser Einwand sei erst am 1. Dezember 2017 „zurückgezogen“ worden. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL- Bezüger auf, die Stellenbemühungen für die Monate Januar bis und mit Juni 2018 einzureichen und schriftlich zu bestätigen, seit wann er sich wieder arbeitsfähig fühle und welches Stellenprofil er derzeit als für sich angepasst erachte. Sie wies ihn darauf hin, dass sie von ihm mindestens drei Bewerbungen um ausgeschriebene und zusätzlich vier Spontanbewerbungen pro Monat erwarte. Bezüglich der Qualität gälten die von den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversicherung formulierten Anforderungen. Der EL-Bezüger teilte der EL-Durchführungsstelle am 25. Juni 2018 telefonisch mit (act. G 3.2.11), dass er die Bewerbungen ab September 2017 auf eine Anweisung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums hin getätigt habe. Er sehe sich selbst erst seit dem 1. Dezember 2017 wieder als arbeitsfähig an. Das sei die Wahrheit. In der Folge gingen der EL-Durchführungsstelle weitere Stellenbemühungsnachweise zu (act. G 3.2.9). Gemäss den eingereichten Unterlagen hatte sich der EL-Bezüger auch in den Monaten Januar bis Juni 2018 weiterhin mit dem bisherigen Schreiben um acht Stellen pro Monat beworben, wobei er wiederum vorwiegend sogenannte Blindbewerbungen getätigt, sich im jeweiligen Motivationsschreiben aber auf eine „ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter“ bezogen hatte. Mit einem Entscheid vom 12. Oktober 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2018 ab (act. G 3.2.4). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe sich nach eigenen Angaben erst ab Dezember 2017 arbeitsfähig gefühlt. Die ab Dezember 2017 getätigten Arbeitsbemühungen seien aber durchgehend qualitativ ungenügend, weshalb sie nicht geeignet seien, die Vermutung umzustossen, dass der EL-Bezüger selbstverschuldet arbeitslos gewesen sei. Am 31. Oktober 2018 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Zusprache einer höheren Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, er bemühe sich wirklich um eine Arbeitsstelle, aber bislang habe er keinen Erfolg gehabt. Bereits seit März 2017 sei er bei der Arbeitslosenkasse B.a.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat am 4. Januar 2018 ein Revisionsgesuch gestellt, mit dem er eine (rückwirkende) Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. September 2017 beantragt hat. Das in der Folge eröffnete Verwaltungsverfahren hat sich deshalb auf die Beantwortung der Frage beschränkt, ob sich der für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens massgebende Sachverhalt in einer angemeldet. Er habe die Nachweise seiner Stellenbemühungen immer pünktlich an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) gesendet. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum habe seine Stellenbemühungen stets als ausreichend qualifiziert. Er verstehe nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin die Stellenbemühungen nicht akzeptiert habe. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. November 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend hielt sie fest, dass sie die Stellenbemühungen eigenständig bewerten müsse. Das sei besonders wichtig, wenn eine versicherte Person – wie hier – keine Arbeitslosenentschädigung mehr beziehe, weil das Interesse eines Beraters des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums erfahrungsgemäss stark abnehme, sobald kein Taggeld mehr ausbezahlt werden müsse. B.b. Der Beschwerdeführer hielt am 27. Dezember 2018 an seinem Antrag fest (act. G 5). Er machte geltend, dass er von seiner Beraterin des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Hinweise auf eine allfällige Verbesserungsmöglichkeit bezüglich des Motivationsschreibens erwartet habe. Er frage sich, ob es glaubwürdiger gewesen wäre, wenn er sich jeweils telefonisch beworben hätte. Er habe sich viel Mühe gegeben. Ausser einem vom Vater bezahlten Sprachkurs habe er nie eine Schweizer Schule besucht. B.c. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7).B.d. Am 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer Nachweise über seine Stellenbemühungen im Jahr 2019 ein (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (vgl. act. G 10). B.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anspruchsrelevanten Weise verändert hatte (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG). Auch das sich auf die Verfügung vom 26. Februar 2018 beziehende anschliessende Einspracheverfahren hat sich auf die Beantwortung dieser Frage beschränken müssen, weil sein Zweck darin bestanden hat, die Verfügung vom 26. Februar 2018 auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Entgegen der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung ist dafür in zeitlicher Hinsicht nur der Sachverhalt bis zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 massgebend gewesen, denn hätte die Beschwerdegegnerin auch den Sachverhalt nach dem 26. Februar 2018 (bis zum Erlass des Einspracheentscheides) berücksichtigt, hätte sie im Einspracheverfahren eine originäre Sachverhaltswürdigung und Sachverhaltsbeurteilung vorgenommen. Diesbezüglich hätte sich der Einspracheentscheid nicht als ein „echter“ Rechtsmittelentscheid, sondern als eine als Einspracheentscheid „verkleidete“ Verfügung erwiesen, die vom Beschwerdeführer aber nicht mit einer Einsprache hätte angefochten werden können. Im Ergebnis hätte die Beschwerdegegnerin damit den Rechtsmittelweg in einer unzulässigen Weise – ohne eine gesetzliche Grundlage und ohne jede Notwendigkeit – bloss aus (vorgeblichen) verfahrensökonomischen Gründen verkürzt. Die Verfahrensökonomie hätte diese Missachtung eines elementaren Grundsatzes jedes Rechtsmittelverfahrens aber nicht rechtfertigen können (vgl. dazu etwa den Entscheid EL 2016/34 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. November 2017, E. 1.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat sich also im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf beschränkt, den Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 26. Februar 2018 zu prüfen. Weil dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens entsprechen. Das bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob bezüglich des für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens massgebenden Sachverhaltes in der Zeit zwischen der ursprünglichen Leistungszusprache am 30. Juni 2017 und dem verfügungsweisen Abschluss des Revisionsverfahrens am 26. Februar 2018 eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist. 2. Weil die Ergänzungsleistung den jeweils aktuellen, effektiven finanziellen Bedarf eines EL-Bezügers abdecken soll, müssen bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich die tatsächlichen anerkannten Ausgaben den tatsächlich erzielten anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt werden. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht jedoch als Ausnahme von diesem Grundsatz die Möglichkeit vor, bei der Anspruchsberechnung 2.1.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Einnahme anzurechnen, die real gar nicht erzielt wird, nämlich eine Einnahme, auf die verzichtet worden ist. Damit soll verhindert werden, dass ein EL-Bezüger seinen finanziellen Bedarf mit einer Ergänzungsleistung decken kann, den er bei Ausnutzung der ihm zumutbaren Möglichkeiten aus eigener Kraft respektive aus eigenen Mitteln hätte decken können. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG regelt also das Vorgehen bei einer Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht. Es besteht darin, dass der Zufluss der real nicht erzielten Einnahme fingiert wird. Geht beispielsweise ein EL- Bezüger keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, wird bei der EL-Anspruchsberechnung jenes fiktive beziehungsweise hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet, das er erzielen könnte, wenn er der ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Beantwortung der Frage nach der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens hängt von der Arbeitsfähigkeit des EL-Bezügers, von allfälligen Betreuungspflichten und vom Angebot an Arbeitsstellen auf dem massgebenden realen und aktuellen Arbeitsmarkt ab. Bei der ursprünglichen Zusprache einer Ergänzungsleistung am 30. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer teilinvalid gewesen; er hat eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 55 Prozent bezogen. Er hat keine Betreuungspflichten erfüllen müssen, die ihn an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Weil sich der Beschwerdeführer nicht um eine Arbeitsstelle bemüht und weil er sich auch gar nicht arbeitsfähig gefühlt hatte, ist die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle hätte finden können, wenn er sich ausreichend darum bemüht hätte. Sie hat also angenommen, dass der massgebende tatsächliche Arbeitsmarkt eine passende Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer bereitgehalten habe und dass es dem Beschwerdeführer folglich zusammenfassend möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer aber nicht jenes (hypothetische) Erwerbseinkommen angerechnet, das dieser unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls mutmasslich hätte erzielen können, sondern sie hat in Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV lediglich den Pauschalbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf als hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Das dürfte falsch gewesen sein, weil keine gesetzliche Grundlage existiert, die es erlauben würde, statt auf den konkreten Betrag auf eine Pauschale abzustellen, und weil der im Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehene Pauschalbetrag in aller Regel deutlich tiefer als jenes (hypothetische) Erwerbseinkommen ist, das ein EL- Bezüger unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erzielen könnte. Die Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV führt deshalb regelmässig zur Ausrichtung 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer an sich zu hohen Ergänzungsleistung. Die entsprechende Verfügung ist hier allerdings nicht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen, weil sie längst in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist. Der Beschwerdeführer hat im Revisionsverfahren weder eine Veränderung seines Gesundheitszustandes und damit seines Arbeitsfähigkeitsgrades noch neu entstandene Betreuungspflichten behauptet. In den Akten deutet nichts auf eine entsprechende Veränderung hin. Die einzige Veränderung besteht darin, dass der Beschwerdeführer ab September 2017 begonnen hat, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Damit hat er zwar nicht seine eigentliche EL-spezifische Schadenminderungspflicht – die Erzielung eines Erwerbseinkommens – erfüllt, aber dazu ist er ja ohne eine Arbeitsstelle auch gar nicht in der Lage gewesen. Mit seinen Bemühungen um eine Arbeitsstelle könnte der Beschwerdeführer jedoch versucht haben, die Voraussetzungen zur Erzielung eines Erwerbseinkommens zu schaffen. Damit hätte er die der eigentlichen Schadenminderungspflicht (Erzielung eines Erwerbseinkommens) „vorgelagerte“ Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche erfüllt. Wäre dies der Fall gewesen, müsste die fortdauernde Arbeitslosigkeit nicht mehr als selbstverschuldet, sondern als unverschuldet qualifiziert werden beziehungsweise es könnte nicht mehr länger davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle hätte finden können. Das würde bedeuten, dass dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden dürfte. Dazu müssten die Arbeitsbemühungen aber als in Qualität und Anzahl ausreichend zu qualifizieren sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sich mehrheitlich um nicht ausgeschriebene Stellen beworben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche „Blindbewerbungen“ kaum geeignet, eine realistische Chance auf eine Anstellung zu verschaffen. Um seine Erfolgsaussichten zu erhöhen, hätte sich der Beschwerdeführer um für ihn geeignete ausgeschriebene Stellen bewerben müssen. Bei insgesamt lediglich acht Bewerbungen pro Monat mit jeweils bloss einer oder zwei Bewerbungen um ausgeschriebene Stellen hat realistischerweise keine Erfolgsaussicht bestanden, zumal das vom Beschwerdeführer verwendete Motivationsschreiben ungeeignet gewesen ist, ein ausreichendes Interesse bei einem potentiellen Arbeitgeber zu wecken. Obwohl sich der Beschwerdeführer mehrheitlich um nicht ausgeschriebene Stellen beworben hat, hat sich sein Motivationsschreiben dem Wortlaut nach stets auf eine „ausgeschriebene Stelle als Mitarbeiter“ bezogen. Für jeden Adressaten dieses Schreibens ist also auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es sich um einen Standardtext gehandelt hat, dass der Beschwerdeführer folglich nur einen minimalen Aufwand für die Stellenbewerbung getätigt hat, sodass er wohl 2.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. auch nur ein geringes Interesse an einer Anstellung gehabt hat. Das immer wieder verwendete Motivationsschreiben enthält zahlreiche Orthographie- und Grammatikfehler, die die im Lebenslauf enthaltene Behauptung, dass der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse verfüge, als wahrheitswidrig entlarven. Der Beschwerdeführer hat sich nicht die Mühe gemacht, die gewünschte Tätigkeit zu bezeichnen, sondern er hat sich einfach immer wieder als „Mitarbeiter“ beworben. Sein Motivationsschreiben hat keinerlei Bezug zur angeschriebenen Unternehmung oder zur gewünschten Tätigkeit aufgewiesen. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum habe seine Bemühungen als ausreichend qualifiziert, aber angesichts der soeben beschriebenen gravierenden Mängel der Bewerbungsunterlagen erscheint es als ausgeschlossen, dass ein Personalberater die Bewerbungsunterlagen aufmerksam kontrolliert hat. Möglicherweise ist eine allfällige Kontrolle weniger sorgfältig erfolgt, weil der Beschwerdeführer keine Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und weil das regionale Arbeitsvermittlungszentrum deshalb kein finanzielles Interesse an einer möglichst raschen Vermittlung einer Arbeitsstelle gehabt hat. Der Beschwerdeführer dürfte wohl auch nicht mit Nachdruck auf eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen und auf eine eingehende Beratung bestanden haben. Das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers an einer Anstellung zeigt sich auch darin, dass er den Hinweis eines potentiellen Arbeitgebers, er müsse seine Bewerbung elektronisch einreichen, nicht als eine Aufforderung zu einem erneuten Versuch verstanden, sondern ohne Weiteres als eine Absage verbucht hat. In einem Telefonat mit einem Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin hat er später angegeben, er habe sich ohnehin bis Ende November 2017 gar nicht arbeitsfähig gefühlt. Bezüglich dieses vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunktes fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vorab darauf hingewiesen hatte, er habe gegenüber der IV-Stelle erst am 1. Dezember 2017 nicht mehr geltend gemacht, dass er vollständig arbeitsunfähig sei. Es bestehen deshalb Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich ab dem 1. Dezember 2017 wieder arbeitsfähig gefühlt hat. Zusammenfassend können seine Arbeitsbemühungen aus den oben genannten Gründen nicht als qualitativ ausreichend qualifiziert werden. Damit hat der Beschwerdeführer seine „vorgelagerte“ Schadenminderungspflicht in der Form der Stellensuche nicht erfüllt. Es steht auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum unverschuldet arbeitslos gewesen wäre. Somit fehlt es an einer relevanten Sachverhaltsveränderung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG, weshalb die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.07.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a Abs. 2 ELV. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Stellenbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Juli 2020, EL 2018/52).
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2024-05-26T23:51:37+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen