© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.11.2020 Entscheiddatum: 29.06.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 29.06.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Erlass. Mehrere Teil- Rückforderungen bei mehreren Korrekturen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2020, EL 2018/45). Entscheid vom 29. Juni 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/45 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A. Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 30. November 2013 ab dem 1. Oktober 2013 eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung zu (act. G 3.1.60). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie unter anderem Hypothekarzinsen von 5’817 Franken berücksichtigt (act. G 3.1.61), was der Hälfte der vom EL-Bezüger und dessen Sohn effektiv für die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft bezahlten Hypothekarzinsen entsprochen hatte (act. G 3.1.72–2). Da der EL-Bezüger bei der Anmeldung zum Leistungsbezug auf ein hängiges Klageverfahren betreffend eine allfällige Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hingewiesen hatte (vgl. act. G 3.1.71–2 f.), hatte die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung keine Rente der beruflichen Vorsorge angerechnet (act. G 3.1.61). In der Verfügung vom 30. November 2013 wies sie den EL-Bezüger aber darauf hin (vgl. act. G 3.1.60), dass dieser die EL-Durchführungsstelle umgehend über den Ausgang des Klageverfahrens zu informieren habe und dass sich die EL- Durchführungsstelle vorbehalte, bei der Zusprache einer allfälligen Rente der beruflichen Vorsorge die zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen zurückzufordern. Die Verfügung enthielt auch den Hinweis, dass jede Änderung in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden sei. A.a. Mit einer Verfügung vom 12. Dezember 2013 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2014 (act. G 3.1.59). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin Hypothekarzinsen von 5’817 Franken und „Renten BVG/Pensionskassen“ von null Franken berücksichtigt (act. G 3.1.58). Die A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung enthielt wiederum einen Hinweis auf die Meldepflicht bei Sachverhaltsveränderungen. Im Januar 2014 erkundigte sich die EL- Durchführungsstelle beim EL-Bezüger unter anderem nach dem Stand des Verfahrens betreffend den Rentenanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge. Der EL-Bezüger gab am 6. Februar 2014 an (act. G 3.1.53), die berufliche Vorsorge weigere sich weiterhin, eine Invalidenrente auszurichten. Er werde die EL-Durchführungsstelle sofort informieren, wenn sich etwas Neues ergeben sollte. Zwischenzeitlich habe er eine Vorsorgeleistung der dritten Säule erhalten. Diese habe er teilweise zur Tilgung der Hypothekarschuld verwendet, um die Zinsbelastung zu senken. Die EL- Durchführungsstelle wies den EL-Bezüger in einem Schreiben vom 11. März 2014 nochmals darauf hin, dass er sie bei einer allfälligen BVG-Auszahlung umgehend zu informieren habe (act. G 3.1.52). Im September 2014 erkundigte sich die EL- Durchführungsstelle erneut nach dem Verfahrensstand betreffend den Rentenanspruch gegenüber der beruflichen Vorsorge (act. G 3.1.49). Am 9. Oktober 2014 teilte der EL- Bezüger mit (act. G 3.1.48–1 f.), dass er eine Auszahlung der Vorsorgeeinrichtung im Betrag von 42’322.05 Franken erhalten habe. Mit dieser habe er nun endlich fast alle Schulden tilgen können. Dem Schreiben lag eine Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung vom 25. August 2014 bei (act. G 3.1.48–3 f.), mit der der EL-Bezüger über einen Anspruch auf eine Invalidenrente rückwirkend per 1. September 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent (ohne Betragsangabe), über eine hälftige Aufteilung des Vorsorgekapitals von insgesamt 42’322.05 Franken und über eine Überweisung des aktiven Teils der Austrittsleistung im Betrag von 21’161.05 Franken an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG informiert worden war. Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung von 2’791 Franken pro Monat (vgl. act. G 3.1.59) auf 2’787 Franken pro Monat herab (act. G 3.1.46). Zur Begründung führte sie an, sie habe den Vermögenszuwachs infolge der Auszahlung des Vorsorgekapitals mit der Anrechnung eines entsprechend höheren Vermögens und eines damit einhergehenden höheren Vermögensertrages berücksichtigt. Infolge der Geringfügigkeit dieser Anpassung erfolge diese laufend, das heisst erst mit Wirkung ab dem 1. November 2014. Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen (vgl. act. G 3.1.47 mit act. G 3.1.58), dass bei der Anspruchsberechnung nur ein Sparguthaben von 22’611 Franken statt – wie bisher 115 Franken – und ein Vermögensertrag von 45 Franken neu hinzugekommen waren. Die
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung wies (trotz des entsprechenden Hinweises in der Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung vom 25. August 2014) immer noch „Renten BVG/Pensionskassen“ von null Franken und einen Hypothekarzins von 5’817 Franken aus. Mit einer Verfügung vom 22. Dezember 2014 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2015 (act. G 3.1.45). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin einen Hypothekarzins von 5’817 Franken und „Renten BVG/Pensionskassen“ von null Franken berücksichtigt (act. G 3.1.44). In der Verfügung hatte sie erneut auf die Meldepflicht hingewiesen. Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 (act. G 3.1.41). Noch immer wies das Berechnungsblatt einen Hypothekarzins von 5’817 Franken und „Renten BVG/ Pensionskassen“ von null Franken aus (act. G 3.1.39). Auch in dieser Verfügung verwies die EL-Durchführungsstelle wieder auf die Meldepflicht des EL-Bezügers. Da die Ehefrau des EL-Bezügers ab dem 1. Oktober 2016 eine Altersrente der AHV bezog, erging am 16. September 2016 eine weitere Anpassungsverfügung, mit der die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2016 herabsetzte (act. G 3.1.35). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle weiterhin einen Hypothekarzins von 5’817 Franken und „Renten BVG/Pensionskassen“ von null Franken berücksichtigt (act. G 3.1.36). Auch diesmal hatte die EL- Durchführungsstelle wieder auf die Meldepflicht hingewiesen. A.c. Am 10. November 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (act. G 3.1.33). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 (act. G 3.1.31). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie immer noch einen Hypothekarzins von 5’817 Franken und „Renten BVG/ Pensionskasse“ von null Franken berücksichtigt (act. G 3.1.29). Im Februar 2017 ging ihr das ausgefüllte Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung zu (act. G 3.1.23). Den Beilagen zum Formular liess sich entnehmen, dass der amtliche Wert der Liegenschaft im Juni 2014 neu geschätzt worden war (act. G 3.1.24–1 ff.), dass der EL-Bezüger und sein Sohn für das Jahr 2016 zusammen lediglich noch einen Hypothekarzins von 4’564.50 Franken bezahlt hatten (act. G 3.1.24–5) und dass der EL-Bezüger im Dezember 2016 eine Gutschrift von 2’428.20 Franken mit dem Vermerk A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Invalidenrente“ und dem Namen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung erhalten hatte (act. G 3.1.25–2). Am 21. April 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL- Bezüger auf, die Nachweise der Hypothekarschulden und der Hypothekarzinsen für die Jahre 2013–2015, den Stand des Bruttovermögens und den Betrag der Vermögenszinsen für die Jahre 2013–2015, die Rentenbestätigungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung für die Jahre 2013–2017 und die Nachweise des Freizügigkeitsguthabens in den Jahren 2013–2016 einzureichen (act. G 3.1.22). Im Juni 2017 gab der EL-Bezüger die verlangten Unterlagen ab (act. G 3.1.17). Den Belegen liess sich entnehmen, dass sich der Hypothekarzins im Jahr 2013 auf 11’634 Franken, im Jahr 2014 auf 11’237.35 Franken, im Jahr 2015 auf 4’290.25 Franken und im Jahr 2016 auf 4’564.50 Franken belaufen hatte (act. G 3.1.17–2 ff.); die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge hatte sich durchgehend auf 2’428.20 Franken pro Quartal belaufen (act. G 3.1.17–8 ff.). Mit zwei Verfügungen vom 17. Juli 2017 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem ursprünglichen Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2013 neu fest (act. G 3.1.13 und act. G 3.1.4). Bei der Neuberechnung berücksichtigte sie die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, die Reduktionen des Hypothekarzinses ab dem Jahr 2014, die neue amtliche Liegenschaftsschätzung ab Juni 2014 und das Freizügigkeitsguthaben als verzehrbares Kapital. Diese Neuberechnung ergab für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016 einen um insgesamt 34’052 Franken tieferen EL-Anspruch und für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2017 einen um insgesamt 11’489 Franken tieferen EL-Anspruch, weshalb die EL-Durchführungsstelle die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von 45’541 Franken zurückforderte. Am 11. September 2017 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016 betreffende Verfügung vom 17. Juli 2017 erheben (act. G 3.2.28). Sein Rechtsvertreter beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und dass festgestellt werde, dass kein Rückforderungsanspruch der EL-Durchführungsstelle bestehe. Zur Begründung führte er aus, die Anpassungen der Hypothekarzinsen und die Neuschätzung der Liegenschaft fielen kaum ins Gewicht. Entscheidend seien die rückwirkende Anrechnung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens. Die Einsprache richte sich gegen diese Korrekturen, denn der A.e.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Rückforderungsanspruch sei verwirkt. Der EL-Bezüger habe nämlich bereits am 9. Oktober 2014 auf die Zusprache von Leistungen der beruflichen Vorsorge hingewiesen. Ab diesem Zeitpunkt habe die EL-Durchführungsstelle Kenntnis von der anspruchsmindernden Tatsache gehabt, weshalb ihr Rückforderungsrecht ein Jahr später verwirkt gewesen sei. Weil die EL-Durchführungsstelle erst am 17. Juli 2017 eine entsprechende Verfügung erlassen habe, könnten die Ergänzungsleistungen frühestens ab dem 1. August 2016 zurückgefordert werden. Gegen die Rückforderungsverfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Juli 2017 erhob der EL- Bezüger keine Einsprache. Er liess aber am 11. September 2017 den Erlass der beiden Teilrückforderungen beantragen (act. G 3.2.30 und act. G 3.2.25–1 ff.). Zur Begründung führte sein Rechtsvertreter an, der EL-Bezüger habe die bisherigen Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen. Er sei seiner Meldepflicht nachgekommen, denn er habe die EL-Durchführungsstelle am 9. Oktober 2014 auf seine Ansprüche gegenüber der beruflichen Vorsorge hingewiesen. Da diese dann bereits am 18. Oktober 2014 eine Korrekturverfügung erlassen habe, sei er davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe. Ihm sei „schlankweg“ nicht aufgefallen, dass der Rentenbetrag versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Für einen Laien sei jeweils nur schwer nachvollziehbar, was nun wie angerechnet werde. Dabei sei nicht zu übersehen, dass selbst die Sachbearbeiterin, die die entsprechende Verfügung erlassen habe, trotz der klaren Meldung auf einen Einbezug der Rente verzichtet habe, womit klargestellt sei, dass offensichtlich selbst für Fachleute hier offenkundig grosse Unsicherheiten bestanden hätten. In den aktuellen Akten der EL-Durchführungsstelle werde klar darauf hingewiesen, dass bei der Fallbearbeitung ein Fehler begangen worden sei. Wenn die zuständige Sachbearbeiterin, die sich tagtäglich mit diesen Angelegenheiten beschäftige, einen solchen Fehler begangen habe, könne dem EL- Bezüger nicht vorgeworfen werden, er habe nicht das Mindestmass an Vorsicht aufgebracht. Mit einem Entscheid vom 19. Januar 2018 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.2.14). Zur Begründung führte sie aus, die einjährige Verwirkungsfrist beginne nicht bereits zu laufen, wenn ein Fehler begangen werde, sondern erst, wenn dieser Fehler hätte entdeckt werden müssen. Die EL-Durchführungsstelle habe am 9. Oktober 2014 einen Fehler begangen, weil sie die Meldung über die Leistungen der beruflichen Vorsorge nicht richtig verarbeitet habe. Diesen Fehler habe sie erst am 22. Juni 2017 entdecken müssen. Die Rückforderung
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei deshalb nicht verwirkt. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Am 27. Februar 2018 liess der EL-Bezüger erneut um den Erlass der Rückforderungen ersuchen (act. G 3.2.13). Mit einer Verfügung vom 16. März 2018 wies die EL-Durchführungsstelle dieses Erlassgesuch ab (act. G 3.2.10). Zur Begründung führte sie an, dem EL-Bezüger hätte auffallen müssen, dass sie es versehentlich versäumt habe, die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge als Einnahme anzurechnen. Folglich habe der EL-Bezüger die zu hohen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen. Am 13. April 2018 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2018 erheben (act. G 3.2.8). Sein Rechtsvertreter beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben werde, dass die Rückforderungen von 34’052 Franken und von 11’489 Franken erlassen würden und dass eventualiter der auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. November 2016 entfallende Teil der Rückforderungen im Betrag von 36’382 Franken erlassen werde. Zur Begründung führte er aus, er habe den von der EL-Durchführungsstelle im Oktober 2014 begangenen Fehler nicht bemerken können, weshalb er die Ergänzungsleistungen gutgläubig bezogen habe. Man könnte ihm höchstens ein fahrlässiges Handeln im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars zur periodischen Überprüfung im November 2016 vorwerfen, auch wenn es sich dabei technisch nicht um ein „Verschweigen“ gehandelt haben könne, weil er ja den Rentenbezug bereits im Oktober 2014 gemeldet habe. A.f. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte im Juni 2018 (act. G 3.2.6), dass die Erlassvoraussetzungen für jede Teilrückforderung separat zu prüfen seien. Bei einer rückwirkend zugesprochenen Rente komme ein Erlass der Rückforderung gemäss der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes zum Vorneherein nicht in Frage. Diesbezüglich liege aber ohnehin auch eine grobe Meldepflichtverletzung vor. Die Rückforderung infolge der Reduktion der Hypothekarzinsen könne ebenfalls nicht erlassen werden, weil der EL-Bezüger auch in diesem Zusammenhang seine Meldepflicht mehrmals verletzt habe. Die Differenznachzahlung infolge der neuen amtlichen Liegenschaftsschätzung habe nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduktion der Rückforderung geführt, weshalb diesbezüglich kein Erlass zu prüfen sei. Der restliche Teil der Rückforderung finde seine A.g.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Begründung im Umstand, dass der Beschwerdeführer fünf Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, also ab Januar 2014, sein Alterskapital aus der beruflichen Vorsorge hätte beziehen können. Das Kapital sei folglich zu Recht ab Januar 2014 als verzehrbares Vermögen berücksichtigt worden. Weil der Beschwerdeführer das Kapital nicht bezogen habe, habe er weiterhin einen hohen Zinsertrag erzielt. Es sei fraglich, ob die Berücksichtigung dieses Zinsertrags als Einnahme überhaupt zulässig sei, weil dieser Ertrag ja nur erzielt werde, solange der EL-Bezüger das Alterskapital nicht beziehe. Jedenfalls habe der Versicherte nicht erkennen müssen, dass die zuerst unterbliebene Anrechnung dieses Zinsertrages zur Ausrichtung von zu hohen Ergänzungsleistungen führe, weshalb diesbezüglich ein gutgläubiger Leistungsbezug vorliege. Folglich sei die Rückforderung im Betrag von 2’774 Franken zu erlassen. Mit einem Entscheid vom 10. Juli 2018 hiess die EL- Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut; sie erliess dem EL-Bezüger die Rückforderung im Teilbetrag von 2’774 Franken; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Am 6. September 2018 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2018 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben werde, dass das Erlassgesuch vollumfänglich gutgeheissen werde und dass eventualiter die gesamte Rückforderung bis auf einen Restbetrag von 8’797 Franken erlassen werde. Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe die Zusprache von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge am 9. Oktober 2014 pflichtgemäss gemeldet. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe daraufhin eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vorgenommen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass alles seine Ordnung habe. Wenn schon die Fachleute der Beschwerdegegnerin mit der richtigen Anpassung der Ergänzungsleistung überfordert gewesen seien, dann dürfe ihm als Laien keine grobe Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie verwies auf die Erwägungen im angefochtenen B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Oktober 2013 korrigiert und die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurückgefordert. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sie die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf zwei Verfügungen aufgeteilt. Sie hat also am 17. Juli 2017 nicht eine, sondern zwei Verfügungen erlassen, von denen die eine die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung sowie einen Teil der Rückforderung und die andere den anderen Teil der Rückforderung angeordnet hat. Der Beschwerdeführer hat – dieser Aufteilung der Rückforderung auf zwei Verfügungen folgend – zwei Erlassgesuche gestellt, die Beschwerdegegnerin hat die beiden Erlassverfahren dann aber vereinigt und gemeinsam mit einer Verfügung abgeschlossen, was korrekt gewesen sein dürfte, weil es wohl falsch gewesen war, die Rückforderung zeitlich in zwei Teile zu trennen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer in der Folge nur eine Einsprache erhoben, die auch mit nur einem Entscheid behandelt worden ist. Den (einzigen) Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet folglich die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Erlass der Gesamtrückforderung von 45’541 Franken hat. 2. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG gilt im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen. Dieser Grundsatz bezweckt die Durchsetzung des Legalitätsprinzips und des Einspracheentscheid und sie hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe am 9. Oktober 2014 nur auf die Auszahlung einer Kapitalleistung, aber nicht auf seinen Rentenanspruch hingewiesen. Lediglich den Beilagen habe sich ein Hinweis auf einen Rentenbezug entnehmen lassen. Diesen habe die Sachbearbeiterin aber übersehen, und zwar teilweise deshalb, weil sie sich von den Ausführungen des Beschwerdeführers habe irreleiten lassen und davon ausgegangen sei, dieser habe nur eine Kapitalauszahlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe seine Melde- und Kontrollpflicht also keineswegs sorgfältig erfüllt. Der Beschwerdeführer liess am 5. November 2018 an seinen Anträgen festhalten (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.c.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gleichbehandlungsgebotes, denn er sorgt dafür, dass eine versicherte Person, die unrechtmässig Leistungen bezogen hat (also Leistungen erhalten hat, auf die sie von Gesetzes wegen keinen Anspruch gehabt hat), diese Leistungen zurückerstatten muss. Damit wird der Betrag der tatsächlich bezogenen Leistungen nachträglich auf das gesetzlich vorgesehene Mass herabgesetzt, was dem Legalitätsprinzip zum Durchbruch verhilft. Weil damit zugleich auch sichergestellt wird, dass der versicherten Person nicht mehr Leistungen verbleiben, als es ihrem gesetzlich anerkannten objektiven Leistungsbedarf entspricht, wird eine (gesetzwidrige) Besserstellung dieser versicherten Person rückgängig gemacht, was dem Gleichbehandlungsgebot zum Durchbruch verhilft. Ohne den im Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verankerten Grundsatz der Pflicht zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen könnte die tatsächliche gesetzwidrige Besserstellung einer einzelnen versicherten Person gegenüber allen anderen Versicherten, die „nur“ die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen bezogen haben, nicht beseitigt werden. Nun sieht der Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG aber eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor, nämlich den Erlass einer Rückforderung, wenn die fraglichen Leistungen in gutem Glauben bezogen worden sind und wenn die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde. Weil der Erlass einer Rückforderung nach dem oben Ausgeführten eine systemwidrige Durchbrechung des auf die Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes abzielenden Rückerstattungsgrundsatzes abzielt, muss bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab angelegt werden, denn ansonsten bestünde die Gefahr einer Ausweitung des Anwendungsbereiches der an sich systemwidrigen Erlassmöglichkeit. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung reicht die eigentliche Gutgläubigkeit beim unrechtmässigen Leistungsbezug (bei einer gleichzeitigen grossen Härte) für sich allein noch nicht für die Bewilligung eines Erlasses aus. Es genügt also nicht, wenn ein Leistungsbezüger nicht um die Unrechtmässigkeit seines Leistungsbezuges gewusst hat. Nach der bundesgerichtlichen Auffassung ist zusätzlich erforderlich, dass der Leistungsbezüger nicht um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges hat wissen können und dass er die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges nicht durch eine Sorgfaltspflichtverletzung (mit-) verursacht hat. Im Vordergrund steht dabei die Erfüllung der Melde- und der Kontrollpflicht, die nach der bundesgerichtlichen Auffassung sehr weit geht: Von einem EL-Bezüger wird nicht nur verlangt, dass er sämtliche Sachverhaltsveränderungen unverzüglich meldet, sondern auch, dass er den Empfang und die korrekte „Verarbeitung“ dieser Meldungen kontrolliert. Insbesondere muss er kontrollieren, ob die Berechnung der Ergänzungsleistung richtig ausgefallen ist. Nach der bundesgerichtlichen Terminologie kann bei einer Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zwar ein gutgläubiger Leistungsbezug vorliegen, aber die versicherte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person darf sich nicht auf den guten Glauben „berufen“ (vgl. statt vieler BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f. mit Hinweisen). 3. Wenn eine Rückforderung – wie hier – mehrere Ursachen hat und sich deshalb aus mehreren Teilen zusammensetzt, die lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengefasst worden sind, ist für jede Teilrückforderung anhand der jeweiligen Ursache zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Entscheid über den Erlass einer – in der Regel der „gewichtigsten“ – Teilrückforderung den Entscheid über den Erlass der übrigen Teilrückforderungen „präjudizieren“ und deshalb möglicherweise anders ausfallen würde, als wenn der Erlass jeder Teilrückforderung für sich allein geprüft worden wäre (vgl. dazu SVR 2018 EL Nr. 16). 3.1. Bezüglich jenes Teils der Rückforderung, der aus der zunächst versehentlich unterbliebenen Nichtanrechnung der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge resultiert hat, haben offenbar beide Parteien übersehen, dass die Frage nach der Erfüllung der Melde- und Kontrollpflicht nicht relevant ist. Der Beschwerdeführer hat den entsprechenden Teil der Ergänzungsleistung nämlich zum Vorneherein gar nicht gutgläubig beziehen können, weil die Beschwerdeführerin bereits in der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung vom 30. November 2013 explizit darauf hingewiesen hatte, dass sie sich die Rückforderung eines Teils der Ergänzungsleistung für den Fall vorbehalte, dass dem Beschwerdeführer doch noch eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zugesprochen werde. Ob ein solcher Vorbehalt rechtmässig gewesen ist oder ob es in dieser Situation nicht richtig gewesen wäre, erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens betreffend allfällige Leistungen aus der beruflichen Vorsorge über das Leistungsbegehren zu entscheiden (vgl. dazu statt vieler den Entscheid EL 2019/42 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 30. Oktober 2019, E. 2), kann hier offen bleiben, weil die Verfügung vom 30. November 2013 mit dem Vorbehalt formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden ist. Der Beschwerdeführer hat also von Beginn weg damit rechnen müssen, dass die Beschwerdegegnerin einen Teil der Ergänzungsleistung zurückfordern werde, sofern ihm rückwirkend eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zugesprochen würde. Hinzu kommt, dass es sich bei der entsprechenden Rückforderung nicht um eine „klassische“ Rückforderung, sondern um eine koordinationsrechtlich begründete Rückforderung infolge einer Rentennachzahlung gehandelt hat, worauf ein Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin in einer internen Notiz vom 13. Juni 2018 völlig zu Recht hingewiesen hat. In solchen Fällen orientiert sich die Rechtsanwendung 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte praxisgemäss nicht am Wortlaut der massgebenden ELG-Bestimmungen, denn das hätte zur Folge, dass die neu zugesprochene Rente nur für die Zukunft, also nur für die Zeit nach der tatsächlichen Rentenzusprache, aber nicht für den Zeitraum zwischen dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rentenzusprache als Einnahme angerechnet würde. Für den vergangenen Zeitraum entstünde dadurch eine Überentschädigung, denn der EL-Bezüger erhielte die neu zugesprochene Rente in der Form einer Nachzahlung, aber er könnte zugleich auch die (ohne die später zugesprochene Rente berechnete) zu hohe Ergänzungsleistung behalten. Die Anrechnung der Nachzahlung als Vermögenszuwachs würde diese Überentschädigung gar nicht oder nur in einem geringfügigen Ausmass beseitigen. In der Verwaltungspraxis wird im Umstand, dass das ELG keine Bestimmung enthält, die die Vermeidung einer solchen Überentschädigung ausdrücklich erlauben würde, eine ausfüllungsbedürftige Lücke erblickt. Diese Lücke wird so gefüllt, dass nicht auf den realen Sachverhalt (Ausrichtung der Rente erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zusprache) abgestellt, sondern fingiert wird, die Rentenzusprache sei rechtzeitig, das heisst unmittelbar auf den (in der Vergangenheit liegenden) Wirkungszeitpunkt der Rentenzusprache und nicht „verspätet“ erfolgt. Diese Fiktion wirkt sich so aus, dass dem EL-Bezüger unterstellt wird, er habe die Rente bereits in der Vergangenheit bezogen. Das erlaubt es, die Ergänzungsleistung rückwirkend, das heisst auf den Zeitpunkt, in dem die Rentenzusprache wirksam geworden ist, revisionsweise im Umfang dieser Rente herabzusetzen. Daraus resultiert eine koordinationsrechtlich begründete Rückforderung der zwischen dem Wirkungszeitpunkt der Rentenzusprache und dem Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung betreffend die Rentenzusprache zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Diese EL-Rückforderung entspricht im Normalfall dem Betrag der Rentennachzahlung und kann deshalb mit dieser verrechnet werden. Mit der Fiktion der rechtzeitigen (also nicht verspäteten) Rentenzusprache wird somit erreicht, dass der EL-Bezüger für den gesamten massgebenden Zeitraum insgesamt nur jene Ergänzungsleistung erhält, die seinem tatsächlichen Existenzbedarf entspricht. Durch diese Fiktion wird jene stossende Ungleichbehandlung verhindert, die in einer rein zufällig auftretenden EL-spezifischen Überentschädigung in Einzelfällen bestehen würde (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2017/20 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. November 2018, E. 3, mit Hinweisen). Nun müsste aber in solchen Fällen wohl fast immer ein Erlass der Rückforderung bewilligt werden, wenn eine grosse Härte vorläge, weil die Rückforderung ja aus einer Fiktion resultiert, die der EL-Bezüger beim besten Willen nicht hat kommen sehen können. Bis zum Zeitpunkt der „verspäteten“ Rentenzusprache hat der EL-Bezüger nämlich in aller Regel (wenn nicht – wie hier – ein Vorbehalt gemacht worden war) die bisherige Ergänzungsleistung gutgläubig bezogen.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ihm kann regelmässig auch keine Verletzung einer Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden, weil es im Normalfall keine Sorgfaltspflichten zu erfüllen gibt, bevor die Rente zugesprochen wird. Bei einer auf einer Fiktion beruhenden, koordinationsrechtlich begründeten Rückforderung würde die Erlassmöglichkeit folglich in den allermeisten Fällen die Wirkung der soeben dargestellten Koordinationslösung vereiteln. Deshalb muss ein Erlass in solchen Fällen zum Vorneherein ausgeschlossen sein (vgl. auch den Entscheid EL 2016/47 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2018, E. 1.5.2). Jener Teil der Rückforderung, der aus der zunächst versehentlich unterbliebenen Anpassung der Ergänzungsleistung an die laufenden Reduktionen des Hypothekarzinses resultiert hat, ist eindeutig auf eine Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Diesem ist der jeweilige effektive Betrag des Hypothekarzinses bestens bekannt gewesen, weil diese Zinspflicht – in einer finanziell angespannten Situation – einen wesentlichen Teil seiner laufenden Ausgaben ausgemacht hat. Infolge einer teilweisen Amortisation der Hypothekarschuld hat sich der Hypothekarzins insbesondere vom Jahr 2014 auf das Jahr 2015 erheblich reduziert, nämlich von 11’237.35 Franken auf 4’290.25 Franken. Der Beschwerdeführer hat zwar jeweils nur die Hälfte des Hypothekarzinses bezahlen müssen, weil er nur zur Hälfte an der Liegenschaft beteiligt gewesen ist, aber trotzdem muss ihm der Rückgang der Zinsbelastung von rund 470 Franken pro Monat auf lediglich noch rund 180 Franken pro Monat aufgefallen sein. Angesichts der wiederholten Hinweise auf seine Meldepflicht in sämtlichen Verfügungen hat ihm bewusst sein müssen, dass er diese und auch die weiteren Zinsreduktionen jeweils unverzüglich melden musste. Folglich hat er bezüglich der Reduktionen des Hypothekarzinses mehrmals seine Meldepflicht in grober Weise verletzt. Zudem hat er auch seine Kontrollpflicht verletzt, denn bei der Durchsicht der Berechnungsblätter hätte ihm auffallen müssen, dass weiterhin der zu hohe Hypothekarzins von 5’817 Franken angerechnet worden war, obwohl der von ihm effektiv bezahlte (anteilige) Hypothekarzins zwischenzeitlich wesentlich tiefer gewesen war. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht darauf aufmerksam gemacht hat, kann nur mit einer unterbliebenen Meldung der bei einer zumutbaren Kontrolle festgestellten Diskrepanz oder mit einer unterbliebenen Kontrolle der Berechnungsblätter erklärt werden. So oder anders hat der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht in grober Weise verletzt. Der aus den Reduktionen des Hypothekarzinses resultierende Teil der Rückforderung kann folglich mangels guten Glaubens selbst dann nicht erlassen werden, wenn die entsprechende (Teil-) Rückerstattung für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten würde. 3.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zusammenfassend erweisen sich der im angefochtenen Einspracheentscheid gewährte Erlass eines Teils der Rückforderung im Betrag von 2’774 Franken und die Verweigerung des Erlasses des übrigen Teils der Rückforderung als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. Der Beschwerdeführer hat im Januar 2014 sein 60. Altersjahr vollendet. Gestützt auf den Art. 16 Abs. 1 FZV hätte er ab Januar 2014 sein Alterskapital aus der beruflichen Vorsorge beziehen können. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Kapital deshalb bei der rückwirkenden, wiedererwägungsweisen Korrektur der früheren Verfügungen zu Recht in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als einen verzehrbaren hypothetischen Vermögensbestandteil berücksichtigt, was sich allerdings aufgrund der Schulden des Beschwerdeführers und des Vermögensfreibetrages nicht auf die Anspruchsberechnung ausgewirkt hat. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin aber gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auch den (vergleichsweise hohen) Zinsertrag berücksichtigt, die das – nicht bezogene – gebundene Vorsorgekapital (weiterhin) abgeworfen hat. Das dürfte wohl nicht richtig gewesen sein, weil die Fiktion der Auszahlung zwingend mit der Fiktion einhergeht, dass der Beschwerdeführer das Kapital („ungebunden“) anderweitig vernünftig angelegt hat, womit es bei der heutigen Zinslage aber praktisch keinen Zinsertrag mehr abgeworfen hätte. Die Korrekturverfügung, mit der die Beschwerdegegnerin neu sowohl das Kapital als verzehrbares Vermögen als auch den (hohen) Zinsertrag des gebundenen Vorsorgekapitals berücksichtigt hat, ist aber formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Dem Beschwerdeführer kann allerdings nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er bereits davor hätte erkennen müssen, dass das Vorsorgekapital als verzehrbares Vermögen und zugleich der hohe Zinsertrag des gebundenen Vorsorgekapitals (der ja nie ausbezahlt, sondern zum gebundenen Vermögen addiert worden ist) als Einnahme hätte angerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat folglich die ohne die Anrechnung jener Zinsen berechnete Ergänzungsleistung gutgläubig bezogen und er hat auch keine Sorgfaltspflichten verletzt, was die „Berufung“ auf den guten Glauben ausschliessen würde. Der Erlass jenes Teils der Rückforderung, der seinen Grund in den nachträglich berücksichtigten Zinsen des Freizügigkeitskapitals findet, erweist sich damit als rechtmässig. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des entsprechenden Teilbetrages der Rückforderung ist ebenfalls korrekt. 3.4.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.06.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Ergänzungsleistung. Erlass. Mehrere Teil-Rückforderungen bei mehreren Korrekturen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2020, EL 2018/45).
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2024-05-26T23:57:09+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen