© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 05.05.2021 Entscheiddatum: 23.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Leistungsbezügers. Da die Ehefrau sich subjektiv voll arbeitsunfähig fühlt und ihr vom Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist, hat sie ihre Schadenminderungspflicht (Ausübung einer Erwerbstätigkeit) nicht schuldhaft verletzt, indem sie keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt hat. Der Ehefrau des EL-Bezügers hätte ab 1. Oktober 2015 somit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2020, EL 2018/38). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020. Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___, Bezüger einer halben IV-Rente und von Ergänzungsleistungen (EL-act. 172-7, 171-4, Dossier 1), zog per 1. Oktober 2006 in den Kanton St. Gallen und meldete sich dort zum EL-Bezug an (EL-act. 172-1, D. 1). Mit drei Verfügungen vom 5. März 2008 sprach ihm die EL-Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2006 eine jährliche Ergänzungsleistung zu (EL-act. 161, D. 1). In der EL-Berechnung hatte sie ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Versicherten selbst angerechnet (vgl. EL-act. 171-3, D. 1). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau hatte sie verzichtet. Sie hatte auch die jüngste Tochter des Versicherten in die Anspruchsberechnung einbezogen. Mit Verfügung vom 17. März 2008 rechnete die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. Oktober 2006 die Rentenleistungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Einnahme an (EL-act. 154, D. 1). A.a. Am 18. März 2011 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 132, D. 1). Am 16. Dezember 2011 teilte sie dem Versicherten mit, dass seiner Ehefrau zukünftig ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, wenn diese keine genügenden Arbeitsbemühungen vorweisen könne (EL-act. 122, D. 1). Im Begründungsteil der Revisionsverfügung vom 6. Januar 2012 (EL-act. 112, D. 1), mit welcher der EL- Anspruch ab 1. Januar 2010 neu festgelegt worden war, wies die EL- A.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführungsstelle den Versicherten darauf hin, dass die Arbeitsbemühungen der Ehefrau im April 2012 überprüft würden. Falls diese nicht den Anforderungen entsprächen, müsse ab Mai 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau angerechnet werden. Nachdem innert der angesetzten Frist keine Belege für Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Versicherten eingegangen waren, berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle in der Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau von Fr. 24'585.-- pro Jahr (Verfügung vom 30. April 2012, EL-act. 107, D. 1). Da der Versicherte jedoch nachträglich Nachweise für ausreichende Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau ab April 2012 einreichte (vgl. EL-act. 87/106 D. 1), nahm die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 8. Februar 2013 das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau rückwirkend ab 1. Mai 2012 wieder aus der Anspruchsberechnung (EL-act. 74, D. 1). Am 20. Mai 2014 leitete die EL-Durchführungsstelle die nächste periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 42, D. 1). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2014 (EL-act. 25, D. 1) setzte sie die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. September 2014 neu fest. A.c. Am 31. Dezember 2014 leitete die AHV-Zweigstelle der EL-Durchführungsstelle ein Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 23. Dezember 2014 weiter (EL-act. 21, D. 1). Der Hausarzt hatte festgehalten, die Ehefrau des Versicherten könne krankheitsbedingt nur im Haushalt arbeiten; in der Arbeitswelt könne sie nicht eingesetzt werden. Am 23. Februar 2015 übermittelte die AHV-Zweigstelle ein weiteres Arztzeugnis vom 17. Februar 2015 (EL-act. 18, D. 1), in welchem der Hausarzt der Ehefrau ab dem 17. Februar 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Am 16. März 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten auf, ein detailliertes Arztzeugnis für seine Ehefrau einzureichen (EL-act. 16, D. 1). Am 4. Juni 2015 ging ein weiteres einfaches Zeugnis des Hausarztes vom 1. Juni 2015 ein, wonach die Ehefrau ab 1. Juni 2015 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (EL-act. 14, D. 1). Am 14. Juli 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten erneut auf, ein detailliertes Arztzeugnis für seine Ehefrau einzureichen (EL-act. 13, D. 1). Die angeforderten Unterlagen gingen innert der angesetzten Frist nicht ein, worauf die EL- Durchführungsstelle ab 1. Oktober 2015 neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von Fr. 34'582.-- anrechnete. Mit einer Verfügung vom A.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 23. September 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung im entsprechenden Umfang herab (EL-act. 8, D. 1). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. Oktober 2015 Einsprache (EL-act. 17, Dossier 2). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2015 berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. April 2015 neu, da sie es versäumt hatte, die rechtzeitig gemeldete Mietzinserhöhung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (EL-act. 3 und 17, D. 1). A.e. Am 30. Oktober 2015 reichte die AHV-Zweigstelle einen Bericht des Hausarztes vom 28. Oktober 2015 ein (EL-act. 16, D. 2). Laut diesem Bericht litt die Ehefrau des Versicherten an einer Hypertonie, an einer latenten Hypothyreose, an einer Impingementsymptomatik Schulter rechts, an chronisch rezidivierenden Hüft- und Beinschmerzen, an einem Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 2010 und an einer Hyperlipidämie. Der Versicherte liess in der Einsprachebegründung vom 28. Januar 2016 gegen die Verfügung vom 23. September 2015 geltend machen (EL-act. 6, D. 2), dass mit dem nun eingereichten Arztzeugnis (vom 20. Januar 2016) der Aufforderung der EL-Durchführungsstelle nachgekommen worden sei. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit sei rechtsprechungsgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Da die Ehefrau des Versicherten nie erwerbstätig gewesen sei, stellten sich ihre Erwerbschancen nach jedem dieser Kriterien als vermindert dar, was in der Summe die Aussichtslosigkeit bedeute. Zudem habe die Ehefrau des Versicherten den Nachweis ernsthafter, aber erfolgloser Stellensuchbemühungen erbracht. Der Hausarzt hatte im Zeugnis vom 20. Januar 2016 festgehalten (EL-act. 7, D. 2), dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Juli 2015 vor allem wegen der Schulter-, Hüft- und Beinschmerzen gegeben gewesen sei. Da sich die Ehefrau des Versicherten am 11. November 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hatte, sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren am 18. März 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens der Ehefrau (EL-act. 3, D. 2). Die gegen diese Sistierung erhobene Beschwerde (EL-act. 1, D. 2) wurde vom A.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 14. Juli 2016 abgewiesen (EL-act. 69, D. 3; EL 2016/24). Am 8. Juni 2016 wurde die EL-Durchführungsstelle von der KESB darüber informiert, dass sich die jüngste Tochter des Versicherten seit Oktober 2015 in einer Pflegefamilie befinde (EL-act. 74, D. 3). Mit Verfügung vom 7. September 2016 (EL-act. 65, D. 3) berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen unter Ausschluss der Tochter rückwirkend ab 1. Oktober 2015 neu und forderte vom Versicherten einen Betrag von insgesamt Fr. 1'956.-- zurück. Der Versicherte zog die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache am 10. Februar 2017 zurück (EL-act. 39, 57, D. 3). A.g. Am 24. November 2017 liess der Versicherte die EL-Durchführungsstelle auffordern, die Sistierung des die Verfügung vom 23. September 2015 betreffenden Einspracheverfahrens aufzuheben, da das IV-Verfahren der Ehefrau mit einer inzwischen rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2017 abgeschlossen worden sei (EL-act. 26, D. 3). Die EL-Durchführungsstelle hob die Sistierung des Einspracheverfahrens am 8. Dezember 2017 auf (EL-act. 24, D. 3). Am 18. Januar 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle ein tieferes hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könne (EL-act. 20, D. 3). Gemäss der IV-Verfügung vom 2. Oktober 2017 wäre es der Ehefrau möglich, ein Einkommen von Fr. 21'517.-- pro Jahr zu erzielen. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Versicherten auf, ihr mitzuteilen, ob er mit der Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens einverstanden sei. Der Versicherte hielt an der Einsprache fest (EL-act. 19, D. 3). A.h. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 (EL-act. 8, D. 1) setzte die EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 auf monatlich Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 798.-- (inkl. Prämienpauschale), ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 auf monatlich Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 828.-- (inkl. Prämienpauschale), ab 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 auf monatlich Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 862.-- (inkl. Prämienpauschale), ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 auf monatlich Fr. 0.-- (exkl. A.i.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienpauschale) bzw. Fr. 812.-- (inkl. Prämienpauschale) und ab 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 0.-- (exkl. Prämienpauschale) bzw. Fr. 836.-- (inkl. Prämienpauschale) fest; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass die Ehefrau des Versicherten selbst ohne Deutschkenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle als Hilfsarbeiterin hätte finden können, da für Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss wenige bis gar keine sprachlichen Fähigkeiten erforderlich seien. Die jüngste Tochter sei bei Beginn der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau bereits 11 Jahre alt und schulpflichtig gewesen. Zudem hätte der Versicherte die Erziehung der Kinder wahrnehmen können. Der Ehefrau wäre es somit − unter Berücksichtigung der (im IV-Verfahren festgestellten) Leistungseinbusse von 25 % − grundsätzlich möglich gewesen, in einer adaptierten Hilfstätigkeit ein Vollzeitpensum auszuüben. Das fortgeschrittene Alter rechtfertige keinen Abzug vom hypothetischen Erwerbseinkommen, denn bei Hilfsarbeiterinnen führe das Alter ökonomisch betrachtet nur zu höheren Sozialversicherungsabzügen, nicht aber zu einer Leistungseinbusse, der mit einem tieferen Lohn Rechnung getragen werden müsste. Die Ehefrau habe sich ab Dezember 2014 nicht mehr in der Lage gefühlt, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb sie auch keine Arbeitsbemühungen mehr erbracht habe. Dies müsse als mangelnde Bereitschaft gewertet werden, einer Arbeit nachzugehen, weshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet worden sei. Der Medianlohn einer Hilfsarbeiterin habe im Jahr 2015 Fr. 54'055.-- betragen (Anhang 2 der IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % für die Region Ostschweiz und der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer von 6.225 % (ab 1. Januar 2016, vorher 6.25 %) resultiere − unter Berücksichtigung der Leistungseinbusse von 25 % − ab 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 34'206.67 und ab 1. Januar 2016 ein solches von Fr. 34'215.80.--; bisher sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 34'582.-angerechnet worden. Zusammen mit der unangefochtenen Korrektur des Mietzinses sowie der unangefochtenen Korrektur der Kinderrente betrage der EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015 neu Fr. 50.-- (exkl. Prämienpauschale). Für die weiteren Entwicklungen verwies die EL-Durchführungsstelle auf die dem Einspracheentscheid beigelegten undatierten Berechnungsblätter.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Entscheides und die Anweisung an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu berechnen. Zur Begründung machte er geltend, dass die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau einerseits aus somatischen und andererseits aus psychischen Gründen eingeschränkt sei. Die Ehefrau sei erst mit 41 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie habe lediglich die Grundschule besucht und sie sei nie erwerbstätig gewesen. In der Schweiz habe sie sich ausschliesslich um den Haushalt und die vier Kinder gekümmert. Mangels Kontakten ausser Haus habe sie nie Deutsch gelernt. Nur schon wegen der fehlenden Deutschkenntnisse sei sie nicht in der Lage gewesen, einen Bewerbungsprozess zu bestehen. Sie sei aber auch aus weiteren Gründen bei der Stellensuche behindert gewesen: Sie sei in ihrer heimatlichen Kultur mit der entsprechenden Erscheinung und dem entsprechenden Auftreten verhaftet; der Eindruck, den ein potentieller Arbeitgeber von ihr gewinnen könne, sei durch ihre Depressivität beeinträchtigt; sie sei im massgeblichen Zeitpunkt 56 Jahre alt gewesen, weshalb auch ein sozial denkender Arbeitgeber einer jüngeren Person den Vorzug gegeben hätte, und dem Arbeitgeber wären höhere Kosten (BVG-Beiträge) angefallen. Die Ehefrau habe sich im Rahmen des ihr Möglichen durchaus um eine Stelle bemüht. Dass dies nicht genügt habe, um zum Erfolg zu kommen, sei ihr nicht anzulasten. Für den Fall, dass wider Erwarten eine erfolgreiche Stellensuche zu fingieren sei, stelle sich die Frage, ob der Ehefrau wirklich ein vollzeitliches Pensum zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner psychischen Behinderung zu 50 % arbeitsunfähig. Er könne den Haushalt nicht allein erledigen. Ausserdem sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung (zum ehelichen Unterhaltsrecht) zu berücksichtigen, laut der nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben ab einem gewissen Alter keine volle Integration in den Arbeitsmarkt mehr möglich sei. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. August 2018 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 19. November 2018 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete (act. G 7). B.c. Am 20. Mai 2020 forderte das Gericht die IV-Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers an (act. G 13). Die Akten gingen am 28. Mai 2020 beim Gericht ein (act. G 14). Der Hausarzt Dr. B.___ hatte in seinem Bericht vom 7. Juli 2016 an die IV- Stelle als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Impingementsymptomatik Schulter rechts, chronisch rezidivierende Hüft- und Beinschmerzen und eine depressive Symptomatik angegeben (IV-act. 23). Er hatte weiter ausgeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit 2014 wegen einer Hypertonie in Behandlung gewesen. In der Folge habe sich eine latente Hypothyreose gezeigt. Die Ehefrau habe zunehmend über Erschöpfungszustände und einen Motivationsverlust geklagt. Wegen der Erkrankung des Beschwerdeführers bestehe auch eine psychosoziale Belastung. Im Frühjahr 2016 sei ein Sohn des Ehepaares unerwartet verstorben. In der Folge sei eine zunehmende depressive Symptomatik mit Schlafstörungen aufgetreten, weshalb eine antidepressive Therapie eingeleitet worden sei. Seit dem 1. Juni 2015 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei vor allem durch die Bein- und Hüftschmerzen, aktuell aber auch durch die psychische Belastung (depressive Symptome), eingeschränkt. Die Arbeit im Haushalt sei noch möglich, jedoch bestehe keine volle Belastbarkeit. Der RAD-Arzt Dr. med. C.___ hatte am 20. Juli 2016 notiert (IV-act. 24), bei der Ehefrau des Beschwerdeführers lägen multiple Gesundheitsschäden vor, die aber die Leistungsfähigkeit in der Haushaltsführung nicht wesentlich einschränken sollten. Der Gesundheitsschaden im Bereich des rechten Schultergelenks könne Einschränkungen bei Arbeiten über Schulterhöhe und bei Über-Kopf-Arbeiten, die depressive Störung (sofern nicht gebessert unter Antidepressivum) eine allgemeine Verlangsamung bedingen. Bei einer Qualifikation als Erwerbstätige könne in einem zeitlich uneingeschränkten Pensum eine Leistungsminderung von etwa 25 % angenommen werden. Der Hausarzt hatte im Verlaufsbericht vom 2. Juni 2017 festgehalten (IV-act. 55), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin im Haushalt arbeite. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit verwies er auf seinen Bericht vom 7. Juli 2016. Die Arbeitsfähigkeit sei durch die Bein- und Hüftschmerzen sowie die depressive Symptomatik mit Unruhezuständen und Schlaflosigkeit (wahrscheinlich Belastung B.d.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch den Ehemann) eingeschränkt. Der RAD-Arzt Dr. C.___ hatte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2017 (IV-act. 56) an seiner bisherigen Einschätzung, dass medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von etwa 25 % gegeben sei, festgehalten. In Frage kämen leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Wechselbelastung bis Schulterhöhe, ohne Über-Kopf-Arbeiten und ohne Heben/Tragen schwerer Lasten. Die vorliegenden Unterlagen seien aus der Sicht des RAD ausreichend, um die Leistungsfähigkeit der Ehefrau zu beurteilen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hatte die IV-Stelle das Rentengesuch bei einem IV- Grad von 0 % abgewiesen (IV-act. 60). Sie hatte die Ehefrau als zu 40 % erwerbstätig und als zu 60 % im Haushalt tätig eingestuft. Ideal adaptierte Tätigkeiten hatte sie mit einer allfälligen Leistungseinbusse von 25 % als ganztägig zumutbar erachtet. Sie war davon ausgegangen, dass die Ehefrau in der Lage sei, in einem Arbeitspensum von 40 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 21'517.-- zu erzielen. Dabei hatte sich die IV-Stelle auf den Durchschnittsverdienst der Hilfsarbeiterinnen in der Schweiz gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik gestützt. Im Haushalt hatte sie keine relevante Einschränkung anerkannt. Am 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 15. Juni 2020 für seine Ehefrau ein (act. G 16). Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin, hatte darin festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit langem unter einer Dauermüdigkeit leide und "bis jetzt" nicht arbeitsfähig gewesen sei. Als Diagnosen hatte er eine art. Hypertonie (ED 2015, hypertensive Krise 24. Januar 2018), eine Schilddrüsen-Unterfunktion und ein Impingement-Syndrom Schulter rechts angegeben. B.e. Am 29. Juni 2020 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit (act. G 18), nach einer ersten Durchsicht der Akten erscheine es als möglich, dass es die Abklärungen der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seiner Ehefrau als ungenügend erachten und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückweisen könnte. Ob allfällige weitere medizinische Abklärungen zu seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten ausfallen würden, sei offen. Der Entscheid des Gerichts könnte folglich zu einer Schlechterstellung führen, weshalb ihm die Gelegenheit gegeben werde, die Beschwerde zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Beschwerde fest (act. G 19). Zudem wies er darauf hin, dass seine Ehefrau und er gehbehindert seien. B.f.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018. Diesem liegt die Verfügung vom 23. September 2015 zugrunde, mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015 aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau von Fr. 34'582.-- pro Jahr neu festgesetzt worden ist. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen und das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau auf Fr. 34'206.-- pro Jahr reduziert. 1.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2015, sondern auch den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016, ab 1. Januar 2017, ab 1. Juni 2017 und ab 1. Januar 2018 neu festgesetzt. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Auffassung, laut der bei der Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen wird, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Für eine spätere richterliche Beurteilung sollen demnach die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend sein (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Diese bundesgerichtliche Auffassung kann jedoch nicht richtig sein. Bei der Einsprache handelt es sich nämlich um ein förmliches Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1815; BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1. mit Hinweisen). Mit einem Rechtsmittel kann ein gerichtlicher oder behördlicher Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft werden. Der Streitgegenstand wird somit durch den Inhalt des angefochtenen Entscheides definiert. Mit der Einsprache kann folglich nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen ist (vgl. H. Seiler, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in/Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 80). Würde die zukünftige Sachverhaltsentwicklung (d.h. die Zeit zwischen der Eröffnung der Verfügung und der Eröffnung des Einspracheentscheides) zum Streitgegenstand gehören, könnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand beliebig vergrössern, indem sie mit dem Erlass des Einspracheentscheides möglichst lange zuwarten würde. Zudem würde der eine Einsprache erhebenden Person die Möglichkeit genommen, gegen die Würdigung des Sachverhalts im Zeitraum zwischen dem Verfügungserlass und dem Einspracheentscheid Einsprache zu erheben (zum Ganzen vgl. Entscheid des 1.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2). Ausserdem wären alle Verfügungen, die seit der Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung ergangen wären und die den Sachverhalt während des laufenden Einspracheverfahrens betreffen würden, nichtig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bundesgerichtliche Auffassung, wonach im Einspracheentscheid die Verhältnisse bis zu dessen Eröffnung zu berücksichtigen sein sollen, zwar in einzelnen Fällen effizient sein mag. Es ist jedoch offensichtlich unzulässig, aus rein verfahrensökonomischen Überlegungen den EL-beziehenden Personen den Rechtsmittelweg zu beschneiden. Daher ist hier nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis zum 23. September 2015, zu beurteilen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit bereits deshalb aufzuheben, weil die Beschwerdegegnerin darin nicht nur über den EL- Anspruch ab 1. Oktober 2015, sondern auch über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017 und 1. Januar 2018 entschieden hat. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. 2.1. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist 2.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (vgl. Rz. 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2018). Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass seiner Ehefrau kein vollzeitliches Arbeitspensum zumutbar sei, weil er den Haushalt wegen seiner psychischen Behinderung nicht allein erledigen könne. Nachdem die jüngste Tochter im Oktober 2015 ausgezogen war, haben nur noch der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im selben Haushalt gelebt. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und der Beschwerdeführer selbst zu 50 % erwerbstätig wäre, wäre es den beiden möglich und zumutbar gewesen, den Haushalt gemeinsam zu bewältigen. Ausserdem gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2015 aufgrund seines Gesundheitszustandes auf Pflege und Betreuung durch seine Ehefrau angewiesen gewesen wäre. Weder die Erledigung des Haushalts noch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten die Ehefrau des Beschwerdeführers also daran gehindert, ab Oktober 2015 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2.3. Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, seine Ehefrau sei im Juli 2015 von ihrem Arzt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Sie habe sich weiteren Stellenbemühungen gesundheitsbedingt nicht mehr gewachsen gefühlt. 2.4. Die eigentliche Schadenminderungspflicht der − als in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogenen Person von der Ergänzungsleistung profitierenden − Ehefrau des Beschwerdeführers hat darin bestanden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Suche nach einer geeigneten offenen Arbeitsstelle ist deshalb nichts anderes als die notwendige Vorstufe zur Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 2.1 f.). 2.4.1. Die Erfüllung dieser Schadenminderungspflicht kann unmöglich oder unzumutbar sein. Ersteres wäre hier der Fall gewesen, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens (1. Oktober 2015) − respektive bereits in den Monaten davor, da der Stellenantritt nach einer erfolgreichen Bewerbung in der Regel nicht sofort erfolgt − objektiv betrachtet für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsunfähig gewesen wäre. Allerdings steht die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden 2.4.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wahrscheinlichkeit fest: Die Beschwerdegegnerin hat bezüglich der gesundheitlichen Situation resp. bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auf die Ergebnisse des IV-Verfahrens abgestellt. Die IV-Stelle war zum Schluss gekommen, dass der Ehefrau eine adaptierte Hilfsarbeit in einem Vollpensum zumutbar sei, wobei jedoch eine Leistungsminderung von 25 % bestehe. Hierbei hatte sie sich ausschliesslich auf eine Arbeitsfähigkeitsschätzung des zuständigen RAD-Arztes gestützt. Dieser hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers nie untersucht. Wie er allein anhand der (spärlichen) medizinischen Akten zum Schluss hatte kommen können, dass für adaptierte Tätigkeiten eine Leistungsminderung von etwa 25 % bestehe, ist nicht nachvollziehbar. Der RAD-Arzt hatte die Leistungsverminderung von etwa 25 % auch nicht begründet. Zwar hatte er darauf hingewiesen, dass die depressive Störung eine allgemeine Verlangsamung bedingen könne. Er hatte jedoch angemerkt, dass dies nur der Fall sei, sofern die depressive Störung unter der antidepressiven Medikation nicht gebessert habe. Hierzu war der Hausarzt jedoch nie befragt worden. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes überzeugt somit nicht. Hinzu kommt, dass sie in einem eklatanten Widerspruch zu den Einschätzungen der Hausärzte der Ehefrau des Beschwerdeführers steht. Dr. B.___ hatte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juni 2015 wegen der Bein- und Hüftschmerzen und der depressiven Symptomatik auf 100 % geschätzt. Auch der neue Hausarzt, Dr. D.___, hatte am 15. Juni 2020 bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen einer Dauermüdigkeit "bis jetzt" nicht arbeitsfähig gewesen sei. Allerdings können auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte die beweisrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, weil diese weder die Diagnosen noch ihre Arbeitsfähigkeitsschätzungen ausreichend begründet hatten und weil diese aufgrund ihres Therapieauftrages zumindest den objektiven Anschein erweckt hatten, befangen zu sein. Selbst wenn die Auffassung des Bundesgerichts (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018 E. 5.1), die EL-Durchführungsstellen hätten sich grundsätzlich an das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die jeweilige IV-Stelle zu halten (wofür offensichtlich jede gesetzliche bzw. beweisrechtliche gesetzliche Grundlage fehlt), richtig wäre, bestünde hier also ein Anlass, davon abzuweichen und das Ergebnis der Beweiswürdigung durch die IV-Stelle nicht zu übernehmen. Demnach ist ungeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es der Ehefrau des Beschwerdeführers objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, spätestens ab dem 1. Oktober 2015 einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Selbst wenn eine medizinische Abklärung ergeben würde, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers objektiv betrachtet möglich und zumutbar gewesen wäre, 2.4.3.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spätestens ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre nur dann von einer rechtlich relevanten Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen, wenn diese Pflicht schuldhaft missachtet worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat bereits ab Dezember 2014 keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt. Ihr Hausarzt hat in einem Zeugnis vom 23. Dezember 2014 festgehalten, dass die Ehefrau krankheitsbedingt nur noch im Haushalt arbeiten könne; in der Arbeitswelt könne sie nicht eingesetzt werden. In den Zeugnissen vom 23. Februar 2015 und 4. Juni 2015 hat der Hausarzt der Ehefrau weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (im Erwerbsbereich) bestätigt. Im November 2015 hat sich die Ehefrau dann zum Leistungsbezug bei der IV- Stelle angemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist also ab Dezember 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überzeugt gewesen, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Der Hausarzt hat diese subjektive Einschätzung aus medizinischer Sicht − und damit für die Ehefrau notwendigerweise objektiv − bestätigt. In dieser Situation hätte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen können. Sie hätte einem potentiellen Arbeitgeber − aus ihrer subjektiven Sicht − nämlich vorgaukeln müssen, sie sei arbeitsfähig bzw. sie hätte in ausreichender Zahl Bewerbungen machen müssen, von denen sie − aus ihrer subjektiven Sicht − gewusst hätte, dass sie keinen Erfolg würde erwarten können, weil sie an einer ihr angebotenen Stelle krankheitsbedingt gar nicht würde arbeiten können. Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers insgeheim gewusst hätte, dass sie gar nicht oder zumindest nicht erheblich arbeitsunfähig gewesen wäre, weil sie gegenüber den behandelnden Ärzten simuliert oder bewusst aggraviert hätte. Für ein solches Verhalten der Ehefrau fehlt jedoch jeder Hinweis. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat ihre Schadenminderungspflicht also nicht schuldhaft verletzt, indem sie sich im Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens (1. Oktober 2015) bzw. in den Monaten zuvor nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls ab dem 1. Oktober 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einem laufenden IV-Verfahren grundsätzlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse (bezüglich der Arbeitsfähigkeit) bringen (vgl. Urteil 9C_653/2018 E. 5.1). Ob die erste Stellungnahme des RAD, in welcher dieser der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Hausarztes widersprochen hatte, der Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt zur Kenntnis gekommen ist, kann vorliegend offen bleiben, denn sie ist erst im Jahr 2016 und damit nach dem hier massgebenden Zeitpunkt erstellt worden. Auch die IV- Anmeldung der Ehefrau ist erst nach dem 1. Oktober 2015 erfolgt. Zudem ist nicht
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Entscheid nachvollziehbar, weshalb bereits die IV-Anmeldung zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsschätzung zwingen soll, beruht sie doch gerade auf der Annahme, die Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte seien richtig. Damit erübrigt sich eine medizinische Abklärung als Grundlage einer Arbeitsfähigkeitsschätzung für die Zeit ab 1. Oktober 2015. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, einerseits weil die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand unzulässigerweise auf den EL- Anspruch ab 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017 und 1. Januar 2018 ausgedehnt hat und andererseits weil die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ab dem 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehefrau des Beschwerdeführers als Einnahme angerechnet hat. Da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich weitere Revisionsverfügungen vom 25. Oktober 2015 (betreffend eine Mietzinserhöhung per 1. April 2015) und vom 7. September 2016 (betreffend den Ausschluss der Tochter aus der EL-Berechnung wegen deren Aufenthalts in einer Pflegefamilie) erlassen hat, ist die Sache zur Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 entsprechend dem oben Ausgeführten (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 VPR/ SG, sGS 951.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.5. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).3.1. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Es hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, da die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat. Dafür ist das zu studierende Aktendossier sehr umfangreich gewesen. Der Vertretungsaufwand ist deshalb als durchschnittlich zu werten, so dass die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2015 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.09.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Leistungsbezügers. Da die Ehefrau sich subjektiv voll arbeitsunfähig fühlt und ihr vom Hausarzt eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden ist, hat sie ihre Schadenminderungspflicht (Ausübung einer Erwerbstätigkeit) nicht schuldhaft verletzt, indem sie keine Arbeitsbemühungen mehr getätigt hat. Der Ehefrau des EL-Bezügers hätte ab 1. Oktober 2015 somit kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfen. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. September 2020, EL 2018/38). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2020.
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