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St.Gallen Sonstiges 20.10.2020 EL 2018/25

20 octobre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·5,728 mots·~29 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.05.2021 Entscheiddatum: 20.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen. Da nicht alle Berechnungspositionen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, ist die Sache zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (hinsichtlich des bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils) und des Rekurses (hinsichtlich des kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_729/2020. Entscheid vom 20. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/25 Parteien A.___, Beschwerdeführer,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Neuberechnung und Rückforderung) Sachverhalt A.   A.___, Bezüger einer Viertelsrente der Invalidenversicherung, meldete sich im April 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 163, Dossier 1). Bei der Anspruchsberechnung ab April 2013 resultierte für den April und Mai ein Einnahmenüberschuss, da die Ehefrau des Versicherten bis am 30. Mai 2013 eine Mutterschaftsentschädigung bezogen hatte (EL-act. 161-2, D. 1; Verfügung vom 7. Juli 2013, EL-act. 160, D. 1). Ab dem 1. Juni 2013 (EL-act. 152, D. 1) hatte der Versicherte Anspruch auf die sog. Minimalgarantie (Prämienpauschale Krankenversicherung) und auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen (AEL) von Fr. 417.-- pro Monat. A.a. Am 21. November 2016 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (EL-act. 52, D. 1). Gestützt auf das Ergebnis ihrer Abklärungen berechnete sie die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (EL-act. 32, D. 1) rückwirkend ab 1. August 2016 neu. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte neu Hypothekarzinsen von Fr. 5'520.-- pro Jahr (bisher Fr. 5'085.--), ein Sparguthaben von Fr. 2'641.-- (bisher Fr. 22'933.--), ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 49'024.-- pro Jahr (bisher Fr. 51'245.--), ein Erwerbseinkommen von Tochter B.___ von Fr. 13'000.-- pro Jahr (bisher Fr. 0.--), Kinder-/Familienzulagen von A.b.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 18'000.-- pro Jahr (bisher Fr. 20'400.--), eine ausländische Rente des Versicherten von Fr. 4'296.-- pro Jahr (bisher Fr. 4'629.--) und Erträge aus Sparguthaben von Fr. 13.-- (bisher Fr. 48.--). Per 1. November 2016 nahm die EL-Durchführungsstelle die Kinder B.___ und C.___ aus der Berechnung. Damit fielen zwei Kinderprämienpauschalen für die Krankenversicherung weg (2 x Fr. 1'056.-- pro Jahr) und der anrechenbare Mietzins reduzierte sich auf 8/11, also Fr. 17'459.-- pro Jahr (davon Fr. 2'459.-- nur für den Anspruch auf AEL zu berücksichtigen; 8/11 deshalb, weil die im selben Haushalt lebende Tochter D.___ wegen ihres Lehrbeginns bereits ab dem 1. August 2016 nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen wurde, siehe EL-act. 58, D. 1). Zudem wurden die Erwerbseinkommen und die Kinderrenten von B.___ und C.___ sowie deren Ausbildungszulagen (2 x Fr. 3'000.-- pro Jahr) aus der Berechnung genommen. Da die Ehefrau des Versicherten ab 24. Oktober 2016 eine zusätzliche Teilzeitstelle bei der E.___ AG angenommen hatte, wurde ihr neu ein Erwerbseinkommen von Fr. 58'172.-- pro Jahr angerechnet. Ab dem 1. Januar 2017 wurde ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 58'672.-- pro Jahr berücksichtigt. Die ausländische Rente des Versicherten betrug neu Fr. 4'289.-- pro Jahr. Ab 1. August 2017 wurde die Tochter F.___ aus der Berechnung genommen (Lehrbeginn). Damit fiel eine weitere Kinderprämienpauschale für die Krankenversicherung weg (Fr. 1'128.-pro Jahr) und der anrechenbare Mietzins umfasste nur noch 7/11 des effektiven Mietzinses (Fr. 15'277.-- pro Jahr) resp. das Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.-- pro Jahr. Die Kinder-/Familienzulagen blieben unverändert bei Fr. 12'000.-- pro Jahr (der Anspruch auf Kinderzulagen für F.___ hatte bereits am 31. August 2016 geendet). Die Kinderrente von F.___ wurde aus der Berechnung benommen (Fr. 1'044.-- pro Jahr). Der EL-Anspruch im Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Oktober 2016 blieb unverändert (sog. Minimalgarantie und Fr. 417.-- AEL pro Monat), ab 1. November 2016 betrug die ausserordentliche Ergänzungsleistung lediglich noch Fr. 205.-- pro Monat. Ab 1. August 2017 hatte der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Die EL-Durchführungsstelle forderte für den Zeitraum 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 ausserordentliche Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 1'908.-- (10 x Fr. 212.--) zurück. Bezüglich der ab 1. November 2016 zu viel ausgerichteten, direkt an die Krankenkasse ausbezahlten Prämienpauschalen für die Krankenversicherung (für die Kinder B.___ und C.___) wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass sie diese direkt bei der Krankenkasse zurückfordern werde (Ziff. 3 des Dispositivs).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (EL-act. 31, D. 1) setzte die IV-Stelle die Kinderrenten ab 1. August 2017 auf monatlich Fr. 112.-- je Kind fest. A.c. Gegen die rückwirkende Revisionsverfügung der EL-Durchführungsstelle vom 25. Juli 2017 erhob der Versicherte am 14. September 2017 Einsprache (EL-act. 2, D. 1). Seine Rechtsvertreterin machte geltend, dass das Schulgeld für die Ausbildung der Tochter B.___ bei der G.___ in der Höhe von Fr. 32'200.-- bei den Berufsauslagen zu berücksichtigen sei. Am 27. Oktober 2017 brachte sie ergänzend vor (EL-act. 7, D. 2), dass die Tochter D.___ am __ 2016 18 Jahre alt geworden sei, weshalb für sie spätestens ab Februar 2017 die Prämienpauschale Krankenversicherung für junge Erwachsene einzusetzen sei. Ab Februar 2017 sei es daher vorteilhafter, wenn D.___ in der EL-Berechnung berücksichtigt werde. Ab dem 1. August 2017 sei D.___ mindestens bis zum Abbruch der Lehre wegen des höheren Lehrlingslohnes wieder aus der Berechnung zu nehmen. Des Weiteren sei die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Versicherten unverhältnismässig. A.d. Mit Entscheid vom 13. April 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3, D. 2). Sie führte aus, dass für D.___ die höhere Krankenkassenprämie (für junge Erwachsene) erst ab Januar 2018 gelte, da die Abstufung nach Altersgruppen aufgrund der Geburtsjahre erfolge. Die Berechnung ab August 2017 ohne C.___, B.___, D.___ und F.___ sei korrekt. Die EL-Durchführungsstelle kam zum Schluss, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Versicherten nicht unverhältnismässig sei. A.e. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2018 Beschwerde (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte sie geltend, dass beim Erwerbseinkommen der Ehefrau keine Berufsauslagen berücksichtigt worden seien, obwohl in der Veranlagungsberechnung 2016 Berufskosten in der Höhe von Fr. 5'500.-- anerkannt worden seien. Berücksichtige man diese Berufskosten, resultiere ab 1. August 2017 ein Ausgabenüberschuss. Dem Beschwerdeführer sei es weder möglich noch zumutbar, B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen zu erzielen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei deshalb zu verzichten. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Sie hielt fest, dass Gewinnungskosten unaufgefordert nachzuweisen und zu belegen seien. Bei den in der Veranlagungsberechnung berücksichtigten Gewinnungskosten handle es sich nicht um ausgewiesene Kosten, sondern um Steuerpauschalen. Pauschalabzüge könnten in der EL-Berechnung nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden. Sofern nicht weitere Transportkosten geltend gemacht würden, könne das Fahrrad resp. Kleinmotorrad berücksichtigt werden. Dies würde im Resultat jedoch keinen Unterschied machen. Bei einer erneuten Überprüfung der Berechnungen sei festgestellt worden, dass es bei den Kinderrenten per 1. August 2017 Veränderungen gegeben habe. Die Berücksichtigung der höheren Kinderrenten führe zu einem höheren Einnahmenüberschuss. B.b. In ihrer Replik vom 4. Juli 2018 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ergänzend geltend (act. G 6), dass bei der Tätigkeit als Nachtwache für die H.___ Auslagen für auswärtige Verpflegung entstünden, da die Ehefrau die Einrichtung während ihrer Schicht aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der betreuten Personen nicht verlassen könne. Der Arbeitgeber komme für diese unumgänglichen Berufsauslagen nicht auf. Für jede Hauptmahlzeit seien der Ehefrau des Beschwerdeführers deshalb zwischen Fr. 9.-- und Fr. 11.-- anzurechnen. Insgesamt entstünden somit jährliche ausgewiesene Gewinnungskosten von Fr. 1'305.-- (261 Arbeitstage x Fr. 10.-- / 2). Zwecks Erhalt der Arbeitsstelle und Anpassung an die neuen Regelungen habe die Ehefrau zudem eine berufsorientierte Weiterbildung absolvieren müssen. Die Ausbildung in […] Grundlagen habe sie im November 2017 abgeschlossen. Die Ausbildung habe Fr. 4'400.-- gekostet; diese Kosten seien ebenfalls als Gewinnungskosten zu qualifizieren. Eine Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit der jüngsten Kinder (aktuell 4, 8, 12) nicht zumutbar. B.c. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 13. Juli 2018 fest (act. G 8), dass gemäss Art. 11 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 AHVV für ein Frühstück Fr. 3.50, für ein B.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mittagessen Fr. 10.-- und für ein Nachtessen Fr. 8.-- als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen seien. Vorliegend könne es sich nur um die Mehrkosten für das Frühstück oder das Nachtessen handeln. Zudem könnten nur die Mehrkosten in Abzug gebracht werden. Selbst wenn aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gewinnungskosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'305.-- pro Jahr berücksichtigt würden, bestünde nach wie vor ein Einnahmenüberschuss. Die ebenfalls geltend gemachten Gewinnungskosten von Fr. 4'400.-- pro Jahr für eine Weiterbildung der Ehefrau könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht angerechnet werden. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei Belege für ihre Behauptung, die Ehefrau habe die Weiterbildung zum Erhalt der Arbeitsstelle absolvieren müssen, eingereicht. Zudem fehle ein Beleg für die Weiterbildungskosten. Am 31. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 5'440.10 ein (act. G 10). Sie merkte an, dass der Vertretungsaufwand aufgrund des komplexen Sachverhaltes und der umfassenden Aktenlage überdurchschnittlich gewesen sei. B.e. Am 29. Mai 2020 teilte das Gericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit (act. G 12), dass nach einer vorläufigen Durchsicht der Akten eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Verfügung als möglich erscheine, da einzelne Berechnungspositionen, namentlich der Praktikumslohn von Tochter B.___ und die Höhe des Erwerbseinkommens der Ehefrau, allenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststünden. Dies könnte unter Umständen eine Erhöhung der Rückforderung zur Folge haben. Die Beschwerdegegnerin dürfte zudem übersehen haben, dass höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen erst ab dem Meldemonat zu berücksichtigen seien. Die Erhöhung der Hypothekarzinsen und die Reduktion der Kinderzulagen, der ausländischen Rente sowie der Erträge aus Sparguthaben hätten daher wohl erst per 1. November 2016 und nicht bereits per 1. August 2016 erfolgen dürfen. Und schliesslich sei vorläufig nicht nachvollziehbar, welche Veränderung sich hinsichtlich des bereits ab Anspruchsbeginn angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens für den Beschwerdeführer per 1. August 2016 ergeben haben solle, welche eine Überprüfung dieser Berechnungsposition erlauben B.f.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   würde. Das Gericht räumte der Rechtsvertreterin die Gelegenheit ein, die Beschwerde zurückzuziehen. Am 7. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (act. G 15). Seine Rechtsvertreterin merkte an, dass es das Kalenderjahrkonzept erlaube, im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen alle Berechnungspositionen ohne Bindung an frühere Feststellungen zu überprüfen. Tochter B.___ habe in den ersten drei Monaten des Praktikums einen Monatslohn von Fr. 1'000.-- erhalten. Die Anrechnung eines Jahreslohnes von Fr. 13'000.-- ab 1. August 2016 sei somit korrekt gewesen. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers sei tatsächlich schwankend gewesen. Allerdings seien die Abrechnungen und Auszahlungen der Reinigungstätigkeiten und der Zulagen (Nachtwache und Wochenendeinsätze) nicht monatlich, sondern periodisch erfolgt. Bei einer Abrechnung für jeden einzelnen Monat ergäbe sich deshalb ein erheblicher Mehraufwand für die Beschwerdegegnerin. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. November 2016 Anspruch auf die Anrechnung eines maximalen Mietzinses von Fr. 20'000.-- pro Jahr habe. Der Eingabe lagen Lohnabrechnungen der Ehefrau bei (act. G 15.1). B.g. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 17).B.h. Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. April 2018 zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. August 2016 korrigiert. Im Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die sog. Minimalgarantie (Prämienpauschale Krankenversicherung). Ab dem 1. August 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen resp. auf die sog. Minimalgarantie verneint. Zudem hat sie den Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2016 von Fr. 417.-- pro Monat auf Fr. 205.-- reduziert und für die Zeit ab dem 1. August 2017 gänzlich verneint. Für die 1.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin ausserordentliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'908.-- zurück. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in einem bestimmten Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen (ELG/SG, sGS 351.5) werden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen und über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts bei der Rückforderung und dem Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener (kantonaler) Leistungen sachgemäss angewendet. 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die EL rückwirkend ab 1. August 2016 mit der Begründung korrigiert, dass die Tochter B.___ ein Erwerbseinkommen aus einem Praktikum erzielt habe. Es sind aber auch andere Berechnungspositionen angepasst worden, nämlich die Hypothekarzinsen, das Sparguthaben, die Hypothekarschuld, das Erwerbseinkommen der Ehefrau, die Kinder-/Familienzulagen, die ausländische Rente des Beschwerdeführers und die Erträge aus Sparguthaben. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung, Art. 53 Abs. 2 ATSG). Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 25. Juli 2017 hat die Beschwerdegegnerin die Revisionsverfügung vom 27. Juli 2016 (wie auch die späteren Revisionsverfügungen) in Wiedererwägung gezogen und durch korrigierte Revisionsverfügungen ersetzt. 1.3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass für die Tochter D.___ spätestens ab Februar 2017 die Prämienpauschale für die Krankenversicherung für junge Erwachsene anzurechnen sei, da sie am ___ 2017 18 Jahre alt geworden sei. Ab Februar 2017 sei es daher vorteilhafter, wenn D.___ in der 2.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung berücksichtigt werde. Ab 1. August 2017 (Lehrbeginn) sei sie dann mindestens bis zum Abbruch der Lehre wieder aus der Berechnung zu nehmen. Bei allen Personen wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Da Kinder und Jugendliche tiefere Krankenkassenprämien bezahlen als Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG), wird auch bei der regionalen Durchschnittsprämie zwischen Kindern, jungen Erwachsenen und Erwachsenen unterschieden. Die Abstufung nach Altersgruppen erfolgt aufgrund der Geburtsjahre (Art. 91 Abs. 3 KVV). 0-18-Jährige gelten als Kinder, 19-25-jährige als junge Erwachsene (siehe z.B. BBl 2016 7213, S. 7218). Der Wechsel der Altersgruppe erfolgt nach dem 18. Geburtstag auf den 1. Januar des nächsten Kalenderjahres (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft > Prämien > Prämienübersichten: www.priminfo.admin.ch/de/ uebersicht#info, besucht am 11. August 2020; EL-act. 21-2, D. 2). Zwar ist es richtig, dass D.___ am 15. Januar 2017 volljährig geworden ist. Der Wechsel von der "Kinderprämie" zur Prämie für junge Erwachsene ist aber erst per 1. Januar 2018 erfolgt. Als Ausgaben werden Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Die Beschwerdegegnerin hat die abzuziehenden Hypothekarzinsen rückwirkend ab 1. August 2016 von Fr. 5'085.-- pro Jahr auf Fr. 5'520.-- pro Jahr erhöht. Der Beschwerdeführer hat im Fragebogen betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom 30. November 2016 angegeben, dass die Hypothekarzinsen Fr. 5'400.-- betrügen. Auf Anfrage hin hat er im März 2017 entsprechende Bankunterlagen (EL-act. 39-3, D. 1) eingereicht, aus denen hervorgeht, dass die Hypothekarzinsen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 Fr. 1'307.-- (Fr. 5'228.-- pro Jahr), im Zeitraum Januar bis März 2016 Fr. 1'339.75 (Fr. 5'359.-- pro Jahr), im Zeitraum April bis Juni 2016 Fr. 1'367.75 (Fr. 5'471.-- pro Jahr), im Zeitraum Juli bis September 2016 Fr. 1'380.-- (Fr. 5'520.-- pro Jahr) und im Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 ebenfalls Fr. 1'380.-- (Fr. 5'520.-- pro Jahr) betragen haben. Höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen sind erst ab dem Meldemonat zu berücksichtigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV). Die Erhöhung der Hypothekarzinsen ist somit frühestens per 1. November 2016 und nicht bereits ab 1. August 2016 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Ab 1. August 2016 sind somit Hypothekarzinsen von Fr. 5'085.-- pro Jahr und ab 1. November 2016 Hypothekarzinsen von Fr. 5'520.-- pro Jahr anzurechnen. Wie hoch die 2.2. http://www.admin.ch/ch/d/ff/2016/7213.pdf http://www.admin.ch/ch/d/ff/2016/7213.pdf

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hypothekarzinsen ab dem 1. Januar 2017 gewesen sind, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdegegnerin wird dies noch abzuklären haben. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-übersteigt, als Einnahme angerechnet (sog. Vermögensverzehr); gehört dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat ab dem 1. August 2016 neu ein Sparguthaben von Fr. 2'641.-- statt bisher Fr. 22'933.-- angerechnet. Der Rückgang des Vermögens ist erst aus den vom Beschwerdeführer im November 2016 eingereichten Bankunterlagen hervorgegangen (EL-act. 50, D. 2). Die Beschwerdegegnerin hätte das tiefere Sparguthaben (Fr. 2'641.--) in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV daher erst ab 1. November 2016 in der Anspruchsberechnung berücksichtigen dürfen. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin per 1. August 2016 die anrechenbare Hypothekarschuld von Fr. 565'000.-- auf Fr. 600'000.-- erhöht. Zwar hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits im Oktober 2015 gemeldet, dass er die Hypothek von Fr. 540'000.-- auf Fr. 600'000.-- erhöht habe. Die hierauf von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen haben jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer bis am 9. November 2015 lediglich einen zusätzlichen Betrag von Fr. 25'000.-- bezogen hatte (EL-act. 82-3, D. 1). Die Beschwerdegegnerin hatte die Meldung des Beschwerdeführers daher zu Recht als falsch qualifiziert und ab dem 1. Januar 2016 eine Hypothekarschuld von lediglich Fr. 565'000.-- angerechnet. Im Formular betreffend die periodische Überprüfung vom November 2016 hat der Beschwerdeführer erneut angegeben, dass die Hypothek Fr. 600'000.-- betrage (ELact. 48-9 D. 1). Aus den im März 2017 eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 24. November 2015 bis 20. April 2016 weitere Fr. 35'000.-- von der Bank bezogen hatte (EL-act. 39-3 ff., D. 1). Die Hypothek hatte sich somit bereits ab April 2016 auf Fr. 600'000.-- belaufen (Fr. 565'000.-- + Fr. 35'000.--). Da der Beschwerdeführer die Erhöhung der Hypothekarschuld auf Fr. 600'000.-- der Beschwerdegegnerin erst im November 2016 gemeldet hat, ist ab 1. August 2016 weiterhin die bisher angerechnete Hypothekarschuld von Fr. 565'000.-anzurechnen und erst ab 1. November 2016 eine solche von Fr. 600'000.-- (siehe Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV). Aufgrund des Freibetrages für selbstbewohntes Grundeigentum ändert sich am anrechenbaren Vermögensverzehr insgesamt jedoch 2.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nichts; er beträgt ab dem 1. August 2016 weiterhin Fr. 0.-- (Fr. 22'933.-- [Sparguthaben] + Fr. 605'000.-- [Grundeigentum selbstbewohnt] - Fr. 112'500.-- [Freibetrag] = Fr. 515'433.-- [Brutto-Vermögen]; Fr. 515'433.-- - Fr. 565'000.-- [Hypothek] - Fr. 180'000.-- [Freibetrag] = Fr. 0.-- [anrechenbares Vermögen]). Als Einnahmen werden auch zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. August 2016 ein Erwerbseinkommen von Fr. 49'024.-- (bisher Fr. 51'245.--), ab 1. November 2016 von Fr. 58'172.-- und ab 1. Januar 2017 von Fr. 58'672.-- pro Jahr angerechnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht verschiedenen Teilzeit- Erwerbstätigkeiten nach: Einerseits ist sie als Betreuerin/Nachtwache bei der H.___ angestellt (EL-act. 134-3, D. 1). Daneben geht sie einer Tätigkeit für die I.___ AG nach (vgl. EL-act. 47-1, D. 1). Am 24. Oktober 2016 hat sie eine zusätzliche Tätigkeit bei der E.___ AG angetreten (EL-act. 39-34 ff., D. 1). Das Gericht hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Androhung einer reformatio in peius am 29. Mai 2020 mitgeteilt, dass die bei den Akten liegenden Lohnunterlagen nicht vollständig seien. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat hierauf zusätzliche Unterlagen eingereicht (act. G 15.1.1. ff.). Weiterhin befinden sich jedoch keine Lohnausweise der E.___ AG im Zeitraum Februar 2017 bis Juni 2017 sowie ab August 2017 bei den Akten. Die Beschwerdegegnerin wird somit noch abklären müssen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum einen Lohn von der E.___ AG erhalten hat und falls ja, wie hoch dieser gewesen ist. Laut der mit Urteil vom 24. Mai 2016 (EL 2014/51) eingeführten Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden, wenn das Einkommen starken Schwankungen unterliegt, da nur so gewährleistet werden kann, dass sie dem jeweils aktuellen Existenzbedarf des EL-Bezügers entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass mit dem Lohn des vergangenen Monats die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt werden. Beispielsweise wird der am 25. April ausgerichtete Lohn für den April nicht zur Deckung des Bedarfs im April, sondern zur Deckung des Bedarfs im Mai verwendet (Erw. 3.4). Da die Einkommen der Ehefrau aus allen Erwerbstätigkeiten starken Schwankungen unterworfen sind, hätte die Beschwerdegegnerin diese Praxisänderung sofort umsetzen müssen. Dies wird sie nachholen müssen (Art. 56 Abs. 2 VRP). 2.4. Vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG i.V.m. Art. 11a ELV). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat erstmals im Beschwerdeverfahren (siehe Rz. 11 2.5.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeschrift vom 9. Mai 2018) Berufsauslagen im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Ehefrau geltend gemacht. Da höhere Ausgaben oder tiefere Einnahmen erst ab dem Meldemonat (hier Mai 2018) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV), stellt sich die Frage nach einem Abzug allfälliger Gewinnungskosten vom Erwerbseinkommen der Ehefrau im vorliegenden Verfahren, in welchem die Sachverhaltsentwicklung bis und mit Juli 2017 Streitgegenstand ist, nicht. Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. August 2016 einen Praktikumslohn von Tochter B.___ von Fr. 13'000.-- pro Jahr in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Aus dem eingereichten Praktikumsvertrag (EL-act. 47-13 f., D. 1) geht hervor, dass der Bruttolohn ab 1. August 2016 Fr. 1'000.--/Fr. 1'200.-- pro Monat zzgl. 13. Monatslohn betragen hat. Die Rechtsvertreterin hat hierzu angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin den Praktikumslohn korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt habe, da die Tochter in den ersten drei Monaten ihres Praktikums einen Monatslohn von Fr. 1'000.-- erhalten habe und ab 1. November 2016 nicht mehr in der Berechnung berücksichtigt worden sei. Die entsprechenden Lohnausweise, die diese Angaben der Rechtsvertreterin belegen würden, befinden sich nach wie vor nicht in den Akten. Die Beschwerdegegnerin wird also noch die Lohnausweise bezüglich des von B.___ absolvierten Praktikums beim Beschwerdeführer einholen müssen. 2.6. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Einspracheverfahren moniert, dass das Schulgeld von Tochter B.___ für die Ausbildung zur Z.___ bei der G.___ in der Höhe von Fr. 32'200.-- (EL-act. 38-1 und 121, D. 1) bei den Berufsauslagen nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG (in Kraft seit 1. Januar 2016) können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.--, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt (Ziff. 1), oder das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt, von den Einkünften abgezogen werden (Ziff. 2; siehe auch Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N 36b f.). Diese steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten in der Form von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist für die Anwendung des Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG zu übernehmen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1784 Rz. 101). Bei der Ausbildung von Tochter B.___ handelt es sich um eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II und somit nicht um abzugsfähige Gewinnungskosten. Auch wenn Tochter B.___ also ab 1. August 2016 weiterhin in die Anspruchsberechnung 2.7.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzubeziehen wäre (was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, siehe hierzu Erw. 2.12), so könnte das Schulgeld nicht als Gewinnungskosten von ihrem Praktikumslohn in Abzug gebracht werden. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich noch zumutbar sei, ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu erzielen. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei spätestens ab 1. August 2016 aus der Berechnung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist ab Anspruchsbeginn ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Im Rahmen der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Revision ist keine Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens erfolgt. Dies ist auch richtig gewesen, denn es ist nicht ersichtlich, dass per 1. August 2016 (oder in der Zeit davor) eine Sachverhaltsveränderung eingetreten wäre, die es erlaubt hätte, die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts ist im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen keine umfassende Überprüfung aller Berechnungsgrundlagen möglich. Die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen bezweckt lediglich, allfällige Hinweise auf revisionsrechtlich relevante Veränderungen aufzufinden. Findet sich ein solcher Hinweis, wird ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG eröffnet. Mangels Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ist es im vorliegenden Verfahren somit nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer ist ab 1. August 2016 somit weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der bisherigen Höhe (Fr. 25'720.-- pro Jahr) anzurechnen. 2.8. Gemäss Art. 11 Ab. 1 lit. f ELG werden Familienzulagen als Einnahmen angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat die Familienzulagen per 1. August 2016 von Fr. 20'400.-- auf Fr. 18'000.-- pro Jahr reduziert. Gemäss einer Verfügung der Familienausgleichskasse vom 25. August 2016 hat der Anspruch auf Familienzulagen im August 2016 insgesamt Fr. 23'400.-- (pro Jahr) betragen (je Fr. 250.-- für B.___, C.___ und D.___ und je Fr. 200.-- für die anderen sechs Kinder; EL-act. 39-9, D. 1). Entsprechend dieser Verfügung müssten in der EL-Berechnung für den August 2016 Familienzulagen von Fr. 20'400.-- pro Jahr berücksichtigt werden, da D.___ nicht in die EL-Berechnung einbezogen ist. Aus der Lohnabrechnung der Ehefrau vom August 2016 geht allerdings hervor, dass sie lediglich für acht der neun Kinder Kinderzulagen erhalten hat (Fr. 1'700.-- resp. Fr. 20'400.-- pro Jahr). Aus einer im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnung ist wiederum ersichtlich, dass 2.9.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ehefrau im September 2016 eine korrigierte Kinder- und Ausbildungszulage von Fr. 250.-- vergütet worden ist; allerdings ist der Abrechnung nicht zu entnehmen, für welchen Monat diese Zahlung erfolgt ist (act. G 15.1.3). Zusammenfassend steht die Höhe der ab 1. August 2016 anzurechnenden Kinder- und Ausbildungszulagen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diese Frage noch klären müssen. Sollten die Familienzulagen ab dem 1. August 2016 weniger als Fr. 20'400.-- pro Jahr betragen, dürfte die Korrektur in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV erst per 1. November 2016 erfolgen. Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente der Pensionsversicherungsanstalt Y.___. Die Rente hat ab 1. Januar 2013 EUR 269.12 (x 14 Monate) resp. umgerechnet Fr. 4'680.-- pro Jahr betragen (EL-act. 162-3, D. 1). Dieser Betrag ist ab Anspruchsbeginn angerechnet worden. Im Fragebogen betreffend die periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen vom November 2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die Rente EUR 281.42 betrage. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass sich die Rente per 1. Januar 2016 auf EUR 281.42 erhöht hat (ELact. 45-18 f., D. 1). Obwohl sich der Betrag der österreichischen Rente erhöht hat, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. August 2016 einen tieferen Rentenbetrag von Fr. 4'296.-- angerechnet (bisher Fr. 4'629.--). Der Grund hierfür liegt darin, dass sie die Rente (in Euro) anhand des aktuellen, tieferen Umrechnungskurses in Schweizerfranken umgerechnet hat (EL-act. 33, D. 1). Rein wirtschaftlich betrachtet hat der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 also eine tiefere österreichische Rente erhalten. Da die Anrechnung des tieferen Rentenbetrages eine Erhöhung des Ausgabenüberschusses zur Folge hat, ist dieser in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV erst auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet worden ist, zu berücksichtigen, d.h. ab dem 1. November 2016. Dahingegen haben sich die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers und der IV-Kinderrenten im Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 nicht verändert. Erst ab dem 1. August 2017 haben die IV- Kinderrenten je Kind Fr. 112.-- pro Monat betragen. 2.10. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Bis zur periodischen Überprüfung waren Erträge aus dem Sparguthaben von Fr. 48.-- angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin erst im November 2016 mittels Einreichen der entsprechenden Bankbelege gemeldet, dass sich die Erträge aus dem 2.11.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Sparguthaben per 31. Dezember 2015 lediglich noch auf Fr. 13.-- belaufen haben (ELact. 50, D. 1). Die Meldung ist somit verspätet erfolgt, weshalb gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV ab 1. August 2016 weiterhin ein Ertrag von Fr. 48.-- und erst ab 1. November 2016 ein Ertrag aus dem Sparguthaben von Fr. 13.-- anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ab Anspruchsbeginn (Juni 2013) den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft ist zuletzt im August 2014 neu geschätzt und die Anspruchsberechnung entsprechend angepasst worden (EL-act. 114 und 117, D. 1). Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt in der Regel alle zehn Jahre (Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.1). Bei den Liegenschaftserträgen dürfte somit seit dem 1. August 2014 keine Veränderung eingetreten sein. Nach der Auffassung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wäre der Eigenmietwert weder als Ausgaben- noch als Einnahmenposition zu berücksichtigen (siehe z.B. Entscheid vom 1. Juli 2014, EL 2013/23). Da es sich bei dem diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren jedoch um ein reines Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt hat, besteht im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Anrechnung des Eigenmietwertes in der Anspruchsberechnung zu überprüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt hat, da nicht alle Einnahmen- und Ausgabenpositionen der Anspruchsberechnung im Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 sowie ab 1. August 2017 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt haben wird, wird sie die entsprechenden Vergleichsrechnungen vornehmen. 2.12. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde (hinsichtlich des bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils) und des Rekurses (hinsichtlich des kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils) aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.13. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 97 VRP/SG).3.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256 E. 2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 5'440.10 eingereicht. Sie hat geltend gemacht, dass ihr Aufwand wegen des komplexen Sachverhalts und des umfangreichen Aktendossiers überdurchschnittlich gewesen sei. Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher Hinsicht insoweit komplexer gewesen als ein durchschnittlicher EL-Fall, als der Sachverhalt nicht leicht überblickbar gewesen ist und sich aufgrund der familiären Gegebenheiten (Familie mit neun Kindern, Ehefrau mit drei verschiedenen Arbeitsstellen etc.) häufig verändert hat. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Zwar ist der Aufwand der Rechtsvertreterin überdurchschnittlich gewesen; das von ihr geltend gemachte Honorar von Fr. 5'440.10 ist jedoch übersetzt. Im vorliegenden Fall ist eine pauschale Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil (insgesamt Fr. 4'000.--) angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil sowie für den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) zu bezahlen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.2. Das vorliegende Verfahren betrifft zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung (Rückforderung von Fr. 1'908.--) und zum Teil die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung (Anspruch auf Prämienpauschale Krankenversicherung ab 1. November 2016, EL-Anspruch ab 1. August 2017). Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides muss nicht beim Bundesgericht, sondern beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP/SG). 3.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 13. April 2018 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowohl des bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils wie auch des kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für den bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil und den kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.-- (insgesamt Fr. 4'000.--) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.10.2020 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Rahmen einer periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen. Da nicht alle Berechnungspositionen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen, ist die Sache zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (hinsichtlich des bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils) und des Rekurses (hinsichtlich des kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_729/2020.

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