© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/29 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD Entscheid Nr. 014-20 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 18.10.2021 Entscheiddatum: 25.11.2020 Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule B.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der Schule X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y.__. B.__ ist seit der dritten Klasse auffällig in seinen Leistungen und stark auffällig in seinem Sozialund Lernverhalten; zudem störte er den Unterricht immer wieder massiv. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2020 wurde er mehrmals schulpsychologisch begutachtet; die entsprechenden Berichte wiesen wiederholt auf eine mögliche Störung der Aufmerksamkeit und eine Hyperaktivität hin. Es wurden schulseits Massnahmen für B.__ als auch für die Klasse veranlasst (Legasthenie-Therapie, Beobachtungsraster mit Feedback, Sozialtraining mit der Klasse, Teamteaching, Klassenassistenz, angepasstes Anforderungsniveau im Fach Deutsch, Dispensation vom Fach Französisch, Verhaltenstraining durch eine sozialpädagogische externe Fachperson), zudem erhielt B.__ einen Nachteilsausgleich. Nach einer kurzen Stabilisierung in der fünften Klasse nahmen die Probleme zu Beginn der sechsten Klasse massiv zu. Die Leistungen von B.__ sanken rapide ab und sein Verhalten brachten die Klasse und die Lehrpersonen an ihre Grenze, so dass der Schulrat B.__ bis zum Vorliegen des angeforderten SPD- Gutachtens der Time-out-Schule U.__ zuweisen wollte. Auf Drängen der Eltern willigte der Schulrat ein, B.__ bis dahin von der Schule freizustellen und ihn anderweitig sinnvoll zu beschäftigen bzw. in Privatschulen schnuppern zu lassen. Nach Vorliegen des SPD-Gutachtens wies der Schulrat B.__ mit Verfügung vom 5. März 2020 der Tagessonderschule T.__ zu. Gleichzeitig lehnte der Schulrat den Antrag der Eltern auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Privatschule Y.__ ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.__ Rekurs beim Bildungsrat. Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__ Die Gemeinde Z.__
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/29 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch die Vorinstanz mit der angeordneten Sonderbeschulung ein ausreichender Grundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte. BLD Entscheid Nr. 014-20 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.
Kanton St.Gallen Bildungsdepartement
Entscheid vom 25. November 2020 Rekurrenten
A.__
Vorinstanz
Z.__ vertreten durch: ZZ.__
Betreff Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 2/27 Sachverhalt
A. B.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y__.
B. Im Herbst 2016 wurde B.__ erstmals schulpsychologisch abgeklärt. Die Schulische Heilpädagogin (nachfolgend SHP) hatte ihn wegen anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten im Sozial- und Lernverhalten zu einer Beratung beim Schulpsychologischen Dienst des Kantons St.Gallen (nachfolgend SPD) angemeldet. B.__ habe eine geringe Frustrationstoleranz, widersetze sich Anweisungen und Regeln und zeige eine geringe Empathiefähigkeit. Der Unterricht in der Klasse werde durch das unangepasste Verhalten massiv beeinträchtigt und die pädagogischen Massnahmen zeigten keine Wirkung.
Im Bericht vom 15. November 2016 hielt der SPD fest, dass B.__ unausgeglichenes kognitives Leistungsvermögen schnell eine Überforderung bei schulischen Aufgabenstellungen verursache. Diagnostisch liege vermutlich eine Teilleistungsstörung im Sinn einer Legasthenie vor. Die daraus resultierenden Frustrationen brächten B.__ dazu, seine Schwierigkeiten zu überspielen und davon abzulenken. Dazu gesellten sich gewisse charakterliche Eigenheiten wie Probleme mit der Steuerung oder Schwierigkeiten mit der Klassenintegration. Auch gewisse strukturelle Faktoren hätten Auswirkungen auf das Verhalten und die Interventionsmöglichkeiten. Im gemeinsamen Gespräch seien verschiedene Lösungsansätze diskutiert worden: B.__ solle im Fach Deutsch durch die SHP unterstützt werden. Daneben sei es wichtig, B.__s störendes Verhalten zu reduzieren, so dass die Klasse im normalen Rahmen unterrichtet werden könne. Dazu werde gemeinsam ein Wochenplan erarbeitet, in welchem Selbstund Fremdbeobachtung bezüglich B.__s Arbeits-, Sozial- und Unterrichtsverhalten erfasst und darüber ein regelmässiger Austausch mit der für die Arbeit mit B.__ beigezogenen Lehrperson der Time-out- Schule U.__ (nachfolgend TOS) stattfinde. Eine konsequente und gleichartige Vorgehensweise sei wichtig. Abschliessend beantragte
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 3/27 der Schulpsychologe zwei Wochenlektionen ISF-Unterstützung im Fachbereich Deutsch.
C. Das Standortgespräch beim SPD vom 19. Dezember 2016 führte zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Der Beobachtungsplan mit wöchentlichem Feedback der Klassenlehrperson an die Eltern von B.__ wurde weitergeführt, ebenso das Einzelcoaching durch die Lehrperson der TOS. B.__ erhielt Legasthenietherapie und einen Nachteilsausgleich. Zur Entlastung der Lehrperson und der Klasse wurden ab dem 13. Februar 2017 vier Lektionen Teamteaching eingesetzt.
D. Zur Vorbereitung auf das nächste Standortgespräch beim SPD vom 3. April 2017 hielt der Schulleiter der Schule X.__ in einem vierseitigen Schreiben die bisher für B.__ getroffenen Fördermassnahmen fest, fasste die Feststellungen der Lehrpersonen zusammen, zeigte die Gelingfaktoren für B.__s Entwicklung und sein Vorankommen auf und notierte die Möglichkeiten für die weitere Förderung und Beschulung von B.__.
Im Bericht vom 22. Mai 2017 hielt der SPD fest, dass diese Auflistung des Schulleiters eindrücklich zeige, wie viele Bemühungen unternommen worden seien, um die Schulsituation von B.__ und der Klasse positiv und nachhaltig zu beeinflussen. Die Liste sei lang und der Aufwand für alle Beteiligten hoch. Das Förderteam der Schule X.__ habe die Aufgabe gehabt, einen Förderplan für das Schuljahr 2017/18 zu erstellen, der die aufgezeigten Gelingfaktoren berücksichtige. Die im Förderantrag aufgestellten Entlastungsmöglichkeiten für die Gesamtsituation erschienen schulseits umfassend, berücksichtigten alle relevanten Bereiche und würden vom SPD unterstützt. Gleichzeitig müssten allerdings die Rekurrenten im familiären Bereich vermehrte Anstrengungen unternehmen. Die Verweigerung einer ärztlichen Abklärung betreffend eine mögliche ADHS-Problematik von B.__ und die Aussage, dass man zuhause keine Probleme mit B.__ habe, entbänden nicht von der Verantwortung, aktiv zu werden. Die Rekurrenten könnten nicht einfach die Gegenseite der Unfähigkeit bezichtigen und gleichzeitig für sich in Anspruch nehmen, sie
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 4/27 wüssten, wie man in der Schule mit B.__ umzugehen habe. B.__s Verhalten sei auch therapeutisch anzugehen. Falls es nicht gelinge, einen gangbaren Weg zu finden, auf welchem niemand (auch nicht die anderen Kinder in der Klasse) verloren gehe, müssten weiterführende Massnahmen gemäss der Auflistung des Schulleiters in Betracht gezogen werden.
Am 29. Juni 2017 beschloss die Pädagogische Kommission des Schulrates X.__ (nachfolgend PäKo) für B.__ im Schuljahr 2017/18 vier Lektionen Förderung bzw. Unterricht bei der SHP (davon zwei Lektionen Legasthenietherapie), Nachteilsausgleich in allen Fächern, ein angepasstes Anforderungsniveau im Fachbereich Deutsch sowie eine Klassenassistenz zur Betreuung und für die Arbeit mit ihm. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass Disziplinarmassnahmen ergriffen würden bei Nichterledigung oder Verweigerung in der Schule sowie bei Störungen und Konflikten, die telefonische Erreichbarkeit der Eltern während der Unterrichtszeiten zu gewährleisten (falls B.__ nach Hause geschickt werden müsse) und die Rollenteilung zwischen Lehrperson und Eltern einzuhalten sei. Von den Eltern werde erwartet, dass B.__s Verhalten unter Beizug einer Familienberatungsfachstelle therapeutisch angegangen werde, und es werde dringend eine ADHS-Abklärung empfohlen.
E. Am Standortgespräch vom 26. April 2018 teilte die Mutter von B.__ mit, dass sie die Kinderärztin kontaktiert hätten, jedoch weder eine Familienberatung noch eine ADHS-Abklärung wollten. Auch einen freiwilligen Kurzaufenthalt in der TOS von zwei bis drei Wochen lehnte sie ab.
Am 26. Juni 2018 beschloss die PäKo für das Schuljahr 2018/19 die Weiterführung der bisherigen Unterstützungs- und Fördermassnahmen für B.__. Der Umfang der Klassenassistenz wurde von 14 auf 10 Lektionen pro Woche herabgesetzt, dafür wurde ein Verhaltenstraining im Umfang einer Doppellektion pro Monat mit der Lehrperson der TOS eingesetzt.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 5/27 F. Am 29. Januar 2019 beschloss die PäKo für das zweite Semester des Schuljahres 2018/19 eine Anpassung des Settings bzw. die Reduktion der Klassenassistenz auf fünf Wochenlektionen, da sich das Verhalten von B.__ gemäss Bericht der Klassenlehrperson beruhigt und der Einsatz verbessert habe. Die Verhaltenstrainingslektionen würden in kürzeren Abständen bzw. alle drei Wochen stattfinden und dafür maximal 60 Minuten dauern.
G. Am 6. Juni 2019 beschloss die PäKo für das Schuljahr 2019/20 die Weiterführung der Legasthenietherapie im Umfang von zwei Lektionen, Weiterführung des Nachteilsausgleichs in allen Fächern, Klassenassistenz im gleichen Umfang sowie Verhaltenstraining im Umfang von einer Lektion in drei Wochen. Zudem wurde B.__ gestützt auf den Antrag des SPD vom 3. Mai 2019 bis zum Ende der 1. Realklasse vom Französischunterricht dispensiert.
H. Zu Beginn des Schuljahres 2019/20 bzw. in der sechsten Regelklasse nahmen die schulischen und sozialen Schwierigkeiten von B.__ nach Lage der Akten wieder zu: Bereits am 12. August 2019 erfolgte der erste von zahlreichen negativen Journaleinträgen im Schülerdossier und nach weiteren zwei Wochen wurde er vom Klassenlehrer wegen eines Verstosses gegen generelle Verhaltensregeln nach Hause geschickt.
Am 4. September 2019 fand eine Besprechung zwischen dem Klassenlehrer, der SHP, der Schulleitung und der Mutter von B.__ statt, an der verschiedene Situationen und Vorfälle im neuen Schuljahr angesprochen wurden. Das Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten von B.__ wurde als sehr unbefriedigend bezeichnet. B.__ verhalte sich respektlos gegenüber Lehrpersonen, Mitschülerinnen und Mitschülern, er provoziere und beleidige, wiegle Mitschüler auf, stifte Konflikte und halte sich nicht an die Anweisungen der Lehrperson. Falls sich sein Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten nicht sofort nachhaltig verbessere, behalte sich die Schule vor, das Sozialverhalten im Zeugnis anzumerken und im Fach Deutsch eine Arbeitshaltungsnote zu setzen. Einmal mehr werde auf die möglichen Disziplinarmass-
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/27 nahmen, insbesondere das Wegweisen aus dem Unterricht, hingewiesen. Im Hinblick auf den Übertritt in die Oberstufe werde angesichts des Verhaltens von B.__ der frühzeitige Beizug des SPD in Erwägung gezogen.
I. Am Standortgespräch vom 28. November 2019 wurde schulseits dargelegt, dass sich die schulischen Leistungen von B.__ deutlich verschlechtert hätten. B.__ mache nicht mehr mit im Unterricht und verweigere das Lernen in den sprachlichen Fächern. Da auch Mathematik zunehmend textlastiger werde, seien seine Leistungen in diesem Fach ebenfalls um rund einen Notenpunkt gesunken. Auch die Lehrperson der TOS bestätige den grossen Schulfrust von B.__. Der Schulstoff in der sechsten Klasse werde anspruchsvoller und das Muster, in das sich B.__ hineinrette, könne nicht durchbrochen werden. Es bestehe ein grosser Leidensdruck, da die Erfolgserlebnisse ausblieben. Die Lage habe sich nicht entspannt, die schulseitigen Unterstützungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, weshalb eine SPD-Abklärung im Hinblick auf die künftige Beschulung von B.__ in einer Kleingruppe vorgeschlagen werde. Die Mutter von B.__ vermochte demgegenüber keine Änderung der Situation zu erkennen: B.__ sei ein aufgestellter und glücklicher Junge, der grundsätzlich gerne zur Schule gehe und die naturwissenschaftlichen Fächer lieber möge als die sprachlichen Fächer. Eine SPD-Abklärung durch den zuständigen Schulpsychologen komme für sie nicht in Frage; stattdessen solle ihr die Schule Vorschläge für eine weitere Beschulung von B.__ unterbreiten.
J. Am 9. Dezember 2019 wandte sich das Förderteam der sechsten Klasse (die Klassenlehrperson, zwei Fachlehrpersonen, die SHP und die Klassenassistenz) mit einer «Aktennotiz» an den Schulrat, um jenem ein Bild der Situation um B.__ und deren Auswirkungen zu vermitteln: Die Leistungen von B.__ seien tendenziell sinkend, seine Frustration steige und die Hilfestellungen seitens der Schule zeigten keine Wirkung mehr. Die Ereignisse seit den Sommerferien zeigten, dass B.__ nicht genügend in der Lage sei, eine Problematik adäquat einzuschätzen und angemessen zu reagieren. Er giesse Öl ins Feuer, indem er eine Partei unterstütze und auf die andere verbal
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 7/27 und teilweise körperlich losgehe und gegen sie aufhetze. Schuld sei er nie. Es würden öfters Reklamationen der Mitschüler gemeldet, wonach B.__ hinter dem Rücken der Lehrpersonen Grenzen überschreite. Er rede etwa schlecht und verletzend über Mitschülerinnen und Mitschüler, greife verschiedenen Knaben zwischen die Beine und fahre mit fremden Velos herum. Er nutze jedes Schlupfloch, um Regeln zu umgehen und störe den Unterricht. In der Handarbeit sitze er oft vor der Türe und müsse für sich arbeiten, in den Religionsstunden sitze er immer draussen im Gang und arbeite für sich. Eltern von andern Kindern aus der Klasse hätten letzthin ein Schreiben an die Schulleitung und die Klassenlehrperson gerichtet, wonach B.__ in der Klasse ein Problem darstelle. Ein Grossteil der Klasse habe gelernt, sich mit B.__ zu arrangieren. Sie seien aber nicht stark genug, um sich gegen ihn zu wehren, sondern hätten sich mit der Situation abgefunden. Einzelne Kinder litten darunter, ständig von ihm drangsaliert zu werden. Andere bemühten sich darum, vermeintlich sicher an seiner Seite zu stehen. Die Lehrpersonen, die aktuell mit B.__ arbeiteten, kämen alle an ihre Grenzen. Sie stiessen auf Widerwille und Verweigerung und drängen nicht mehr zu ihm durch. Er verhalte sich auch Erwachsenen gegenüber ziemlich fordernd und frech. Es falle ihnen mittlerweile schwer, den andern Kindern in der Klasse gerecht zu werden und sie könnten ihren Berufsauftrag nicht mehr erfüllen. Ständig gelte es, irgendwelche Feuer zu löschen. Die Arbeit mit B.__ (und seiner Mutter) sei energieraubend, demotivierend und zermürbend. Sie seien nicht mehr willens, noch mehr Zeit und Kraft zu investieren; der Schulrat müsse seine Verantwortung wahrnehmen und nebst Kinds- und Elternwohl auch die Gesundheit und Zufriedenheit der betroffenen Lehrpersonen in seine Gesamtbeurteilung einbeziehen.
Gleichentags teilte der Schulrat den Eltern A.__ mit, dass er den Verbleib von B.__ in der sechsten Klasse als nicht mehr vertretbar erachte und gab ihnen Gelegenheit, zu einer anvisierten SPD- Abklärung und einer Zuweisung zu einer regionalen Kleinklasse Stellung zu nehmen. Die Eltern stimmten in der Folge einer Abklärung
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 8/27 durch eine andere Fachperson des SPD zu; bezüglich Kleinklassenzuweisung wollten sie zuerst zahlreiche offene Fragen beantwortet haben.
K. Am Elterngespräch vom 4. Januar 2020 wurde von den anwesenden Vertretern des Schulrats in Aussicht gestellt, B.__ ab dem 6. Januar 2020 in der TOS zu beschulen. Da die Eltern A.__ (noch immer) nicht damit einverstanden waren, bot der Schulrat an, B.__ ab diesem Datum bzw. für die kommende Woche vom Unterricht zu dispensieren und im Werkhof der Gemeinde sowie im elterlichen Betrieb sinnvoll zu beschäftigen. Es wurde ein Besprechungstermin für den 9. Januar 2020 vereinbart, um die weitere Beschulung bis zur Empfehlung des SPD zu besprechen.
An der Besprechung vom 9. Januar 2020 wurde festgehalten, dass die Schulpflicht auch während der Abklärungsphase bestehe. Die Schule habe den Kontakt zu den beiden Privatschulen V.__ und Y.__ hergestellt und es könnten nun Schnuppertage vereinbart werden. Eventuelle Kosten für die Schnuppertage übernehme die Schule X.__. Falls keine Schnuppertage vereinbart werden könnten, werde B.__ in der TOS beschult.
L. Nach Schnuppertagen in der Privatschule V.__ schnupperte B.__ ab dem 26. Januar 2020 in der Y.__, wo er seither beschult wird.
M. Die Schulpsychologin hielt in ihrem Bericht vom 7. Februar 2020 fest, dass zu B.__ bereits mehrere schulpsychologische Berichte verfasst worden seien. Im vorliegenden Bericht äusserte sich die Schulpsychologin ausführlich zum Kontakt- und Arbeitsverhalten von B.__, seinem denkerischen Potential, den schulischen Leistungen, seiner Persönlichkeit und der emotionalen und sozialen Entwicklung. Zusammenfassend wies die Schulpsychologin darauf hin, dass die Emotionsfolge Angst vor Versagen, Angst vor Beschämung, Rückzug und Vermeidung, Ablehnung des Auftrags, Ablehnung der Auftraggebenden und Helfer und anschliessend Verweigerung derzeit im schulischen Lernen von B.__ sehr dominant sei. Sie führe zu einer Ablehnung von Schule und Lernen, zu hoher Arbeitsvermeidung und zu
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 9/27 Abwertung von Schule, Lehrpersonen und Anforderungen schulischer Art. Dem liege eine grosse Unsicherheit und Angst zugrunde, zu welchen er keinen bewussten Zugang habe und welche er stark negiere. Daher sei aus Sicht des SPD eine psychotherapeutische Bearbeitung und Behandlung dieser Thematik vordringlich, damit B.__ wieder an schulisches Lernen herangeführt werden könne. Eine weitere Beschulung im aktuellen sozialen Umfeld und innerhalb einer Regelklasse sei aus schulpsychologischer Sicht nicht zu empfehlen. Das künftige schulische Umfeld müsse einerseits die beschriebene emotionale Dynamik verstehen und andererseits darauf reagieren können. Dies könne derzeit nur in einer sehr kleinen Klasse mit pädagogisch und psychologisch versierten Lehrpersonen geschehen, die dazu auch noch die ausreichenden zeitlichen Ressourcen hätten. Gleichzeitig müsse sowohl mit B.__ als auch mit seinen Eltern psychotherapeutisch gearbeitet werden. Denn die bisherigen Bewältigungsstrategien seien weit ungenügend, um die aktuellen und die kommenden Anforderungen an schulische Leistung bewältigen zu können. B.__ müsse sich mehr Strategien zur Selbsthilfe und Selbständigkeit aneignen. Dies sei nur in einem kleinen schulischen Rahmen möglich. Aus schulpsychologischer Sicht sei die Beschulung in einer Sonderschule mit Schwerpunkt Lernen und Verhalten dringend indiziert. Regional zuständig sei die Tagessonderschule T.__. Ein Übertritt wäre auf das 2. Semester des laufenden Schuljahres möglich.
N. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 stellte der Schulrat Z.__ den Eltern A.__ die Zuweisung von B.__ in eine Sonderschule in Aussicht. Im Rahmen der Gehörsgewährung reichten die Eltern A.__am 20. Februar 2020 einen Antrag für die Beschulung von B.__ für das laufende zweite Semester der sechsten Klasse in der Privatschule Y.__ ein, unter Kostenübernahme durch die Gemeinde Z.__.
O. Mit Verfügung vom 5. März 2020 ordnete der Schulrat Z.__ die Sonderbeschulung von B.__ in der Tagessonderschule T.__ ab dem 10. März 2020 an. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog der Schulrat wegen Gefährdung der Lernziele und der persönlichen Entwicklung von B.__, aber auch wegen Gefährdung des
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 10/27 Wohls und der Lernziele der Mitschülerinnen und Mitschüler die aufschiebende Wirkung. Zudem könnte ein im öffentlichen Interesse liegender geordneter Unterricht nicht mehr gewährleistet werden. Gleichzeitig lehnte der Schulrat das Gesuch um Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule Y.__ ab.
P. Mit Eingabe vom 10. März 2020 erhoben A.__ (nachfolgend Rekurrenten) Rekurs beim Bildungsrat und verlangten, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder erteilt werde.
Q. Mit Eingabe vom 17. März 2020 reichten die Rekurrenten ankündigungsgemäss beim Bildungsrat die Rekursbegründung gegen die Sonderschulzuweisung von B.__ ein und beantragten, dass er stattdessen der Privatschule Y.__ zuzuteilen sei, unter Kostentragung durch die Gemeinde Z.__. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass sich sonderpädagogische Massnahmen primär am Bedarf des Kindes orientieren müssten. Dem bei B.__ aufgrund von verschiedenen Abklärungen ausgewiesenen Bedarf könne in ihrer Region nur in der Y.__ entsprochen werden. Die vom SPD empfohlene Tagessonderschule in T.__ für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und Verhaltensschwierigkeiten sei nicht geeignet für B.__: Seine Verhaltensauffälligkeit sei nicht das Grundproblem, sondern Komorbidität, weshalb eine Sonderschulzuweisung nicht verhältnismässig sei. B.__ habe eine ausgeprägte Legasthenie, welche mit ausreichender Unterstützung (Nachteilsausgleich) zu Lernerfolgen führe. Die Lernschwierigkeiten seien zuerst aufgetreten. Der andauernde Misserfolg und die unzureichende Unterstützung hätten bei B.__ zu Motivations- und Verhaltensschwierigkeiten geführt. B.__ brauche pädagogisch versierte Lehrpersonen mit ausreichenden zeitlichen Ressourcen zur Unterstützung. In der Zeit von August 2019 bis Januar 2020 seien die Bemühungen der Schule X.__ für die Integration von B.__ ungenügend gewesen. Sie (die Rekurrenten) seien erst informiert worden, als die Situation bereits eskaliert sei. Schulseits seien keine Massnahmen zur Verbesserung der Situation getroffen worden (Erhöhung der Klassenassistenz, Disziplinarmassnahmen wie Wegweisen aus der Lektion, nach Hause schicken), der definierte Nachteilsausgleich sei nicht konsequent umgesetzt und
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 11/27 B.__ nicht genügend unterstützt worden. Die negative Einstellung mehrerer Lehrpersonen gegenüber B.__ sei aus dem Schreiben vom 9. Dezember 2019 ersichtlich. Mit entsprechenden Massnahmen hätte der psychisch angeschlagene Klassenlehrer gestützt werden können und ein Verbleib von B.__ in der Regelklasse wäre möglich gewesen. Die Empfehlung des SPD sei anhand zwei rund dreistündiger Besprechungen/Auswertungen mit B.__ und Rücksprache mit dem Klassenlehrer erfolgt. Das beschriebene Verhalten von B.__ in der Klasse sei somit ausschliesslich aus Aussagen des Klassenlehrers abgeleitet worden. Letzterer sei gemäss Aussagen des Schulrates Z.__ (nachfolgend Vorinstanz) in einer «Ohnmachtssituation» und «handlungsunfähig» gewesen, womit er B.__s Verhalten entsprechend negativ beeinflusst habe.
Zudem könne die Tagessonderschule T.__ definitionsgemäss nur eine vorübergehende Lösung sein, da deren oberstes Ziel die Reintegration in die Regelschule sei und sie somit keine Beschulung bis zum Abschluss der Oberstufe gewährleisten könne. B.__ benötige aber Stabilität, und eine Rückkehr an die Schule X.__ wäre für ihn aus verschiedenen Gründen fraglich; sein Weggang sei dort sehr plötzlich und unschön verlaufen, er habe sich nicht von der Klasse verabschieden können und habe mitbekommen, dass sich Lehrer massiv über ihn beschwert hätten, ohne ihn oder sie (die Rekurrenten) vorab damit zu konfrontieren. B.__ benötige darüber hinaus positive Vorbilder; umgeben von Kindern mit schwerwiegenden Lernund Verhaltensschwierigkeiten bestehe die Gefahr, dass sich bei ihm negative Verhaltensmuster verstärkten. Die Tagessonderschule T.__ biete auch nicht die notwendige Kontinuität, da die Schule aktuell noch im Aufbau sei. Personalmässig habe es einige Wechsel in verschiedenen Bereichen gegeben. Die Schulpsychologin habe erklärt, dass sie nur eine Empfehlung für die Sonderschule abgeben könne; sie dürfe die Y.__ nicht empfehlen, selbst wenn es die geeignete Variante wäre. Für B.__ sei es aber wichtig, dass nach dem plötzlichen Weggang von X.__ Kontinuität einkehre. Zudem binde die Tagessonderschule T.__ die Eltern in einer Intensität in den Schulalltag mit ein, die den Bedarf von B.__ übersteige und nicht ihren Bedürfnissen entspreche. Schliesslich sei auch der Schulweg zur Tagessonderschule
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/27 T.__ deutlich zu lang und die freie Zeit für den sportlichen Ausgleich von B.__ würde massiv beeinträchtigt.
Einzig die Y.__ entspreche dem für B.__ ausgewiesenen Bedarf. Die Zeit seit Ende Januar 2020 zeige, dass B.__ dort am richtigen Ort sei. B.__ gefalle es, die Schule sei sehr gut geführt, der Unterricht der erfahrenen Lehrpersonen abwechslungsreich und die Schüler bewegten sich viel im Freien. Eine nochmalige Umteilung in eine Schule, welche nur eine befristete Lösung darstelle, würde zu zusätzlicher Unsicherheit führen, was dem Kindswohl widerspreche. Dies bestätigten sowohl die Kinderärztin als auch die Schulleitung der Y.__. Im Hinblick auf die Stabilisierung von B.__ wäre es fatal, die aufgebauten Beziehungen zu den Lehrpersonen der Y.__ abzubrechen. Die Schule biete die notwendige Förderung von B.__s Talenten und eine sinnvolle Unterstützung bei seinen Schwächen, Verhaltensmuster würden frühzeitig erkannt und es finde eine individuelle Förderung statt. Die dortigen Lernprogramme seien genau das, was B.__ benötige, um Fortschritte zu erzielen. Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten entwickelten sich zudem laut Studien besser in integrativen Klassen. B.__ solle diese Chance in der Y.__ erhalten. Zudem sei der Schulweg dorthin angemessen.
Zu bedenken sei auch, dass die ganze Entwicklung für sie sehr schnell und überraschend passiert sei. Nach Monaten ohne Informationen seien sie vor die Tatsache gestellt worden, dass B.__ nicht mehr in der Regelklasse beschult werden könne. Sie hätten sich in dieser sehr unangenehmen Situation enorm für das Wohl aller Beteiligten eingesetzt, hätten die Lehrer entlastet und für B.__ eine gute schulische Lösung finden können. Sie hätten mehrere Gespräche mit Fachpersonen geführt, sich informiert und drei Schulen besichtigt. Bereits im Januar 2020 hätten sie medizinische Abklärungen in die Wege geleitet und seien für Gespräche mit der Schule immer zur Verfügung gestanden. Der Schule X.__ müsste es ein Anliegen sein, B.__ nach all den Vorkommnissen eine angemessene Beschulung bieten zu können.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 13/27 R. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2020 zum Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses legte die Vorinstanz, vertreten durch ZZ.__, dar, dass die Rekurrenten den Sachverhalt verdrehten: Die Dispensation von B.__ vom Regelunterricht sei nicht kurzfristig erfolgt, sondern sei das Resultat einer negativen Entwicklung gewesen. Wie die Chronologie der Kontakte und Gespräche vom September 2016 bis Dezember 2019 zeige, seien die schulischen Fachpersonen der Schule X.__ über Jahre hinweg intensiv im Gespräch mit den Rekurrenten gewesen. Sie (die Vorinstanz) habe die Absicht gehabt, B.__ der TOS zuzuweisen. Die Rekurrenten seien jedoch damit nicht einverstanden gewesen. Um das ohnehin schwierige Verhältnis nicht noch weiter zu belasten, sei dann an der Besprechung vom 4. Januar 2020 auf Wunsch und in Absprache mit den Rekurrenten beschlossen worden, dass B.__nach den Ferien sinnvoll im Werkhof der Gemeinde und im elterlichen Betrieb beschäftigt werde. Es seien auch die Rekurrenten gewesen, die die Zeit hätten nutzen wollen, um B.__ an zwei Privatschulen in der Region schnuppern zu lassen. Für die nächste Besprechung vom 9. Januar 2020 sei die Zuweisung von B.__ an die TOS im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorbereitet gewesen. Die Rekurrenten hätten nach wie vor keine Zuweisung zur TOS gewollt. Sie seien aber auf die Schulpflicht hingewiesen und ihnen sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die vereinbarten Schnuppertermine an den beiden Privatschulen wahrzunehmen. Allfällige Kosten für die Schnupperwochen seien entgegenkommenderweise von ihr (der Vorinstanz) übernommen worden, allerdings längstens bis zum Vorliegen des SPD-Berichts, der dann am 7. Februar 2020 erstellt worden sei (Bst. M vorstehend). B.__ habe zuerst an der V.__ und danach an der Y.__ geschnuppert.
Die von den Rekurrenten geltend gemachte Gefährdung von B.__ bei einem erneuten Schulwechsel sei durch nichts bewiesen. Nicht sie (die Vorinstanz), sondern die Rekurrenten hätten in den Monaten Januar und Februar 2020 für relativ viel Unruhe in der Tagesstruktur von B.__ gesorgt. Sie seien gegen eine Zuweisung zur TOS gewesen. Für die ersten beiden Schulwochen im Januar 2020 hätten sie ein Sonderprogramm gewünscht, einschliesslich zusätzlichem Skitraining unter der Woche.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 14/27
S. Am 9. April 2020 nahm der Rechtsvertreter der Vorinstanz zum Rekurs Stellung und beantragte die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Über die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. März 2020 (Bst. R vorstehend) hinaus machte er im Wesentlichen geltend, dass die Rekurrenten die Leistungsfähigkeit der Volksschule verkennen würden. Diese sei kein Dienstleistungsunternehmen, welches ausschliesslich für die Bedürfnisse der Rekurrenten zur Verfügung stehe. Die Klassenlehrperson habe in erster Linie Unterricht zu erteilen und nach Bedarf die Eltern über das Verhalten und den Lernstand des Kindes zu orientieren. Vorliegend hätten der Klassenlehrer, die involvierten Fachlehrpersonen und die SHP insgesamt einen weit überdurchschnittlichen Kommunikationsaufwand betrieben. Die Rekurrenten seien zu jeder Zeit ausführlich über das Verhalten und den Lernstand ihres Sohnes orientiert gewesen. Es sei ihnen freigestanden, zusätzliche Auskünfte einzuholen. Es gelte in der Volksschule nicht ausschliesslich das Bring-Prinzip. Das höchst problematische Verhalten von B.__ ab August 2019 sei entgegen den Ausführungen der Rekurrenten nicht auf die allgemeine Unruhe in der Klasse zurückzuführen gewesen und habe sich nicht nur in der Leistung, sondern auch im Austausch mit den Mitschülerinnen und Mitschülern niedergeschlagen. Dies könne dem Gesprächsprotokoll vom 4. September 2019 entnommen werden (Bst. H vorstehend). Auch im Klassenlager habe sich B.__ äusserst anspruchsvoll gezeigt. Bewusst habe man ihn aber nicht nach Hause geschickt, sondern habe ihm die Möglichkeit des gemeinsamen Lagererlebnisses geben und ihn so besser in die Klasse integrieren wollen.
Der SPD-Bericht vom 7. Februar 2020 beinhalte eine äusserst klare Sonderschulempfehlung. Aus der Fallchronologie sei ersichtlich, dass sämtliche integrativen Massnahmen keinen Erfolg gezeigt hätten. Zweifelsohne habe B.__ Talente im sportlichen Bereich. Dies dürfe aber nicht über die ausgewiesenen schulischen Defizite hinwegtäuschen. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten stelle die Tagessonderschule keine vorübergehende Lösung dar; vielmehr sei von einer Verweildauer von ein bis zwei Jahren auszugehen. Der
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 15/27 grundsätzliche Vorrang der integrativen gegenüber der separativen Beschulung bedeute nicht, dass jedes Kind in einer Regelklasse beschult werden müsse. Sinn und Zweck einer Sonderbeschulung sei die spätere Reintegration in eine Regelklasse; B.__ könnte nach ein bis zwei Jahren an die Oberstufe nach C.__ zurückkehren. Der begleitete Neustart in der Regeloberstufe fände in einem anderen Schulhaus bei anderen Lehrpersonen statt.
B.__ hätte im Januar 2020 disziplinarisch der TOS zugewiesen werden können. Von dieser Massnahme sei abgesehen worden, weil die Rekurrenten die Möglichkeit einer Privatbeschulung prüfen wollten. Sie (die Vorinstanz) habe nie eine Privatschule empfohlen und auch keine Vertrauensgrundlage geschaffen, aus der die Kostenübernahme einer Privatbeschulung von B.__ hervorgehen würde. Die Rekurrenten seien darüber orientiert worden, dass das Schulgeld für eine Privatschule für die Dauer der Abklärung durch den SPD und längstens bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung kulanterweise übernommen werde. Damit sei für die Rekurrenten von Beginn weg klar gewesen, dass sie das Schulgeld und die Transportkosten bei einem Verbleib von B.__ an der Privatschule selbst zu übernehmen hätten.
T. Mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2020 liess der Präsident des Bildungsrates dem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
U. Im Verfahren vor dem Bildungsrat besuchte ein Experte der vorberatenden Kommission B.__ in der Privatschule Y.__ und führte Gespräche mit B.__, dem Schulleiter der Schule X.__ und dem ehemaligen Klassenlehrer von B.__ sowie mit der Rekurrentin.
V. Die Rekurrenten reichten innert erstreckter Frist am 3. August 2020 eine Stellungnahme zum Expertenbericht ein. Sie führten erneut Gründe an, weshalb die Tagessonderschule T.__ unpassend sei für B.__. Per Handschlag sei ihnen am Gespräch vom 4. Januar 2020 von den anwesenden Vertretern der Schule versprochen worden, dass es für B.__ eine gute Lösung geben werde und die Schule
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 16/27 X.__ sie nicht hängen lasse. Der Schulratspräsident habe die Y.__ als mögliche Schule erwähnt. Die Schule X.__ habe das Schnuppern an der Y.__ organisiert. Seit dem 6. Januar 2020 stellten sie (die Rekurrenten) die Beschulung sicher.
W. Die Vorinstanz liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen.
X. Mit Entscheid vom 20. August 2020 (BRB 2020/121) wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__.
Y. Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit nötig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen (vgl. dazu auch BRB 2020/121 mit einer detaillierteren Darstellung des Sachverhalts).
Erwägungen
1. Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zuständig, ausgenommen die Zuweisung von B.__ zur Tagessonderschule T.__, worüber zuständigkeitshalber bereits der Bildungsrat entschieden hat (Bst. X vorstehend). Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Rekurrenten sind als Eltern ihres von der angefochtenen Verfügung betroffenen Sohnes zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten, soweit darin die Kostenübernahme der Vorinstanz für die Privatbeschulung von B.__ beantragt wird.
2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es kann die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 17/27 ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP).
3. a) Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offen stehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Der Grundschulunterricht muss genügen, um die Schülerinnen und Schüler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 141 I 9 E. 3.2). Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl., 2014, Rz. 34). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.2 f.). Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassung wegen nicht gefordert werden.
b) Das im Kanton St.Gallen wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG). Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält (Art. 52 VSG). Wenn es besondere Gründe rechtfertigen, kann ein auswärtiger Schulbesuch gestattet oder angeordnet werden (Art. 53 Abs. 1 VSG). Nach Art. 35bis Abs. 1 VSG besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können (Bst. a), der Besuch für die Erfüllung
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 18/27 des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist (Bst. b) und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (Bst. c). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Art. 35bis Abs. 3 VSG).
c) Die Schulträger sind aber weder von Verfassung wegen noch aufgrund der einschlägigen Gesetzgebung von Bund und Kanton verpflichtet, Kinder mit ausgewiesener Sonderschulbedürftigkeit in der Regelschule zu beschulen, da dies mit dem Wohl des betreffenden Kindes nicht vereinbar oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand bzw. mit dem Risiko einer Gefährdung des verfassungsmässigen Anspruchs der übrigen Schülerinnen und Schüler auf einen ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 BV) möglich wäre (VerwGE B 2013/53 vom 12. Juni 2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 138 I 162 E. 4.6.2). In der St.Galler Volksschul-Gesetzgebung fehlt im Gegenteil eine Grundlage für die Integration grundsätzlich sonderschulbedürftiger Kinder in die Regelschule. Die integrative Schulungsform ist innerhalb der Regelschule für nicht sonderschulbedürftige Kinder (Unterstützung insbesondere mit schulischer Heilpädagogik als integrierte Schülerhilfe [ISF] an Stelle des Besuchs einer Kleinklasse), nicht aber zwischen Sonderschule und Regelschule für sonderschulbedürftige Kinder zulässig.
4. a) Die Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1, abgekürzt KV) gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und Bst. a KV). Eltern steht es somit frei (unter Orientierung der Schulgemeinde bzw. des Schulträgers, vgl. Art. 122 VSG), ihr Kind in einer anerkannten Privatschule anzumelden. Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule und folgt dem Obligationenrecht (SR 220).
b) Sorgen die Eltern auf eigene Initiative für die Beschulung ihres Kindes in einer Privatschule, besteht gegenüber dem Volksschulträger am Aufenthaltsort grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 19/27 des Schulgeldes, da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Privatschulen keine Anwendung findet. Die Schulgemeinde bleibt hingegen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus einer Privatschule «zurückkehrendes» Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 177 ff.; vgl. auch VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 6.2).
c) Eine Pflicht des Staates, Schülerinnen und Schüler von Privatschulen mittels Entschädigung einen kostenlosen Unterricht zu ermöglichen, besteht nur, wenn er ganz oder teilweise auf die Einrichtung öffentlicher Schulen verzichtet. Ferner kann ein Anspruch auf fallweise Übernahme des Schulgelds durch den Staat bejaht werden, wenn dem betreffenden Schüler aufgrund schwerwiegender individueller Probleme kein ausreichender Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule gewährt werden kann, sodass dessen grundrechtlicher Anspruch nach Art.19 BV letztlich nur durch den Besuch einer spezialisierten Privatschule zu erfüllen ist (Ehrenzeller, a.a.O., Rz. 32). Zur öffentlichen Schule gehören auch die anerkannten privaten Sonderschulen (Art. 1 Abs. 1bis VSG). Aus Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV ergibt sich zudem kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts – jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen). Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde (BGer 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1.2 m.w.H.).
d) Unabhängig davon erachtet es die Rechtslehre als zulässig, dass ein Schulträger durch kommunales Recht in einem allgemeinen Sinn Beiträge an den Privatschulbesuch vorsieht (vgl. Rechtsgutachten zur Frage der Finanzierung von Privatschulen durch öffentliche Mittel, Universität Freiburg im Auftrag des Bildungsdepartements des Kantons St. Gallen, 20. Mai 2007, GVP 2007 Nr. 106).
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 20/27 5. a) In schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 96bisVSG). Diese Kooperationspflicht ergibt sich zudem nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; SR 210), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Die Kooperationspflicht besteht auch und gerade dort, wo ein Kind schulische Schwierigkeiten hat, sei dies aufgrund von leistungsmässiger Über- oder Unterforderung, sei dies aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern oder Lehrpersonen. Schulbehörden und Eltern haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei seitens der öffentlichen Schule keine optimale, sondern nur eine ausreichende Beschulung sicherzustellen ist (Ziff. 3 Bst. a und Ziff. 4 Bst. c vorstehend; BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3. mit Hinweisen).
b) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass ein Schulträger verfassungsrechtlich nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule eine Privatschule besuchen lassen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 4 Bst. a und b vorstehend), steht es zwar im Belieben der Eltern, diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen, die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht des Schulträgers am Aufenthaltsort zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den dort zuständigen Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kindes und einer länger anhaltenden Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und würde die Kostentragungspflicht auch rückwirkend greifen. Eine solche Notstandssituation darf jedoch
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 21/27 nur mit grösster Zurückhaltung und bei Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung der Schule angenommen werden (BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4.).
6. a) Die Rekurrenten beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, das Schulgeld für die Privatbeschulung von B.__ in der Y.__ zu übernehmen (Bst. Q und V vorstehend).
b) Die Gemeinde Z.__ verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch (vgl. Ziff. 4 Bst. d vorstehend). Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes der Privatschule Y.__ durch die Vorinstanz.
c) Aufgrund der Akten ist belegt (vgl. Bst L vorstehend), dass B.__ ab dem 26. Januar 2020 in der Y.__ schnupperte (befristete Schulbestätigung vom 26. Januar bis 29. Februar 2020) und seither dort beschult wird. Die Vorinstanz übernahm zwar freiwillig die Schnupperkosten der Privatschule Y.__ (vgl. dazu den Zwischenentscheid des Präsidenten des Bildungsrates vom 4. Mai 2020, Bst. T. vorstehend). Die Rekurrenten bestreiten jedoch nicht, dass der definitive Verbleib von B.__ in der Privatschule Y.__ auf ihrer Initiative beruhte und ohne Einbindung der Vorinstanz stattfand (vgl. Bst. V vorstehend). Der Wechsel von der öffentlichen Schule in die Privatschule Y.__ ist insofern als eigenmächtig zu bezeichnen.
d) Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten (Ziff. 5 vorstehend), ob bei B.__ im Zeitpunkt des Schulwechsels aufgrund der Situation von einer akuten Gefährdung des Kindswohls bei gleichzeitig grob pflichtwidriger Untätigkeit der Schulbehörden auszugehen war und ein Handeln der Rekurrenten in Form eines eigenmächtig beschlossenen Schulwechsels insofern angezeigt erschien.
Die Rekurrenten machen diesbezüglich geltend, dass sie selber seit dem 6. Januar 2020 die Beschulung sicherstellten. Da es B.__ an der Y.__ gefallen habe und sie keine Zusage für die Finanzierung der Privatschule und keine Lösung für eine weitere Beschulung von B.__
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 22/27 erhalten hätten, hätten sie entschieden, B.__ wieder zur Y.__ zu schicken. Eine Alternative habe es nicht gegeben und B.__ habe beschult werden müssen. Sowohl die Konsultation der Kinderärztin als auch die Abklärung von B.__ in einer Praxis für Entwicklungspädiatrie hätten ergeben, dass ein Schulwechsel definitiv nicht zu empfehlen sei. B.__ habe aufgrund der unerwarteten und anspruchsvollen Situation in den letzten Monaten ein Trauma erlebt und müsse nun stabilisiert werden. Würde B.__ nun zu einem Schulwechsel gezwungen, wäre die Tagessonderschule T.__ aus ihrer Sicht ohnehin nicht die richtige Schule, sie würde in der nun entstandenen Situation nicht mehr genügen. Es dürfe nicht sein, dass sie als Eltern eine genügende und notwendige Beschulung selbst finanzieren müssten. Die Vorinstanz wisse, wie unglücklich die Situation um B.__ gelaufen sei und dass schulseits massive Fehler begangen worden seien. Sie habe dafür die Verantwortung zu übernehmen, B.__ der Y.__ zuzuteilen und die anfallenden Kosten zu übernehmen.
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor (vgl. Bst. K und L vorstehend), dass die Vorinstanz B.__ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme der TOS zuweisen wollte, bis die Abklärungsergebnisse des SPD vorlägen. Am Elterngespräch vom 4. Januar 2020 wurde den Rekurrenten daher seitens der anwesenden Vertreter der Schule in Aussicht gestellt, B.__ ab dem 6. Januar 2020 in der TOS zu beschulen. Weil sich die Rekurrenten jedoch weiterhin nicht damit einverstanden erklärten, zeigte sich die Vorinstanz auf Wunsch der Rekurrenten bereit, die Zeit bis zum Vorliegen der SPD-Empfehlung dergestalt zu nutzen, als sie B.__ bei gleichzeitiger Unterrichtsdispensation erlaubte, sich ausserschulisch in verschiedenen Betrieben und im Sporttraining sinnvoll zu betätigen. An der Besprechung vom 9. Januar 2020 wurde den Rekurrenten mitgeteilt, dass der Kontakt zu den beiden Privatschulen V.__ und Y.__ hergestellt sei und die Rekurrenten nun Schnuppertage vereinbaren könnten. Eventuelle Kosten für die Schnuppertage übernehme die Schule X.__. Falls keine Schnuppertage vereinbart werden könnten, werde B.__ aufgrund der weiterhin geltenden Schulpflicht in der TOS beschult. Ab dem 26. Januar 2020 schnupperte B.__ in der Y.__. Am 7. Februar 2020 lag der Bericht des SPD vor,
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 23/27 und mit Verfügung vom 5. März 2020 ordnete die Vorinstanz die Sonderbeschulung von B.__ in der Tagessonderschule T.__ an. Entgegen den Vorbringen der Rekurrenten, lag daher sehr wohl eine Beschulungslösung vor: Die Vorinstanz nahm in Aussicht, B.__ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse des SPD der TOS zuzuweisen. Sie tat dies in der Folge lediglich aufgrund der eingangs geschilderten Intervention der Rekurrenten nicht und bot Hand für eine Zwischenlösung im Sinne der Rekurrenten, wobei sich die Vorinstanz entgegenkommenderweise und ohne entsprechende kommunale Rechtsgrundlage auch bereit erklärte, die Schnupperkosten an den Privatschulen zu übernehmen. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz aber auch klar, dass sie nach Vorliegen des SPD Berichts über die weitere Beschulung von B.__ entscheiden werde, was sie dann mit der gebotenen Eile am 5. März 2020 auch tat, indem sie B.__ der Tagessonderschule T.__ zuwies. Der Bildungsrat bestätigte in der Folge mit Rekursentscheid vom 20. August 2020 (BRB 2020/121) die von der Vorinstanz verfügte Sonderbeschulung von B.__ und hielt insbesondere fest, dass die Sonderbeschulung eine geeignete und erforderliche Massnahme darstelle, um für B.__ eine angemessene und ausreichende Beschulung zu gewährleisten. Dieser Entscheid ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
Nach dem Gesagten erweist sich das geschilderte Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum andern vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Auch wenn sich die für B.__ zuständige Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin in ihrem Bestätigungsschreiben vom 8. März 2020 dahingehend äussert, dass sich rezidivierende Schulwechsel auf die psychische Gesundheit von B.__ negativ auswirken können und dass er aus entwicklungspädiatrischer und kinderärztlicher Sicht ein stabiles schulisches Umfeld benötige mit verlässlichen Lehr- und Förderlehrpersonen, die seine Besonderheiten und seine Bedürfnisse wahrnehmen und auf diese eingehen könnten, wird damit nicht belegt, dass die Vorinstanz nicht in der
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 24/27 Lage gewesen wäre, B.__ an der Tagessonderschule T.__ angemessen zu beschulen. Das knappe Schreiben setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob eine Sonderbeschulung den speziellen Bedürfnissen von B.__ gerecht werden könnte, sondern listet die aus ärztlicher Sicht wichtigen Aspekte im Rahmen der grundsätzlichen Beschulung von B.__ auf. Ein – der Auflistung entsprechend – stabiles schulisches Umfeld mit verlässlichen Lehr- und Förderlehrpersonen, die die Besonderheiten und Bedürfnisse von B.__ wahrnehmen und auf diese eingehen können, vermag jedoch nachgerade eine Sonderschule zu bieten. Wie der Bildungsrat in seinem mittlerweile rechtskräftigen Entscheid vom 20. August 2020 (BRB 2020/121) festgehalten hat, kann für B.__ in der Tagessonderschule T.__ ein angemessener und ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet werden. Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen (Ziff. 3 Bst. a, Ziff. 4 Bst. c und Ziff. 5 Bst. a), gebietet der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch die Vorinstanz mit der angeordneten Sonderschulung ein ausreichender Grundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte.
e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Y.__ zu Recht abgelehnt hat.
7. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Verfahrensergebnis werden die Rekurrenten kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). In Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzulegen.
9. Bei einer Schulbehörde, welche zum Erlass von Verfügungen in ihrem Zuständigkeitsbereich berechtigt und folglich mit den entsprechenden Fragen vertraut sein muss, kann davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 25/27 ohne Rechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Schulträger den daraus resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz 825 ff.). Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung ist daher abzuweisen.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 26/27 Entscheid
1. Der Rekurs von A.__, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Rekurrenten bezahlen eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--.
3. Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen.
BILDUNGSDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN Der Vorsteher:
Stefan Kölliker Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben werden.
Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 27/27 Zustellung
Rekurrenten: A.__, eingeschrieben
Vorinstanz: Z.__, eingeschrieben
Interne Stellen: Amt für Volksschule Dienst für Recht und Personal Rechnungsführerin Generalsekretariat
Versand 25. November 2020
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Übernahme des Schulgeldes einer Privatschule B.__, geboren am 27. September 2007, besuchte im Schuljahr 2019/20 bis zu den Weihnachtsferien 2019 die sechste Regelklasse an der Schule X.__. Seit dem 26. Januar 2020 besucht er die Privatschule Y.__. B.__ ist seit der dritten Klasse auffällig in seinen Leistungen und stark auffällig in seinem Sozial- und Lernverhalten; zudem störte er den Unterricht immer wieder massiv. In der Zeit von November 2016 bis Februar 2020 wurde er mehrmals schulpsychologisch begutachtet; die entsprechenden Berichte wiesen wiederholt auf eine mögliche Störung der Aufmerksamkeit und eine Hyperaktivität hin. Es wurden schulseits Massnahmen für B.__ als auch für die Klasse veranlasst (Legasthenie-Therapie, Beobachtungsraster mit Feedback, Sozialtraining mit der Klasse, Teamteaching, Klassenassistenz, angepasstes Anforderungsniveau im Fach Deutsch, Dispensation vom Fach Französisch, Verhaltenstraining durch eine sozialpädagogische externe Fachperson), zudem erhielt B.__ einen Nachteilsausgleich. Nach einer kurzen Stabilisierung in der fünften Klasse nahmen die Probleme zu Beginn der sechsten Klasse massiv zu. Die Leistungen von B.__ sanken rapide ab und sein Verhalten brachten die Klasse und die Lehrpersonen an ihre Grenze, so dass der Schulrat B.__ bis zum Vorliegen des angeforderten SPD-Gutachtens der Time-out-Schule U.__ zuweisen wollte. Auf Drängen der Eltern willigte der Schulrat ein, B.__ bis dahin von der Schule freizustellen und ihn anderweitig sinnvoll zu beschäftigen bzw. in Privatschulen schnuppern zu lassen. Nach Vorliegen des SPD-Gutachtens wies der Schulrat B.__ mit Verfügung vom 5. März 2020 der Tagessonderschule T.__ zu. Gleichzeitig lehnte der Schulrat den Antrag der Eltern auf Übernahme der Kosten für eine Privatbeschulung von B.__ an der Privatschule Y.__ ab. Dagegen erhoben die Eltern von B.__ Rekurs beim Bildungsrat. Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies der Bildungsrat den Rekurs betreffend Sonderbeschulung von B.__ ab und überwies den Rekurs im Übrigen zuständigkeitshalber dem Bildungsdepartement zum Entscheid betreffend Übernahme der Kosten für die Privatbeschulung von B.__ Die Gemeinde Z.__
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden verfügt über keine Rechtsgrundlage für die vollumfängliche oder teilweise Übernahme des Schulgeldes bei einem Privatschulbesuch. Die Rekurrenten haben somit grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes Privatschule Y.__ Im Weiteren erweist sich das Vorgehen der Rekurrenten zum einen als eigenmächtig und verletzt die Kooperationspflicht, zum anderen vermögen die Rekurrenten nicht darzutun, dass sie aufgrund einer anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Vorinstanz keine andere Wahl gehabt haben, als B.__ in der Privatschule Y.__ unterzubringen. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Beschulung eines Kindes. Entscheidend ist, dass durch die Vorinstanz mit der angeordneten Sonderbeschulung ein ausreichender Grundschulunterricht für B.__ gewährt werden könnte.
2024-05-27T01:24:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen