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St.Gallen Sonstiges 02.11.2020 AVI 2020/27

2 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·3,964 mots·~20 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 31.05.2021 Entscheiddatum: 02.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2020 Art. 24 und 95 AVIG, 41a AVIV, 9 AHVG, 17 AHVV sowie 25 und 53 ATSG; Mieterträge aus Airbnb können selbständiges Erwerbseinkommen darstellen, das sich die versicherte Person als Zwischenverdienst anrechnen lassen muss. Nachdem sowohl die vermietete Wohnung als auch das Konto, auf welches die Zahlungen erfolgte, der Versicherten gehörten und deren achtjähriges Kind weder berechtigt noch in der Lage war, Airbnb-Gastgeber zu sein, sind die Mieteinnahmen der Versicherten als Erwerbseinkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2020, AVI 2020/27). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_779/2020. Entscheid vom 2. November 2020 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterre Geschäftsnr. AVI 2020/27 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UNIA Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückerstattung (Zwischenverdienst) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 1. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.1/3) und beantragte bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) Arbeitslosenentschädigung (act. G3.1/2). In der Folge richtete die Kasse für den Zeitraum von Januar 2017 bis Januar 2018 Arbeitslosentaggelder aus (act. G3.1/54). Nach Ausschöpfung des Taggeldanspruchs am 8. Januar 2018 (Aussteuerung) meldete die Versicherte sich per 9. Februar 2018 von der Arbeitsvermittlung ab (act. G3.1/29 f.). A.a. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 informierte die Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt B.___ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Kasse, die Versicherte habe von Juli 2017 bis Januar 2018 Einnahmen in Höhe von Fr. 10'240.90 bei Airbnb erzielt, in diesem Zeitraum gegenüber der Kasse jedoch angegeben, keine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Staatsanwaltschaft bat um Mitteilung, ob der Versicherten zu viel Taggeldleistungen ausbezahlt worden seien und gegebenenfalls wieviel (act. G3.1/34). A.b. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 forderte die Kasse die Versicherte auf, Angaben betreffend selbständigen Erwerb bei Airbnb zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen (act. G3.1/36). A.c. Mit Schreiben vom 5. August 2019 und vom 2. September 2019 sowie mit E-Mail vom 9. September 2019 führte die Versicherte im Wesentlichen aus, sie sei nicht selbständig erwerbstätig gewesen. Ihre minderjährige Tochter habe die App von Airbnb A.d.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geführt, habe die App jetzt aber nicht mehr. Ziel ihrer Tochter sei gewesen, mit den Einnahmen von Airbnb in ca. zehn Jahren die Wohnung zu kaufen, da sie am meisten Freude an dieser gehabt habe. Da die Airbnb-Zentrale an Minderjährige kein Geld ausbezahle, habe die Versicherte ihrer Tochter ihr Konto zur Verfügung gestellt. Die Versicherte habe von Neidern und eifersüchtigen Menschen genug, die Wohnung von Januar bis Juni 2019 umgebaut und schweren Herzens verkauft (act. G3.1/37 und act. G3.1/42 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 forderte die Kasse Fr. 2'625.25 von der Versicherten zurück. Die Kasse habe die Einnahmen in den Monaten Juli 2017 bis Januar 2018 aufgrund der Auflistung der Einkommen, die der Versicherten auf das Konto bei der D.___ überwiesen worden seien, abzüglich 20% für berufsbedingte Auslagen, als Zwischenverdienst angerechnet. Diese Korrekturen würden zu einer Rückforderung von Fr. 5'712.70 führen. Am 8. Januar 2018 sei die Versicherte wegen Ausschöpfung des Höchstanspruchs von 260 Taggeldern ausgesteuert worden. Durch die Korrekturen der Kontrollperioden Juli bis Dezember 2017 seien neue Taggelder generiert worden, welche in der Kontrollperiode Januar 2018 nachträglich hätten ausbezahlt werden können. Die Nachzahlung von Fr. 3'087.45 sei direkt mit der Rückforderungssumme von Fr. 5'712.70 verrechnet worden. Die restlichen Fr. 2'625.25 seien zurückzufordern (act. G3.1/44). A.e. Mit Einsprache vom 12. Februar 2020 (Postaufgabe) machte die Versicherte im Wesentlichen geltend, sie habe nicht für Airbnb gearbeitet. Sie sei lediglich die Kontogeberin für ihre minderjährige Tochter E.___ gewesen, welche die Wohnung mit diesem Verdienst in acht bis zehn Jahren habe kaufen wollen. Ihre Tochter habe noch ein paar Unterlagen gefunden, welche dies bestätigen würden, zumal ihr Name dort stehe, nicht der Name der Versicherten. Die Versicherte sei nicht gewillt, Arbeitslosenentschädigung zurückzuzahlen, welche ihr zugestanden habe. Zusammen mit der Einsprache reichte sie einige Auszüge bezüglich Wohnungsvermietung ein (act. G3.1/49). A.f. Mit Entscheid vom 14. Mai 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, in der Zeit von Juli 2017 bis Juli 2018 seien Gutschriften von Airbnb auf das Konto der Versicherten eingegangen. Bis Januar 2018 habe sie A.g.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   auch Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen. Dass die gerade einmal acht Jahre alte Tochter der Versicherten die App von Airbnb betrieben habe, sei wenig glaubwürdig. Schliesslich handle es sich um die Wohnung der Versicherten, nicht der minderjährigen Tochter. Dabei spiele es keine Rolle, wer nun effektiv die App von Airbnb betrieben habe. Das während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung erzielte Einkommen sei richtigerweise als Zwischenverdienst angerechnet worden (act. G3.1/53). Gegen diesen Entscheid erhebt A.___ am 13. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2020 und den Verzicht auf eine Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie werde seitens Staatsanwaltschaft und Beschwerdegegnerin falsch beschuldigt und fühle sich genötigt. Es treffe in keiner Weise zu, dass sie gearbeitet habe. Für das eigene Kind ein Konto zur Verfügung zu stellen, sei keine Arbeit. Ihre Tochter E.___ habe die App von Airbnb bedient. Sie habe die Tür offen gelassen und den Schlüssel von innen deponiert, sodass niemand die Gäste habe empfangen müssen. Diese hätten auch selber putzen und aufräumen müssen. Dafür habe E.___ schlechte Bewertungen erhalten und Airbnb habe die Unterkunft aus ihrem System gelöscht. Seit 1996 wohne die dreiundzwanzigjährige Tochter der Beschwerdeführerin in dieser Wohnung. Die Beschwerdeführerin habe sie ab und zu besucht und pro Woche bzw. Monat den Abfall entsorgt, da ihre ältere Tochter wegen des Studiums in F.___ hin- und hergereist sei. Aus der Vermietung der Wohnung resultiere auch kein Ertrag, da die Beschwerdeführerin jährlich Fr. 9'800.-- Hypothekarzins sowie Nebenkosten von Fr. 3'000.-- bzw. seit 2019 sogar Fr. 5'700.-- bezahlen müsse. Sie sei also definitiv keiner Arbeit nachgegangen und die Rückforderung sei ungerechtfertigt. Für die Nötigung und falsche Beschuldigung verlange sie Schadenersatz und Genugtuung. Sie akzeptiere die dauernde sinnlose Einschränkung ihrer Grundrechte nicht mehr (act. G1). B.a.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. G3). B.b. Mit E-Mails vom 4. und 7. September 2020 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest und reicht weitere Unterlagen ein (act. G5 und G6). B.c. Mit Schreiben vom 9. September 2020 teilt das Versicherungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit (act. G7). B.d. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und das geringer als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung ist (Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 1.1. Die Einnahmen in Höhe von insgesamt Fr. 17'436.85, welche aus der Vermietung der früher von der Beschwerdeführerin selbst bewohnten Wohnung an der G.___ in H.___ (act. G3.1/7 und G3.1/43) via Airbnb für den Zeitraum von Juli 2017 bis Juli 2018 auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der D.___ flossen, wurden vom Untersuchungsamt B.___ detailliert aufgelistet (siehe hierzu act. G3.1/34). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dieses Geld nicht für sich, sondern für ihre Tochter E.___ vereinnahmt und in zwei Tranchen à Fr. 10'000.-- und Fr. 8'000.-- an sie ausbezahlt zu haben (act. G5.2 und G5.3). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin den auf die Zeit von Juli 2017 bis Januar 2018 entfallenden Betrag von Fr. 10'240.90 als Zwischenverdienst an. Zu prüfen ist, ob es sich hierbei um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und damit für die Zeit der Arbeitslosigkeit um einen ihr anrechenbaren Zwischenverdienst handelt. 1.2. Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen 1.3.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse ("private") Verwaltung des eigenen Vermögens und der daraus resultierende reine Kapitalertrag. Gleiches gilt für Gewinne aus privatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erzielt worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2019, 9C_65/2018, E. 4.1.1, mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E.3.3.1). Die Vermietertätigkeit bei Liegenschaften hat dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Dabei unterscheidet sich die Vermietung möblierter Wohnungen wesentlich von der blossen Vermögensverwaltung, da sie in der Regel eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit in sich schliesst und dadurch den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung erhält (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 128 f.). Dies gilt insbesondere für die Vermietung möblierter Wohnungen, wenn den Mieterinnen und Mietern zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] Rz 1085). 1.4. Die Vermietung über Airbnb ist mit einem gewissen Aufwand verbunden. So hat die Airbnb-Gastgeberin beispielsweise Buchungsanfragen zu beantworten, Buchungen zu bestätigen, eine Wegbeschreibung zu erteilen und Check-in- sowie Check-out- Modalitäten bekanntzugeben. Sie muss für die Gäste erreichbar sein und auf deren Fragen oder Anliegen zeitnah reagieren. Zudem muss sie die Zahlungseingänge kontrollieren und sicherstellen, dass die Wohnung in gutem Zustand verlassen wurde bzw. den nächsten Gästen im vertragsgemäss versprochenen Zustand und mit der zugesicherten Ausstattung zur Verfügung steht. In der Regel muss zumindest die Grundausstattung (Toilettenpapier, Seife, je ein Handtuch, Kissen und Bettwäsche pro Gast) vorhanden sein. Im Gegenzug kann aus der Vermietung via Airbnb ein beachtlicher Verdienst resultieren. Wenn die Airbnb-Vermietung mit einer Reinigung der Wohnung, einem Wechsel der Bettwäsche und der Betreuung der Gäste durch Telekommunikationsmittel verbunden ist, handelt es sich nicht um ein gewöhnliches Mietverhältnis, sondern vielmehr um eine parahotelleristische Beherbergung (vgl. BGE 145 III 400 E. 4.2). 1.5. Vorliegend wurde die Wohnung der Beschwerdeführerin zwischen dem 3. Juli 2017 und dem 9. Juli 2018 diverse Male für kurze Zeiträume in möbliertem Zustand 1.6.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   vermietet. Allein in den Monaten Juli und August 2017 erfolgten 31 Buchungseingänge. Daraus resultierten jeweils relativ geringe, in ihrer Gesamtheit jedoch beachtliche Miet- Erträge (siehe dreiseitige Auflistung der Airbnb-Einnahmen, act. G3.1/34). Im Zusammenhang mit diesen kurzzeitigen Vermietungen fiel ein erheblicher Aufwand an. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gäste hätten die Wohnung selbst reinigen und die Bettlaken selbst wechseln müssen. Sie seien auch nicht empfangen worden, sondern hätten die Wohnung unverschlossen vorgefunden und ebenso wieder verlassen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich den Abfall einmal pro Woche / pro Monat entsorgt (vgl. act. G1). Dennoch mussten die Buchungsanfragen beantwortet, die Buchungen bestätigt und die Zahlungseingänge kontrolliert werden. Zudem wurden die Gäste via Telekommunikationsmittel betreut. Aus den wenigen von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass die Gäste eine Wegbeschreibung sowie Informationen, beispielsweise über öffentlich zugängliches WLAN oder auswärtige Verpflegungsmöglichkeiten erhielten (vgl. act. G3.1/49). Dass die Gäste die schmutzige Bettwäsche selbst gereinigt haben, ist unwahrscheinlich. Ob die Schlüssel wie vereinbart hinterlassen worden waren und die Wohnung sich in vertragsgemässem Zustand befand, musste regelmässig überprüft werden. Die Beschwerdeführerin berichtete beispielsweise, ein Gast habe mit dem Bügeleisen ihr Sofa verbrannt. In der Folge musste die Wiedergutmachung dieses Schadens verhandelt werden (vgl. act. G3.1/43). Angesichts der hohen Kadenz an Buchungen geht eine solche Tätigkeit über die blosse Vermögensverwaltung hinaus. Die Airbnb-Einnahmen stellen damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Zu prüfen ist weiter, ob das erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Sie selbst macht geltend, ihre Tochter E.___ habe die App verwaltet. Die Einnahmen seien zwar auf ihr Konto geflossen, würden aber ihrer Tochter zustehen. 2.1. E.___ war während des hier interessierenden Zeitraums gerade einmal acht Jahre alt (act. G3.1/11). Gemäss den Nutzungsbedingungen für europäische Nutzer von Airbnb ist die Nutzung der Airbnb-Plattform und das Anmelden eines Airbnb- Nutzerkontos nur Volljährigen gestattet (deutsche Formulierung: "Die Nutzung der Airbnb-Plattform und das Anmelden eines Airbnb-Nutzerkontos ist nur unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet." Englische Formulierung: "In order to access and use the Airbnb Platform or register an Airbnb Account you must be an individual at 2.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte least 18 years old (…) and able to enter into legally binding contracts."; Nutzungsbedingungen für europäische Nutzer, abrufbar unter www. Airbnb.ch, abgerufen am 11. September 2020). E.___ durfte daher weder einen eigenen Account auf Airbnb führen noch einen bestehenden Account – beispielsweise der Beschwerdeführerin – verwalten. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie habe ihrer Tochter ihr Konto für die Zahlungen zur Verfügung gestellt, weil Airbnb die Auszahlung auf das Konto einer Minderjährigen nicht akzeptiere, war ihr die Tatsache, dass eine Minderjährige keinen Airbnb-Account führen bzw. verwalten durfte, bekannt. Hätte tatsächlich E.___ die Airbnb-App verwaltet, so hätte die Beschwerdeführerin ihr demnach aktiv geholfen, die Nutzungsbedingungen zu umgehen, entweder, indem sie das Airbnb-Konto auf ihren (oder einen anderen) Namen eröffnete oder indem sie ihrer Tochter ermöglichte, gegenüber Airbnb falsche Angaben zu machen. E.___ konnte als Minderjährige nur in dem Umfang Rechtsgeschäfte eingehen, in dem sie urteilsfähig war und die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters hatte (siehe Art. 13 ff., insbesondere Art. 19 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ob ein achtjähriges Kind bereits die nötige Urteilsfähigkeit für den Abschluss von kurzfristigen Mietverhältnissen über eine Wohnung besitzt, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls benötigte sie für jedes dieser Rechtsgeschäfte die Zustimmung ihrer Eltern. Die Beschwerdeführerin musste demnach über alle Buchungen informiert sein, ansonsten sie ihre Zustimmung nicht hätte erteilen können. Anhand der auf ihrem Konto eingehenden Zahlungen konnte sie überprüfen, dass sie über jede Nutzung der Wohnung informiert war. 2.3. Ein Kind von acht Jahren ist kaum fähig, einen realistischen Preis für die Vermietung einer Wohnung festzusetzen. Es ist in der Regel auch nicht in der Lage, die Unterkunft ohne Hilfe zu unterhalten (z.B. Grundausstattung inkl. Bettwäsche sowie Putzutensilien für die Reinigung der Wohnung durch Gäste zur Verfügung stellen, nötigenfalls Nachreinigungen vornehmen, Abfall bei der Sammelstelle entsorgen etc.), auf Mängel zu kontrollieren, im Falle einer Vertragsverletzung durch einen Gast aktiv zu werden (z.B. durch Bügeleisen verursachten Schaden am Sofa, vgl. act. G3.1/43) und zahlreiche Buchungen zu koordinieren. Die wenigen von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszüge aus Kommunikationen mit Gästen wirken sodann nicht so, als ob sie von einem achtjährigen Mädchen formuliert worden wären. Namentlich finden sich auf Englisch verfasste Nachrichten sowie Angaben zu verschiedenen öffentlich zugänglichen WLAN in der näheren Umgebung (act. G3.1/49). 2.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Weder das Eingehen der vertraglichen Pflichten noch das damit erzielte Einkommen erscheinen altersgerecht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, E.___ habe die Wohnung mit diesem Geld später einmal kaufen wollen (act. G3.1/37 und G3.1/42 f.), überzeugt ebenso wenig wie die Behauptung, E.___ habe mit Airbnb ihr Taschengeld verdient (act. G5.1), zumal die Vermietung der Wohnung via Airbnb vom 3. Juli 2017 bis 9. Juli 2018 durchschnittlich Fr. 1'453.-- pro Monat generierte (act. G3.1/49). 2.5. Die Beschwerdeführerin überwies die auf ihr Konto eingehenden Beträge auch nicht laufend an ihre Tochter. Gemäss den von ihr ins Recht gelegten, nur von ihr und der minderjährigen E.___ unterzeichneten undatierten Quittungen hat die Beschwerdeführerin ihrer Tochter jeweils Ende 2017 und Ende 2018 die gesamten während des jeweiligen Jahres erzielten und auf den nächsten Tausender aufgerundeten Mieteinnahmen ausbezahlt (act. G5.2 und G5.3). Bankauszüge, welche diese Kontobewegungen beweisen könnten, hat die Beschwerdeführerin keine eingereicht. 2.6. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin ist unstreitig Eigentümerin der via Airbnb vermieteten Wohnung. Sie war an der Account- Erstellung bei Airbnb wenigstens beteiligt. Entweder lautete der Account auf ihren Namen oder er war zumindest teilweise mit ihren Angaben versehen. Die Beschwerdeführerin war sodann über jede Buchung informiert, zumal E.___ ihrer elterlichen Sorge unterstand und sie deshalb jedes einzelne Rechtsgeschäft genehmigen musste. Ausserdem konnte sie die einzelnen Rechtsgeschäfte auch anhand der Zahlungseingänge auf ihrem Konto überprüfen. Die Beschwerdeführerin oder eine andere Person führte die Kommunikation mit den Gästen oder unterstützte E.___ zumindest so weitgehend, dass der Nachrichtenaustausch keinen Hinweis auf eine Kommunikation mit einem Kind mehr aufweist. Die Beschwerdeführerin übernahm nach eigenen Angaben regelmässig die Entsorgung des Abfalls. Sie reagierte auch, als ihr Sofa durch einen Gast beschädigt wurde. 2.7. Insgesamt erscheint nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin selbst die Vermietung über Airbnb ausübte. Selbst wenn sie nur ihrer damals achtjährigen Tochter E.___ bei deren Vermietertätigkeit hätte helfen wollen, stellte die Beschwerdeführerin doch sowohl die Wohnung als auch das Konto für die Zahlungen, und damit die Grundlagen für die Erwerbstätigkeit zur Verfügung. Ausserdem war ihre Unterstützung dermassen umfassend, dass die selbständige Erwerbstätigkeit vollumfänglich der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. 2.8.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   4.   Gestützt auf Art. 24 AVIG hat die Beschwerdeführerin somit für den Zeitraum von Juli 2017 bis Januar 2018 einen Zwischenverdienst bei Airbnb erzielt. 3.1. Der Zwischenverdienst belief sich unstreitig auf Fr. 10'240.90. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aus der Vermietung der Wohnung habe bei jährlichen Hypothekarzinsen und Nebenkosten von Fr. 12'800.-- kein Ertrag resultiert (act. G1), kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss Art. 41a Abs. 5 AVIV wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in derjenigen Kontrollperiode angerechnet, in der die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das anrechenbare Einkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoeinkommen die nachgewiesenen Materialund Warenkosten abgezogen werden und der verbleibende Betrag um 20% als Pauschale für die übrigen berufsbedingten Auslagen gekürzt wird. Als Material- und Warenkosten gelten diejenigen Auslagen, die sich proportional zum Bruttoeinkommen verändern wie z. B. Aufwendungen für Farbe des Malereibetriebes oder für den Kleidereinkauf der Modeboutique. Es dürfen nur jene Material- und Warenkosten abgezogen werden, die für die Erzielung des Bruttoeinkommens in der einzelnen Kontrollperiode angefallen sind. Der Pauschalabzug von 20% wird unabhängig von den tatsächlichen berufsbedingten Auslagen und ohne Nachweis gewährt. Investitionskosten wie z. B. die Ausgaben für die Anschaffung von Geräten, Fahrzeugen, Mobilien und Immobilien können nicht abgezogen werden (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Juli 2018, C 145 und 147). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es bundesrechtswidrig, bei der Ermittlung eines Zwischenverdienstes von den realisierten Bruttoeinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit über die in Art. 41a Abs. 5 Satz 2 AVIV (nebst dem 20%igen Pauschalabzug) abschliessend vorgesehenen Material- und Warenkosten hinausgehende Auslagen in Abzug zu bringen (BGE 142 V 162). 3.2. Nachdem vorliegend keine Material- und Warenkosten ausgewiesen sind und die Beschwerdegegnerin den Pauschalabzug von 20% gewährt hat, können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Hypothekar- und Nebenkosten nicht berücksichtigt werden. 3.3. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von Juli 2017 bis Januar 2018 zurückgefordert hat. 4.1.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 4.2. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben. Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2003, C 7/02, E. 3.1; BGE 125 V 475 E. 1 mit Hinweis). Sind formell oder formlos zugesprochene Leistungen noch nicht rechtskräftig geworden, kann die Verwaltung innert der Rechtsmittelfrist (30 Tage) darauf zurückkommen, ohne dass – wie dies im Falle des Zurückkommens auf rechtskräftige Verfügungen der Fall ist – die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder Revision erfüllt sein müssen. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (Urteil C 7/02 E. 3.1; BGE 129 V 110 E. 1.2.1). Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben des Seco über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [AVIG-Praxis RVEI], Januar 2020, Rz A3). 4.3. Nachdem die Rückerstattung am 14. Januar 2020 verfügt wurde (act. G3.1/44), ist die Beschwerdegegnerin offenkundig nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren jeweiliger Auszahlung auf die Leistungsabrechnungen zurückgekommen. Demnach muss ein Rückkommenstitel gemäss Art. 53 ATSG gegeben sein. Mangels Vorliegens neuer Tatsachen oder Beweismittel kommt dafür einzig die Wiedererwägung in Frage. 4.4.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Ob die Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos ist und zu einer Wiedererwägung rechtfertigt, beurteilt sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend muss vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war. Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/ Zürich 2020, Art. 53 N 59). Eine Wiedererwägung kann des Weiteren nur dann vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Eine erhebliche Bedeutung ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Betrag von mehr als einigen Hundert Franken auf dem Spiel steht (Kieser, a.a.O., Art. 53 N 65 f.). 4.5. Vorliegend wurde bei der Ausrichtung der Taggeldleistungen für die Monate Juli 2017 bis Januar 2018 nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte. Dies nachdem die Beschwerdeführerin im jeweiligen Formular "Angaben der versicherten Person" für die entsprechenden Monate angegeben hatte, nicht gearbeitet zu haben, wobei sie auch die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint hatte (act. G3.1/55). Erst durch die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 erfuhr die Beschwerdegegnerin von den Airbnb-Mieteinnahmen (act. G3.1/34). Die Beschwerdeführerin hat dadurch zweifellos zu hohe Taggeldleistungen erhalten. Nachdem die infrage stehende Korrektur Fr. 2'625.25 beträgt, ist sie ohne Weiteres erheblich. Damit sind die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt. 4.6. Nach dem Gesagten sind die zu viel ausbezahlten Leistungen zurückzuerstatten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen ist sodann nicht einzutreten, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids waren. 5.1. Die Beschwerdeführerin leitete bei der Anmeldung 2017 ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus Beitragszeiten ab, die sie während des Arbeitsverhältnisses bei der mittlerweile in Konkurs gefallenen K.___ GmbH zurückgelegt hatte. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war in jener Zeit L.___, wohl eine Tochter der Beschwerdeführerin (vgl. act. G3.1/11). Bei dieser Konstellation ist wohl fraglich, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte. Da vorliegend einzig eine Rückforderung wegen nicht gemeldeter Zwischenverdienste Streitgegenstand bildet und die Aktenlage die Annahme einer arbeitgeberähnlichen Stellung der Beschwerdeführerin im 5.2.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. ehemaligen Arbeitgeberbetrieb ohne weitere Abklärungen nicht erlaubt, bleibt es bei der Bestätigung der angefochtenen Rückforderung und damit bei der Abweisung der Beschwerde. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2020 Art. 24 und 95 AVIG, 41a AVIV, 9 AHVG, 17 AHVV sowie 25 und 53 ATSG; Mieterträge aus Airbnb können selbständiges Erwerbseinkommen darstellen, das sich die versicherte Person als Zwischenverdienst anrechnen lassen muss. Nachdem sowohl die vermietete Wohnung als auch das Konto, auf welches die Zahlungen erfolgte, der Versicherten gehörten und deren achtjähriges Kind weder berechtigt noch in der Lage war, Airbnb-Gastgeber zu sein, sind die Mieteinnahmen der Versicherten als Erwerbseinkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2020, AVI 2020/27). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_779/2020.

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