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St.Gallen Sonstiges 24.09.2020 20-2868

24 septembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Sonstiges·PDF·3,633 mots·~18 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 20-2868 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 09.10.2020 Entscheiddatum: 24.09.2020 BDE 2020 Nr. 89 Art. 15, 94 Abs. 1, 101 Abs. 1, 102 und 105 VRP. Die Abbruchverfügung stellt einen vollstreckbaren Sachentscheid dar (Erw. 3.2). Die Vorinstanz durfte gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge gegen mehrere Störer vorgehen (Erw. 4). Die Ersatzvornahme wurde im Sinn von Art. 105 Abs. 2 VRP korrekt angedroht und ist nicht zu beanstanden. Die mögliche Auferlegung von Kosten ist nicht Verfahrensgegenstand (Erw. 5.2). Die Androhung der Ersatzvornahme ermöglicht dem Rekurrenten den Entscheid, ob er die ihm obliegende Leistung vornehmen oder unterlassen will. Damit stellt die Androhung der Ersatzvornahme die eigentliche Gehörsgewährung dar (Erw. 7.2). BDE 2020 Nr. 89 finden Sie im angehängten PDF-Dokument

Kanton St.Gallen Baudepartement

20-2868

Entscheid Nr. 89/2020 vom 24. September 2020 Rekurrent

A.___ vertreten durch lic.iur. Roger Burges, Rechtsanwalt, Schwendistrasse 10, 9032 Engelburg

gegen

Vorinstanz Gemeinderat Z.___ (Beschluss vom 2. April 2020)

Rekursgegner 1

Rekursgegner 2

B.___

C.___

Betreff Androhung Ersatzvornahme

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 2/12

Sachverhalt A. A.___ und dessen Vater C.___ sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) des Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___, auf der E.___alp. Das Grundstück liegt innerhalb des grossflächigen Grundstücks Nr. 002, welches sich im Eigentum einer Alpkorporation befindet. Die Grundstücke liegen gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 27. Juli 2011 in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück Nr. 001 weist eine Fläche von etwa 210 m2 auf und ist nahezu vollständig mit dem Berggasthaus "E.___alp" (Vers.-Nr. 010) überbaut. Das Berggasthaus wird durch A.___ betrieben. Die Versorgung mit Gütern erfolgt mit der Materialseilbahn D.___tal – E.___alp. Die Talstation der Materialseilbahn befindet sich im D.___tal (Baurrecht Nr. 011), die Bergstation auf der E.___alp (Gebäude Vers.-Nr. 012). Die Materialseilbahn liegt vollständig auf dem Grundstück Nr. 002 der Alpkorporation, befindet sich jedoch im Eigentum von A.___ und C.___.

B. a) B.___ betreibt das im Kanton Y.___ gelegene Berggasthaus F.___pass (Vers.-Nr. 013 auf Grundstück Nr. 003, Grundbuch Y.___). Die Versorgung des Berggasthauses erfolgte bis anhin mittels Motorkaretten oder per Helikopter. Mit Baugesuch vom 26. Juni 2012 beantragte B.___ bei der Politischen Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für die Erstellung einer neuen Materialseilbahn mit der Streckenführung D.___tal – E.___alp – F.___pass. Die Materialseilbahn sollte über eine Zwischenstation auf der E.___alp verfügen und damit die bestehende Seilbahn D.___tal – E.___alp ersetzen. Das Baugesuch war von der Grundeigentümerin, der Alpkorporation, unterzeichnet, nicht aber von den Eigentümern der bestehenden Seilbahn D.___tal – E.___alp.

b) Das Baugesuch lag zwischen dem 29. Juni 2012 und 13. Juli 2012 öffentlich auf, eine Bauanzeige an die Eigentümer der Seilbahn D.___tal – E.___alp ist indessen nicht erfolgt.

c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 16. November 2012 erteilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) der Baubewilligung die Zustimmung, ohne sich zum Rückbau der bestehenden Seilbahn D.___tal – E.___alp zu äussern. Lediglich in der naturschutzrechtlichen Verfügung des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) vom 15. November 2012 wurde in Ziff. 2 verfügt, dass die bestehende Seilbahn vollständig zurückzubauen sei. Mit Beschluss vom 28. November 2012 erteilte die Baukommission Z.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. Den Rückbau der bestehenden Seilbahn ordnete die Baubewilligungskommission jedoch nicht an. Die Baubewilligung wurde den Eigentümern der Seilbahn D.___tal – E.___alp wiederum nicht eröffnet.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 3/12

C. a) Mit Schreiben vom 19. April 2013 wandte sich A.___ an die Gemeindeverwaltung Z.___ und bat diese um Stellungnahme, warum sie als Eigentümer des Berggasthauses E.___alp und der dazugehörigen Materialseilbahn weder über das Baugesuch noch über die Baubewilligung informiert worden seien. Unter anderem stellte er die Frage, wie die Gemeinde ohne sein Einverständnis den vom ANJF verfügten Rückbau der bestehenden Materialseilbahn durchsetzen wolle.

b) Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 entschuldigte sich der Gemeinderat bei A.___ für den Umstand, dass ihm und seinem Vater das Baugesuch fälschlicherweise nicht angezeigt worden sei. Zu den übrigen Punkten könne sich die Gemeinde derzeit nicht äussern.

c) Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 teilte der Gemeinderat B.___ mit, dass die Eigentümer A.__ und C.___ mit dem Abbruch ihrer Seilbahn einverstanden sein müssten. Vor Baubeginn müsse daher eine Vereinbarung über den Abbruch der alten Seilbahn D.___tal – E.___alp (nachfolgend alte Seilbahn) und Mitbenützung der neuen Seilbahn D.___tal – E.___alp – F.___pass (nachfolgend neue Seilbahn) vorliegen.

d) Nach mehreren Aussprachen, Verlängerungen der Baubewilligung und einem Baustopp wurde die neue Seilbahn schliesslich fertig gestellt, ohne dass die Alte zurückgebaut worden wäre.

D. a) Im Winter 2019 wurde die alte Seilbahn durch Lawinen zerstört. Nachdem der Gemeinderat Kenntnis erlangte, dass die alte Seilbahn wiederaufgebaut werden sollte, erliess er am 19. Juni 2019 folgende Verfügung, welche A.___, C.___ und B.___ eröffnet wurde:

1. Die alte Bahn D.___tal – E.___alp ist vollständig zurückzubauen. 2. B.___ wird mit dem Rückbau bis 15. Juli 2019 beauftragt. 3. Allfällige Bauarbeiten, welche den Zweck haben, die Bahn D.___tal – E.___alp wieder aufzustellen, sind untersagt. 4. Für diese Verfügung werden Kosten von Fr. 300.00 erhoben. Diese haben die Grundeigentümer Bahn D.___tal – E.___alp, Grundstück Nr. 001, zu bezahlen. b) Am 25. Juni 2019 schlossen A.___ und B.___ eine Vereinbarung über den Rückbau. Die Vereinbarung wurde von der Alpkorporation, dem Gemeindepräsidenten und der Ratsschreiberin mitunterzeichnet.

c) Nachdem der Rückbau entgegen der Vereinbarung immer noch nicht erfolgt war, setzte der Gemeinderat mit Verfügung vom 2. April

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 4/12

2020 eine letzte Frist und drohte die Ersatzvornahme an. Die Verfügung mit dem nachfolgenden Dispositiv wurde A.___, C.___ und B.___ eröffnet:

1. Die Seilbahn Bahn D.___tal – E.___alp muss, bis spätestens 31. Mai 2020, komplett zurückgebaut werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar. 2. Sollte Punkt 1 nicht erfüllt werden, übernimmt die Gemeinde den Rückbau. Sämtliche Kosten werden A.___ und B.___ (Vertragsparteien der Vereinbarung vom 25. Juni 2019) auferlegt. 3. Für diese Verfügung wird eine Gebühr von Fr. 150.00 erhoben. E. a) Gegen diesen Beschluss erhob A.___, vertreten durch lic.iur. Roger Burges, Rechtsanwalt, Engelburg, mit Schreiben vom 16. April 2020 Rekurs beim Baudepartement. Mit Rekursergänzung vom 4. Mai 2020 werden folgende Anträge gestellt:

1. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und neu wie folgt zu formulieren: "Sollte Punkt 1 nicht erfüllt werden, übernimmt die Gemeinde den Rückbau. Sämtliche Kosten werden B.___ (Kostenpflichtiger der Vereinbarung vom 25. Juni 2019) auferlegt." 2. Ziff. 3 (Gebühr Fr. 150.00) sei ersatzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Rekursgegner 1 im eigenen Interesse das Baugesuch für die neue Materialseilbahn eingereicht habe. Dem Rekurrenten sei das Baugesuch nicht einmal angezeigt worden. Damit habe auch der Rekursgegner 1 den Rückbau der Seilbahn, zu welchem er mit Baubewilligung vom 28. November 2012 verpflichtet worden sei, selbst veranlasst. Es sei daher nicht einzusehen, warum dem Rekurrenten irgendwelche Kosten entstehen sollten. Schliesslich macht der Rekurrent noch eine Gehörsverletzung geltend und wehrt sich gegen die auferlegte Gebühr von Fr. 150.–.

b) Die Vorinstanz stellte die Vorakten mit Schreiben vom 15. Mai 2020 (Eingang 10. Juni 2020) zu und verzichtet auf eine Vernehmlassung.

c) Die Rekursgegner liessen sich ebenfalls nicht vernehmen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 5/12

F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).

1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2. Am 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a PBG). Gestützt auf Art. 173 PBG werden die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich nach jenem Recht beurteilt, das im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids der Baubewilligungsbehörde Gültigkeit hatte (Art. 173 Abs. 1 PBG). Vorbehalten bleibt die Anwendung neuen Rechts, soweit es für die Baugesuchsteller günstiger ist (Art. 173 Abs. 2 PBG). Die Baubewilligung für die neue Seilbahn erging am 28. November 2012. Diesbezüglich ist grundsätzlich weiterhin das Baugesetz und das kommunale Baureglement anwendbar. Auf die angefochtene Verfügung vom 2. April 2020 sind jedoch grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar, sofern sie gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärt werden. Im Übrigen gelangen weiterhin das Baugesetz und das entsprechende Baureglement zur Anwendung.

3. Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass mit der Baubewilligung vom 28. November 2012 der Rekursgegner 1 zum Rückbau der alten Materialseilbahn verpflichtet worden sei. Es sei daher unzulässig im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens den Rekurrenten heranzuziehen.

3.1 Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht oder nicht mehr angefochten werden können (Art. 101 Abs. 1 VRP). Nach Art. 102 VRP sorgt die verfügende Behörde für die Vollstreckung. Ist die Verfügung oder der Entscheid

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 6/12

auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang (Art. 105 Abs. 1 VRP). Die Bestimmungen stellen die generelle Grundlage für sämtliche Zwangsmittel im kantonalen Recht dar, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen bestehen. Art. 159 PBG zählt zwar beispielhaft die Zwangsmittel im Bereich des Planungs- und Baurechts auf, die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme folgen jedoch Art. 105 VRP (M.LOOSER, Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 2 zu Art. 105).

Das VRP unterscheidet damit zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren. Der Sachentscheid als Ergebnis des Erkenntnisverfahrens regelt den Bestand und Umfang öffentlicher Rechte und Pflichten. Die Durchsetzung des Sachentscheids erfolgt im separaten, vom Erkenntnisverfahren abgetrennten Vollstreckungsverfahren, das die Art und Weise der Durchsetzung normiert. Der Sachentscheid in Form einer Verfügung oder eines Entscheids geht somit dem Vollstreckungsverfahren voraus (M.LOOSER, a.a.O., N 1 zu Art. 101 – 107).

3.2 Die Zwangsmittel im Vollstreckungsverfahren setzen somit konsequent einen vollstreckbaren Sachentscheid voraus. Der Rekurrent stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Baubewilligung aus dem Jahr 2012 die Sachverfügung darstelle. Weder in der kommunalen Baubewilligung vom 28. November 2012, noch in der raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom 16. November 2012 des AREG wurde jedoch der Rückbau ausdrücklich angeordnet. Lediglich die naturschutzrechtliche Verfügung des ANJF vom 15. November 2012 sieht vor, dass die alte Materialseilbahn zurückzubauen und die verbauten Flächen in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen seien. Es ist fraglich, ob das ANJF die Kompetenz hat, den Rückbau im Rahmen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung anzuordnen. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Vorinstanz selbst mit Verfügung 19. Juni 2019 den Rückbau der alten Seilbahn angeordnet hat. Die Abbruchverfügung wurde nicht angefochten und ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt ein im Sinn von Art. 101 Abs. 1 VRP vollstreckbarer Sachentscheid vor. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. April 2020 selbst bildet keinen Sachentscheid, da mit Ziff. 1 – wonach die Seilbahn bis spätestens 31. Mai 2020 abzubrechen ist – lediglich eine letzte Frist angesetzt worden ist. Selbst wenn Ziff. 1 eine neue Sachverfügung darstellen würde, ändert dies nichts. Die genannte Ziffer wurde vom Rekurrenten im vorliegenden Rekurs nicht angefochten und erwächst daher ebenfalls in Rechtskraft. Weiter zu prüfen ist somit, gegen wen die Sachverfügung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann.

3.3 Die Zwangsmittel haben sich primär gegen diejenigen Personen zu richten, die für den nicht rechtmässigen Zustand verantwortlich

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 7/12

sind. Damit ist das Störerprinzip angesprochen, das sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt (M.LOOSER, a.a.O., N 23 zu Art. 105). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass sich polizeiliche Massnahmen nur gegen den Störer, nicht gegen bloss mittelbare Verursacher des polizeiwidrigen Zustands richten dürfen. Das Störerprinzip beschränkt sich mit anderen Worten auf die Bestimmung des Adressaten einer Wiederherstellungsverfügung. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen dem Verhaltens- und dem Zustandsstörer. Als Verhaltensstörer gilt, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat. Zustandsstörer hingegen ist bereits, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/IV/29). Häufig sind mehrere Personen Verhaltens- und/ oder Zustandsstörer. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie in solchen Fällen als mögliche Verfügungsadressaten den Verhaltensstörer und/oder den Zustandsstörer nimmt. Aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, die Verfügung über die konkrete Wiederherstellungsmassnahme und die Androhung der Ersatzmassnahme jeweils an sämtliche Störer und an sämtliche Verfügungsberechtigten des fraglichen Grundstücks zu adressieren, damit die Wiederherstellungsmassnahme auch umgesetzt und allenfalls mit einer Ersatzvornahme zwangsweise vollstreckt werden kann. Vorausgesetzt ist nämlich, dass gegen den beanspruchten Störer zuvor eine Sachverfügung resp. ein Sachentscheid ergangen ist (M.LOOSER, a.a.O., N 25 zu Art. 105).

3.4 Die Abbruchverfügung vom 19. Juni 2019 war an den Rekurrenten und die Rekursgegner 1 und 2 adressiert, womit auch alle drei Adressaten der Abbruchverfügung sind. Ob sie auch tatsächlich Störer sind und damit berechtigterweise als Adressaten hergezogen worden sind, ist nicht weiter zu prüfen. Hierzu hätten die Beteiligten die Sachverfügung vom 19. Juni 2019 anfechten müssen. Damit gehören der Rekurrent und die Rekursgegner 1 und 2 zu den Adressaten der Sachverfügung und damit auch zum Kreis der möglichen Verfügungsadressaten im Vollstreckungsverfahren. Die Rüge des Rekurrenten, er dürfe im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht herangezogen werden, ist daher unbegründet.

4. Weiter macht der Rekurrent sinngemäss geltend, ihm gegenüber dürfe die Ersatzvornahme nicht angedroht werden.

Bisher wurde nur geprüft, wer Adressat der Sachverfügung ist. Offen ist aber, gegenüber welchem Adressaten die Sachverfügung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durchzusetzen ist. Wie bereits ausgeführt, sind die Adressaten der Verfügungen des Vollstreckungsverfahrens durch den Kreis der Sachverfügungsadressaten determiniert. Die Zahl der Personen kann im Stadium des Vollstreckungsverfahrens nur noch verkleinert werden (C.ACKERMANN SCHWENDENER, Die klas-

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sische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts, Zürich 2000, S. 143). Bei mehreren Störern können sowohl der Verhaltens- als auch der Zustandsstörer alternativ oder kumulativ – im Sinn einer Realleistungs- oder Duldungspflicht – zur Verantwortung gezogen werden. Bei der Auswahl des Pflichtigen steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Eine Behörde kann gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge gegen mehrere Störer vorgehen (R.WIEDERKEHR/P.RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band II, Bern 2014, Rz. 462).

Die Sachverfügung vom 19. Juni 2019 war zwar an den Rekurrenten sowie die Rekursgegner 1 und 2 adressiert. Gemäss Ziff. 2 der erwähnten Verfügung wurde damals explizit nur der Rekursgegner 1 mit dem Abbruch beauftragt. Davon ist die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2020 abgewichen und hat die Ersatzvornahme mit Kostenfolgen neben dem Rekursgegner 1 auch dem Rekurrenten angedroht. Da die Vorinstanz gleichzeitig oder in zeitlicher Abfolge gegen mehrere Störer vorgehen kann, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler bei der Auswahl der beiden Adressaten liegt sicherlich nicht vor, zumal sich der Rekurrent wie auch der Rekursgegner 1 gegenüber der Gemeinde mit Vereinbarung vom 25. Juni 2019 zur Vornahme von bestimmten Rückbaumassnahmen bereit erklärt haben. Dem Rekurrenten durfte somit ohne Weiteres die Ersatzvornahme angedroht werden.

5. Der Rekurrent stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass ihm im Fall der Ersatzvornahme keine Kosten auferlegt werden dürfen.

5.1 Die Ersatzvornahme ist das häufigste Zwangsmittel, soweit nicht eine Geld- oder Sicherheitsleistung zu vollstrecken ist. Ersatzvornahme bedeutet, dass der Staat oder ein von ihm beauftragter Dritter eine vertretbare Handlung, die vom Pflichtigen nicht vorgenommen wird, auf dessen Kosten verrichtet. Die Kosten der Ersatzvornahme trägt der Adressat der Verfügung oder des Entscheids. Die Festsetzung der Kosten erfolgt zumeist in einer selbstständig anfechtbaren Kostenverfügung nach Durchführung der konkreten Vollstreckungsmassnahme (CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz. 1257).

5.2 Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist lediglich die Androhung der Ersatzvornahme. Der Rekurrent ist Adressat der Sachverfügung, weshalb ihm ohne Weiteres die Ersatzvornahme angedroht werden durfte. Die Ersatzvornahme wurde im Sinn von Art. 105 Abs. 2 VRP korrekt angedroht und ist nicht zu beanstanden. Die Auferlegung von Kosten ist jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Zwar hat die Vorinstanz den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass ihm im Fall der Ersatzvornahme Kosten überbunden werden. Was auch richtig ist, zumal kostenpflichtig nur sein kann, wer als Adressat der Erfüllungsaufforderung und Androhung der Ersatzmassnahme nicht nachkommt.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 9/12

Über die Auferlegung von Kosten hat die Vorinstanz jedoch erst zu befinden, wenn es auch tatsächlich zu einer Ersatzvornahme kommen sollte (GVP 2016 Nr. 126, Erw. 9b). Die Rüge des Rekurrenten ist somit unbegründet.

6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Rekurrent Adressat der vollstreckbaren Abbruchverfügung ist und ihm daher auch die Ersatzvornahme angedroht werden durfte. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich als unbegründet.

7. Weiter rügt der Rekurrent die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Ersatzvornahme ohne vorgängige Anhörung angedroht worden sei.

7.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 VRP sind Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Das Kriterium "erheblich belastend" soll dabei eine gewisse Elastizität für eine effektive Verwaltung schaffen. Sinn und Zweck des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Verfügung ist, dass der Betroffene nicht von einer hoheitlichen Anordnung getroffen wird, ohne dass er sich vorgängig dazu respektive zum zugrundeliegenden Sachverhalt äussern und allenfalls bei der nötigen Sachverhaltsermittlung mitwirken konnte (S.RIZVI/S.RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 34 zu Art. 15 – 17).

7.2 Die Sachverfügung vom 19. Juni 2019, wonach die alte Seilbahn abgebrochen werden muss, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Die Androhung der Ersatzvornahme stellt keinen neuen Eingriff in rechtlich geschützte Güter des Rekurrenten dar, da dieser Eingriff bereits in der Sachverfügung erfolgt ist. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich das Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die Androhung der Ersatzvornahme ermöglicht dem Rekurrenten den Entscheid, ob er die ihm obliegende Leistung vornehmen oder unterlassen will. Damit stellt die Androhung der Ersatzvornahme die eigentliche Gehörsgewährung dar (VerwGE B 2013/181 vom 19. August 2014 Erw. 3.7; A.LOCHER, Verwaltungsrechtliche Sanktionen, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 54). Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass in der Vereinbarung vom 25. Juni 2019 unter Ziff. 5 der Vollzug der Ersatzvornahme ohnehin bereits in Aussicht gestellt worden war. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet.

8. Schliesslich bringt der Rekurrent vor, dass aufgrund der Gehörsverletzung auch die Auferlegung der Gebühr von Fr. 150.– unzulässig sei.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 10/12

8.1 Wie dargelegt, hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, so dass dies auch keinen Einfluss auf die Gebührentragung haben kann. Gemäss Art. 94 Abs. 1 VRP hat derjenige, der eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein Verhalten veranlasst, die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten. Als Verhaltensverursacher gilt, wer durch sein eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die er mitverantwortlich ist, eine Amtshandlung veranlasst (R.VON RAPPARD-HIRT, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 5 zu Art. 94).

8.2 In dem sich der Rekurrent bislang geweigert hat, die alte Seilbahn abzubrechen, musste die Vorinstanz das Vollstreckungsverfahren einleiten. Durch sein Verhalten hat der Rekurrent den Erlass der Verfügung veranlasst, weshalb ihm auch die entsprechenden Gebühren auferlegt werden können. Gemäss Nr. 50.24.08 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; abgekürzt GebT) kann für Verfügungen auf Aufhebung des rechtswidrigen Zustands eine Gebühr von Fr. 100.— bis Fr. 10'000.— erhoben werden. Die Vorinstanz hat für die angefochtene Verfügung eine Gebühr von Fr. 150.– erhoben. Dieser Betrag liegt im untersten Bereich des zulässigen Rahmens und kann damit nicht beanstandet werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angedrohte Ersatzvornahme auf einem vollstreckbaren Sachentscheid basiert, dessen Adressat der Rekurrent ist. Die Androhung der Ersatzvornahme ist somit rechtmässig erfolgt. Weder hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, noch hat sie dem Rekurrent zu Unrecht Gebühren auferlegt. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.

10. Nachdem der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung genannte Wiederherstellungstermin bereits verstrichen ist, muss eine neue Frist festgelegt werden. Die Vorinstanz hatte für die Wiederherstellung eine knapp zweimonatige Frist bis 31. Mai 2020 festgesetzt. Der Rückbau hat somit innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zu erfolgen. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist entsprechend anzupassen.

11. 11.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 11/12

11.2 Der vom Rekurrenten am 24. April 2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.

12. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.

12.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).

12.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen.

Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 89/2020), Seite 12/12

Entscheid 1. a) Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.

b) Ziffer 1 der Verfügung des Gemeinderates Z.___ vom 2. April 2020 wird wie folgt angepasst:

"Die Seilbahn D.___tal – E.___alp muss spätestens innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückgebaut werden. Diese Frist ist nicht erstreckbar."

2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.

b) Der am 24. April 2020 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.

3. a) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.

Die Vorsteherin

Susanne Hartmann Regierungsrätin

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2024-05-26T23:40:02+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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