© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/21 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: 19-3018 Stelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Instanz: Bau- und Umweltdepartement Publikationsdatum: 19.02.2020 Entscheiddatum: 20.12.2019 BDE 2019 Nr. 75 Art. 6 ff. GSchG, insbesondere Art. 9 Abs. 2 GschG. Nachdem sich gezeigt hat, dass der Gemüseproduzent seit mehreren Jahren immer wieder das Gewässer verschmutzt hat, sich über die verfügten umweltschutzrechtlichen Auflagen hinweggesetzt und den Mitarbeitern des AFU gegenüber Zusagen abgegeben hat, die er umgehend wieder gebrochen hat, hat das AFU die Einleitungs- und Versickerungsbewilligung zu Recht widerrufen. Daran, dass er nach wie vor nicht in der Lage ist, die zwischenzeitlich angeschafften Kläranlagen nach dem "Stand der Technik" zu bedienen, ändert auch nichts, dass er in der Zwischenzeit die dafür nötige Ausbildung angefangen und eine Referenzprobe vorgelegt hat. Wie sich gezeigt hat, konnte er in der Vergangenheit immer wieder Proben mit zulässigen Grenzwerten nachweisen, jedoch nie über eine längere Zeitspanne hinweg. Damit gebietet es das öffentliche Interesse, dass er das Waschwasser erst wieder einleitet, wenn sichergestellt ist, dass er dazu in der Lage sein wird. Die Mehrkosten, die dem Rekurrenten auf Grund der zwischenzeitlich nötigen Überführung des verschmutzten Abwassers in die ARA anfallen, stehen auf Grund der zahlreichen negativen Erfahrungen mit ihm in einem zumutbaren Verhältnis zur Pflicht, Umweltschäden zu vermeiden und zur Durchsetzung der rechtsgleichen Rechtsordnung gegenüber allen anderen Gemüseproduzenten, die sich gesetzeskonform verhalten und ebenfalls die nötigen Investitionen aufwerfen, um umweltschutzkonform produzieren zu können. BDE 2019 Nr. 75 finden Sie im angehängten PDF-Dokument
Kanton St.Gallen Baudepartement
19-3018
Entscheid Nr. 75/2019 vom 20. Dezember 2019 Rekurrent
A.___ vertreten durch lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Amt für Umwelt (Beschluss vom 22. März 2019)
Betreff Einleitungs- und Versickerungsverbot
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Sachverhalt A. a) A.___ ist unter anderem Eigentümer des 15'790 m2 grossen Grundstücks Nr. 001, Grundbuch Z.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.___ vom 20. September 2017 in der Landwirtschaftszone. Nördlich fliesst der Bach M.___ (oder M.___). Die M.___ entwässert in den N.___, der über den L.___ schliesslich in den O.___-see fliesst. Das dazwischenliegende Grundstück Nr. 002 gehört der Ortsgemeinde Z.___.
Das Grundstück Nr. 001 ist mit verschiedenen landwirtschaftlichen Gebäuden überbaut. Der Grundeigentümer produziert hier und auf dem nördlichen Nachbargrundstück Nr. 002 B.___. Dafür wurde im Jahr 2004 das Produktionsgebäude bewilligt und erstellt.
b) Im Zusammenhang mit der Baubewilligung für die grosse Produktionshalle erliess das Amt für Umwelt und Energie (heute Amt für Umwelt; abgekürzt AFU) am 15. April 2004 Massnahmen betreffend Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten, zur Abwasserentsorgung und im Bereich Bodenschutz. Der Betreiber wurde insbesondere verpflichtet, das unverschmutzte Abwasser zu sammeln und das Dachwasser innerbetrieblich zu nutzen. Das Vorplatz- und Umschlagplatzwasser darf gemäss dieser Verfügung über die bekiesten Flächen an Ort über die Schulter zum Teil in die bestehenden Drainageleitungen versickern und ins Gewässer gelangen (Bewilligung für das Versickernlassen und die indirekte Einleitung). Das verschmutzte Abwasser, also sämtliches Industrieabwasser, musste über die innerbetriebliche Abwasservorbehandlungsanlage in eine Schilfanlage abgeleitet werden. Das so geklärte Wasser sollte sodann in die Drainageleitungen geleitet werden und von dort – je nach Grundwasserstand und Sättigung des Bodens – in das Gewässer gelangen. Gemäss Baugesuch ging das AFU dabei von 3 m3 industriellem und gewerblichem Abwasser pro Woche aus, wobei geplant war, das Abwasser für die Bewässerung der Kulturen in den bestehenden Treibhäusern zu verwenden und nur allfällige Überschüsse über die Schilfanlage zu führen. Das über die Schilfanlage geführte Abwasser musste dabei den Anforderungen von Anhang 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) entsprechen.
B. A.___ steigerte in der Folge die B.___-Produktion auf einen Ganzjahresbetrieb und nahm eine Hammermühle für die Zerkleinerung der B.___-Abfälle in Betrieb. Die Schilfanlage installierte er nicht, sondern liess das betriebliche Abwasser direkt versickern und leitete dieses ungeklärt in die M.___ ein, ohne dafür eine entsprechende Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20; abgekürzt GSchG) einzuholen bzw. vermischte das Abwasser mit dem in der Kleinkläranlage gereinigten häuslichen und damit nicht mehr verschmutzten Abwasser. In der Folge wurden im Jahr
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2011 in der M.___ massive Abwasserpilze entdeckt. Im Jahr 2013 stellte das AFU im Bach zusätzlich Abwassergeruch und Schaumbildung sowie eine Trübung des Wassers fest. Weil die Kleinkläranlage für das häusliche Abwasser im Frühling 2015 ausfiel, war dem AFU zunächst nicht klar, ob die erneut festgestellten massiven Überschreitungen der Grenzwerte in der M.___ auf Grund der mangelhaften Leistung der Kleinkläranlage oder vom betrieblichen Abwasser oder einer anderen Quelle herrührten. Im Sommer 2015 stand fest, dass das betriebliche Abwasser und nicht das behandelte häusliche Abwasser aus der Kleinkläranlage für die Überschreitung der Grenzwerte und die Verschmutzung der M.___ verantwortlich war. Fortan stand das AFU in regelmässigem Kontakt mit A.___, wobei es ihm wiederholt nahelegte, ein spezialisiertes Ingenieurbüro beizuziehen. Nachdem es am 4. November 2015 abermals zu einem Schadenfall im Bach gekommen war, vereinbarte das AFU mit A.___, dass er bis 13. November 2015 weitere Abklärungen bezüglich der Entsorgung der B.___- Schnittresten bzw. der B.___-Wurzelstücke durchführe und das Material aus der Hammermühle nicht mehr mit dem Abwasser in die M.___ einleite. Mit E-Mail vom 12. November 2015 versicherte A.___, dass er kein Abwasser mehr in den Bach einleite. Bei der Kontrolle vom 17. November 2015 zeigte sich aber, dass er genau das weiterhin tat. Auch am 27. November 2015 war der Abfluss für das Abwasser aus dem Betrieb noch nicht verschlossen; das meiste Abwasser wurde über Pumpen mittels Sprinkleranlage auf den Feldern zwischen dem Betrieb und der M.___ ausgebracht.
C. a) Weil A.___ auch weiterhin nicht mit den Behörden kooperierte, erliess das AFU am 25. Januar 2016 folgende Verfügung:
1. Die Einleitung des Waschwassers in die M.___ ist ab sofort verboten. 2. Das Ausbringen des Waschwassers auf den Feldern ist sofort einzustellen. 3. [Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses] 4. Als Übergangsmassnahmen ist der Transport des Abwassers in die ARA P.___, eine mobile Verbindung mittels einer dichten Leitung in die Gemeindekanalisation oder eine andere gewässerschutzkonforme Entsorgung vorzusehen. 5. Für eine definitive Lösung des Abwasserproblems ist mit einem Fachunternehmen abzuklären, welche Lösung für die Zukunft – Kanalisationsanschluss oder Abwasserreinigungsanlage – zu realisieren ist. 6. [Gebühr] b) A.___ liess diese Verfügung am 3. Februar 2016 beim Baudepartement anfechten. Nach zahlreichen Gesprächen zog das AFU in
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Betracht, ein Wiedererwägungsgesuch von A.___ zu prüfen. Bedingung war aber, dass keine erkennbare Gewässerverschmutzung mehr vorliege und dem AFU verbindlich zugesichert werde, dass A.___ bis 12. April 2016 einen Fachplaner angebe, der bis Ende Juni 2016 zusammen mit dem AFU ein umsetzbares Konzept zur definitiven Lösung des Abwasserproblems erarbeite und dem AFU einreiche.
c) Das Rekursverfahren wurde in der Folge sistiert und A.___ kaufte verschiedene Anlagen zur Reinigung des Abwassers (insbesondere ClearFox Festbett-Bioreaktor für die Reinigung von maximal 25 m3 Abwasser pro Tag, ClearFox Nachklärung, ClearFox Trommelfilter sowie eine Doppelpumpstation). Weil damit der Betrieb grundsätzlich in der Lage zu sein schien, die Anforderungen der Gewässerschutzbestimmungen zu erfüllen, erliess das AFU am 10. März 2017 folgende Verfügung:
1. Die Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs der „Verfügung über Umweltschutzmassnahmen/Vorsorgliche Massnahmen“ vom 25. Januar 2016 werden widerrufen. Ziffer 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Die Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der B.___-Produktion und –Verarbeitung entstehenden verschmutzten Abwässer in die M.___ wird unter den nachstehenden Voraussetzungen erteilt: 2. a) Sämtliche Abwässer (ohne das Abwasser der Kleinkläranlage) sind über die erstellte innerbetriebliche Abwasservorbehandlungsanlage in die M.___ abzuleiten. b) Die Einleitung darf erst erfolgen, wenn die Reinigungsleistung der Anlage erreicht worden ist. Dies ist durch Messungen zu belegen. 3. Die Qualität der in die M.___ abzuleitenden Abwässer aus der B.___-Produktion und –Verarbeitung hat den Anforderungen der Anhänge 3.2 und 3.3 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) zu entsprechen. Insbesondere sind folgende Frachtbegrenzungen einzuhalten: Messparameter im Zu- und Ablauf: CSBtot, NH4-N, Ptot, GUS (nur Ablauf)
Einleitbedingungen in M.___: NH4-N: ≤ 2,0 mg/L; Reinigungseffekt ≥ 90% CSBtot: ≤ 60 mg/L; Reinigungseffekt ≥ 80% Ptot: ≤ 0,8 mg/L; Reinigungseffekt ≥ 80% GUS: ≤ 20 mg/L.
4. Sämtliche in Ziff. 4 aufgeführten Parameter müssen einmal pro Woche im Zu- und Ablauf der Anlage untersucht werden. Das Ergebnis der Untersuchungen
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sowie die erforderlichen Arbeiten an der Anlage sind in einem Betriebsprotokoll festzuhalten. 5. a) Eine Untersuchung der Zu- und Ablaufprobe muss zusätzlich während den ersten drei Monaten einmal pro Woche – danach einmal im Monat – durch ein externes, zertifiziertes Labor erfolgen. b) Parallel zur Untersuchung durch das externe Labor hat eine Untersuchung der gleichen Probe durch den Anlagebetreiber zu erfolgen. Dies dient zur Überprüfung der Eigenkontrolle. c) Die Untersuchungstage (Wochentage) müssen von Woche zu Woche geändert werden. d) Die täglich genommenen Proben müssen jeweils mindestens für zwei Wochen gekühlt aufbewahrt werden. 6. a) Diejenige Person, welche die Abwasseranlage bedient, muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. b) Als Alternative ist folgende Lösung möglich: Mit einem externen Fachmann ist ein Vertrag für die betriebliche Unterstützung abzuschliessen. Der Vertrag ist dem AFU bis zum 18. April 2017 einzureichen. Der Fachmann hat dem AFU jeweils Ende eines Monats einen schriftlichen Rapport einzureichen. 7. Sämtliche Änderungen an der Abwasseranlage bzw. an der Einleitung des Abwassers in das Gewässer sind dem AFU mitzuteilen. 8. Das Amt für Umwelt und Energie behält sich vor, die Bewilligung für die Einleitung des verschmutzten Abwassers zu widerrufen oder die Einleitbedingungen zu verschärfen oder zu ergänzen, falls die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 ff. dieser Verfügung nicht erfüllt werden. 9. [Gebühr] d) Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 19. März 2017 ebenfalls Rekurs mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und die Auflagen anzupassen. Insbesondere wehrte er sich dagegen, dass er nicht sämtliche Abwässer, also auch jene aus der Kleinkläranlage, über die erstellte innerbetriebliche Abwasservorbehandlungsanlage laufen und sodann in die M.___ ableiten durfte. Der Vorteil sei, dass die grosse Kläranlage häufiger beprobt werde und eine Pufferung von 120 m3 habe. Dagegen werde die Kleinkläranlage nur zwei Mal pro Jahr beprobt und habe lediglich eine Pufferung von 15 m3. Weiter beanstandete er, dass er in den ersten drei Monaten wöchentlich und anschliessend monatlich Referenzproben einholen müsse. Da er ein eigenes
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Labor angeschafft habe, würden die Referenzproben bloss unnötige Kosten bedeuten, die an den Einleitwerten jedoch nichts ändern würden. Sodann wehrte er sich dagegen, dass er mit einem externen Fachmann einen Vertrag abschliessen müsse, der ihn beim Betrieb der Kläranlage unterstütze, bis er eine Ausbildung zum Klärwärter absolviert habe. Falls er Probleme habe, könne er selber einen externen Fachmann beiziehen.
e) Am 21. September 2017 fand ein Rekursaugenschein statt, wobei sich A.___ und das AFU auf Folgendes einigten:
1. A.___ zieht hiermit seine Rekurse 16-601 und 17-1681 zurück.
2. [Rückerstattung der Kostenvorschüsse]
3. Das Amt für Umweltschutz wird die Verfügung vom 10. März 2017 anfangs Juli 2018 in Wiedererwägung ziehen (Weglassen der Klammer der Ziffer 2a [ohne das Abwasser der Kleinkläranlage]), wenn feststeht, dass die betriebliche Abwasseranlage einwandfrei funktioniert. Die Verfügung des Amtes für Umweltschutz vom 5. März 2004 wird aufgehoben.
4. Ab sofort werden sämtliche in Ziffer 4 aufgeführten Parameter drei Mal pro Monat im Zu- und Ablauf der Anlage untersucht. Ab 1. Juli 2018 werden nur solche im Ablauf der Anlage untersucht.
5. Das Amt für Umweltschutz wird die Verfügung vom 10. März 2017 bezüglich Ziffer 5a wie folgt in Wiedererwägung ziehen: Proben nur noch im Ablauf; nur einmal im Monat bis Ende März 2018. Falls wesentliche Differenzen bestehen, werden die Referenzproben weitergeführt.
6. Ziffer 6b der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2017 wird wie folgt in Wiedererwägung gezogen: Mit der Firma Q.___ AG wird ein Vertrag für die betriebliche Unterstützung abgeschlossen. Dieser wird bis Ende Oktober 2017 dem Amt für Umweltschutz eingereicht. Das Amt für Umweltschutz muss jederzeit die Möglichkeit haben, Einsicht zu erhalten. Auf den Rapport an das Amt für Umweltschutz kann verzichtet werden.
Die beiden Rekurse wurden darauf wegen Rückzugs von der Geschäftsliste des Baudepartementes abgeschrieben.
D. a) Trotz der getroffenen Vereinbarung mit dem AFU vom 21. September 2017 und obgleich das AFU wiederholt nachfragte, reichte A.___ weder die Ergebnisse der Referenzproben noch den Vertrag mit der Q.___ AG ein. Das AFU musste im Gegenteil feststellen, dass A.___ nicht nur das Waschwasser, sondern auch den Klärschlamm
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aus den pflanzlichen Abfällen aus dem Absetzbecken der Abwasserreinigung auf den Feldern ausbrachte. Das AFU erliess am 15. März 2018 deshalb folgende Verfügung:
1. a) Die Ergebnisse der Referenzproben für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 sind uns bis 3. April 2018 zuzustellen. b) Bei Missachtung dieser Anordnung werden die Referenzproben zukünftig durch Ersatzvornahme eingeholt (Ausführung durch amtliche Stelle oder Dritte auf Ihre Kosten). 2. Der Vertrag mit der Q.___ AG, Wetzikon, ist uns bis zum 3. April 2018 zuzustellen. 3. Die Ziffern 1a und 2 dieser Verfügung werden im Fall ihrer Nichtbeachtung mit einer Strafandrohung verbunden. Die entsprechende Strafandrohung lautet wie folgt: [Art. 71 Abs. 1 Bst. b GSchG]. 4. [Gebühr] b) Im November und Dezember 2018 sowie im Februar 2019 stellte das AFU in der M.___ bei der Einleitung vom Grundstück von A.___ wiederum eine Abwasserfahne und einen heterotrophen Bewuchs (Abwasserpilz) fest. Probenahmen vor Ort bestätigten eine sehr schlechte Qualität des eingeleiteten Abwassers, weshalb sich das AFU am 14. Februar 2019 gezwungen sah, die Ersatzvornahme für den 26. Februar 2019 anzuordnen. A.___ meldete sich am 25. Februar 2019 beim AFU und teilte mit, dass er die geforderten Werte nicht erreichen könne. Trotz intensiver Rückspülung der Waben mit Luft funktioniere die Anlage nicht. Auch die Biologie im Container stinke. Am 26. Februar 2019 gab er an, dass er das Abwasser lediglich in der Güllengrube sammle und anschliessend auf den Feldern ausbringe. Das AFU stellte darauf A.___ am 11. März 2019 einen Verfügungsentwurf zum rechtlichen Gehör zu, worauf dieser nicht reagierte.
Am 22. März 2019 erliess das AFU die entsprechende Verfügung:
1. a) Die Bewilligung für die Einleitung der beim Betrieb der B.___-Produktion und –Verarbeitung entstehenden verschmutzten Abwässer in die M.___ vom 10. März 2017 wird widerrufen. b) Die Einleitung dieses Abwassers in die M.___ ist ab sofort verboten. 2. Das Ausbringen des Waschwassers auf den Feldern ist sofort einzustellen. 3. Einen allfälligen Rekurs gegen Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
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4. [Gebühr] E. a) A.___ erhob mit Schreiben vom 8. April 2019 gegen die Verfügung des AFU beim Baudepartement Rekurs. Er stellt folgende Anträge:
1. Die Verfügung des AFU vom 22. März 2019 sei aufzuheben und im Sinn der nachfolgenden Begründung anzupassen. 2. [Gesuch um Fristerstreckung für Begründung] 3. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. [Kostengesuch] Den Rekurs begründet er damit, dass die ClearFox über ein Jahr einwandfrei funktioniert habe, nun aber nicht mehr. Er wolle die Anlage mit einem Schräglager nachrüsten. Davon gebe es in der Schweiz aber erst eine Anlage. Das AFU habe die vorliegende Verfügung erlassen, bevor er deren Funktionstüchtigkeit habe testen können. Die neue Anlage könne er Ende September 2019 in Betrieb nehmen. Er sei nach wie vor interessiert daran, eine einwandfreie Lösung zu finden. Er brauche aber mehr Zeit. Vom AFU werde er ständig unter Druck gesetzt und diskriminiert. Er wolle gleichbehandelt werden wie die anderen Landwirte. Diesen sei es auch erlaubt, während der Vegetationsphase auf den Feldern Hofdünger auszubringen. Das Gleiche müsse für sein Waschwasser gelten.
b) Das AFU beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2019 die Abweisung des Rekurses und erinnert daran, dass die angefochtene Verfügung die Reaktion auf eine erneute Gewässerverschmutzung sei und deshalb erlassen worden sei, um eine erneute Verschmutzung zu vermeiden. Die Forderung des Rekurrenten, ihm für eine Lösung bis im Herbst 2019 Zeit einzuräumen, diene mit Blick auf die gemachten Erfahrungen einzig der Verzögerung. Er sei bereits mehrmals dazu aufgefordert worden, einen Fachspezialisten beizuziehen oder sein eigenes Personal für die Bedienung der innerbetrieblichen Abwasservorbehandlungsanlage ausbilden zu lassen. Da die Anlage offenbar trotz intensiver Rückspülung der Waben mit Luft immer noch nicht einwandfrei funktioniere, liege es auf der Hand, dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, die Anlage richtig zu bedienen. Es sei falsch, dass er unter Druck gesetzt und die Verfügung überraschend erlassen worden sei. Das AFU habe ihm bereits im März 2018 den Widerruf der Einleitungsbewilligung angedroht für den Fall, dass er sich die erforderlichen Fachkenntnisse im Betrieb nicht aneignen werde. Auch auf den zugestellten Entwurf der vorliegenden Verfügung habe er nicht reagiert.
c) Am 6. Juni 2019 fragt der Verfahrensleiter beim Rekurrenten telefonisch nach der aktuellen B.___-Produktion bzw. ob das Waschwasser derzeit einer Kläranlage zugeführt werde, zumal dem Rekurs
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die aufschiebende Wirkung entzogen sei. Der Rekurrent gibt zur Antwort, dass er das Waschwasser entgegen der angefochtenen Anordnung auf den Feldern ausbringe bzw. zum Ausbringen abgebe.
d) Am 2. Juli 2019 erkundigt sich der zwischenzeitlich vom Rekurrenten beauftragte Rechtsvertreter lic.iur. Jörg Frei, Rechtsanwalt, St.Gallen, beim AFU nach den Voraussetzungen, damit das Abwasser wieder eingeleitet werden könne. Die Antwort des AFU datiert vom 4. Juli 2019.
e) Am 9. Juli 2019 lässt der Rekurrent den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zurückziehen. Gleichzeitig ersucht er um Sistierung des Rekursverfahrens, damit mit dem AFU erneut eine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne.
f) Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 verlangt der Verfahrensleiter vom Rekurrenten einen Nachweis, dass er die Abwässer aus der B.___-Produktion während des Rekursverfahrens einer Kläranlage zuführe, ansonsten eine Sistierung des Verfahrens nicht in Frage käme. Zudem weist er darauf hin, dass ein Zuwiderhandeln gegen die vorliegend angefochtene Verfügung strafbar sei.
g) Mit Schreiben vom 16. August 2019 lässt der Rekurrent mitteilen, dass er auch ohne Zuführung des Abwassers in eine externe Kläranlage sämtliche Vorkehrungen treffe, die für eine gütliche Lösung mit dem AFU erforderlich seien. Insbesondere habe er sich zwischenzeitlich für den erforderlichen Kurs als Klärwärter eingeschrieben. Den verlangten Nachweis reicht er nicht ein.
h) Das AFU nimmt dazu am 9. September 2019 Stellung und beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung sei wiederum Waschwasser aus dem Betrieb des Rekurrenten angefallen und illegal ausgebracht worden. Am 6. September 2019 seien dem AFU Fotos eingereicht worden, worauf zu sehen sei, dass ein Mitarbeiter des Rekurrenten, Abwasser auf den Feldern ausbringe. Der Rekurrent habe offensichtlich kein Interesse an der vorgeschlagenen Übergangslösung. Ihm würden nach wie vor die erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, um eine eigene Kläranlage bedienen zu können. Falls er die Ausbildung, wofür er sich eingeschrieben habe, erfolgreich abschliessen werde, sei er frühestens Mitte des Jahres 2020 in der Lage, seine Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb einwandfrei zu bedienen. Ob die zwischenzeitlich angeschaffte Vorkläranlage zu einer Verbesserung der Werte beitragen könne, sei ebenfalls unklar. Erfahrungsgemäss daure es relativ lange, bis eine solche Anlage zuverlässig funktioniere. Es stelle sich beispielsweise auch die Frage, ob und wie diese Vorkläranlage mit der bereits vorhandenen Abwasseranlage (ClearFox) zusammenspiele. Aufgrund der gemachten Erfahrungen mit dem Betrieb des Rekurrenten komme für das AFU zurzeit als einzige Lösung die Entsorgung des Waschwassers über die Abwasserreinigungsanlage (ARA) P.___ in Frage.
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Erst wenn der Rekurrent über die erforderliche Ausbildung des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) verfüge und die neue Vorkläranlage zuverlässig funktioniere, werde es möglich sein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einleitungsbewilligung gegeben seien.
i) Mit Schreiben vom 16. September 2019 teilt der Verfahrensleiter mit, dass es keinen Sinn mache, das Verfahren weiter auszusetzen, nachdem der Rekurrent das Waschwasser aus der B.___-Produktion weiterhin ausbringe, obwohl dies während des Rekursverfahrens verboten sei, worauf er nun mehrfach hingewiesen worden sei.
j) Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 hält der Rekurrent am Rekurs und am Sistierungsantrag fest. Zwischenzeitlich habe er den ersten Teil der Ausbildung zum Klärwärter absolviert und eine weitere Anlage angeschafft, um die Werte des Abwassers zu verbessern. Derzeit stehe sein Betrieb jedoch still, weshalb er nicht sagen könne, ob die erforderlichen Grenzwerte eingehalten werden könnten. Die Produktionsaufnahme stehe jedoch unmittelbar bevor, so dass er bis Ende November 2019 Resultate vorlegen könne. Er verlange, dass die Fotos, die das AFU eingereicht habe, aus dem Recht gewiesen würden. Diese könnten genauso gut vom letzten Jahr stammen oder an einem anderen Ort aufgenommen worden sein.
k) Der Verfahrensleiter gibt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 nochmals Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass er das Abwasser bis zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Kläranlage zuführe.
l) Der Rekurrent reicht den verlangten Nachweis wiederum nicht nach, sondern lässt am 25. Oktober 2019 ausführen, dass seine private Kläranlage nun einwandfrei funktioniere. Referenzproben hätten noch keine eingeholt werden können.
m) Das AFU hält dem am 8. November 2019 entgegen, dass die verlangten Referenzproben mit Blick auf die gemachten Erfahrungen zentral seien, damit die Qualitätssicherung des Labors des Anlagebetreibers sichergestellt werden könne. Nur mit dieser Qualitätssicherung könne es kontrollieren, ob die Anlage die erforderliche Reinigungsleistung erreiche und die geforderten Grenzwerte einhalte, so dass die M.___ nicht wieder verschmutzt werde. Auf Grund der gemachten Erfahrungen bestünden erhebliche Zweifel, ob die einschlägigen Grenzwerte nun dauerhaft eingehalten werden könnten. Nach Auskunft der Verantwortlichen der ARA P.___ sei bis heute kein Transport von Waschwasser aus dem Betrieb des Rekurrenten zur ARA erfolgt. Damit sei klar, dass der Rekurrent das anfallende Waschwasser nach wie vor widerrechtlich entsorge. Aus diesem Grund hätten sie nun am 26. September 2019 beim Untersuchungsamt Altstätten Strafklage gegen den Rekurrenten wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz eingereicht.
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F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).
1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Der Rekurrent verlangt, dass die Fotos, welche die Vorinstanz am 9. September 2019 eingereicht hat, aus dem Recht gewiesen werden. Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Abgesehen davon, dass der Standort des aufgenommenen Vorfalls auf Grund der Gemüsehalle im Hintergrund sehr wohl lokalisiert werden kann, stellt der vorliegende Entscheid ohnehin nicht auf diese Fotos ab. Für die Rekursinstanz ist auch so klar, dass der Rekurrent das Waschwasser derzeit illegal ausbringt bzw. ausbringen lässt; obwohl die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses rechtskräftig entzogen worden ist, produziert der Rekurrent weiterhin B.___, ohne dass er das dabei anfallende Waschwasser einer ARA zuführt. Somit gibt es mangels genügender Lagerkapazität vor Ort gar keine andere Möglichkeit, als das verschmutzte Abwasser gewässerschutzgesetzwidrig auszubringen. Das entsprechende Strafverfahren wegen des Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz ist beim Untersuchungsamt Altstätten hängig, weshalb der vorliegende Entscheid auch der Staatsanwaltschaft zuzustellen ist.
3. Der Rekurrent beantragt, dass das Rekursverfahren sistiert werde, damit er den Nachweis erbringen könne, dass er die verlangten Grenzwerte nunmehr einhalte.
3.1 Die Sistierung bedeutet eine Abweichung vom Grundsatz einer möglichst beförderlichen Erledigung des Verfahrens und bedarf daher einer Rechtfertigung. Eine Sistierung ist anzuordnen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder wenn ein anderes Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Zulässig ist die Verfahrenssistierung ausserdem, wenn sie aus gewichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, N 1093).
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3.2 Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Rekurrent immer wieder das Gewässer verschmutzt hat, obwohl er ständig versicherte, fortan die zulässigen Grenzwerte einzuhalten. Dazu kommt, dass es ihm während des hängigen Rekursverfahrens verboten ist, das anfallende Waschwasser auszubringen und versickern zu lassen. Doch genau das tut er weiterhin. Mithin stehen einer Sistierung gewichtige öffentliche Interesse entgegen, während es ihm zumutbar ist, das verschmutzte Abwasser zumindest vorübergehend in eine öffentliche Kläranlage zu überführen. Sein Sistierungsantrag ist damit abzuweisen.
4. Der Rekurrent bietet einen Augenschein an. Nach Art. 12 Abs. 1 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (CAVELTI/ VÖGELI, a.a.O., N 966). Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall vollständig aus den Verfahrensakten, weshalb auf einen Augenschein verzichtet werden kann. Dazu kommt, dass die Rekursinstanz in gleicher Sache bereits vor zwei Jahren einen Augenschein durchgeführt hat, wobei eine gütliche Einigung getroffen werden konnte. Allerdings zeigte sich im Nachhinein, dass der Rekurrent weder willens noch in der Lage war, sich an die getroffene Vereinbarung zu halten.
5. Nach Art. 4 Bst. e GSchG ist Abwasser das durch häuslichen, industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser, ferner das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser sowie das von bebauten oder befestigen Flächen abfliessende Niederschlagswasser. Verschmutzt ist es, wenn es ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann (Art. 4 Bst. f GSchG).
5.1 Bei der Gemüseverarbeitung fällt Abwasser an, das von praktisch unbelastet, organisch leicht belastet über organisch stark belastet bzw. erdhaltig bis hin zu solchem, das mit Reinigungsmitteln belastet ist, reicht. Vieles, was biologisch abbaubar ist, stellt gleichwohl eine enorme Belastung für die betroffenen Ökosysteme dar. Wenn ein Betrieb Gemüse verarbeitet, das heisst wäscht und rüstet, fällt dabei Abwasser an. Wird dieses unbehandelt in einen Bach eingeleitet, wird dieser mit Nährstoffen (Stärke, Proteinen u.a.) angereichert. Mikroorganismen bauen diese sodann unter Zehrung von Sauerstoff ab. Die
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Folge ist ein Sauerstoffmangel im Gewässer, was zum Abwandern oder sogar zum raschen Tod von Krebsen, Fischen und anderen Wasserorganismen führen kann. Wegen der Sauerstoffzehrung kann die Einleitung von hoch konzentrierten Abwässern sogar die biologische Reinigungsstufe einer Kläranlage lahmlegen. Diese Abwässer müssen fachgerecht behandelt und entsorgt werden. Organisch stark bis mittel belastete Abwässer müssen aufbereitet werden, damit sie selbst in eine ARA eingeleitet werden dürfen. Um die gewünschte Reinigung zu erhalten, müssen insbesondere biologische Systeme eingesetzt werden (Leitfaden "Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben, herausgegeben von elf Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein, 2017, S. 24; vgl. dazu nachfolgende Erw. 5.4).
5.2 Die B.___-Pflanze besteht aus der essbaren Knospe und der ebenso grossen nicht essbaren Rübe/Wurzel.
Bei der Verarbeitung des B.___ fallen Festabfälle (lose Blätter und Strunkansatz) sowie Waschwasser an. Das Waschwasser wird insbesondere beim Abschneiden der Wurzel erheblich mit Nährstoffen angereichert, womit es organisch belastet wird und somit als verschmutztes Abwasser im Sinn von Art. 4 Bst. f GSchG gelten muss (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 13).
5.3 Nach Art. 6 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (generelles Verunreinigungsverbot). Klärschlamm darf seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Dünger verwertet werden und muss grundsätzlich verbrannt oder thermisch behandelt werden (HETTICH/TSCHUMI IN: HETTICH/JANSEN/NORER (Hrsg.), Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, a.a.O., N 18 zu Art. 7 GSchG). Der Gewässerschutz ist ein öffentliches Interesse, das als Staatsaufgabe in der Bundesverfassung aufgeführt wird (Art. 76 Abs. 3 der Bundesverfassung, SR 101). Die vorsätzliche und fahrlässige Verletzung des Verunreinigungsverbots gemäss Art. 6 GSchG wird demnach auch strafrechtlich geahndet (Art. 70 GSchG). Art. 6 GSchG dient bei akuten Gewässerverschmutzungen zusammen mit Art. 49 GSchG auch als rechtliche Grundlage für das Einschreiten der Schadendienste und für verwaltungsrechtliche (Zwangs-)Massnahmen gegenüber Privaten als Rechtsgrundlage. Gestützt darauf sind auch Sanierungsmassnahmen und Auflagen zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung im Baubewilligungsverfahren möglich (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 14 zu Art. 6 GSchG).
5.4 Das Reinhaltegebot von Art. 6 GSchG bedingt, dass verschmutztes Abwasser gereinigt wird (Behandlungsgebot gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GSchG). Das gereinigte Abwasser ist sodann in ein Gewässer einzuleiten. Eine Versickerung des behandelten Abwassers ist grundsätzlich verboten und kommt nur in Ausnahmefällen in Frage, wenn es behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer erfüllt sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. a und b
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GSchV; HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 19 zu Art. 7 GSchG). Für die Einleitung oder das ausnahmsweise Versickernlassen bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde und zwar auch dann, wenn das Abwasser nach der gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchG erforderlichen Abwasservorbehandlung nicht mehr als verschmutzt im Sinn von Art. 4 Bst. f GSchG gilt (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GSchG; Art. 6 GSchV; HeTTICH/ TSCHUMI a.a.O., N 25 zu Art. 7 GSchG).
5.5 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 Abs. 1 GSchG). Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem "Stand der Technik" zu beseitigen. Die Kantone sorgen dafür, dass die Anforderungen an die Wasserqualität der Gewässer erfüllt werden (Art. 13 GSchG). Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist aber auch ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen grundsätzlich verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Abwasser, dass ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer noch die Versickerung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zulässig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer ARA oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV).
5.6 Bei der Prüfung, ob das gereinigte Abwasser eingeleitet werden darf, unterscheidet das Gesetz zwischen kommunalem Abwasser, Industrieabwasser und anderem Abwasser. Je nachdem gelten unterschiedliche Anforderungen. In einem weiteren Schritt prüft die Behörde, ob die entsprechenden Anforderungen auf Grund der zu erwartenden Einwirkungen der Einleitung auf das aufnehmende Gewässer verschärft werden müssen oder gelockert werden können (HETTICH/ TSCHUMI, a.a.O., N 29 zu Art. 7 GSchG).
5.6.1 Industrieabwasser umfasst Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben sowie damit vergleichbares Abwasser. Dieses muss nach allfälliger Vorbehandlung in die ARA eingeleitet oder selbst geklärt und sodann in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 37 zu Art. 7 GSchG; Anhang 3.2 zur GSchV). Für die Obst- und Gemüseverarbeitung verweist Anhang 3.2 der GSchV in Ziff. 31 auf die Anforderungen an das kommunale Abwasser gemäss Anhang 3.1 GSchV.
5.6.2 Kommunales Abwasser umfasst häusliches Abwasser und das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser. Dieses Abwasser enthält mehrheitlich leicht abbaubare organische Stoffe, die aus der Benutzung der Sanitäreinrichtungen sowie aus Wasch-, Spülund Reinigungsarbeiten stammen. Dieses Abwasser wird nach seiner Behandlung in einer ARA oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 34 f. zu Art. 7 GSchG; Anhang 3.1 zur GSchV).
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5.6.3 Unter anderes verschmutztes Abwasser fallen alle anderen Abwässer, insbesondere auch Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderen verschmutztem Abwasser vermischt wird (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 40 zu Art. 7 GSchG). Hierfür gibt es keine numerischen Grenzwerte. Die Behörden haben die Anforderungen vielmehr auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Stands der Technik und des Zustands des Gewässers im Einzelfall festzulegen (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 40 f. zu Art. 7 GSchG; Anhang 3.3 zur GSchV).
5.6.4 Das AFU ist im Rahmen der Baubewilligung der 3'730 m2 grossen Gemüsehalle im Jahr 2004 von Industrieabwasser ausgegangen. Später nahm es "zu Gunsten" des Rekurrenten an, dass es sich beim Waschwasser aus der B.___-Produktion um anderes verschmutztes Abwasser handle (vgl. Ziff. 3b der Vernehmlassung des AFU vom 5. Juni 2019). Diese Annahme ist aber falsch. Beim Waschwasser des vorliegenden Grossbetriebs handelt es sich nach dem Gesagten zweifelsohne um industrielles Abwasser eines Gewerbs, wofür die Bundesgesetzgebung klare Grenzwerte vorgibt, die das AFU vorliegend auch immer eingefordert hat. Dies hat zur Folge, dass das Abwasser nicht versickert werden lassen darf, selbst wenn es vorgängig behandelt wurde. Die entsprechende Ausnahmebewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG war somit unzulässig, weshalb nach deren Widerruf eine erneute Bewilligung grundsätzlich nicht mehr zur Diskussion stünde (Art. 8 GSchV). Eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber Betrieben mit Nutztierhaltung, wie der Rekurrent vorbringt, besteht dabei nicht. Abgesehen davon, dass für diese Betriebe nach Art. 14 Abs. 2 GSchG ein Verwertungszwang für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwertung des Hofdüngers gilt, dürfen nur Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand häusliches Abwasser zusammen mit der Gülle unter den Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 4 GSchG landwirtschaftlich verwerten. Konkret hält der Rekurrent keine Tiere, weshalb auch kein Hofdünger im Sinn von Art. 4 Bst. g GSchG anfällt, den er ausbringen müsste und dürfte. Sodann stellt das Waschwasser aus der B.___-Produktion – wie gesagt – industrielles und kein häusliches Abwasser dar, das zusammen mit der Gülle ausgebracht werden dürfte.
5.6.5 Bei industriellem oder anderem Abwasser bewilligt die Behörde die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen nach Anhang 3.2 oder Anhang 3.3 der GSchV eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Bei Industrieabwasser können die Betriebe dazu verpflichtet werden, eine eigene ARA mit direkter Einleitung in ein Oberflächengewässer zu erstellen und zu betreiben, wenn Abwässer von Betrieben die Kapazitäten der zentralen Kläranlage quantitativ übersteigen oder auf Grund ihrer Zusammensetzung für eine Reinigung in der zentralen ARA nicht geeignet sind. Eine Bewilligung für die Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller bei Produktionsprozessen und bei
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der Abwasserbehandlung die nach dem "Stand der Technik" notwendigen Massnahmen trifft, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 37 f. zu Art. 7 GSchG).
5.7 Die Behörde überprüft nach Art. 15 GSchG und Art. 15 GSchV periodisch, ob die Betriebe, die unter anderem Abwasser in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten Anforderungen einhalten und diese weiterhin gewährleisten.
5.7.1 Bei der Kontrolle berücksichtigt die Behörde die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber. Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Weiter berücksichtigt sie unter anderem die Dringlichkeit der erforderlichen Massnahmen. Zuständige kantonale Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung ist grundsätzlich das Amt für Wasser und Energie (Art. 3 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.2; abgekürzt GSchVG]; Art. 2 der Verordnung zum Vollzug zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung [sGS 752.21; abgekürzt GSchVV]). Das AFU ist die zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung bei Landwirtschaftsbetrieben und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, einschliesslich der zughörigen Nebenanlagen und Wohnbauten (Art. 2bis Abs. 1 Bst. a und b GSchVV).
5.7.2 Ergibt die Kontrolle, dass eine Bewilligung nicht mehr aufrecht gehalten werden kann, prüft die Behörde als letztes Mittel deren Widerruf. Der Widerruf einer Verfügung bedeutet, dass die Behörde eine meist rechtskräftige fehlerhafte bzw. fehlerhaft gewordene Verfügung von Amtes wegen ändert, weil das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2016, N 1215). Nach Art. 28 VRP kann die Behörde eine Verfügung widerrufen, wenn der Widerruf den Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Stehen öffentliche Interesse auf dem Spiel, ist es bei einer dauernden Tätigkeit unerheblich, dass der Bewilligungsinhaber von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1253).
5.7.3 Vorliegend hat sich gezeigt, dass der Rekurrent nicht willens bzw. nicht in der Lage ist, sein Industrieabwasser nach dem "Stand der Technik" aufzubereiten und Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Daran änderten auch sämtliche Hilfestellungen des AFU bzw. verschärfte Auflagen der Einleitungsbewilligung nichts. So hat er in den letzten Jahren immer wieder Stoffe in die M.___ eingebracht, die das Wasser verunreinigt haben. Weil er partout nicht an die ARA anschliessen wollte, womit sämtliche Probleme mit dem Abwasser aus der B.___-Produktion hätten gelöst werden können, rüstete er zwar seinen Betrieb abwassertechnisch laufend auf, allerdings ohne anhaltenden Erfolg. Nachdem er sich anfänglich noch geweigert hatte, fachliche Unterstützung beizuziehen, schaffte er es schliesslich auch damit
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nicht, die zulässigen Grenzwerte dauerhaft zu erreichen, die für eine Einleitungsbewilligung nötig sind. Indem er wiederholt, über längere Zeit und ohne verlässliche Aussicht auf Besserung gegen Art. 6 Abs. 1 GSchG und damit gegen das öffentliche Interesse des Gewässerschutzes verstossen hat, waren die Voraussetzungen für eine Einleitungsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 GSchG nicht mehr gegeben, weshalb das AFU die Bewilligung zu Recht widerrufen hat.
5.7.4 An der Rechtmässigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung ändert auch nichts, dass der Rekurrent in der Zwischenzeit abermals eine weitere Abwasseranlage angeschafft und die nötige Ausbildung zum Klärwärter begonnen hat. Zum einen wird nötig sein, dass er die Ausbildung als Klärwärter erfolgreich abschliesst und zum anderen ist auch noch unklar, ob die neue Anlage mit den bisherigen kompatibel ist und ob die Grenzwerte anders als bisher damit auf Dauer eingehalten werden können. Um diese Fragen beantworten zu können, wird der Rekurrent dem AFU ein neues Gesuch einreichen müssen. Die entsprechenden Voraussetzungen für eine neue Einleitungsbewilligung hat der Leiter Rechtsdienst des AFU dem Rechtsvertreter des Rekurrenten am 11. Juli 2019 gegenüber bereits dem Grundsatz nach kommuniziert. Nachdem der Rekurrent nun während Jahren gegen die Bewilligungs- und Kontrollbehörde obstruiert und damit die nötige Vertrauensbasis zerstört hat, wird diese verlangen müssen, dass der Rekurrent eine unabhängige Person (zum Beispiel die Firma, die auch seine Kleinkläranlage zweimal im Jahr kontrolliert) akzeptiert, die einerseits die Probenentnahmen vor Ort überwacht und andererseits die Auswertung der Proben vornimmt und zwar über eine längere Zeitspanne. Bis zur Erteilung einer neuen Einleitungsbewilligung wird der Rekurrent das anfallende Waschwasser einer öffentlichen ARA zuführen oder den Betrieb einstellen müssen.
5.7.5 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das AFU die nachträgliche Installation der verschiedenen Abwasseranlagen im Sinn einer Sofortmassnahme unterstützt hat, zumal diese deshalb nötig wurden, weil der Rekurrent die bewilligte Schilfkläranlage pflichtwidrig nicht erstellt hatte. Diese abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung erstellten Anlagen sind nach Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700, abgekürzt RPG) bewilligungspflichtig, weshalb dafür auch noch ein nachträgliches Baugesuch einzureichen sein wird. Weil das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) als zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen darüber entscheidet, ob diese zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann (Art. 25 Abs. 2 RPG), ergeht der vorliegende Entscheid nicht nur an die kommunale Baubehörde, sondern auch an das AREG.
5.7.6 Der Rekurrent beanstandet schliesslich, dass das AFU ihn und nicht die Firma Holinger AG in die Pflicht genommen hat. Der Grund dafür liegt darin, dass es am Inhaber des verschmutzten Abwassers ist, dieses zu behandeln (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Daran ändert auch
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nichts, wenn dieser für die Erfüllung dieser Pflicht allenfalls einen Dritten beizieht. Auch in diesem Fall bleibt es am Inhaber des Schmutzwassers, sämtliche gewässerverunreinigenden Stoffe aus dem Abwasser zu entfernen, soweit sie durch das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer nicht oder nicht genügend schnell abgebaut werden können (HETTICH/TSCHUMI, a.a.O., N 22 zu Art. 7 GSchG). Konkret produziert der Rekurrent und nicht die Firma Holinger AG das verschmutzte Abwasser. Somit hat das AFU zu Recht ihm untersagt, das Waschwasser aus der B.___-Produktion weiterhin versickern zu lassen bzw. einzuleiten sowie das B.___-Wasser-Humusgemisch auf den Feldern auszubringen.
6. Das AFU hat dem vorliegenden Rekurs gegen die angefochtene Widerrufsverfügung die aufschiebende Wirkung nach Art. 51 Abs. 1 VRP entzogen. Der Rekurrent hat den dagegen erhobenen Rekurs zurückgezogen. Damit ist es dem Rekurrenten untersagt, während des hängigen Rekursverfahrens Abwasser einzuleiten und versickern zu lassen. Da im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung aber von Gesetzes wegen wieder eintritt, ist darüber neu zu befinden (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 1097).
6.1 Nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 VRP hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen die Vollstreckbarkeit anordnet. Dafür genügt jedes öffentliche oder private Interesse, das – unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips – den sofortigen Vollzug einer Verfügung oder die sofortige Geltung einer Bewilligung erfordert.
6.2 Vorliegend hat sich gezeigt, dass der Rekurrent seit mehreren Jahren immer wieder das Gewässer verschmutzt hat, sich über die verfügten umweltschutzrechtlichen Auflagen hinweggesetzt und den Mitarbeitern des AFU gegenüber Zusagen abgegeben hat, die er umgehend wieder gebrochen hat, sei es absichtlich oder aus Unvermögen. Daran, dass er nach wie vor nicht in der Lage ist, die zwischenzeitlich angeschafften Kläranlagen nach dem "Stand der Technik" zu bedienen, ändert auch nichts, dass er in der Zwischenzeit die dafür nötige Ausbildung angefangen und eine Referenzprobe vorgelegt hat. Wie sich gezeigt hat, konnte er in der Vergangenheit immer wieder Proben mit zulässigen Grenzwerten nachweisen, jedoch nie über eine längere Zeitspanne hinweg. Damit gebietet das öffentliche Interesse, dass er das Waschwasser aus der B.___-Produktion erst wieder einleitet, wenn sichergestellt ist, dass er dazu in der Lage sein wird. Die Mehrkosten, die dem Rekurrenten auf Grund der zwischenzeitlich nötigen Überführung des verschmutzten Abwassers in die ARA anfallen, stehen auf Grund der zahlreichen negativen Erfahrungen mit ihm in einem zumutbaren Verhältnis zur Pflicht, Umweltschäden zu vermeiden und zur Durchsetzung der rechtsgleichen Rechtsordnung gegenüber allen anderen Gemüseproduzenten, die sich gesetzeskonform verhalten und ebenfalls die nötigen Investitionen aufwerfen, um umweltschutzkonform produzieren zu können. Damit liegen wichtige
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Gründe vor, die es nötig machen, dass auch einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Bewilligung zur Einleitung und zum Versickernlassen des industriellen Abwassers aus der B.___-Produktion zu Recht entzogen hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen. Mit Blick auf das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ist sodann einer allfälligen Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
8. 8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.
8.2 Der vom Rekurrenten am 2. Mai 2019 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– ist anzurechnen.
9. Der Rekurrent stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung (Art. 98ter VRP).
9.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.
2. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.
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b) Der am 2. Mai 2019 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– wird angerechnet.
4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
Der Vorsteher
Marc Mächler Regierungsrat
Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden BDE 2019 Nr. 75 Art. 6 ff. GSchG, insbesondere Art. 9 Abs. 2 GschG. Nachdem sich gezeigt hat, dass der Gemüseproduzent seit mehreren Jahren immer wieder das Gewässer verschmutzt hat, sich über die verfügten umweltschutzrechtlichen Auflagen hinweggesetzt und den Mitarbeitern des AFU gegenüber Zusagen abgegeben hat, die er umgehend wieder gebrochen hat, hat das AFU die Einleitungs- und Versickerungsbewilligung zu Recht widerrufen. Daran, dass er nach wie vor nicht in der Lage ist, die zwischenzeitlich angeschafften Kläranlagen nach dem "Stand der Technik" zu bedienen, ändert auch nichts, dass er in der Zwischenzeit die dafür nötige Ausbildung angefangen und eine Referenzprobe vorgelegt hat. Wie sich gezeigt hat, konnte er in der Vergangenheit immer wieder Proben mit zulässigen Grenzwerten nachweisen, jedoch nie über eine längere Zeitspanne hinweg. Damit gebietet es das öffentliche Interesse, dass er das Waschwasser erst wieder einleitet, wenn sichergestellt ist, dass er dazu in der Lage sein wird. Die Mehrkosten, die dem Rekurrenten auf Grund der zwischenzeitlich nötigen Überführung des verschmutzten Abwassers in die ARA anfallen, stehen auf Grund der zahlreichen negativen Erfahrungen mit ihm in einem zumutbaren Verhältnis zur Pflicht, Umweltschäden zu vermeiden und zur Durchsetzung der rechtsgleichen Rechtsordnung gegenüber allen anderen Gemüseproduzenten, die sich gesetzeskonform verhalten und ebenfalls die nötigen Investitionen aufwerfen, um umweltschutzkonform produzieren zu können.
2024-05-27T00:34:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen