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St.Gallen Kantonsgericht 08.09.2020 ZV.2020.156

8 septembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht·PDF·1,420 mots·~7 min·3

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2020.156 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 08.09.2020 Entscheid Kantonsgericht, 08.09.2020 Art. 117 lit. b; Art. 119 Abs. 5; Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272): Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss sich der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller mit dem begründeten erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, um seine Prozessaussichten vor zweiter Instanz darzutun. Bei einer mit dem Dispositiv eröffneten Kurzbegründung, die in knapper Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst, handelt es sich höchstens um eine informative, vorläufige, kursorische, jedoch nicht um eine verpflichtende, definitive Entscheidbegründung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO. Für die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller auch in zweiter Instanz von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, muss zumindest der abschliessend begründete vorinstanzliche Entscheid vorliegen (Kantonsgericht, verfahrensleitende Richterin, I. Zivilkammer, 8. September 2020, ZV.2020.156). Sachverhalt (Zusammenfassung)   Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 13. Juli 2020 im Dispositiv, versehen mit einer Kurzbegründung und dem Hinweis, wonach eine ausführliche schriftliche Begründung des Entscheids nachgeliefert werde, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen seit der Zustellung verlange, eröffnet. Mit Eingabe vom 24. August 2020 an das Kreisgericht ersuchte der Beklagte um "Ausfertigung eines vollständigen und begründeten Entscheids". Bereits am 25. August 2020 stellte der Rechtsvertreter des Beklagten beim Kantonsgericht ein Gesuch um Bewilligung der "unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren […]". Gleichzeitig reichte er den (begründeten) vorinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 2. Juli 2019 (der sich zu den Prozessaussichten nicht äussert), den

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Dispositiv eröffneten Entscheid in der Sache vom 19. Juni 2020 sowie aktualisierte Grundlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ein.   Erwägungen (Auszug)   […]   III.   1.    Eine Partei wird von Vorschüssen, Sicherheitsleistungen und Gerichtskosten befreit, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtsvertretung setzt zudem voraus, dass zur Wahrung der Rechte der mittellosen Partei rechtlicher Beistand notwendig ist (Art. 117 f. ZPO). Die Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit sind erneut zu prüfen, auch wenn dem Gesuchsteller vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bereits gewährt wurde (Art. 119 Abs. 5 ZPO).   2.a) Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren dann nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgeblicher Gesichtspunkt ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess (bzw. zur Ergreifung eines Rechtsmittels) entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet. Dabei ist zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren insbesondere auf den erstinstanzlichen Entscheid einschliesslich der erstinstanzlichen Akten und die (in der Berufungsschrift) gegen den vor­ instanzlichen Entscheid vorgebrachten Einwendungen abzustellen (vgl. BGer 4A_226/2011 E. 3.2; BGer 4A_384/2011 E. 2.2.1; BGer 4A_193/ 2012 E. 2.2; BGer 5A_ 897/2012 E. 2.2; BGer 4A_375/2016 E. 3.1; BK-Bühler, Art. 117 ZPO N 271, Art. 119 ZPO N 137a). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; BGE 138 III 217 E. 2.2.4).   b)    Damit ist der Fokus zur Beurteilung der Prozessaussichten im Rechtsmittelverfahren ein anderer als vor erster Instanz: Ausgangspunkt sind nicht mehr in erster Linie die Parteivorbringen vor Vorinstanz. Vielmehr bildet der begründete Entscheid, der angefochten werden soll, den Ausgangspunkt. Mit diesem muss sich der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller auseinandersetzen, um seine Prozessaussichten vor zweiter Instanz darzutun. Vor dem Hintergrund des begründeten vorinstanzlichen Entscheids und der vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für intakte Aussichten auf ein Obsiegen vor Rechtsmittelinstanz erfolgt die summarische Prüfung durch das Gericht. So hält das Bundesgericht fest, dass die Prognose vom Inhalt des angefochtenen Entscheids sowie davon abhängig sei, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wende und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig seien (BGer 5A_623/2016 E. 2.3; BGer 5A_712/2017 E. 7.1).   3.a) Hier verlangte der Gesuchsteller erst einen Tag vor Einreichung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren die (ausführliche) Begründung des Entscheids bei der Vorinstanz. Er macht geltend, es müsse bereits mit Zustellung des begründeten Entscheids für ihn, den Gesuchsteller, und seinen Anwalt

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte klar sein, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt werde. Als Grundlage für die Gesuchstellung lagen ihm lediglich das den Parteien vorab eröffnete Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache sowie eine von der Vorinstanz mitgelieferte "Kurzbegründung" vor, auf die sich der Gesuchsteller nun in seiner Eingabe bezieht.   b)    Art. 239 ZPO regelt die Eröffnung und Begründung des Entscheids. Nach Art. 239 Abs. 1 ZPO ist es zulässig, einen erstinstanzlichen Entscheid vorerst "ohne schriftliche Begründung" im Dispositiv zu eröffnen, sei es mündlich an der Hauptverhandlung (lit. a), sei es durch Zustellung an die Parteien (lit. b). Wenn die schriftliche Entscheideröffnung im Dispositiv in der Praxis vereinzelt von einer Kurzbegründung in Briefform oder – wie vorliegend – sogar im Dokument selber begleitet wird, so handelt es sich dabei nicht um einen abschliessend, vollständig und verbindlich begründeten Entscheid im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO, der die Rechtsmittelfrist auslöst und Anfechtungsobjekt bildet. In der ZPO ist lediglich eine mündliche Kurzbegründung bei Eröffnung des Dispositivs anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich vorgesehen (Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO). Wie sich eine (so ohnehin nicht vorgesehene) schriftliche Kurzbegründung von der "ausführlichen schriftlichen Begründung" (so die Vorinstanz im angefügten Hinweis) unterscheiden soll – quantitativ, qualitativ, im Anspruch auf Vollständigkeit etc. – ist nicht klar und deren Inhalt, weil im Gesetz nicht vorgesehen, nicht definiert. Es handelt sich bei einer Kurzbegründung, die in knapper Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst, daher höchstens um eine informative, vorläufige, kursorische, jedoch nicht um eine verpflichtende, definitive Entscheidbegründung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO. Fest steht hier mit der Entscheideröffnung lediglich das Dispositiv, wonach der Gesuchsteller vor Vorinstanz unterliegt.   c)    Vor diesem Hintergrund ist die (zukünftige) Rechtsmittelinstanz noch nicht in der Lage, die geforderte erneute Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. Es fehlt zur Zeit der Gesuchseinreichung

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an einer wesentlichen Beurteilungsgrundlage für die Prozessaussichten in einem allfälligen Berufungsverfahren und damit für die Beurteilung der Nichtaussichtslosigkeit eines Rechtsmittels im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Für die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller auch in zweiter Instanz von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, muss zumindest der abschliessend begründete vorinstanzliche Entscheid vorliegen. Auf diesen muss sich das Gesuch beziehen. Es kann nicht Aufgabe der zukünftigen Rechtsmittelinstanz sein, namentlich vor Vorliegen des anfechtbaren begründeten Entscheids der Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und auf dieser für das Rechtsmittelverfahren nicht entscheidenden Grundlage zu erörtern, wie und mit welchen Erfolgsaussichten eine vor erster Instanz unterlegene Partei in einem potentiellen Berufungsverfahren argumentieren könnte. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers genügt es nicht, sich auf eine unverbindliche Kurzbegründung des Entscheids, welcher namentlich auch der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Sachverhalt und damit die tatsächliche Grundlage der Streitsache nicht zu entnehmen sind, abzustützen, um die Prozesschancen einer zukünftigen Berufung glaubhaft darzutun. Hier steht der letztlich anfechtbare vollständig begründete Entscheid der Rechtsmittelinstanz noch nicht zur Verfügung. Die Nichtaussichtslosigkeit wäre jedoch im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Wesentlichen gestützt auf den abschliessend begründeten angefochtenen Entscheid glaubhaft zu machen, was in diesem Zeitpunkt dem Gesuchsteller nicht möglich ist. Daher ist das Gesuch zur Zeit abzuweisen.   […]

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 08.09.2020 Art. 117 lit. b; Art. 119 Abs. 5; Art. 239 Abs. 2 ZPO (SR 272): Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss sich der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller mit dem begründeten erstinstanzlichen Entscheid auseinandersetzen, um seine Prozessaussichten vor zweiter Instanz darzutun. Bei einer mit dem Dispositiv eröffneten Kurzbegründung, die in knapper Form die Argumentationslinie des Gerichts zusammenfasst, handelt es sich höchstens um eine informative, vorläufige, kursorische, jedoch nicht um eine verpflichtende, definitive Entscheidbegründung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO. Für die Prüfung der Frage, ob der Gesuchsteller auch in zweiter Instanz von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, muss zumindest der abschliessend begründete vorinstanzliche Entscheid vorliegen (Kantonsgericht, verfahrensleitende Richterin, I. Zivilkammer, 8. September 2020, ZV.2020.156).

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