© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ST.2020.144 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Strafkammer und Anklagekammer Publikationsdatum: 17.12.2020 Entscheiddatum: 09.12.2020 Entscheid Kantonsgericht, 09.12.2020 Art. 10 und Art. 19 HonO (sGS 963.75). Pauschalhonorar der amtlichen Verteidigung. Aufwandspositionen, die das erstinstanzliche Verfahren betreffen, werden gemäss ständiger Rechtsprechung der Strafkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren nicht zusätzlich entschädigt. Unnötiger Aufwand wird ebenfalls nicht entschädigt (E. 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 9. Dezember 2020, ST.2020.144). Zur Verfahrensgeschichte: Am 11. Mai 2020 meldete der Beschuldigte Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts A vom X.YY 2020 an. Der schriftlich begründete Entscheid wurde am 23. Oktober 2020 an die Parteien versandt. Mit Schreiben vom 16. November 2020 erklärte der Beschuldigte über seinen amtlichen Verteidiger den Rückzug der angemeldeten Berufung. Damit war das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben. Der amtliche Verteidiger reichte eine Kostennote für das Berufungsverfahren ein und ersuchte um deren Gutheissung. Die Strafkammer sprach dem amtlichen Verteidiger keine Entschädigung zu. Aus den Erwägungen: 2. a) Der amtliche Verteidiger hat für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 603.05 eingereicht.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Das Honorar des amtlichen Verteidigers wird grundsätzlich als Pauschale bemessen (Art. 10 Abs. 1 HonO). Massgebend ist nach konstanter und langjähriger Praxis der Strafkammer stets die Arbeitsweise des erfahrenen Strafverteidigers, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse ein Mandat von Anfang an zielgerichtet auf die notwendigen Massnahmen beschränkt. Unnötiger Aufwand fällt gemäss Art. 23 Abs. 3 HonO ausser Betracht; dieser Grundsatz ist auch bei der Bemessung eines Pauschalhonorars zu beachten (vgl. statt vieler die Entscheide vom 16. August 2011, ST.2011.19-SK3, E. III.3.b, und 10. Januar 2012, ST.2011.35-SK3, E. 5). Positionen, die das erstinstanzliche Verfahren betreffen, sind gemäss ständiger Rechtsprechung der Strafkammer (vgl. etwa den Entscheid vom 6. April 2018, ST.2017.27-SK3, E. VI.2.b.bb) im Berufungsverfahren nicht zusätzlich zu entschädigen. c) Die Kostennote des amtlichen Verteidigers kann nicht gutgeheissen werden. Sie enthält zum einen Positionen, die in der vorinstanzlichen Entschädigung enthalten sind und wie erwähnt im Berufungsverfahren nicht zusätzlich zu entschädigen sind. Dies betrifft die Aufwendungen vom 11. Mai 2020 (Schreiben an Kreisgericht, Schreiben an Klient, Fall eröffnen), vom 26. Oktober 2020 (Begründeter Entscheid studieren, Schreiben an Klient), vom 11. November 2020 (Schreiben von Klient lesen, Schreiben an Klient) und teilweise vom 16. November 2020 (Entscheid von Gericht lesen, Schreiben an Klient, Fallabschluss). Zum anderen macht der amtliche Verteidiger Aufwand für sein Schreiben vom 16. November 2020 an das Kantonsgericht geltend, in welchem er mitteilt, dass die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts A vom X.YY 2020 zurückgezogen wird. Dies ist als unnötiger Aufwand nicht zu entschädigen. Der Rückzug der Berufung muss nicht mitgeteilt werden. Geht innert Frist beim Berufungsgericht keine Berufungserklärung ein, wird auf die angemeldete Berufung – praxisgemäss ohne Kostenfolgen – nicht eingetreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO). Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.12.2020 Art. 10 und Art. 19 HonO (sGS 963.75). Pauschalhonorar der amtlichen Verteidigung. Aufwandspositionen, die das erstinstanzliche Verfahren betreffen, werden gemäss ständiger Rechtsprechung der Strafkammer des Kantonsgerichts im Berufungsverfahren nicht zusätzlich entschädigt. Unnötiger Aufwand wird ebenfalls nicht entschädigt (E. 2) (Kantonsgericht, Strafkammer, 9. Dezember 2020, ST.2020.144).
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2024-05-26T23:22:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen