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St.Gallen Kantonsgericht 12.12.2019 FS.2018.31

12 décembre 2019·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht·PDF·486 mots·~2 min·2

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2018.31 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 12.12.2019 Entscheid Kantonsgericht, 12.12.2019 Art. 176 ZGB: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einer Mutter, der die alleinige Obhut für ihre knapp dreijährige Tochter zusteht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. Dezember 2019, FS. 2018.31). Zusammenfassung des Sachverhalts:   Die Eheleute A. und B. leben seit dem 1. Mai 2018 getrennt. Die knapp dreijährige Tochter C. (geb. März 2017) steht unter der alleinigen Obhut der Mutter. Beim Ehemann ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2018 auszugehen. Die Ehefrau war seit der Geburt der Tochter, abgesehen von einem kurzen "Versuch" im Juli 2017, nur noch zwischen November 2017 und April 2018 zu einem geringen Prozentsatz erwerbstätig. Nun ist sie ausgesteuert.   Aus den Erwägungen:   8.    a) […]   b)    […]

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Von einem bereits ausgeübten Pensum – auf dem die Mutter grundsätzlich zu behaften wäre, auch wenn es über dem gemäss Schulstufenmodell geforderten liegt (Kontinuitätsprinzip, vgl. BGE 144 III 481 E. 4.5 und E. 4.7 sowie E. 2.c hievor) – kann daher nicht im eigentlichen Sinn gesprochen werden. [Indessen] gab [die Mutter] aber vor Vorinstanz an, sie bewerbe sich auf alle möglichen Stellen von Kleinstpensen bis hin zu 100%-Stellen, würde aber aufgrund der Betreuung von C. am liebsten ein Pensum von 40% bis 50% ausüben. Es sei bei ihr daher längerfristig mit einem geringeren Einkommen von maximal Fr. 1'700.00 zu rechnen. Etwas anderes hat sie im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht; vielmehr bestätigen die dem Kantonsgericht eingereichten Arbeitsbemühungen ihre Angaben zur Stellensuche. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Ehemann zurzeit nicht leistungsfähig und die diesbezügliche Entwicklung ungewiss ist, erscheint es als angemessen, der Ehefrau grundsätzlich bereits jetzt das offensichtlich auch von ihr angestrebte Pensum von 40%-50% mit entsprechendem hypothetischen Einkommen zuzumuten, auch wenn das Schulstufenmodell – als Regel, von der in begründeten Fällen abgewichen werden kann – erst mit dem Kindergarteneintritt des (jüngsten) Kindes eine 50%ige Arbeitstätigkeit vorsieht (BGE 144 III 481, E. 4.6 ff, insb. E. 4.7.6).   c)    […]   d)    Da gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid nicht vorgesehen ist, dass der Ehemann die Tochter C. unter der Woche betreut […], benötigt die Ehefrau eine Fremdbetreuung. Wie sie vor Vorinstanz selber ausgeführt hat, kann sie im Umfang einer 40%-50%-Tätigkeit die Unterstützung ihrer Mutter in Anspruch nehmen, die auf die Tochter aufpassen würde, ohne dass Fremdbetreuungskosten entstünden. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Möglichkeit nach wie vor besteht, hat doch die Ehefrau im Berufungsverfahren nichts anderes geltend gemacht. Das ihr

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/3 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugemutete Pensum erscheint deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als sachgerecht.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 12.12.2019 Art. 176 ZGB: Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einer Mutter, der die alleinige Obhut für ihre knapp dreijährige Tochter zusteht (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 12. Dezember 2019, FS.2018.31).

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