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St.Gallen Kantonsgericht 20.11.2020 FO.2020.2-K2

20 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht·PDF·1,776 mots·~9 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2020.2-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 02.07.2021 Entscheiddatum: 20.11.2020 Entscheid Kantonsgericht, 20.11.2020 Art. 123 Abs. 1 ZGB, Art. 125 ZGB, Art. 19g FZV: Erreicht ein Ehegatte während des Ehescheidungsverfahrens sein ordentliches Pensionsalter, ist der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 123 ZGB durchzuführen. Dies hat zur Folge, dass die Vorsorgeeinrichtung nach der Übertragung eines Teils des Alterskapitals die Rente kürzen kann (Art. 19g FZV). Überdies ermächtigt Art. 19g Abs. 1 FZV die Vorsorgeeinrichtung, auch den auf den anderen Ehegatten zu übertragenden Teil der Austrittsleistung zu kürzen. Nach der Übertragung ergibt sich allenfalls eine ungleiche Einkommenssituation z.B. deshalb, da der eine Ehegatte von einem guten Umwandlungssatz seiner Vorsorgeeinrichtung profitieren kann. Diesen Nachteil scheint der Gesetzgeber in Kauf genommen zu haben und er ist nicht mit nachehelichem Unterhalt auszugleichen (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 20. November 2020, FO.2020.2-K2). Zusammenfassung des Sachverhalts:   A. C. (geb. 1954) und B. C. (geb. 1954) heirateten im Jahr 1979. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Mit Eheschutzentscheid vom 2. Juli 2012 ordnete der Familienrichter des Kreisgerichts St. Gallen das Getrenntleben der Ehegatten. Im Februar 2015 reichte der Ehemann beim Kreisgericht St. Gallen die Scheidungsklage ein. Während der Dauer des erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens erreichten beide Ehegatten das ordentliche Pensionsalter.   Aus den Erwägungen:

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Die während der Ehe angesparten Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben oder die Renten beider Eheleute werden im Scheidungsfall geteilt (Art. 122 ZGB). Indem der Vorsorgeausgleich die während der Ehe angesparten meist unterschiedlichen Guthaben unter den Eheleuten teilt, gleicht er Vorsorgeeinbussen der nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Person aus und schafft so eine gerechte Aufteilung der Vorsorgeguthaben für beide Eheleute. Grundsätzlich werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB).   a)      Die Vorinstanz stellt für den Ehemann per Datum der Ehescheidungsklage ein Vorsorgeguthaben von Fr. 864'476.80 fest und hält daher fest, dass davon auszugehen sei, dass die gesamte Austrittsleistung während der Ehe angespart worden sei. Dasselbe gelte für das Freizügigkeitsguthaben der Ehefrau in der Höhe von Fr. 11'579.45. Die resultierende Differenz von Fr. 852'897.35 sei hälftig zu teilen und die Vorsorgeeinrichtung des Ehemanns anzuweisen, von dessen Vorsorgekonto Fr. 426'448.70 zuzüglich Zins auf die Ehefrau zu übertragen.   b)      Die Ehefrau macht mit ihrer Berufung geltend, dass nicht nur das vom Ehemann bis Februar 2015 angesparte Austrittsguthaben, sondern jenes bis zur ordentlichen Pensionierung bei der Teilung zu berücksichtigen sei. Damit fände eine "echte" hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens statt. Falls von der Anwendbarkeit von Art. 124a ZGB ausgegangen werde, sei von der monatlichen Rente des Ehemannes von mindestens Fr. 5'271.00 der hälftige Anteil von mindestens Fr. 2'635.50 auf sie, die Ehefrau, zu übertragen und in eine lebenslange Rente umzurechnen. Auf die Teilung ihres geringen Freizügigkeitsguthabens von Fr. 11'579.45 sei zu verzichten.   c)      Die Revision des Rechts, das den Vorsorgeausgleich regelt (Art. 122-124e ZGB), trat per 1. Januar 2017 in Kraft. Gemäss Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB findet auf Scheidungsprozesse, die – wie der vorliegende – beim Inkrafttreten der Änderung vor

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer kantonalen Instanz hängig sind, das neue Recht Anwendung. Das Bundesgericht hat inzwischen mehrfach entschieden, dass Art. 7d SchlT wörtlich zu verstehen und kein Interpretationsspielraum vorhanden sei. Bei allen am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängigen Scheidungsverfahren ist folglich die Vorsorge per Datum des Scheidungsbegehrens zu teilen (vgl. BGer 5A_819/2017 E. 10.2, vgl. dazu auch FamPra.ch 3/2018, S. 829 ff., BGer 5A_710/2017 E. 5 und BGer 9C_299/2018 E. 4). Insofern hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Art. 123 ZGB für den Ausgleich der Ansprüche der beruflichen Vorsorge massgebend sei und die Austrittsleistungen der Ehegatten per 5. Februar 2015 geteilt würden.   d)      Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens am 5. Februar 2015 besass der Ehemann ein Vorsorgeguthaben von Fr. 864'476.80. Die Ehefrau verfügte über ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 11'579.45. Die Differenz beträgt Fr. 852'897.35 und ist hälftig zu teilen. Deshalb ist die Vorsorgeeinrichtung des Ehemanns anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Ehemannes Fr. 426'448.70 zuzüglich Zins auf die Ehefrau zu übertragen. Bei diesem Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.   e)      Beizufügen bleibt allerdings, dass der Ehemann im Moment über ein Alterskapital von Fr. 1'008'727.00 verfügt. Er erhält seit dem 1. Juli 2019 eine monatliche Altersrente von Fr. 5'270.60 (vi act. 124). Die Übertragung eines Teils des Alterskapitals führt zu einer Rentenkürzung, bezüglich welcher die Vorsorgeeinrichtung Art. 19g FZV zu beachten hat. Dieser Bestimmung liegt folgende Überlegung zugrunde: Erreicht ein Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente, welche auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet wird, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss später im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ein Teil dieses Guthabens mit Zins an den anderen Ehegatten übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch, was durch die Vorsorgeeinrichtung angepasst werden kann. Mit anderen Worten: Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil richtete die

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorsorgeeinrichtung – bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage – eine zu hohe Altersrente aus (vgl. BSV, Erläuterungen zu den Änderungen der BVV 2 im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, S. 18). Deshalb ermächtigt Art. 19g Abs. 1 FZV die Vorsorgeeinrichtungen, auch den auf den anderen Ehegatten zu übertragenden Teil der Austrittsleistungen zu kürzen. Die entsprechende Ausführungsbestimmung ist in …. des Vorsorge-Reglements der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes vorgesehen.   f)       Mit Ziff. 9 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheides wird die Ehefrau aufgefordert, der Vorsorgeeinrichtung des Ehemanns mitzuteilen, ob der an sie zu übertragende Betrag als Kapitalzahlung ausbezahlt oder in eine lebenslange Rente umgerechnet werden solle. Dieses Vorgehen ist dann angezeigt, wenn die Voraussetzungen von Art. 124a ZGB vorliegen, d.h. wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das reglementarische Rentenalter erreicht hat oder eine Altersrente bezieht. Zur Zeit der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 5. Februar 2015 war dies aber noch nicht der Fall. Für diesen Fall ist nach Art. 122 ZGB vorzugehen. Deshalb ist Ziff. 9 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.   Nachehelicher Unterhalt 3.      Nachehelicher Unterhalt ist geschuldet, wenn es einem Ehegatten nach der Scheidung nicht zumutbar ist, selbst für seinen gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge aufzukommen; in diesem Fall hat der andere ihm einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Vorrang hat demnach der Grundsatz der Eigenversorgung. Denn mit der Scheidung enden die ökonomischen Beziehungen der Ehegatten und jeder soll, soweit möglich, wirtschaftlich für sich selbst sorgen (vgl. z.B. BGer 5A_800/2016 E. 6.1; BSK ZGB I- Gloor/Spycher, 6. A., Art. 125 N 2). Soweit das jedoch einem Ehegatten nach einer lang anhaltenden Aufgabenteilung, wegen seines Gesundheitszustands oder infolge seines Alters nicht möglich ist, hat ihn der andere zu unterstützen (Art. 125 Abs. 2 ZGB).

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   a)      Die Vorinstanz geht von einer lebensprägenden Ehe aus. Die Ehefrau habe aufgrund der ehelichen Rollenteilung ihre berufliche Karriere nicht im gleichen Masse weiterverfolgen und ihr Verdienstpotential nicht ausschöpfen können, wodurch ehebedingte Nachteile entstanden seien, welche grundsätzlich einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründeten. Die Ehegatten, welche das AHV-Alter beide bereits erreicht haben, würden, so die Vorinstanz weiter, nach der Scheidung und der damit einhergehenden hälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge beide über ein ähnliches Einkommen verfügen und einen nahezu gleichen Bedarf aufweisen. Die Ehefrau werde mit ihren Renteneinkünften in der Lage sein, ihren gebührenden Bedarf selbst zu decken, weshalb aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten kein Grund bestehe, einen nachehelichen Unterhalt über das ordentliche Rentenalter hinaus festzusetzen. Entsprechend legt die Vorinstanz fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schuldeten.   b-e)   ….   f)       Die Ehegatten weisen einen nahezu gleich hohen Bedarf auf. Hingegen führt die gesetzlich vorgesehene hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge zu einer ungleichen Einkommenssituation. Während die AHV-Rente bei beiden Ehegatten beinahe gleich hoch ist, erhält der Ehemann eine monatliche BVG-Rente von ca. Fr. 2'900.00, während der [verrentete] mögliche Bezug der Ehefrau aus ihrem Vorsorgekapital ca. Fr. 1'900.00 beträgt. Damit vermag die Ehefrau ihren familienrechtlichen Bedarf knapp zu decken.   Bei der Beurteilung, ob der Ehefrau trotzdem nachehelicher Unterhalt zuzusprechen ist, sind folgende Überlegungen massgebend:  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte f/aa)       Der familienrechtliche Bedarf beider Ehegatten, insbesondere auch der Ehefrau, ist gesichert.   bb)         Sofern der Bedarf gesichert ist, müssen Komfortwünsche, welche darüber hinausgehen, selbst erfüllt werden und sollen nicht vom Ex-Ehegatten finanziert werden. Dies gilt umso mehr im Alter, wo keine zwingende Bindung an einen Wohnoder Arbeitsort mehr besteht (vgl. Vetterli, Scheidung im Alter, in: Lorandi/Staehelin [Hrsg.], Innovatives Recht, Festschrift für Ivo Schwander, S. 253).   cc)         Es gilt der Grundsatz, dass der nacheheliche Unterhalt den Bedarf der Ex- Ehegatten bis zur Pensionierung absichert (vgl. insbesondere BGE 141 III 465 E. 3.2.1 m.w.H.). Für die Deckung des Bedarfs nach der Pensionierung dient in erster Linie die Vorsorge bzw. die Vorsorgeteilung.   dd)         Der Einkommensunterschied ist die Folge davon, dass der Ehemann vom hohen Umwandlungssatz seiner Vorsorgeeinrichtung profitiert, während die Ehefrau ihr Vorsorgekapital ausbezahlt erhält und selber bewirtschaften muss. Dies ist die Folge des seit 2017 geltenden schweizerischen Vorsorgerechts, das diese Situation in Kauf zu nehmen scheint. Das Vorliegen einer echten oder unechten Gesetzeslücke ist zu verneinen. Insofern erscheint es nicht angezeigt, die ungleiche Einkommenssituation auszugleichen.   ee)         Die Einkommen der Ehegatten wurden bereits festgestellt (Ehemann Fr. 5'060.00, Ehefrau Fr. 4'120.00). Erträge aus Vermögen sind nunmehr auch Einkommen. Dem Ehemann wurden bisher – soweit zahlenmässig beziffer- bzw. bestimmbar – Fr. 118'915.15, der Ehefrau Fr. 222'302.23 zugewiesen. Der Ehefrau verbleibt somit nach der Scheidung – auch nach Abzug von Darlehen und

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaftskosten – immerhin ein deutlich höheres Vermögen als dem Ehemann. Die Ehefrau hat zumindest den Ertrag aus dem Vermögen als Einkommen zu verwenden, was ihre Einkommenssituation zusätzlich verbessern wird.   ff)        Gestützt auf diese Überlegungen erscheint es als sachgerecht, dass die Ehegatten einander keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Dies führt zur Bestätigung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides und zur Abweisung von Ziff. 2 der Berufung.

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