Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht 07.12.2020 FO.2018.24-K2

7 décembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht·PDF·368 mots·~2 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FO.2018.24-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.07.2021 Entscheiddatum: 07.12.2020 Entscheid Kantonsgericht, 07.12.2020 Art. 296 Abs. 3 ZPO: Das Rechtsmittelgericht kann die nicht vermögensrechtlichen Elternrechte und -pflichten unabhängig von den konkreten Anträgen so ordnen, wie sie dem Kindeswohl am besten Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass sie überhaupt angefochten sind und mit dem angefochtenen Entscheid in einem Zusammenhang stehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Dezember 2020, FO.2018.24-K2). Aus dem Sachverhalt: In einem Scheidungsverfahren erhebt der Vater Berufung und fordert darin die Abänderung der vorinstanzlichen Betreuungsregelung und die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn (Jg. 2012). Dieser steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnt bei der Mutter (Berufungsbeklagte). Im Verlauf des Verfahrens stellt die Mutter den Antrag, es sei ihr das alleinige Sorgerecht für den Sohn zuzuteilen.     Aus den Erwägungen:   II.  

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/2 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.    b) Als weiterer Grundsatz ist zu beachten, dass Art. 298 ZGB, aber auch Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 298d Abs. 3 ZGB die "elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange" als einheitlichen Regelungsgegenstand auffassen. In gleicher Weise nennt auch Art. 304 Abs. 2 ZPO neben dem Kinderunterhalt einfach die "weiteren Kinderbelange". Auch das Rechtsmittelgericht kann demnach die nicht vermögensrechtlichen Elternrechte und -pflichten unabhängig von den konkreten Anträgen so ordnen, wie sie dem Kindeswohl am besten Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass sie überhaupt angefochten sind. Diese Regelung ist sachlich geboten, hängen doch im einzelnen Fall die konkreten Regelungen gegenseitig voneinander insofern ab, als sie insgesamt eine kindeswohltaugliche Lösung für das Kind ergeben. Vorliegend bildet ein Teil der (nicht vermögensrechtlichen) Elternrechte und -pflichten Gegenstand des Berufungsbegehrens. Unter diesen Umständen kann das Gericht ohnehin im ganzen Regelungsgegenstand der nicht vermögensrechtlichen Elternrechte Anordnungen treffen, d.h. auch über die elterliche Sorge entscheiden, weshalb auf den Antrag der Mutter einzutreten ist.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.12.2020 Art. 296 Abs. 3 ZPO: Das Rechtsmittelgericht kann die nicht vermögensrechtlichen Elternrechte und -pflichten unabhängig von den konkreten Anträgen so ordnen, wie sie dem Kindeswohl am besten Rechnung tragen, vorausgesetzt, dass sie überhaupt angefochten sind und mit dem angefochtenen Entscheid in einem Zusammenhang stehen. (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 7. Dezember 2020, FO.2018.24-K2).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2024-05-27T01:25:12+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

FO.2018.24-K2 — St.Gallen Kantonsgericht 07.12.2020 FO.2018.24-K2 — Swissrulings