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St.Gallen Kantonsgericht 09.11.2020 FE.2021.8-EZE2

9 novembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht·PDF·1,154 mots·~6 min·1

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FE.2021.8-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 09.11.2020 Entscheid Kantonsgericht, 09.11.2020 Art. 239 Abs. 2 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO: Besteht auch im Verhältnis zu einer anderen als der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Vollmacht, kann diese die Begründung eines erstinstanzlichen Entscheids gültig für ihre Mandantin verlangen. Dass sie nicht bzw. nicht mehr als unentgeltliche Rechtsvertretung agiert, ändert daran nichts (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. November 2020, FE.2021.8-EZE2; noch nicht rechtskräftig). Zusammenfassung des Sachverhalts:   In einem Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen stellte Rechtsanwalt A. für die Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die Stellungnahme zum Abänderungsbegehren wurde in der Folge von B., Rechtsanwältin derselben Kanzlei, unterzeichnet. Diese vertrat die Ehefrau auch anlässlich der Verhandlung. Nachdem die Familienrichterin des Kreisgerichts X. auf diesen Umstand hingewiesen hatte, stellte Rechtsanwältin B. an der Verhandlung "das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für mich". Daraufhin wurde der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege, umfassend die Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten, bewilligt und der Ehefrau gleichzeitig Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Nach Ergehen des Entscheids ersuchte Rechtsanwalt A. für die Ehefrau um dessen Begründung. Im daraufhin versandten unbegründeten Entscheid samt Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung wurde festgehalten, dass innert Frist keine der Parteien gültig eine Begründung verlangt habe, zumal Rechtsanwalt A. nicht berechtigt gewesen sei, für die Ehefrau zu handeln.

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte   Aus den Erwägungen:   III.   1.    Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO).   Vorliegend macht Rechtsanwalt A., stellvertretend für die Ehefrau, geltend, dass die Vorinstanz von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, wenn sie ausführe, dass er nicht zur Vertretung der Ehefrau berechtigt gewesen sei, und sie das Recht falsch anwende, wenn sie ihre Begründung auf BGE 141 I 70 stütze. Zwar treffe es zu, dass lediglich Rechtsanwältin B., die von der Vorinstanz am 15. April 2021 als unentgeltliche Rechtsvertretung der Ehefrau eingesetzt worden sei, ihren Aufwand gegenüber dem Staat geltend machen könne; die Ehefrau habe aber am 18. April 2021 nicht nur Rechtsanwältin B., sondern auch Rechtsanwalt A. zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt, weshalb dieser zu ihrer Vertretung befugt sei und eine Begründung des Entscheids habe verlangen können.   Die Vorinstanz vertrat hinsichtlich des nicht berücksichtigten Begründungsgesuchs die Argumentation, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Entscheid vom 15. April 2021 an Rechtsanwältin B. übertragen worden sei. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung komme, da das grundsätzlich privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnis zwischen Partei und Rechtsbeistand vom öffentlichen Recht überlagert werde, ein Wechsel des Rechtsbeistandes vor Prozessende nur restriktiv in Betracht und bedürfe der richterlichen Bewilligung. Rechtsanwalt A. sei damit nicht

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berechtigt gewesen, für die Ehefrau zu handeln und sein Schreiben vom 30. April 2021 – mit dem dieser die Begründung des Entscheids vom 15. April 2021 verlangte – entfalte für diese keine Wirkung. Die allfällige Erteilung einer Vollmacht an einen Anwaltskollegen ändere daran nichts, da der Anwaltswechsel vorliegend nicht richterlich bewilligt worden sei. Damit übereinstimmend habe das Bundesgericht mit Entscheid BGE 141 I 70 E. 6 sogar entschieden, dass der Aufwand, welchen die Anwaltskollegin einer richterlich eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin mit Substitutionsvollmacht aufgrund einer internen büropartnerschaftlichen Stellvertretungsvereinbarung ohne gerichtliche Bewilligung des Rechtsbeistandswechsels erbracht habe, nicht zu entschädigen sei.   2.    Tatsächlich hat die Ehefrau am 18. März 2021 eine Vertretungsvollmacht sowohl an Rechtsanwalt A. als auch an Rechtsanwältin B. in Sachen Eheschutz erteilt. Diesen Umstand hat die Vorinstanz, die sich auf BGE 141 I 70 berief, der jedoch eine Substitutionsvollmacht zwischen Anwältinnen des gleichen Büros und damit eine andere Sachverhaltskonstellation als die vorliegende betrifft, ausser Acht gelassen.   Bestand aber auch im Verhältnis zu Rechtsanwalt A. eine Vollmacht und ist nicht nachgewiesen, dass diese inzwischen entzogen worden bzw. erloschen wäre, konnte Rechtsanwalt A. die Begründung des Entscheids vom 15. April 2021 gültig für die Ehefrau verlangen. Dass er nicht bzw. nicht mehr als unentgeltlicher Rechtsbeistand agierte, ändert daran nichts. Zwar wird mit der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat ein dem öffentlichen Recht unterliegendes Rechtsverhältnis begründet, welches sich namentlich auf die Pflicht zur Mandatsannahme, die Gründe für die Entlassung aus dem Mandat sowie die Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit bezieht; demgegenüber untersteht das Rechtsverhältnis zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und der vertretenen Person dem Privatrecht (vgl. BGer 4A_234/2016 E. 3.1). Öffentliches Recht greift dort nur insoweit ein, als der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Staat honoriert wird und dem Klienten nicht (zusätzlich) Rechnung stellen darf (vgl. BK-Fellmann, 1. Aufl. 1992,

© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 394 OR N 146 und Art. 395 OR N 56). Weitergehende Einschränkungen der Privatautonomie des unentgeltlichen Vertretenen dergestalt, dass diesem untersagt wäre, zusätzliche Vertretungsverhältnisse einzugehen, respektive dass bereits zuvor begründete Vertretungsverhältnisse deswegen erlöschen würden, ergeben sich daraus nicht und lassen sich auch dem von der Vorinstanz angeführten BGE 141 I 70, der sich ebenfalls allein auf die Kostentragung bezieht, nicht entnehmen. Der Vertretene riskiert aber allenfalls, durch Rechtshandlungen weiterer Vertreter entstehende Kosten nicht vom Staat ersetzt zu erhalten (was nach dem erwähnten BGE jedenfalls nicht willkürlich ist für jene Kosten, welche die aufgrund einer internen büropartnerschaftlichen Stellvertretungsvereinbarung handelnde Bürokollegin verursacht) bzw. dass ihm die – für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzte – Bedürftigkeit abzusprechen ist.   3.    Das von Rechtsanwalt A. form- und fristgerecht gestellte Gesuch um Begründung erweist sich somit als gültig. Daraus folgt, dass die Vorinstanz anzuweisen ist, ihren Entscheid vom 15. April 2021 betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen zu begründen. Eine gänzliche Aufhebung des Entscheids, wie von Rechtsanwalt A. ebenso beantragt, ist indes nicht anzuordnen, steht dies doch nicht im Einklang mit der zur Auslegung des Rechtsbegehrens heranzuziehenden Begründung (vgl. dazu BGE 137 III 617 E. 6.2), welche sich vorliegend lediglich auf die Ausfertigung eines begründeten Entscheids bezieht und gemäss welcher Rechtsanwalt A. selbst davon ausgeht, dass ausschliesslich die im vorinstanzlichen Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsanwältin B. ihren Aufwand gegenüber dem Staat geltend machen kann. Das durch Rechtsanwalt A. gestellte Aufhebungsbegehren ist in diesem Sinne einschränkend zu verstehen. Aufzuheben ist einzig Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Gerichtskosten. Diese sind für das vorinstanzliche Verfahren neu auf Fr. 1'770.00 festzusetzen, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 für die Ausfertigung eines begründeten Entscheids (vgl. Art. 12 GKV) sowie den besonderen Auslagen von Fr. 270.00. Die so neu festgesetzten Gerichtskosten hat zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach wie vor vorläufig der Staat zu tragen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 09.11.2020 Art. 239 Abs. 2 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO: Besteht auch im Verhältnis zu einer anderen als der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Vollmacht, kann diese die Begründung eines erstinstanzlichen Entscheids gültig für ihre Mandantin verlangen. Dass sie nicht bzw. nicht mehr als unentgeltliche Rechtsvertretung agiert, ändert daran nichts (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 9. November 2020, FE.2021.8-EZE2; noch nicht rechtskräftig).

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2024-05-26T23:31:47+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen