© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BE.2019.51 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 27.10.2020 Entscheiddatum: 10.08.2020 Entscheid Kantonsgericht, 10.08.2020 Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51). I. 1. Die X Swiss GmbH mit Sitz in U (Beklagte) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem "den Handel mit Waren aller Art, insbesondere von Gutscheinen, unter der Bezeichnung und unter der registrierten Marke 'X' sowie Vermittlung derartiger Geschäfte"; zudem betreibt sie "Schulungen und Seminare sowie eine Werbeagentur in diesem Bereich". Einzige Gesellschafterin der Beklagten war vormals die X Management GmbH mit Sitz im österreichischen R, welche Mitte
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2018 von der X Europe AG mit Sitz in U übernommen wurde, die seither ihrerseits einzige Gesellschafterin der Beklagten ist. Am 28. Januar 2014 registrierte sich Y (Kläger) über die Website der Beklagten als sogenanntes "X Mitglied", wobei er gleichentags "Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder" in der "Fassung April 2012" (hiernach AGB 2012) und am 30. März 2014 "Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder zur Nutzung der erweiterten Mitgliedsvorteile" ebenfalls in der "Fassung April 2012" (hiernach ZAGB 2012) akzeptierte. Am 28. März 2014 nahm der Kläger auch für sein Einzelunternehmen eine entsprechende Registrierung vor und akzeptierte in diesem Zusammenhang gleichentags wiederum die AGB 2012 sowie am 22. Mai 2014 die ZAGB 2012. Schon zuvor, nämlich am 24. März 2014, hatte er zudem einen Antrag um Aufnahme seines Einzelunternehmens als Partnerunternehmen gestellt. Noch im gleichen Jahr kam es seitens der X zu einer – wie sich die Beklagte ausdrückt – "Umstrukturierung" des "Vertriebssystems", was mit einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einherging. Am 11. November 2014 akzeptierte der Kläger für sich wie auch für seine Einzelfirma "Allgemeine Geschäftsbedingungen für X Mitglieder" in der "Fassung: November 2014" (hiernach AGB 2014 [womit – was unbestritten ist – die AGB 2012 und ZAGB 2012 ihre Geltung verloren) sowie eine "Z-Vereinbarung für unabhängige Z Marketer" ebenfalls in der "Fassung: November 2014". Schon zuvor, nämlich zwischen dem 24. März und 22. Juli 2014, hatte der Kläger bei der Beklagten für sich als Privatperson verschiedene Gutscheine bestellt, für die er insgesamt Fr. 13'200.– bezahlte ([Belege] je mit dem expliziten Hinweis, "die Bestellung erfolgt bei der X Suisse GmbH"). Mit Brief vom 22. Mai 2018 forderte er diesen Betrag von der Beklagten zurück mit der Begründung, sie betreibe ein unlauteres Schneeballsystem, weshalb das Vertragsverhältnis nichtig sei. Darauf reagierte die Beklagte soweit ersichtlich nicht. 2. Am 25. September 2018 reichte der Kläger nach erfolglosem Vermittlungsverfahren (die Beklagte blieb der Vermittlungsverhandlung fern) beim Einzelrichter des Kreisgerichts eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte "1. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei Fr. 9'960.14 nebst 5% Zins zu bezahlen. Die Zinsen seien entweder seit Leistung der Zahlungen der klagenden Partei an die beklagte Partei zu berechnen oder seit dem 22. Mai 2018, an welchem Datum die klagende Partei die beklagte Partei zur Rückzahlung der einbezahlten Gelder schriftlich aber erfolglos aufgefordert hat. 2. Die beklagte Partei sei zu verurteilen, der klagenden Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 300.–, Reisekosten (Zeitaufwand und Kilometerentschädigung von voraussichtlich total Fr. 530.–) und die Gerichtsgebühr des Kreisgerichts von voraussichtlich Fr. 1'500.– zu ersetzen." Dabei ergab sich der eingeklagte Betrag von Fr. 9'960.14 aus den erwähnten Zahlungen von Fr. 13'200.– abzüglich Fr. 3'239.86 für dem Kläger zugeflossene Provisionen. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2018 (hiervor/-nach: Klageantwort) ersuchte die Beklagte um kostenfällige Abweisung der Klage. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erliess die Vorinstanz am 4. Juni 2019 ihren Entscheid, den sie am 6. Juni 2019 im Dispositiv mit Kurzbegründung und am 31. Juli 2019 mit folgendem Entscheidspruch in begründeter Ausfertigung versandte: "1. Die Beklagte wird verpflichtetet, dem Kläger CHF 9'862.76 nebst 5% Zins seit dem 6. Juni 2018 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid von CHF 1'200.00 hat die X Suisse GmbH zu bezahlen. Der von Y geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 wird angerechnet und ihm für diesen Betrag ein Rückgriffsrecht auf die X Suisse GmbH eingeräumt.
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Ausserdem hat die X Suisse GmbH Y die Kosten des Vermittlungsverfahrens von CHF 300.00 zu erstatten. 4. Die X Suisse GmbH hat Y für die Parteikosten mit CHF 603.20 (Umtriebsentschädigung CHF 200.00, Fahrspesen CHF 403.20) zu entschädigen." 3. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhob die Beklagte am 16. September 2019 bei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Beschwerde […]. II. […] 4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel – abgesehen von hier nicht anwendbaren besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom hier, wie noch zu zeigen ist, ebenfalls nicht relevanten Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). […] III.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und kurz zusammengefasst zum Schluss, beim Geschäftsmodell der Beklagten, welches sich aus dem Zusammenspiel der – für den Kläger bis November 2014 relevanten – AGB 2012 und ZAGB 2012 ergebe, handle es sich um ein unlauteres Schneeball-, Lawinenoder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG. Auf der Grundlage solcher unlauterer Systeme geschlossene Verträge seien im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und somit nichtig. Demnach seien die Zahlungen des Klägers an die Beklagte von Fr. 13'200.– ohne Rechtsgrund erfolgt, was diesem damals allerdings noch nicht bewusst gewesen sei, weshalb er sie gestützt auf Art. 62 ff. OR zurückfordern könne und die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 9'862.76
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Fr. 13'200.– abzüglich an der Hauptverhandlung anerkannte Provisionen von Fr. 3'337.24) ausgewiesen sei […]. Die Überlegungen, welche die Vorinstanz dem zugrunde legt, erläutert sie ausführlich und eingehend auf den Seiten 3 f. und 6-23 ihres Entscheids. Mit diesen äusserst sorgfältigen, detaillierten und umfassenden sowie in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen und den daraus folgerichtig gezogenen Schlüssen setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht einmal in Ansätzen auseinander, weshalb hier vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Insoweit bleibt es damit beim erstinstanzlichen Entscheid. 2. Die Beklagte begründet ihre Beschwerde einzig damit, "Vertragspartei der Mitglieder" und damit (auch) des Klägers sei unter der Geltung der AGB 2012 und ZAGB 2012 nicht sie, sondern – was der Kläger an der Hauptverhandlung übrigens "ausdrücklich anerkannt" habe (mit Verweis auf die klägerischen Plädoyernotizen) – die damalige X Management GmbH mit Sitz in Österreich gewesen, deren Rechtsnachfolgerin die X Europe AG sei; sie, die Beklagte, sei daher im vorliegenden Zusammenhang nicht passivlegitimiert. Eine Rechtsbeziehung zwischen ihr und dem Kläger habe erst nach Unterzeichnung der AGB 2014 durch Letzteren und damit ab dem 12. November 2014 bestanden, als es mit der Anpassung der AGB im Zuge der Umstrukturierung des Vertriebssystems der "X-Gruppe" zu einem entsprechenden "Parteiwechsel" gekommen sei. Unter anderem und insbesondere wirft die Beklagte der Vorinstanz in diesem Zusammenhang dem Sinn nach vor, sie hätte die materiellrechtliche Voraussetzung der Passivlegitimation ungeachtet dessen, dass deren Vorliegen unbestritten geblieben sei, von Amtes wegen prüfen müssen, was sie in Verletzung von Art. 57 ZPO (Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen) unterlassen habe. Dazu wie auch zu den im Beschwerdeverfahren in diesem Zusammenhang erhobenen weiteren Einwänden der Beklagten fällt im Einzelnen Folgendes in Betracht:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte a) Zwar hat das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO); unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) muss und darf diese Prüfung allerdings – was die Beklagte zu übersehen scheint – nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen (BGE 118 Ia 129 E. 1; BGE 130 III 550 E. 2; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5.24). b) Hier thematisierte die Beklagte die Frage nach ihrer Passivlegitimation im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Insbesondere brachte sie – anders als nunmehr im Beschwerdeverfahren – (noch) nicht vor, anfänglich sei nicht sie, sondern die X Management GmbH Vertragspartei gewesen und dies habe sich erst mit der Unterzeichnung der AGB 2014 durch den Kläger und damit ab dem 12. November 2014 geändert. Dieses Versäumnis erstaunt umso mehr, als die Beklagte den Wechsel zu den AGB 2014 in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen ansonsten durchaus eingehend thematisierte und sich in diesem Zusammenhang ein Hinweis auf den – gemäss Beschwerdeschrift angeblich damit einhergegangenen – Parteiwechsel geradezu aufgedrängt hätte. Stattdessen scheint die Beklagte in ihrer Klageantwort eine klare Stellungnahme dazu, wer Vertragspartner der (Schweizer) Mitglieder respektive des Klägers war, gerade geflissentlich vermieden zu haben, indem sie in dieser Hinsicht stets vage und unverbindlich von der "X" sprach (wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies unbewusst oder – aus welchen Gründen immer – mit Absicht geschah, wenn auch immerhin der Umstand, dass die Beklagte schon erstinstanzlich anwaltlich vertreten und daher zweifellos in der Lage war, sich präzis auszudrücken, für Letzteres spricht). Soweit die Beklagte ihre Passivlegitimation in der Beschwerdeschrift erstmals bestreitet, erfolgt dies demnach – jedenfalls insoweit, als ihre eigenen Parteivorbringen betroffen sind (s. zu den gegnerischen Parteivorbringen und den Parteiakten sogleich) – auf der Basis neuer Tatsachenbehauptungen. Zu diesen gehört neben den hiervor zitierten Vorbringen im Übrigen auch die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe sich "bei der X Management GmbH … als Mitglied der X-Einkaufsgemeinschaft" registriert, die sich so in ihren erstinstanzlichen Parteivorbringen nicht findet; dort hatte sie vielmehr – wörtlich – ausgeführt, der Kläger habe sich "über die Website der Beklagten als X Mitglied registriert". Diese neuen
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behauptungen wiederum hätte die Beklagte schon erstinstanzlich vorbringen können und müssen, weshalb sie mit ihnen im Beschwerdeverfahren nicht zu hören ist. Offensichtlich nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang ihr Einwand, eine Beurteilung der Streitsache aufgrund der AGB 2012 und ZAGB 2012 sei nicht zu erwarten gewesen und habe sie, die Beklagte, denn auch nicht erwartet: Nachdem der Kläger die von ihm zurückgeforderten Beträge wie erwähnt zwischen März und Juli 2014 überwiesen hatte, lag die Relevanz der AGB 2012 und ZAGB 2012 – die erst im November 2014 durch die AGB 2014 abgelöst wurden – entgegen der Ansicht der Beklagten geradezu auf der Hand, weshalb ihr offensichtlich nicht zugestanden werden kann, erst der angefochtene Entscheid habe ihr Anlass zu diesen neuen Behauptungen gegeben. Ins Leere läuft damit zugleich ihr Einwand, indem die Vorinstanz den Parteien nicht die Möglichkeit eingeräumt habe, "sich zur Frage der Passivlegitimation … im Falle der Geltung der … AGB 2012 und der … ZGB 2012" zu "äussern", habe sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Ansonsten weist zwar die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in den AGB 2012 und in den ZAGB 2012 vermerkt ist, "Vertragspartner der Mitglieder" sei die X Management GmbH. Dazu ist allerdings relativierend anzumerken, dass es ungewöhnlich ist, in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festzulegen, wer überhaupt Vertragspartei sein soll, und dass zudem eine allfällige davon abweichende individuelle Abrede (die auch stillschweigend oder konkludent erfolgt sein könnte) jedenfalls Vorrang hätte (s. zu Letzterem anstelle Vieler: Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, OR AT, 10. Aufl., N 1131 f., mit Verweisen). Es fällt weiter in Betracht, dass die Titel der AGB/ZAGB 2012 vage und unpräzis – um nicht zu sagen irreführend – sind, indem sie die X Management GmbH nicht erwähnen, sondern bloss unverbindlich von Geschäftsbedingungen für "X- Mitglieder" sprechen. Im von der Beklagten eingereichten "Registrierflyer 2014" (dass dieser Flyer erst unter den AGB 2014 aktuell gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht und ist auch nicht ersichtlich) erscheint die X Management GmbH sodann ebenfalls nicht; erwähnt wird hier nebst den Websites X.ch und X.com bloss zweimal die Beklagte, wovon einmal in folgendem – wörtlichen – Passus: "Hiermit beantrage ich die Teilnahme am X-Treueprogramm bei der X Suisse GmbH […] Schweiz". Es fällt sodann auf, dass – was die Beklagte in der Beschwerdeschrift übergeht – in den AGB
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2012 und in den ZAGB 2012 ergänzend vermerkt ist, die X Management GmbH werde "in der Schweiz durch die X Suisse GmbH … vertreten" (worauf hiernach noch zurückzukommen ist). Im Übrigen trifft zwar zu, dass der (nicht anwaltlich vertretene) Kläger, nachdem er in der Klageschrift soweit ersichtlich noch davon ausgegangen war, seine Vertragspartnerin sei die Beklagte gewesen ([…] "Die klagende Partei macht geltend, dass ihr mit der beklagten Partei geschlossener Vertrag nichtig ist …"), an der Hauptverhandlung – wohl mit Blick auf die hiervor erwähnten diesbezüglichen Vermerke in den AGB 2012 und ZAGB 2012 – vortrug, man habe "den Schweizer Mitgliedern die X Management GmbH … als Vertragspartei" beigegeben; er bezeichnete dies allerdings zugleich insofern als "ungewöhnlich", als gemäss den AGB 2012 auf das Vertragsverhältnis dennoch Schweizer Recht anwendbar sei und zudem die X Management GmbH "gemäss österreichischem Firmenbuch gar keine Einkaufsgemeinschaft" betrieben habe. Es kommt hinzu, dass sich die Beklagte in ihrer Entgegnung zu diesen Ausführungen des Klägers (erneut) um eine klare Stellungnahme zur Frage nach der Vertragspartei der (Schweizer) Mitglieder (und damit des Klägers) – die sich auch hier wiederum aufgedrängt hätte – drückte und stattdessen bloss vage und abwiegelnd einwandte, das "Geschäft" sei eben "aus Österreich heraus" gewachsen, weshalb "die Verträge der Mitglieder aus der Schweiz über die Geschäftsstelle in R" gelaufen seien. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie hätte zum Schluss kommen müssen, vor dem AGB-Wechsel im November 2014 sei nicht die Beklagte, sondern die X Management GmbH Vertragspartei gewesen, und sie habe den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich unrichtig festgestellt. Daran vermag insbesondere auch die hiervor zitierte Bemerkung des Klägers an der Hauptverhandlung nichts zu ändern; denn relevant ist nicht, zu welcher Erkenntnis dieser allenfalls zwischen dem Verfassen der Klageschrift und der Hauptverhandlung kam, sondern wovon er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter den gegebenen Umständen in guten Treuen ausgehen durfte und ausgegangen ist. Letztlich kommt dem für den Verfahrensausgang allerdings ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da die Beklagte – wie sogleich zu zeigen ist – auch dann passivlegitimiert wäre, wenn zur relevanten Zeit tatsächlich die X Management GmbH Vertragspartei gewesen wäre:
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Kläger trug in der Klageschrift vor, der Betrag von Fr. 13'200.– sei "zwischen" ihm "und der Beklagten geflossen", indem er ihn im Umfang von Fr. 7'950.– an die Bank L, St. Gallen, zugunsten der Beklagten, und im Restbetrag von Fr. 5'250.– an die Bank M, Wien, ebenfalls zugunsten der Beklagten, bezahlt habe. Zu diesen Behauptungen äusserte sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht, geschweige denn, dass sie sie bestritt, weshalb die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten zu Recht davon ausging, die Zahlung der gesamten Fr. 13'200.– sei "an die Beklagte" erfolgt. Soweit die Beklagte dem im Beschwerdeverfahren mit Hinweis auf die gegnerischen Parteiakten entgegenhält, diese Feststellung sei falsch, vielmehr habe der Kläger "die Bestellungen vom 24. März 2014 über sein zuvor bei der X Management A-GmbH eröffnetes Einkaufskonto und die Bestellungen vom 22. April 2014 und vom 22. Juli 2014 durch direkte Überweisung … auf das in den Bestellformularen angeführte Konto der X Management A-GmbH bezahlt", ist diese Behauptung einerseits neu und unzulässig (die Beklagte hätte sie schon erstinstanzlich vorbringen können und müssen) und fällt andererseits in Betracht, dass es, nachdem das vorliegende Verfahren dem Verhandlungsgrundsatz untersteht, mangels jeglicher Bestreitung durch die Beklagte auch nicht etwa Aufgabe der Vorinstanz war, die Parteiakten nach möglichen Hinweisen zu durchforsten, welche die Darstellung des Klägers in Frage stellen könnten, was umso mehr gilt, als die Beklagte ja auch Bestellungsempfängerin gewesen war (s. zu Letzterem E. I.1 hiervor sowie sogleich). Es kommt im Übrigen – was nur der Vollständigkeit halber anzumerken ist – hinzu, dass sich die heutige (verspätete) Schilderung der Beklagten aus den von ihr dazu angerufenen (gegnerischen!) Parteiakten ohnehin nicht hinreichend klar ergibt (es handelt sich dabei um Bestellunterlagen, die höchstens Indizien zum möglichen Zahlungsweg/-fluss enthalten, ganz abgesehen davon, dass die seitens der X zur Verfügung gestellten Bestellformulare – die selbst für die hier relevante kurze Zeit in diversen Varianten vorliegen – die Bankverbindung der Beklagten teils durchaus nennen, wobei sich Letzteres übrigens wiederum mit den Bestellungsbestätigungen deckt, aus denen durchwegs [nur] die Bankverbindung der Beklagten ersichtlich ist); in dieser Hinsicht hätte die Beklagte (schon erstinstanzlich und nebst einer Bestreitung) aussagekräftige Unterlagen (zu denken ist namentlich an einschlägige Bankbelege und einen in jeder Hinsicht klaren Auszug des von ihr erwähnten Einkaufskontos) beibringen müssen, was sie unterliess. Daraus folgt, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid zu Recht zugrunde
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte legt, der Kläger habe den Betrag von Fr. 13'200.– an die Beklagte bezahlt, und ihr in diesem Zusammenhang keine – und schon gar keine offensichtlich – unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuhalten ist. Nun verhält es sich zwar bei der unmittelbaren (auch: direkten/echten) Stellvertretung grundsätzlich so, dass der Bereicherungsausgleich nach Art. 62 ff. OR zwischen dem Entreicherten und dem Vertretenen zu erfolgen hat (BSK OR I-Schulin/Vogt, 7. Aufl., Art. 62 OR N 27; Schwenzer OR AT, 7. Aufl., N 56.18). Hier liegen allerdings insofern besondere Umstände vor, als zwar wie erwähnt in den AGB 2012 und den ZAGB 2012 die X Management GmbH als "Vertragspartner der Mitglieder" bezeichnet wird, indes zugleich festgehalten ist, diese werde "in der Schweiz durch die X Suisse GmbH … vertreten". Letzteres kann nur dahin verstanden werden, dass, sollte tatsächlich die X Management GmbH Vertragspartei sein, die Beklagte diese nicht nur beim (wie erwähnt über ihre Website erfolgten) Vertragsschluss vertrat, sondern auch danach in allen Belangen Ansprechpartner der Schweizer Mitglieder sein und die auf dem Basisvertrag gründenden Einzelgeschäfte abwickeln sollte. Letzteres deckt sich auch mit dem Umstand, dass die X Management GmbH nach unbestritten gebliebener Darstellung des Klägers offenbar selbst gar keine Einkaufsgemeinschaft betrieb. Dem entsprechend gingen denn auch nicht nur die streitgegenständlichen Zahlungen an die Beklagte, sondern nahm der Kläger wie erwähnt auch alle Bestellungen, für die er sie leistete, bei dieser vor. Damit – und da der Basisvertrag, der diesen Bestellungen und Zahlungen zugrunde liegt, nach dem Gesagten nichtig ist (was im Lichte der einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz, auf die wie erwähnt verwiesen werden kann, unabhängig davon gilt, ob zur relevanten Zeit nun die Beklagte oder die X Management GmbH Vertragspartei war) – kann der Kläger den nach Abzug der Provisionen verbleibenden Betrag von Fr. 9'862.76 im Zuge der Rückabwicklung nach Art. 62 ff. OR von der Beklagten – die in diesem konkreten Zusammenhang sowohl Bestellungs- wie Leistungsempfängerin war – zurückfordern. Beizufügen bleibt, dass – wie sich aus dem hiervor Dargelegten ergibt und was sich im Übrigen mit der schon von der Vorinstanz zutreffend festgestellten generellen Intransparenz des dem Streit zugrunde liegenden Geschäftsmodells deckt – in den dem Kläger seitens der X zur Verfügung gestellten Unterlagen homogene und fassbare Angaben zu den der Beklagten einerseits und ihrer
© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte früheren Muttergesellschaft andererseits im Rahmen des (vermeintlichen) Vertragsverhältnisses zukommenden Rollen fehlen, was (einen anderen Schluss lässt der ansonsten professionelle Auftritt nicht zu) wohl gewollt und kein Versehen ist. Indem sich die Beklagte nunmehr im Beschwerdeverfahren dieser von ihr selbst (mit-) geschaffenen und getragenen Intransparenz bedienen will, um sich der Rückabwicklung der ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlungen zu entziehen, verletzt sie den Grundsatz von Treu und Glauben und verdient ihr Verhalten – das nicht nur teils ihrem früheren Auftreten widerspricht, sondern auch mit ihrem erstinstanzlichen Prozessverhalten nicht ein Einklang steht – keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Beklagte den Kläger dabei selbst für den Fall dass das Gericht davon ausgehen sollte, sie sei als Vertragspartei zu betrachten, auf die X Europe AG – also ihre, der Beklagten, einzige Gesellschafterin – verweist, dies mit der (nach dem Gesagten allerdings unzutreffenden) Begründung, er habe die nunmehr zurückgeforderten Beträge ja nicht an sie, die Beklagte, sondern an die X Management GmbH bezahlt, weshalb er sich wenn schon an deren Rechtnachfolgerin zu halten hätte.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 10.08.2020 Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG (SR 241); Art. 20 Abs.1, Art. 62 ff. OR (SR 220); Art. 55 Abs. 1, Art. 57, Art. 326 ZPO (SR 272). Nach den im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstrittenen Feststellungen der Vorinstanz betrieb die Beklagte zur relevanten Zeit ein unlauteres Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. r UWG mit der Folge, dass auf dieser Grundlage geschlossene Verträge im Sinn von Art. 20 Abs. 1 OR sittenwidrig und nichtig sind. Die Vorinstanz sprach dem Kläger, der bei der Beklagten Gutscheine bezogen hatte, für seine dafür erfolgten Zahlungen gestützt auf Art. 62 ff. OR einen Rückforderungsanspruch zu. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts weist die von der Beklagten dagegen erhobene Beschwerde – die diese einzig mit der erstinstanzlich noch nicht vorgebrachten Behauptung begründet, sie sei nicht passivlegitimiert, da zur massgebenden Zeit nicht sie, sondern ihre Muttergesellschaft Vertragspartei des Klägers gewesen sei – aus formellen wie materiellen Gründen ab. Dabei stellt sie zu Ersterem klar, dass zwar das Gericht die Sachlegitimation – als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs – von Amtes wegen zu prüfen hat, dass aber diese Prüfung unter der Herrschaft des Verhandlungsgrundsatzes nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts erfolgen muss und darf (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Obligationenrecht, 10. August 2020, BE.2019.51).
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2024-05-26T23:50:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen