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St.Gallen Kantonsgericht Sonstiges 19.10.2017 AVI 2016/45

19 octobre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Sonstiges·PDF·4,058 mots·~20 min·1

Résumé

Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2016/45 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 19.10.2017 Entscheiddatum: 19.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2017 Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017 Besetzung                                                                       Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Jeannine Bodmer              Geschäftsnr.                                                                                                                  AVI 2016/45             Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Anwander, Bahnhofstrasse 21, Postfach 1016, 9102 Herisau,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilen-strasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Rückerstattung von Taggeldleistungen (Zwischenverdienst, Vertrauensschutz) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 25. Februar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung im Rahmen einer 70%-Stelle an (act. G 3.2/165) und beantragte ab 1. März 2013 Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.2/162). Am 17. November 2012 hatte sie ihr Arbeitsverhältnis mit B.___, das ein Pensum von 70% beinhaltete, auf Grund persönlicher Differenzen und gesundheitlicher Probleme auf Ende Februar 2013 gekündigt (act. G 3.2/166, 162, 156). Am 5. Februar 2013 hatte die Versicherte mit B.___ einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2013 im Rahmen eines Pensums von ca. 50% abgeschlossen (vgl. act. G 3.2/161). A.b  In den Formularen „Angaben der versicherten Person für den Monat“ März, April und Mai 2013 teilte die Versicherte der Arbeitslosenkasse jeweils mit, dass sie bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gearbeitet habe (act. G 3.2/144, 134, 129). Die Arbeitslosenkasse rechnete die erzielten Löhne als Zwischenverdienst an (act. G 3.2/135, 132, 128). A.c  Im Dezember 2013 meldete das RAV der Arbeitslosenkasse, dass die Versicherte ab 1. Januar 2014 eine Anpassung des gesuchten Beschäftigungsgrades auf 50% wünsche (act. G 3.1 S. 3 und 3.2/107).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d  Im August 2014 trat die Versicherte eine Anstellung als Klassenhilfe mit einem Wochenpensum von 10 Stunden an (act. G 3.2/94). Diese Tätigkeit führte sie in der Folge in den Monats-Formularen zu Handen der Arbeitslosenkasse auf (act. G 3.2/90, 86, 82, 79, 75, 71, 66, vgl. auch act. G 3.2/93). A.e  Infolge eines Abgleichs der AHV-pflichtigen Löhne für das Jahr 2013 zwischen der Arbeitslosenkasse und der AHV-Ausgleichskasse wurde die Arbeitslosenkasse darüber informiert, dass für die Versicherte von Juni bis Dezember 2013 ein AHV-pflichtiger Lohn von Fr. 1‘504.-- verbucht worden war (vgl. act. G 3.2/63). Nach weiteren Abklärungen, die ergaben, dass die Versicherte in den Monaten April bis Juni 2013 sowie Januar 2014 bis Februar 2015 Zwischenverdienste als Kursleiterin bzw. Kursassistentin nicht deklariert hatte, verfügte die Arbeitslosenkasse am 28. April 2015 eine Rückforderung von zu viel bezogenen Taggeldleistungen, was nach Vornahme einer Verrechnung einen Betrag von Fr. 610.65 ergab (act. G 3.2/48). Die gegen diese Verfügung durch die Versicherte am 15. Mai 2015 erhobene Einsprache (act. G 3.2/43) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 ab (act. G 3.2/40). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.f  Auf Grund eines automatisierten Abgleichs von Bezügerdaten der Arbeitslosenkasse mit Daten der Ausgleichskasse der AHV stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass die Versicherte im Jahr 2014 für den gleichen Zeitraum, für den sie Taggelder bezogen hatte, ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hatte (vgl. Schreiben vom 13. Januar 2016, act. G 3.2/18 S. 213). A.g  Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 forderte die Arbeitslosenkasse von der Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 10‘424.85 (netto) zurück und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Da die Versicherte auf den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ in den Kontrollperioden Januar 2014 bis Dezember 2014 das Arbeitsverhältnis bei B.___ nicht angegeben habe, müsse die Arbeitslosenkasse die erzielten Zwischenverdienste rückwirkend anrechnen (act. G 3.2/18 S. 151). B.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch ihre Rechtsschutzversicherung am 2. März 2016 Einsprache erheben und beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen sei. Eventualiter sei der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Periode Januar bis Dezember 2014 neu zu berechnen. Zudem sei der vorliegenden Einsprache die aufschiebende Wirkung zu erteilen, zumindest sei auf die Rückforderung ein Mahnstopp zu legen, bis die Angelegenheit rechtskräftig entschieden sei. Zur Begründung machte der Rechtsvertreter geltend, die unterlassene Zwischenverdienstmeldung basiere auf einem Missverständnis betreffend das Pensum der beantragten Entschädigung (act. G 3.2/17, vgl. auch Einsprachebegründung vom 8. April 2016: act. G 3.2/12). B.b  Mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass die Versicherte bereits mit Verfügung vom 28. April 2015 eine Rückforderung von zu viel bezogenen Taggeldern erhalten habe. Auch diese sei erfolgt, weil die Versicherte einen Zwischenverdienst nicht angegeben habe. Sie habe ihre damalige Einsprache mit denselben Argumenten begründet wie die aktuelle. Im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015 sei sie darauf hingewiesen worden, dass jeder Zwischenverdienst den Arbeitslosentaggeldern angerechnet werden müsse. Sie habe die Reduktion des Beschäftigungsgrads von 70 auf 50 Prozent freiwillig vorgenommen. Zudem habe sich die Versicherte entgegen der Argumentation in der Einsprache lediglich zweimal auf Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 80 Prozent beworben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie eine 70-Prozent-Stelle gesucht habe. Die weiter angegebenen Arbeitsbemühungen hätten Arbeitsstellen betroffen mit einem Beschäftigungsgrad weit unter 70 Prozent (act. G 3.2/9). C.   C.a Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Ch. Anwander für die Versicherte vom 12. September 2016 mit dem Antrag auf Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und dem Verzicht auf Rückforderung von total Fr. 10‘424.85. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. zu gewähren und eventualiter sei der Anspruch der Beschwerdeführerin neu zu berechnen. Subeventualiter sei die Streitsache zur weiteren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduziert, um ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 20% noch Projekte für B.___ ausführen zu können. Dabei habe sie tiefere Taggelder in Kauf genommen, im guten Glauben, dass sie dafür den Nebenverdienst der B.___, von dem das RAV gewusst habe, nicht deklarieren müsse. Da die Beschwerdeführerin vom RAV ungenügend bzw. falsch beraten worden sei, komme dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dafür habe der Versicherungsträger in Nachachtung des Vertrauensprinzips einzustehen, weshalb bereits ausgerichtete Leistungen nicht mehr zurück gefordert werden könnten. Davon sei vorliegend auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin auf ihre Rückforderung zu verzichten habe. Eventuell sei der Anspruch der Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2014 neu zu berechnen, indem auch ab 1. Januar 2014 weiterhin von einem Beschäftigungsgrad von 70% auszugehen sei. Schliesslich werde auch die Höhe der Rückforderung bestritten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Bezug auf das vom RAV beigezogene Beratungsprotokoll macht sie insbesondere geltend, dass auch aus diesem keine Falschberatung hervorgehe. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin mangels Information durch die Beschwerdeführerin nicht der Lage gewesen, die von der Beschwerdeführerin erwünschte Beratung zu leisten. Selbst wenn jedoch eine mangelhafte Beratung bezüglich der Reduktion des Vermittlungsgrades erfolgt wäre, könne dies nicht die Rechtsfolge haben, dass die zufolge des nicht deklarierten Zwischenverdienstes erfolgten Leistungen nicht zurückerstattet werden müssten. Schliesslich sei aus dem Beratungsprotokoll kein Zusammenhang zwischen der nicht deklarierten Zwischenverdiensttätigkeit und der Reduktion des Vermittlungsgrades erkennbar. Vielmehr zeigten sich Anhaltspunkte, welche eine Reduktion des Vermittlungsgrades aus anderen Gründen nahe legen würden. So habe die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Ausbau gelegentlich thematisiert worden sei. Gemäss dem Beratungsgespräch vom 20. Mai 2014 habe sie in diesem Zeitraum auch eine Ausbildung absolviert. Zudem würden die tatsächlich erfolgten Arbeitsbemühungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Jahres 2014 aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin damals nicht im Umfang von 70% dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe (act. G 3). C.c Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 nimmt die Verfahrensleitung Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und hält fest, dass Beschwerden gegen Rückforderungsverfügungen grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätten. Im vorliegenden Einspracheentscheid sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden. Damit bestehe von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung, weshalb sich der Erlass einer richterlichen Verfügung erübrige (act. G 4). C.d Mit Replik vom 13. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie macht geltend, es gehe aus dem Beratungsprotokoll des RAV hervor, dass sie noch Arbeiten für die B.___ habe ausführen können. Daher stehe ausser Frage, dass das RAV von den durch sie übernommenen Arbeiten gewusst habe (act. G 8). C.e Mit Duplik vom 17. Februar 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Im Weiteren führt sie aus, es seien verschiedene Umstände erkennbar, welche die Beschwerdeführerin zu einer Reduktion des Vermittlungsgrads hätten motivieren können, wie ihre selbständige Tätigkeit, ihre Ausbildung und die persönlichen Arbeitsbemühungen. Zudem lasse sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin allein erziehende Mutter von vier Kindern sei, ableiten, dass sie ihren Vermittlungsgrad aus familiären Gründen habe reduzieren wollen (act. G 10). Erwägungen 1.    1.1  Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt, und zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbesehen darum, ob eine versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in SBVR, Bd. IVX, 3. Aufl., Rz 419, der kritisch anmerkt, dass dadurch Teilarbeitslose systematisch zu Ganzarbeitslosen gemacht werden). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Artikel 22 (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Als Verdienstausfall gilt gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG) bleibt unberücksichtigt. 1.2  Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf, Art. 53 N 46). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] C 7/02 vom 14. Juli 2003 E. 3; BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann der Versicherungsträger, der einen formlosen Entscheid erlassen hat, diesen nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen voraussetzungslos abändern. Die Frist von 30 Tagen läuft ab Erlass der zu berichtigenden Verfügung oder ab Leistungsausrichtung (vgl. Kreisschreiben über Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso [KS-RVEI], Januar 2014, Rz A3). Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung und der prozessualen Revision sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, so entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochene Leistung rückwirkend (KIESER, a.a.O., Art. 25 N 5). 2.    2.1  Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht zur Rückzahlung zu viel bezogener Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 10‘424.85 (netto) verpflichtet worden ist. Unbestritten ist, dass sie von Januar bis Dezember 2014 für die B.___ gearbeitet und den erzielten Lohn nicht als Zwischenverdienst gemeldet hat. Unbestritten ist sodann, dass damit die Voraussetzungen für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung gegeben sind. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezogenen Leistungen aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht zurückzuerstatten hat. Sofern schliesslich eine Rückerstattung zu erfolgen hat, ist sodann deren Höhe streitig. 2.2  Die Zulässigkeit der Wiedererwägung bedeutet nicht, dass kein Vertrauensschutz mehr bestehen bzw. dieser Aspekt nur im Rahmen des Erlassgesuches zur Debatte stehen könnte (vgl. Urteil Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 2015, AVI 2015/26). In dem auf dem Wege der Wiedererwägung neu eröffneten (ursprünglichen) Verfahren kann sich durchaus (auch) die Frage stellen, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes allenfalls eine Leistung zuzusprechen ist, auf die an sich nach dem materiellen Recht kein Anspruch bestünde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin aus Gründen des Vertrauensschutzes die zurückgeforderten Leistungen zustehen, auf die sie grundsätzlich keinen Anspruch hätte. 2.3  Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen). 3.    3.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe auf Grund fehlender Aufklärung und Beratung durch ihre Personalberaterin ihren Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduziert und ihren Zwischenverdienst bei der B.___ deshalb nicht angegeben. Weil sie ab Januar 2014 bei einem Beschäftigungsgrad von ca. 20% noch Projekte für die B.___ habe ausführen können, habe sie gemeint, sie könne den Beschäftigungsgrad von 70% auf 50% reduzieren. Dabei habe sie tiefere Taggelder in Kauf genommen im guten Glauben, dafür sei der Nebenverdienst bei der B.___, von dem das RAV gewusst habe, kein deklarationspflichtiger Zwischenverdienst. Es sei auch klar und bekannt gewesen, dass sie als Alleinerziehende mit vier Kindern auf jedes Einkommen dringend angewiesen sei. Dies ergebe sich auch aus den Vorakten. Der Sinn der Reduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% Ende 2013 habe jedenfalls nicht darin bestanden, dass sie danach wesentlich tiefere Taggelder erhalte und sich trotzdem den Verdienst im Jahr 2014 bei B.___ als Zwischenverdienst anrechnen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin hätte demnach von der Beschwerdegegnerin oder dem RAV darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Reduktion des Vermittlungsgrads von 70% auf 50% in ihrem Fall keinerlei Sinn mache, weil der Verdienst bei B.___ trotz tieferer Taggelder als Zwischenverdienst zu deklarieren sei. Weiter hätte sie darüber aufgeklärt werden müssen, dass durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads nur ihr Anspruch auf die bisherigen Taggelder verloren gehe. Schliesslich hätte sie auch darüber aufgeklärt werden müssen, dass Rückforderungen, evtl. sogar Strafanzeigen drohten, wenn sie den Verdienst bei B.___ im Jahr 2014 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ nicht als Zwischenverdienst aufführe (act. G 1, S. 7).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Wie dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV zu entnehmen ist, protokollierte die Personalberaterin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 27. November 2013, dass die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei und die Beschwerdeführerin immer wieder an Grenzen stosse, entweder das Alter, die fehlende (klassische KV-) Ausbildung oder auch immer wieder Französischkenntnisse. Weiter hielt die Beraterin als ersten Punkt in der mittleren Spalte fest, die Beschwerdeführerin wolle ab Januar 2014 nur noch zu 50% stellensuchend sein. Als zweiten Punkt dokumentierte sie, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Gespräch mit C.___ wegen eines geplanten Projektes sei, für welches sie geeignet wäre. Als dritten und letzten Punkt führte sie auf, die Beschwerdeführerin könne ausserdem eventuell im neuen Jahr über die B.___ wieder gewisse Veranstaltungen durchführen, „ZV“ (Zwischenverdienst; act. G 3.1, S. 3). Daraus lässt sich keinesfalls - wie die Beschwerdeführerin behauptet - entnehmen, dass die Personalberaterin über die Teilzeitstelle bei der B.___ informiert gewesen wäre. Vielmehr hielt jene die beiden Punkte der Beschäftigungsgradkürzung und der eventuellen Anstellung bei der B.___ nicht nur abschnittsmässig voneinander getrennt, sondern auch unterbrochen durch die Nennung einer möglichen Anstellung bei C.___ und ohne jegliche Verbindung oder Verknüpfung zueinander (vgl. act. G 3.1, S. 3). Des Weiteren hatte die Personalberaterin noch im Protokoll über das Beratungsgespräch vom 10. Oktober 2013 festgehalten, es sei das Ziel der Beschwerdeführerin, eine Festanstellung im Teilzeitpensum zu finden und nebenbei ihr D.___-Studio zu betreiben, wie sie es auch bisher getan habe (vgl. act. G 3.1, S. 4). Am 23. Dezember 2013 wurde die Mutationsmeldung an die Arbeitslosenkasse erstellt und im Gesprächsprotokoll vom 7. Januar 2014 dokumentiert, dass die Situation unverändert sei. Die Beschwerdeführerin habe (jedoch) viele gute Stellenangebote gesehen und sei zuversichtlich. Hätte folglich die Personalberaterin von der Tätigkeit für B.___ Kenntnis gehabt, so hätte sie kaum eine unveränderte Situation ins Protokoll aufgenommen. Auch dass sie die Reduktion auf den Vermittlungsgrad von 50% bei der Arbeitslosenkasse als registriert protokollierte, ohne weitere Angaben zu machen, spricht dagegen, dass sie von einer neuen Anstellung wusste bzw. hätte wissen müssen. Sodann absolvierte die Beschwerdeführerin offenbar eine Ausbildung im gesundheitlichen Bereich, welche gemäss dem Protokoll vom 20. Mai 2014 bis Oktober (2014) beendet sein sollte, so dass sie dann die Zulassung habe um Behandlungen über die Krankenkassen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abrechnen zu können. Dadurch erhoffe sie sich, endlich eine Selbständigkeit angehen zu können, die sie auch finanziell trage (act. G 3.1, S. 3). Diese Aktenlage ergibt somit keinerlei Hinweis dafür, dass die Personalberaterin hätte Kenntnis von einer Anstellung bei der B.___ haben müssen und sie die Beschwerdeführerin ungenügend bzw. falsch beraten hätte. Vielmehr zeigt sie auf, dass die Reduktion des Vermittlungspensums auf 50% durch viele andere Gründe motiviert gewesen sein könnte, wie beispielsweise aus Ausbildungsgründen oder zur Förderung der Selbständigkeit. Dass sich die Beschwerdeführerin zudem vorwiegend um Stellen mit Teilpensen bis 50% und nicht bis 70% beworben hat, spricht ebenfalls nicht dafür, dass sie auch ab Januar 2014 weiterhin eine Anstellung von 70% gesucht hätte (vgl. act. G 3.2/7, 8). Damit bleibt die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Reduktion des gesuchten Arbeitspensums mit der Annahme einer Teilzeitstelle bei B.___ begründet, unbewiesen, zumal auch nicht davon auszugehen ist, die RAV-Beraterin könnte sich nach dreieinhalb Jahren noch im Detail an das Gespräch vom 27. November 2013 erinnern. Da nicht anzunehmen ist, dass diesbezüglich weitere Abklärungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts neue Erkenntnisse bringen, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; Pra 88 Nr. 117). Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 4.    4.1  Weiter bleibt die Höhe der Rückforderung zu prüfen, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wird. 4.2  Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht nachvollziehbar, wieso ein Zwischenverdienst von total Fr. 7‘451.35 zu einer Rückforderung von Fr. 10‘424.85 führt. Weiter sei unklar, wie es zur Aufstellung der Zwischenverdienste vom Januar 2014 bis Dezember 2014 gekommen sei (act. G 1, S. 9). 4.3  Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der berücksichtigten Zwischenverdienste, welche die Beschwerdeführerin bei der B.___ erzielte, ist auf die Zusammenfassung der Abklärungen vom 4. Februar 2016 zu verweisen (act. 3.2/18). Daraus geht hervor, dass gemäss telefonischer Auskunft der B.___ vom 2. Juni 2016 die Beschwerdeführerin für

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Zeitraum vom 8. Januar bis 7. Juni 2014 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5‘950.-- und für die Zeit vom 13. Juni bis 17. Dezember 2014 einen solchen von Fr. 1‘500.-- erhielt. Da die Beschwerdeführerin jedoch im Aussendienst gearbeitet habe, könne nicht gesagt werden, an welchen Tagen zu wie vielen Stunden sie tätig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin entschied gemäss Notiz vom 2. Juni 2016, die jeweiligen Lohnzahlungen auf die entsprechenden Monate aufzuteilen, weil die Stunden nicht eruiert werden konnten (act. G 3.2/18). Nachdem die Beschwerdeführerin selber keine Beweise vorlegte, welche den exakten Zeitpunkt der konkret geleisteten Stunden nachvollziehbar belegen würden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. 4.4  In Bezug auf die Höhe des Rückforderungsbetrags und damit auf die in den Taggeldabrechnungen enthaltenen Parameter ist festzuhalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin mit der Berücksichtigung eines Zwischenverdienstes auch die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Kinderzulagen geändert hat. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (vgl. auch Art. 7 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Nach Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz FamZG hat Anspruch auf Zulagen, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Die minimale volle Altersrente der AHV betrug im Jahr 2014 Fr. 1'170.-pro Monat (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; AS 2012 6333) und die Hälfte somit Fr. 585.--. Übt die versicherte Person einen unselbständigen/selbständigen Zwischenverdienst gemäss Art. 24 AVIG aus, der ein Einkommen von mindestens Fr. 585.-- monatlich erreicht (Stand 2014), so hat die versicherte Person den Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgeber oder bei der Familienausgleichskasse geltend zu machen. Einkommen aus mehreren Erwerbstätigkeiten werden zusammengezählt. Schwankt das Einkommen aus Zwischenverdienst(en) um die Grenze von Fr. 585.--, ist die Zulage (ALV-Zuschlag) für Monate mit einem Verdienst unter dem Grenzbetrag grundsätzlich durch die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenversicherung auszurichten (AVIG-Praxis ALE, C82c, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 AVIG und Art. 34 AVIV). Nachdem die Beschwerdegegnerin vorliegend die monatlichen Taggeldabrechnungen durch Zwischenverdienste von jeweils insgesamt mehr als Fr. 585.-- korrigierte, ergab sich für die Monate Januar bis Juli 2014 neu, dass die Beschwerdeführerin keinen Zuschlag für Kinder- und Ausbildungszulagen mehr durch die Arbeitslosenversicherung zugute hatte. Durch die Rückforderung von Zuschlägen für Ausbildungs- und Kinderzulagen ergibt sich zwar ein deutlich höherer Rückforderungsbetrag als derjenige des Zwischenverdienstes, den die Beschwerdeführerin ohne Kinder- und Ausbildungszulagen erzielte (vgl. dazu die korrigierten Taggeldabrechnungen vom 2. Februar 2016 [insbesondere act. G 3.2/23, 26, 27, 28, 18 S. 172] im Vergleich zu den Abrechnungen vom 28. April 2015 [insbesondere act. G 3.2/50, 51, 52, 56, 57]). Die Beschwerdeführerin kann jedoch die Kinder- und Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis Juli 2014 auf Grund ihres erzielten Lohnes direkt bei der ehemaligen Arbeitgeberin bzw. bei der Familienausgleichskasse geltend machen - sofern dies noch nicht geschehen ist (gemäss Art. 24 ATSG erlischt der Anspruch nach fünf Jahren). Auch die Höhe der Rückforderung ist daher nicht zu beanstanden. 5.    Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.10.2017 Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 22 Abs. 1 AVIG. Rückerstattung zuviel erbrachter Leistungen. Vertrauensschutz. Höhe der Rückforderung nicht zu beanstanden. Diese berücksichtigt auch die durch die Arbeitslosenversicherung erbrachten Zuschläge für Kinder- und Ausbildungszulagen. Bei einem Zwischenverdienst von vorliegend mehr als Fr. 585.-- pro Monat sind keine Zuschläge geschuldet, weshalb sie ebenfalls zurückzuerstatten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2017, AVI 2016/45).Entscheid vom 19. Oktober 2017

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