Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: ZV.2024.18 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 13.08.2024 Entscheiddatum: 06.03.2024 Entscheid Kantonsgericht, 06.03.2024 Art. 262 lit. e ZPO, Art. 271 ff. ZPO (Neufassung der Regeste): Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorläufige Geldzahlung des zahlungskräftigen Ehegatten an den zahlungsunfähigen Ehegatten zur Vorfinanzierung der Prozesskosten. Die definitive Kostenregelung erfolgt später im Endurteil, und derjenige Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen oder zivilprozessualen Gegenforderungen. Für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme im Eheschutzverfahren mangelt es indessen an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (E. 3). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
Kantonsgericht St. Gallen Einzelrichter im Familienrecht
Entscheid vom 6. März 2024
Geschäftsnummer ZV.2024.18-EZE2 (FS.2022.12/14-EZE2)
Verfahrensbeteiligte B. __,
Gesuchstellerin, vertreten von Rechtsanwalt E.
gegen
A. __,
Gesuchsgegner, vertreten von Rechtsanwalt D.
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss)
ZV.2024.18-EZE2
2/6 Erwägungen
I.
1. A. und B. sind miteinander verheiratet und Eltern von C., geb. DD.MM.2013. Sie leben seit dem DD.MM.2019 getrennt.
2. B. ersuchte am 1. Oktober 2019 beim Familienrichter des Kreisgerichts F. um Erlass von Eheschutzmassnahmen (vi-act. 1). Nach Einholung eines familienrechtlichen Gutachtens (vi-act. 53, 89) erliess der Familienrichter des Kreisgerichts F. am 3. März 2022 den Entscheid (vi-act. 89). Sowohl B. und als auch A. erhoben Berufung gegen diesen Entscheid (FS.2022.12/14 [FS]; FS/1; FS/11).
3. Am 18. September 2023 informierte A., er habe mit Entscheid vom 8. März 2023 des Zivilkreisgerichts I. aus dem Nachlass von G. einen Erbteil zugesprochen erhalten (FS/61).
4. Im Rahmen dieses Berufungsverfahrens stellte B. am 13. Oktober 2023 folgende Anträge (FS/66, S. 2 f.):
1. Die Bank H. sei anzuweisen, das Konto IBAN Nr., lautend auf A. mit sofortiger Wirkung zu sperren. 2. Die Bank H. sei zudem anzuweisen, sämtliche weitere Konten, auf welche aus dem vorgenannten Konto Beträge überwiesen wurden, mit sofortiger Wirkung zu sperren. 3. Sämtliche weiteren Institutionen, auf welche Beträge aus dem Konto gemäss Ziff. 1 vorstehend übertragen wurden, seien anzuweisen, die darauf befindlichen Guthaben mit sofortiger Wirkung zu sperren. 4. Das rechtliche Gehör dieser Sperrungen sei dem Ehemann erst nach erfolgter Sperrung zu gewähren. 5. Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Partei- und Prozesskosten der Ehefrau eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 10'000.00 zu leisten. 6. Der Ehemann sei zu verpflichten, die vollständigen Unterlagen betreffend seine Einkünfte bzw. Ansprüche auf Einkünfte zu edieren. 7. Der Ehefrau bzw. der Unterzeichneten sei eine angemessene Frist zu gewähren, zu diesen Akten Stellung zu nehmen und allfällige Anpassungen der Anträge vorzunehmen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ehemanns.
5. Mit Schreiben vom 6. November 2023 reichte A. eine Stellungnahme ein und beantragte u.a. die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs von B. vom 13. Oktober 2023. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau (FS/70). B. nahm
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3/6 mit Schreiben vom 13. November 2023 zu den Vorbringen von A. Stellung (FS/72). A. reichte am 8. Dezember 2023 eine weitere Stellungnahme ein (FS/74).
6. In Bezug auf die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB wird auf das Verfahren ZV.2023.173-EZE2 verwiesen.
II.
1. Die Gesuchstellerin begründet den Antrag um Prozesskostenvorschuss damit, es gehe nicht an, die Staatskasse zu belasten, wenn seitens des Ehegatten ausreichend Vermögen zur Finanzierung des Prozesses vorhanden sei. Die unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär (FS/66, S. 3; FS/72, S. 4). Die Frage der güterrechtlichen Zuordnung des Vermögens sei ohne Relevanz auf die Finanzierungspflicht der Kosten beider Parteien durch die vermögende Partei (FS/66, S. 3). Weiter führte sie aus, die Höhe der Akontozahlung von Fr. 10'000.00 sei aufgrund der Länge des Verfahrens angemessen (FS/66, S. 4).
2. Der Gesuchsgegner bringt vor, die angebliche Mittellosigkeit der Gesuchstellerin sei äusserst fragwürdig und nicht erforscht. Insbesondere sei der Wert ihrer diversen Immobilien im Ausland nicht festgestellt worden (FS/70, S. 4). Weiter sei unklar, ob die Gesuchstellerin Rentenansprüche aus der ersten und zweiten Säule besitze bzw. ob entsprechende Rentenanträge gestellt worden seien (FS/70, S. 5). Schliesslich sei auffallend, dass die Gesuchstellerin gemäss eingereichter Steuererklärung Ende 2022 über flüssige Mittel von Fr. 15'000.00 verfügt habe. Unter Belassung eines reinen Notgroschens von Fr. 5'000.00 für sie und Fr. 2'500.00 für ihre Tochter, sei es ihr möglich, die Partei- und Prozesskosten selber zu tragen (FS/70, S. 5).
3. Im Eherecht ist seit jeher unbestritten, dass der leistungsfähige Ehegatte verpflichtet werden kann, dem unbemittelten anderen Ehegatten auf dessen Begehren hin die finanziellen Mittel zur Führung eines Prozesses vorzuschiessen. Die Institution des Prozesskostenvorschusses erfuhr im Verlaufe der Zeit in Lehre und Rechtsprechung unterschiedliche dogmatische Begründungen. Während früher die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses mit der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB begründet wurde, leiten nun z.B. die Autoren des Berner Kommentars den Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenvorschüssen aus der Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB ab. Sie weisen darauf hin, dass die gerichtliche Anordnung eines Beitrags an die Prozesskosten im vom numerus clausus beherrschten Eheschutzverfahren nur möglich
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4/6 ist, wenn es sich um Unterhalt handelt (BK-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art. 159 ZGB N 38 f. und Art. 163 ZGB N 15; OGer ZH RE130027 vom 4. Februar 2014 ZH E. 3). Beim Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) handelt es sich somit um eine vorläufige Geldzahlung des zahlungskräftigen Ehegatten an den zahlungsunfähigen Ehegatten zur Vorfinanzierung der Anwalts- und Prozesskosten. Es ist ein Vorschuss im eigentlichen Sinne und somit eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des hängigen Scheidungsbzw. Unterhaltsverfahrens (WEINGART, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Alexander/Hrubesch-Millauer/Rodriguez, Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, FS für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 680). Die definitive Kostenregelung erfolgt später im Endurteil, und derjenige Ehegatte, der den Vorschuss geleistet hat, hat grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des Geleisteten oder Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen oder zivilprozessualen Gegenforderungen (OGer ZH RE130016-O/U vom 17. September 2023 E. II/3c).
Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann die Leistung einer Geldzahlung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen ist (Art. 262 lit. e ZPO). Ausdrücklich vorgesehen ist eine Geldzahlung in einem Vaterschaftsprozess, der mit einer Unterhaltsklage kombiniert wird (Art. 303 ZPO), bei familienrechtlichen Unterstützungspflichten nach Art. 329 ZGB, bei Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) und Streitigkeiten nach Kernenergiehaftpflichtgesetz (Art. 28 KHG; BSK ZPO-SPRECHER, Art. 262 N 28; HU- BER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 262 N 22). Für die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne einer Eheschutzmassnahme mangelt es hingegen an einer gesetzlichen Grundlage (OGer ZH LE110069 vom 8. Februar 2012; MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 635-664, S. 635). Der Antrag zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren darf sinngemäss als Antrag zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Endentscheid verstanden werden (OGer ZH RE130016 E. II/3d). Dies jedoch nur dann, wenn ein entsprechendes Begehren nicht ausdrücklich als Massnahmenantrag bezeichnet wird und die gesuchstellende Person nicht anwaltlich vertreten ist (OGer ZH LE130048 vom 21. Oktober 2013; MAIER, a.a.O., FamPra.ch 2014 S. 635-664, S. 635).
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5/6 4. Zwischen den Parteien ist unbestrittenermassen ein Eheschutzverfahren hängig (FS.2022.12/14). Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an ihre Partei- und Prozesskosten eine "Akontozahlung" von Fr. 10'000.00 zu leisten (FS/66, S. 2). Akontozahlungen werden als vorläufige Leistungen definiert, die nach erfolgender Abrechnung angerechnet werden (z.B. BGE 132 III 24 E. 5.1; ähnlich HGer ZH HG170250 vom 5. Mai 2020 E. 1.4). Die Gesuchstellerin beantragt damit explizit einen vorläufig zu leistenden Vorschuss durch den Gesuchsgegner. Die endgültige Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags in einem Endentscheid ist aufgrund ihrer Wortwahl nicht gemeint. Ausserdem ist sie anwaltlich vertreten, weshalb sorgfältiges Prozessieren vorausgesetzt werden darf. Der Antrag der Gesuchstellerin wird folglich als vorsorgliche Massnahme entgegengenommen. Vorsorgliche Massnahmen betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. zur Zusprechung von vorsorglichem Ehegattenunterhalt sind gemäss voriger Erwägung in Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig. Auf den Antrag um Leistung einer Akontozahlung von Fr. 10'000.00 für Partei- und Prozesskosten wird nicht eingetreten.
5. Abschliessend ist über die Partei- und Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin diese zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zu bezahlende Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt (Art. 10 Ziff. 211 GKV)
Die Ehefrau hat im Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Dieser Antrag gilt auch für dieses Verfahren (BK-BÜHLER, 2012, Art. 119 ZPO N 24). Der Antrag wird für dieses Verfahren gutgeheissen, weshalb der Staat vorläufig die Gerichtskosten trägt.
Die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird gesamthaft mit Abschluss des Berufungsverfahrens erfolgen.
Ausserdem hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für seine Parteikosten zu entschädigen. Diese werden – ungekürzt – auf Fr. 250.00 für eine Honorarstunde zuzüglich Barauslagen von 4 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, total Fr. 280.00 festgesetzt. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege wurde im Entscheid ZV.2022.71-EZE2 mit gleichem Datum abgewiesen.
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6/6 Entscheid
1. Auf das Gesuch betreffend Verpflichtung von A. zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 bezahlt B. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an B. trägt vorläufig der Staat deren Kosten. 3. B. hat A. für seine Parteikosten mit Fr. 280.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
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