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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.12.2008 VZ.2008.59

1 décembre 2008·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·1,410 mots·~7 min·4

Résumé

Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO. Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtöffnung für eine Steuerforderung. Die Beschwerde erwies sich insoweit als berechtigt, als eine Akontozahlung nicht berücksichtigt worden war. Diese war zwar mit einem Einzahlungsschein für ein anderes Steuerjahr erfolgt. Der Einzahlungsschein war aber überholt, und auch die übrigen Umstände legten nahe, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Steuerforderung betreffen musste. Der Vertrauensgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus hätten daher eine Anrechnung geboten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 1. Dezember 2008, VZ.2008.59).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: VZ.2008.59 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.12.2008 Entscheiddatum: 01.12.2008 Entscheid Kantonsgericht, 01.12.2008 Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO. Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtöffnung für eine Steuerforderung. Die Beschwerde erwies sich insoweit als berechtigt, als eine Akontozahlung nicht berücksichtigt worden war. Diese war zwar mit einem Einzahlungsschein für ein anderes Steuerjahr erfolgt. Der Einzahlungsschein war aber überholt, und auch die übrigen Umstände legten nahe, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Steuerforderung betreffen musste. Der Vertrauensgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus hätten daher eine Anrechnung geboten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 1. Dezember 2008, VZ.2008.59). Erwägungen   I. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2008 erteilte der Präsident des Kreisgerichts den Beschwerdegegnern in der gegen die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt X angehobenen Betreibung Nr. X1X1 für Fr. 1'176.15 nebst 4% Zins seit 12. September 2008, Fr. 32.20 Zins bis 11. September 2008 und Fr. 50.- Mahngebühren die definitive Rechtsöffnung (vi-act. 5). Der Betreibung lag die rechtskräftige Veranlagung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes für die Staats- und Gemeindesteuern 2004 zugrunde (vi-act. 1; kläg. act. 1 ff.; Urteil, 2). Mit Eingabe vom 3. November 2008 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kreisgerichtspräsidenten sei aufzuheben (B/1). Am

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11. November 2008 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt (B/6). Am 24. November 2008 reichten die Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, ohne einen Verfahrensantrag zu stellen (B/11; vgl. auch unten Erw. IV). Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet (B/9).   II. Im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung gilt das Rügeprinzip. Der Beschwerdeführer muss daher im Einzelnen darlegen, welche Rechtsverweigerungen er geltend machen will, und ausschliesslich in dieser Hinsicht ist der angefochtene Entscheid zu überprüfen (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, N 2b zu Art. 255 ZPO). Massgebend ist die Aktenlage bei Fällung des angefochtenen Entscheides; neue Behauptungen und Beweismittel sind daher unzulässig (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3 zu Art. 255 ZPO).   III. 1.    Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, der erstinstanzliche Entscheid sei willkürlich (dazu unten Erw. 4). Zudem rügt sie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (dazu unten Erw. 5). 2.    Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann unter anderem gerügt werden, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO) oder prozessuale Vorschriften verletzt (Art. 254 Abs. 1 lit. a ZPO, Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3 zu Art. 254 ZPO). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre. Erforderlich ist vielmehr, das sich der angefochtene Entscheid durch keine sachlichen Gründe rechtfertigen lässt und offensichtlich unhaltbar ist, weil er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 5a und b zu Art. 254 ZPO, mit Hinweisen). 3.    Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer ihr gleichgestellten Urkunde, kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Gerichtlichen Urkunden gleichgestellt sind unter anderem rechtskräftige Verfügungen der st. gallischen Steuerbehörden über Steuern, Bussen und Kosten (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 3 SchKG, Art. 216 Abs. 2 StG SG [sGS 811.1]). Beruht die Forderung - wie hier - auf einem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet wurde, kann der Gläubiger die Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er sich darauf beruft, die Forderung sei verjährt, oder wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides ganz oder teilweise getilgt oder gestundet wurde (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Ammon/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., § 19 N 54). Hier machte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung sei gestundet beziehungsweise getilgt (vi-act. 3). 4.    Zu prüfen sind zunächst die von der Beschwerdeführerin erhobenen Willkürrügen. Soweit sie in diesem Zusammenhang ihre persönlichen Verhältnisse schildert und überdies das Verhalten der Steuerbehörden beanstandet, indem sie einzelne Positionen der Steuerveranlagung, die Abweisung eines Erlassgesuches sowie das Ausstehen der definitiven Veranlagung für das Jahr 2005 bemängelt (S. 2 f.), ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen; denn dabei handelt es sich um Einwendungen, mit denen sich die Vorinstanz - soweit sie erstinstanzlich überhaupt schon vorgebracht wurden - nach dem in Erw. 3 Gesagten nicht zu befassen hatte. Als unbegründet erweist sich sodann der sinngemässe Einwand, die Vorinstanz habe die Stundungsvereinbarung vom 5. Juni 2008 (bekl. act. 4 und 14) willkürlich nicht berücksichtigt (vgl. Beschwerdeschrift, 3 und 4). Denn offensichtlich wurden bereits die ersten Stundungsraten nicht fristgerecht bezahlt (kläg. act. 7 und Urteil, 2), weshalb die Vereinbarung abredegemäss hinfällig wurde und die Vorinstanz den Einwand der Stundung zu Recht nicht beachtet hat. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Ratenzahlungen - angeblich - deshalb unterblieben, weil die für die Prämienverbilligung benötigte Veranlagung für das Steuerjahr 2005 noch ausstehend war (vgl. vi-act. 3 und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeschrift, 3-5). Völlig zu Recht hat die Vorinstanz im Übrigen einen auf dem Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin liegenden Betrag von Fr. 715.- nicht als Zahlung an das Steueramt berücksichtigt (vgl. vi-act. 3, Beschwerdeschrift, 3 f. und bekl. act. 19); dies bedarf keiner näheren Erörterung und musste auch von der Vorinstanz nicht besonders begründet werden. Hingegen ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsentscheides eine Teilzahlung vom 26. September 2008 von Fr. 250.- an das Steueramt Y zu berücksichtigen gewesen wäre (Beschwerdeschrift, 3-5; bekl. act. 5 und 15). Zwar hat das Steueramt Y diese Zahlung offenbar aufgrund des verwendeten Einzahlungsscheins dem Steuerjahr 2007 zugeordnet und sie - zumal für dieses Jahr gemäss Steuerrechnung vom 11. April 2008 in Y keine Steuer geschuldet war - an das Steueramt des neuen Wohnortes (X) weitergeleitet (bekl. act. 5 und 15; vgl. auch B/11). Da allerdings beim Steueramt Y - an welches die Zahlung nach dem erkennbaren Willen der Steuerpflichtigen gerichtet war - zwar kein Steuerbetreffnis für das Jahr 2007, wohl aber noch die streitgegenständliche Steuerschuld für das Jahr 2004 offen war, und der verwendete Einzahlungsschein zudem ganz offensichtlich überholt war, lag auf der Hand, dass die Überweisung als Akontozahlung an diese Steuerschuld bestimmt war. Auch wenn die diesbezügliche Stundungsvereinbarung mittlerweile hinfällig geworden war, wäre es daher im Lichte des Vertrauensgrundsatzes und des Verbots des überspitzten Formalismus geboten gewesen, den überwiesenen Betrag an die Steuerschuld für das Jahr 2004 anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als dafür bereits die Vollstreckung eingeleitet worden war, während für das Jahr 2007 (auch) beim Steueramt X kein Steuerbetreffnis offen war, was dazu führte, dass sich dort aufgrund des weitergeleiteten Betrages für das fragliche Steuerjahr ein Saldo zugunsten der Steuerpflichtigen ergab (B/11 Beilage 3, was freilich für die Vorinstanz mangels näherer Abklärung nicht erkennbar war). Insoweit hält der angefochtene Entscheid einer Willkürprüfung nicht stand, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist. 5.    Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, die Hintergründe der vom Steueramt Y an das Steueramt X überwiesenen Zahlung noch näher abzuklären und dazu namentlich eine Stellungnahme der Beschwerdegegner einzuholen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Übrigen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerdeschrift, 4 f.), aber ohne weiteres als unbegründet: Die Vorinstanz setzte sich in ihren Erwägungen mit allen relevanten Vorbringen und Urkunden der Beschwerdeführerin auseinander. Zu weiteren Erhebungen oder gar Nachforschungen war sie aufgrund der Beschränkung der Einwendungen und des Beweises im summarischen Verfahren über die definitive Rechtsöffnung weder gehalten noch berechtigt (vgl. oben Erw. 3 und Ammon/Walther, a.a.O., § 4 N 67). 6.    Damit ist der erstinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung unter Berücksichtigung der Teilzahlung vom 26. September 2008 mit entsprechenden Kostenfolgen) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 258 Abs. 2 lit. b ZPO).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 01.12.2008 Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO. Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtöffnung für eine Steuerforderung. Die Beschwerde erwies sich insoweit als berechtigt, als eine Akontozahlung nicht berücksichtigt worden war. Diese war zwar mit einem Einzahlungsschein für ein anderes Steuerjahr erfolgt. Der Einzahlungsschein war aber überholt, und auch die übrigen Umstände legten nahe, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Steuerforderung betreffen musste. Der Vertrauensgrundsatz und das Verbot des überspitzten Formalismus hätten daher eine Anrechnung geboten (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 1. Dezember 2008, VZ.2008.59).

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