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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 01.04.2010 RF.2010.7

1 avril 2010·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·305 mots·~2 min·2

Résumé

Art. 137 ZGB: Ein Eheschutzverfahren wird mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht einfach gegenstandslos. Vielmehr bleibt der Eheschutzrichter bis zu diesem Zeitpunkt zuständig, selbst wenn er darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 1. April 2010, RF.2010.7).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RF.2010.7 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 01.04.2010 Entscheiddatum: 01.04.2010 Entscheid Kantonsgericht, 01.04.2010 Art. 137 ZGB: Ein Eheschutzverfahren wird mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht einfach gegenstandslos. Vielmehr bleibt der Eheschutzrichter bis zu diesem Zeitpunkt zuständig, selbst wenn er darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 1. April 2010, RF.2010.7).  Aus den Erwägungen:   Seit Herbst 2007 ist vor dem Kreisgericht ein Eheschutzverfahren hängig. Die Ehefrau reichte Ende Oktober 2009 eine Scheidungsklage ein und ersuchte Mitte November 2009 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten ist der Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. An dieser Zuständigkeitsabgrenzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Geldleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor Einreichen des Begehrens gefordert werden können (Art. 137 Abs. 2 ZGB); diese Rückwirkung ist nur innerhalb des Scheidungsverfahrens möglich und gestattet es dem Scheidungsrichter nicht, Anordnungen für den Zeitraum vor der Rechtshängigkeit zu treffen (BGE 115 II 201, E. 4a; BGer, 20.8.1993, Urteil 5P.177/199; FamKomm Scheidung/Leuenberger, Art. 137 ZGB N 10). Ein Eheschutzverfahren wird mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens somit nicht einfach gegenstandslos. Vielmehr bleibt der Eheschutzrichter bis zu diesem Zeitpunkt zuständig, selbst wenn er darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 101 II 1). Vorsorglicher Unterhalt kann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folglich frühestens mit Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, mithin ab November 2009, angeordnet werden (BaslerKomm/Gloor, Art. 137 ZGB N 14). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 01.04.2010 Art. 137 ZGB: Ein Eheschutzverfahren wird mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht einfach gegenstandslos. Vielmehr bleibt der Eheschutzrichter bis zu diesem Zeitpunkt zuständig, selbst wenn er darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 1. April 2010, RF.2010.7). 

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