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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.08.2009 RF.2009.48

11 août 2009·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·312 mots·~2 min·1

Résumé

Art. 178 ZGB. Der Ehegatte, der im Eheschutzverfahren eine Verfügungsbeschränkung verlangt, muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. August 2009, RF.2009.48).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: RF.2009.48 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.08.2009 Entscheiddatum: 11.08.2009 Entscheid Kantonsgericht, 11.08.2009 Art. 178 ZGB. Der Ehegatte, der im Eheschutzverfahren eine Verfügungsbeschränkung verlangt, muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. August 2009, RF.2009.48).  Aus den Erwägungen:   Nach Art. 178 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügungsbefugnis des anderen Ehegatten über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen, soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert. Mit der Verfügungsbeschränkung soll der wirtschaftlichen Schädigung des anderen Ehegatten in schweren Ehekrisen begegnet und der Gefahr der Vermögensverschiebung im Hinblick auf eine allfällige Auflösung der Ehe vorgebeugt werden (BGE 118 II 378, 381). Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen aus der Ehe können sowohl Unterhaltsansprüche als auch künftige güterrechtliche Ansprüche betreffen. Im Hinblick auf eine bevorstehende güterrechtliche Auseinandersetzung kann die Verfügungsbeschränkung geboten sein, um den Vermögensstand in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu erhalten (BaslerKomm/Hasenböhler/Opel, Art. 178 ZGB N 10), steigt doch das Risiko einer Vermögensverschiebung in der Phase des Getrenntlebens beträchtlich. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Ehegatte, der eine Verfügungsbeschränkung verlangt, hat zweierlei geltend zu machen, nämlich die Existenz eines Anspruchs und dessen Gefährdung durch eigenmächtiges Handeln des anderen. Er muss also glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (BGE 118 II 378, 381; OGer ZH, ZR 1994, Nr. 18). Dabei ist kein strikter Beweis notwendig. Die Gefährdung muss aber aufgrund objektiver Anzeichen als wahrscheinlich erscheinen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 11.08.2009 Art. 178 ZGB. Der Ehegatte, der im Eheschutzverfahren eine Verfügungsbeschränkung verlangt, muss glaubhaft machen, dass ein schützenswerter Anspruch in einem bestimmten Umfang besteht, und erläutern, weshalb dieser aktuell in nächster Zukunft bedroht ist (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 11. August 2009, RF.2009.48). 

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