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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.12.2025 KES.2025.1-K2

2 décembre 2025·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·4,209 mots·~21 min·6

Résumé

Art. 416, 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; Zustimmung der KESB zu einem Kaufrechtsvertrag betreffend ein Grundstück. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde berechtigt, wer der betroffenen Person nahesteht. Dabei handelt es sich um eine Drittperson, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Mit der Beschwerde müssen die Interessen der betroffenen Person verfolgt werden (E. III.2.b, c). Im konkreten Fall verneint (E. III.3) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (E. III.2.d) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Dezember 2025, KES.2025.1-K2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2025.1-K2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 11.12.2025 Entscheiddatum: 02.12.2025 Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2025 Art. 416, 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; Zustimmung der KESB zu einem Kaufrechtsvertrag betreffend ein Grundstück. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde berechtigt, wer der betroffenen Person nahesteht. Dabei handelt es sich um eine Drittperson, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Mit der Beschwerde müssen die Interessen der betroffenen Person verfolgt werden (E. III.2.b, c). Im konkreten Fall verneint (E. III.3) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (E. III.2.d) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Dezember 2025, KES.2025.1-K2). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen II. Zivilkammer

Entscheid vom 2. Dezember 2025 Besetzung

Geschäftsnr. KES.2025.1-K2

Verfahrensbeteiligte A, Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt Dr. C, und B, Pflegezentrum F, Beschwerdebeteiligter, verbeiständet von D, vertreten von Rechtsanwalt G,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region X Verfügende Behörde

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Präsidentin, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz

genstand Zustimmung zum Grundstückverkauf

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Erwägungen

I.

1. Mit Beschluss vom DD.MM.2024 stimmte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) X dem Kaufrechtsvertrag, vorliegend als Entwurf vom DD.MM.2023, zwischen B (Kaufrechtsgeber) und der Politischen Gemeinde V (Kaufrechtsnehmer) an ca. 7'238 m2 Wiese ab Grundstück Nr. XYZ, Grundbuch der Gemeinde V, zum Preis von Fr. 723'800.00 zu. Der für einen eventuellen Verkauf (von Teilen) des Grundstücks Nr. XYZ eingesetzte Beistand wurde ermächtigt und beauftragt, den Kaufrechtsvertrag unter der Bedingung zu unterzeichnen, dass dieser mit dem vorliegenden Entwurf identisch sei.

2. Gegen den Beschluss der KESB X (verfügende Behörde) vom DD.MM.2024 erhob A (Beschwerdeführerin), eine Nichte von B, am DD.MM.2024 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz). Am DD.MM.2024 traf die Vorinstanz den folgenden Entscheid:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die amtlichen Kosten von Fr. 800.– zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird daran angerechnet und im Umfang von Fr. 700.– zurückerstattet.

3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am DD.MM.2025 Beschwerde beim Kantonsgericht erheben. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (KES/1):

1. Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom DD.MM.2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Sache sei zur Neubeurteilung und neuer Entscheidung an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.).

4. Mit Schreiben vom DD.MM.2025 wurde den Beteiligten der Eingang der Beschwerde angezeigt und es wurde der verfügenden Behörde und der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, die Akten einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben ebenfalls vom DD.MM.2025 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu leisten. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom DD.MM.2025 auf eine Vernehmlassung

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und reichte gleichzeitig die Akten ein. Die verfügende Behörde liess sich nicht vernehmen. Der Kostenvorschuss wurde am DD.MM.2025 geleistet. Mit Schreiben vom DD.MM.2025 wurde der Beiständin von B und dem für einen eventuellen Verkauf (von Teilen) des Grundstücks Nr. XYZ eingesetzten Beistand Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschwerde zu äussern. Beide liessen sich nicht vernehmen.

Weitere Eingaben seitens der Verfahrensbeteiligten erfolgten nicht. Auf die Akten und die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für den Entscheid erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind. Hierbei ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist und es ist auf die formell-rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens einzugehen (s. E. II./2). Anschliessend ist zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde gegeben sind (s. E. II./3).

2.a) Der angefochtene Entscheid vom DD.MM.2024 wurde von der für den Bereich Kindes- und Erwachsenenschutz zuständigen Abteilung V der Verwaltungsrekurskommission gefällt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist durch die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zu beurteilen (Art. 28 Abs. 1 EG-KES; Art. 14 Abs. 1 lit. c GO). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist mithin gegeben.

b) Das Kantonsgericht entscheidet vorliegend als zweite kantonale gerichtliche Beschwerdeinstanz. Nach der Rechtsprechung fällt die Kompetenz zur Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers; die Verfahrensbestimmungen gemäss den Art. 450 ff. ZGB kommen auf das Verfahren vor der zweiten kantonalen Beschwerdeinstanz nicht (automatisch) zur Anwendung (vgl. BGer 5A_721/2019 E. 2.2; BGer 5A_112/2015 E. 2.1).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 EG-KES bestimmt sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen in erster Linie nach den Bestimmungen des ZGB und des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

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(EG-KES). Enthalten diese Erlasse keine Regelungen, gelten für das Verfahren vor dem Kantonsgericht sachgemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES). Massgebend sind in diesem Fall grundsätzlich die Bestimmungen über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO (BGer 5A_909/2022 E. 5.1.2; BGer 5A_478/2014 E. 2.2; KGer SG KES.2014.2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a [www.publikationen.sg.ch]; vgl. zudem BGE 143 III 473 E. 2.3.2 und Botschaft zum EG-KES, ABl 2011, S. 2846 ff., 2883).

3. Zu den weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, die von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 450f ZGB bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES i.V.m. Art. 59 f. ZPO), gehört zunächst die Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist zudem schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450f ZGB bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG- KES i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Schliesslich muss die Beschwerde führende Person zur Beschwerde berechtigt sein.

Der Entscheid der Vorinstanz vom DD.MM.2024 wurde der Beschwerdeführerin am DD.MM.2024 eröffnet Die Beschwerde vom DD.MM.2025 wurde innert der Beschwerdefrist von dreissig Tagen und damit rechtzeitig beim Kantonsgericht erhoben. Sie ist zudem schriftlich begründet sowie mit konkreten Anträgen versehen und genügt den formellen Anforderungen. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erhoben hatte, nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin hat daher ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um ein Urteil zu bewirken (BGer 5A_112/2015 E. 2.1). Die Voraussetzungen für das Rechtsmittel sind mithin erfüllt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

4. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten grundsätzlich der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 1–3 ZGB). Diese Bestimmungen sind auch in den Verfahren vor den kantonalen Beschwerdeinstanzen anwendbar (BGE 142 III 732 E. 3.4.1; BGer 5A_878/2023 E. 4.1; KGer SG KES.2020.30 vom 30. März 2022 E. II/6 ([www.publikationen.sg.ch]; BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl., Art. 446 N 1, 7 ff. und 36 ff.). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes hat etwa zur Folge, dass das Gericht selbständig Abklärungen tätigen und Beweise erheben darf beziehungsweise muss und die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gilt. Mithin können Noven im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im (zweitinstanzlichen) Beschwerdeverfahren grundsätzlich noch bis zur Urteilsberatung vollumfänglich berücksichtigt

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werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime hat unter anderem zur Folge, dass das Gericht nicht an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden ist und einen Entscheid der KESB unter Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zu Ungunsten der betroffenen Person abändern kann, wenn deren Schutz dies erfordert (BSK ZGB I-MARANTA, 7. Aufl., Art. 446 N 41 m.H.; FamKomm Erwachsenenschutz-STECK, 2013, Art. 446 N 20 m.H.).

III.

1.a) Die verfügende Behörde hat am DD.MM.2024 dem Kaufrechtsvertrag (vorliegend als Entwurf vom DD.MM.2023) zwischen B und der Politischen Gemeinde V an einem Teil von Grundstück Nr. XYZ zugestimmt. Auf die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ist daher – einzig – zu prüfen, ob die Vorinstanz die Befugnis der Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den Beschluss der verfügenden Behörde vom DD.MM.2024 zu Recht verneint hat.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Befugnis zur Beschwerde bestimme sich abschliessend gemäss der Bestimmung von Art. 450 Abs. 2 ZGB. Zur Beschwerde befugt seien demnach die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei nicht als direkt betroffene Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB am Verfahren vor der verfügenden Behörde beteiligt gewesen. Eine Befugnis zur Beschwerdeerhebung bestehe insoweit nicht. Die Beschwerdeführerin verfolge zudem primär eigene Interessen, indem sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung gegen die Genehmigung des Kaufrechtsvertrags (im Wesentlichen) mit ihrer präsumtiven Erbenstellung begründe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit ein allfälliger Erbanspruch der Beschwerdeführerin mit der Genehmigung des Kaufrechtsvertrags zusammenhänge beziehungsweise durch die Genehmigung zu schützen gewesen und deshalb von der verfügenden Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin sei daher auch nicht gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerdeerhebung berechtigt und auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

c) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, es treffe nicht zu, dass sie primär eigene Interessen verfolge. Vielmehr habe sie ausgeführt

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und belegt, dass B finanziell nicht auf einen Verkauf eines Teils von Grundstück Nr. XYZ angewiesen sei. Davon gehe auch die verfügende Behörde aus. Der Verkauf sei aus finanzieller Sicht nicht erforderlich und mithin nicht im Interesse von B. Unter diesen Umständen hätte die verfügende Behörde dem Kaufrechtsvertrag nicht zustimmen dürfen. Indem sich die Beschwerdeführerin gegen die rechtswidrige Zustimmung der verfügenden Behörde zum Kaufrechtsvertrag zur Wehr setze, handle sie jedenfalls hauptsächlich im Interesse von B als der betroffenen Person. Zudem stehe sie diesem nahe. Unter diesen Umständen sei sie gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

2.a) Zum Schutz der Interessen der nicht mehr urteilsfähigen bzw. nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkten Person verlangt Art. 416 ZGB für bestimmte Geschäfte die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde. Dies gilt gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB auch für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastungen von Grundstücken (BGer 5A_322/2019 E. 2.3.1).

Die Zustimmung der KESB unterliegt der Anfechtung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Die Befugnis zur Beschwerde richtet sich nach Art. 450 Abs. 2 ZGB, wobei die Bestimmung die Befugnis zur Beschwerdeerhebung (bei der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz) grundsätzlich abschliessend regelt (BGer 5A_101/2023 E. 3.1; BGer 5A_721/2019 E. 2.2). Zur Beschwerde befugt sind demnach die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie diejenigen Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids der KESB haben (Ziff. 3).

Auf die jeweiligen Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis ist im Folgenden näher einzugehen.

b) Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zunächst die am Verfahren beteiligten Personen, soweit sie im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids haben. In diesem Sinne am Verfahren beteiligt ist jedenfalls die von der angefochtenen Entscheidung betroffene Person. Auch der Beistand kann als am Verfahren beteiligt gelten, soweit seine Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind (BGer 5A_101/2023 E. 3.3.1; BGer 5A_979/2013 E. 6; BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl., Art. 450 N 29).

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c) Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist sodann zur Beschwerde berechtigt, wer der betroffenen Person nahesteht. Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Drittperson, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Zudem müssen mit der Beschwerde tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt werden. Bei der nahestehenden Person handelt es sich mithin und in Abgrenzung von anderen Dritten um eine qualifizierte Drittperson. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte. Ihre Beschwerdeberechtigung richtet sich in diesem Fall nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_322/2019 E. 2.3.3; BGer 5A_721/2019 E. 2.3.1; BGer 5A_746/2016 E. 2.3.2; BSK ZGB I-DROESE, a.a.O., Art. 450 N 31d f.).

Das Wort «Nahestehen» meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen bezogene, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Das Naheverhältnis muss inhaltlich so beschaffen sein, dass es aufgrund eben dieses Verhältnisses als wahrscheinlich erscheint, dass die Drittperson die Interessen der betroffenen Person kennt und diese auch wahrnimmt (BGer 5A_721/2019 E. 2.3.1; BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1; vgl. auch BGE 137 III 67 E. 3.4.1 und E. 5). An die Beziehung sind mithin die folgenden Anforderungen zu stellen: (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, (2) Bejahung des Naheverhältnisses durch die betroffene Person und (3) Übernahme von Verantwortung für das Ergehen der betroffenen Person. Die Anforderungen müssen glaubhaft gemacht werden. Eine Rechtsbeziehung zwischen der betroffenen Person und dem Dritten ist dabei nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft und Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich beim Dritten um einen (nahen) Verwandten oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese im Sinne einer Tatsachenvermutung als nahestehende Person anerkannt. Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden (BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1; BSK ZGB I- DROESE, a.a.O., Art. 450 N 33 und 35).

d) Zur Beschwerde befugt sind schliesslich gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Gemeint sind Personen, die keine nahestehenden Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind oder im konkreten Fall nicht die Interessen der betroffenen Person verfolgen. Die Beschwerdebefugnis setzt mithin voraus, dass mit

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der Beschwerde die Eigeninteressen des Beschwerdeführers gewahrt werden. Das Geltendmachen dieses eigenen rechtlich geschützten Interesses, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, ist zudem nur zulässig, wenn es mit dem angefochtenen Entscheid direkt zusammenhängt beziehungsweise mit dem angefochtenen Entscheid geschützt werden soll und deshalb von der Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (BGer 5A_502/2018 E. 3.2.4; BGer 5A_112/2015 E. 2.5.1.3).

3.a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie stehe B nahe und nehme mit der vorliegenden Beschwerde jedenfalls hauptsächlich seine Interessen wahr. Sie sei daher gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigt, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen.

b) Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Schwester von B und damit seine Nichte. Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits aufgrund dieser engen Verwandtschaft als qualifizierte Drittperson im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anzuerkennen (vi-act. 9, Rz. 3–5). Zudem pflege sie seit ihrer Kindheit einen engen Kontakt zu B, der bis heute nicht abgebrochen sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe B im landwirtschaftlichen Betrieb sehr häufig unterstützt und bereits als Kleinkind habe sie ihre Mutter wenn immer möglich begleitet. Zu Schulzeiten hätten sie und ihre Geschwister auf dem Betrieb erste grössere Arbeiten erledigen dürfen, was sie selbstverständlich und gerne gemacht hätten. Der landwirtschaftliche Betrieb von B sei für sie wie ein zweites Zuhause gewesen und die Familien seien sich sehr nahegestanden. Auch im Erwachsenenalter habe sie regelmässigen Kontakt gepflegt. Zeitweise habe sie Einkäufe für B und dessen Schwester, die auch auf dem Hof gelebt habe, erledigt und sich um kleinere Reparaturen am Wohnhaus gekümmert. Die Besuche bei B im Pflegezentrum F hätten zwar abgenommen, der nachvollziehbare Grund hierfür sei jedoch allein dessen seit längerer Zeit fortschreitende Demenz. Zudem ändere dieser Umstand nichts daran, dass sie B kenne und einschätzen könne. Insgesamt bestehe eine überdurchschnittlich enge Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und B, weshalb sie als nahestehende Person anzuerkennen sei (vi-act. 1, Rz. 5; vi-act. 9, Rz. 6 f.; vi-act. 24, Rz. 7).

Ob die Beschwerdeführerin zu der Zeit, als B den landwirtschaftlichen Betrieb geführt beziehungsweise nach dessen Pensionierung noch auf dem Hof gelebt hat, engen Kontakt zu diesem gepflegt hat, ist hier (für sich alleine) nicht entscheidend. Die Anerkennung als qualifizierte Drittperson im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass diese die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Beziehung zur betroffenen Person als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen.

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Erforderlich ist mithin grundsätzlich ein aktuelles beziehungsweise anhaltendes Näheverhältnis. Ein solches Verhältnis, das auf eine anhaltende faktische Verbundenheit schliessen liesse, ist hier indessen nicht anzunehmen. So gibt die Beschwerdeführerin selbst an, ihre Besuche im Altersheim hätten abgenommen. Angaben dazu, wie regelmässig sie in den letzten Jahren Kontakt mit B gehabt und wann beispielswiese der letzte Besuch im Pflegezentrum stattgefunden hat, macht die Beschwerdeführerin nicht. Abklärungen der verfügenden Behörde im Pflegezentrum F haben denn auch ergeben, dass B in den letzten Jahren einzig von dessen Beiständin Besuch erhalten habe und die Beschwerdeführerin im Pflegezentrum nicht als Angehörige eingetragen sei (vi-act. 14, Beilage 75). Eine (nach wie vor bestehende) tatsächliche Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und B in dem Sinne, dass diese am Leben von B teilgenommen hat, kann daher vorliegend nicht als in hinreichendem Mass erstellt gelten. Zwar ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen, dass auch ein zurückliegendes Näheverhältnis die Eignung zur Interessenwahrung zu begründen vermag. Entsprechende Umstände wären jedoch glaubhaft zu machen, was die Beschwerdeführerin unterlässt. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf relativ allgemeine Angaben dazu, wie sie als Kind und Jugendliche Zeit auf dem landwirtschaftlichen Betrieb von B verbracht hat. Zudem habe sie in späteren Jahren gelegentlich Einkäufe erledigt und sich um kleinere Reparaturen am Wohnhaus gekümmert. Allein aufgrund dieser Schilderungen kann nicht als wahrscheinlich gelten, dass die Beschwerdeführerin in vorliegenden Kontext die Interessen von B kennt und diese auch wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anzusehen und insoweit nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Nichte von B ist und verlangt, sie sei aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne einer Tatsachenvermutung als nahestehende Person anzuerkennen. Tatsächliche Vermutungen sind lediglich eine Hilfe bei der Beweiswürdigung (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Rz 9.152). Entscheidend ist und bleibt, wie vorstehend ausgeführt, die faktische Verbundenheit zwischen der Drittperson und der betroffenen Person und daraus folgend die Eignung zur Interessenwahrung, die hier als nicht gegeben erachtet wird. In diesem Sinne kann die Tatsachenvermutung, die mit (naher) Verwandtschaft verbunden ist, im Einzelfall widerlegt werden und ersetzt den Beweis (hier: des Näheverhältnisses bzw. der faktischen Verbundenheit) nicht. Hierzu sei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

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c) Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, hauptsächlich die Interessen von B zu vertreten; der Verkauf sei aus finanzieller Sicht nicht erforderlich und mithin nicht im Interesse von B, weshalb die verfügende Behörde dem Kaufrechtsvertrag nicht hätte zustimmen dürfen.

Gemäss Art. 416 Abs. 1 ZGB ist für bestimmte Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Dies gilt gemäss Ziff. 4 der genannten Bestimmung für Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastungen von Grundstücken und damit auch für den Kaufrechtsvertrag betreffend einen Teil von Grundstück Nr. XYZ. Bei der Prüfung des jeweiligen Gesuchs hat die Behörde in Fortsetzung ihrer Sorgfaltspflicht die umfassende Interessenwahrung der betroffenen Person sicherzustellen. Hierbei sind nicht alleine finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Die Interessenwahrung umfasst vielmehr in umfassender Weise wirtschaftliche, sachliche, persönliche, biographische, beziehungsmässige, affektive und moralisch-ethische Aspekte. Deren Wahrung erschöpft sich grundsätzlich nicht in der reinen Feststellung, dass die Interessen der betroffenen Person nicht gefährdet sind. Vielmehr bedarf es in der Regel eines positiven Interessennachweises (BK-HÄFELI, 2023, Art. 416 N 154; FamKomm Erwachsenenschutz-BIDER- BOST, 2013, Art. 416 N. 44–48). Demnach ist hier nicht allein entscheidend, dass B finanziell nicht auf einen Verkauf eines Teils von Grundstück Nr. XYZ angewiesen ist. Vielmehr durfte und musste berücksichtigt werden, dass B einem Landverkauf an die Gemeinde grundsätzlich positiv gegenüberstand, was die Beiständin von B nachträglich bestätigt hat und unbestritten ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die geltend macht, der Landverkauf sei nicht im finanziellen Interesse von B, tatsächlich dessen Interessen verfolgt. Auch aus diesem Grund fehlt es der Beschwerdeführerin an der Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB.

d) Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht (begründet) geltend, dass sie gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziffn. 1 oder 3 ZGB zur Beschwerde befugt wäre. Davon ist auch nicht auszugehen, war doch die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der verfügenden Behörde nicht beteiligt und die Bestimmung über die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zu bestimmten Geschäften, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, bezweckt allein den Schutz der betroffenen Person und nicht den Schutz von Rechtsgütern von Dritten.

4. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht berechtigt, Beschwerde gegen den Beschluss der verfügenden Behörde vom DD.MM.2024 zu erheben. Die Vorinstanz

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ist folglich auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten, weshalb die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

1. Bei diesem Ergebnis bleiben die Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend dem Aufwand des Gerichts und dem Streitwert auf Fr. 2’000.00 festzusetzen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b EG- KES i.V.m. Art. 96 Abs. 1 ZPO sowie Art. 10 Abs. 1 Ziff. 221 und Art. 11 Abs. 1 Bst. c GKV). Die Entscheidgebühr ist entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b EG-KES i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 zu verrechnen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b EG-KES i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag wird ihr in Rechnung gestellt.

3. Eine Parteientschädigung ist entsprechend dem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

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Entscheid

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 unter Verrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'200.00. Der Restbetrag von Fr. 800.00 wird ihr in Rechnung gestellt. 3. A wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Versand an – Rechtsanwalt Dr. C (R, im Doppel) – Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Reg. X (R) – D, Beiständin (R) – Rechtsanwalt G, Beistand (R) – Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (I; Aktenrückgabe nach Ablauf der Beschwerdefrist)

am

Rechtsmittelbelehrung

Streitwert: Fr. 723'800.00

Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

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Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.

Hinweis zur Rechtsquelle Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht

Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

http://www.admin.ch/bundesrecht Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 02.12.2025 Art. 416, 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; Zustimmung der KESB zu einem Kaufrechtsvertrag betreffend ein Grundstück. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde berechtigt, wer der betroffenen Person nahesteht. Dabei handelt es sich um eine Drittperson, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Mit der Beschwerde müssen die Interessen der betroffenen Person verfolgt werden (E. III.2.b, c). Im konkreten Fall verneint (E. III.3) Gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (E. III.2.d) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 2. Dezember 2025, KES.2025.1-K2).

KES.2025.1-K2 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.12.2025 KES.2025.1-K2 — Swissrulings