Skip to content

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.09.2017 KES.2017.17

19 septembre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·398 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 117 lit. a ZPO: Ist im Entscheidzeitpunkt absehbar, dass der Beschwerdeführer in wenigen Monaten ausgesteuert sein wird und über kein Vermögen verfügt, ist er als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege anzusehen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. September 2017, KES.2017.17).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KES.2017.17 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 19.09.2017 Entscheiddatum: 19.09.2017 Entscheid Kantonsgericht, 19.09.2017 Art. 117 lit. a ZPO: Ist im Entscheidzeitpunkt absehbar, dass der Beschwerdeführer in wenigen Monaten ausgesteuert sein wird und über kein Vermögen verfügt, ist er als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege anzusehen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. September 2017, KES.2017.17). Aus den Erwägungen: (…) 3.c) Die von der Vorinstanz vorgenommene Gegenüberstellung von massgeblichem Einkommen und Vermögen wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet. Er wendet vielmehr ein, dass er aufgrund seiner „ablaufenden“ Arbeitslosentaggelder zum Sozialamt müsse, womit ihm kein Überschuss verbleibe. Wie bereits ausgeführt, ist für die Ermittlung der Bedürftigkeit grundsätzlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Gesuchseinreichung abzustellen. Allerdings verlangt ein Teil der Lehre, es sei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch abzustellen (Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, S. 79; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 117 N 20). Gleich sah es auch das Sozialversicherungsgericht (vgl. BGE 108 V 265 E. 4). Diese Frage kann hier aber offen gelassen werden, erscheint es doch vorliegend ohnehin angebracht die praktisch unmittelbar bevorstehende Veränderung in die Betrachtung einzubeziehen. Bereits bei Gesuchseinreichung war absehbar, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit keinen Überschuss mehr erzielen und gar auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein wird (der Vor-instanz lag im Entscheidzeitpunkt ein Schreiben der Arbeitslosenkasse X vom 19. Mai 2017 vor, in welcher der Anspruch von 75.8 Taggelder vor Ende der Rahmenfrist erwähnt wurde). Vom Beschwerdeführer zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlangen, dass er einen Teil seines Überschusses für die allfällige Zahlung von Gerichtskosten zurückzulegen hat, obwohl er zum einen Privatschulden in der Höhe von knapp Fr. 9‘700.00 aufweist (vgl. Steuererklärung 2015) und zum anderen weiss, dass er in absehbarer Zeit auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein wird, wäre nicht angebracht. Wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile keine Taggelder mehr erhält und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird (vgl. auch die Taggelderabrechnung vom Juli 2017). Sozialhilfeempfänger sind grundsätzlich als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege anzusehen (Meichssner, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter 7. Dezember 2009, Rz 24; BK-Bühler, Art. 117 ZPO N 24), womit beim Beschwerdeführer von einer Einkommensarmut auszugehen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 19.09.2017 Art. 117 lit. a ZPO: Ist im Entscheidzeitpunkt absehbar, dass der Beschwerdeführer in wenigen Monaten ausgesteuert sein wird und über kein Vermögen verfügt, ist er als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege anzusehen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 19. September 2017, KES.2017.17).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:28:22+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KES.2017.17 — St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.09.2017 KES.2017.17 — Swissrulings