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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.03.2022 FS.2020.39-EZE2

22 mars 2022·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·348 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Elternteil kein zusätzliches Interesse geltend zu machen, damit die alternierende Obhut geprüft und gegebenenfalls formell angeordnet wird, auch wenn diese bereits faktisch gelebt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 22. März 2022, FS.2020.39-EZE2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.39-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 05.07.2022 Entscheiddatum: 22.03.2022 Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2022 Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Elternteil kein zusätzliches Interesse geltend zu machen, damit die alternierende Obhut geprüft und gegebenenfalls formell angeordnet wird, auch wenn diese bereits faktisch gelebt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 22. März 2022, FS.2020.39-EZE2). Aus den Erwägungen:   II. 6.    a) Weiter ist der Eventualantrag des Vaters auf gemeinsame (geteilte) Obhut zu prüfen, wobei er für sich selber die Betreuung der Kinder von Freitag bis Montag und für die Mutter von Dienstag bis Donnerstag verlangt. Er erachtet die Voraussetzungen für die Zusprechung der alternierenden Obhut als erfüllt, weil er sich schon bisher in massgeblicher Weise um die beiden Kinder gekümmert habe und gewillt sei, dies weiterhin zu tun. Ebenso liege dieses Obhutsmodell im Interesse der Kinder. Im Übrigen hätte der vorinstanzlich ermittelte Sachverhalt zwingend zur Anordnung einer geteilten Obhut führen müssen und es sei nicht nachvollziehbar, warum dies nicht festgelegt worden sei.   Die Mutter ist der Auffassung, die Vorinstanz habe trotz faktischen Vorliegens einer geteilten Obhut zu Recht darauf verzichtet, eine solche formell anzuordnen, und den Wohnort der Kinder bei ihr angesiedelt. Es sei nicht einzusehen, was die formelle Anordnung in diesem Zusammenhang noch ändern könnte, zumal sich daraus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusätzliche Punkte ergäben, die zu regeln wären (Kindergarten, Kindertagesstätte). Dem Vater fehle es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse. Dem vorinstanzlich verfügten Betreuungsmodell sei nachzuleben, bis sich die angespannte Situation gelegt und eingespielt habe.   b)    Entgegen der Auffassung der Mutter ist das schutzwürdige Interesse des Vaters an der Prüfung der alternierenden Obhut und einer allfälligen formellen Anordnung dieser Betreuungsform zu bejahen, wird diese doch ausdrücklich im Gesetz genannt (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB), womit der Vater für deren Anordnung nicht zusätzlich ein Interesse geltend machen muss (BGE 147 III 121 E. 3.2.3). ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 22.03.2022 Art. 298 Abs. 2ter ZGB: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge braucht ein Elternteil kein zusätzliches Interesse geltend zu machen, damit die alternierende Obhut geprüft und gegebenenfalls formell angeordnet wird, auch wenn diese bereits faktisch gelebt wird (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 22. März 2022, FS.2020.39-EZE2).

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