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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.08.2021 FS.2020.27-EZE2

26 août 2021·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·902 mots·~5 min·3

Résumé

Art. 176 ZGB, Art. 285 ZGB: Teilt ein Ehegatte nach der Trennung seine Wohnung mit seinen Eltern, ist dies sowohl bei seinem Grundbetrag (leicht reduziert von Fr. 1'200.00 auf Fr. 1'100.00) als auch bei seinen Wohnkosten zu berücksichtigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. August 2021, FS.2020.27-EZE2).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2020.27-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 21.12.2021 Entscheiddatum: 26.08.2021 Entscheid Kantonsgericht, 26.08.2021 Art. 176 ZGB, Art. 285 ZGB: Teilt ein Ehegatte nach der Trennung seine Wohnung mit seinen Eltern, ist dies sowohl bei seinem Grundbetrag (leicht reduziert von Fr. 1'200.00 auf Fr. 1'100.00) als auch bei seinen Wohnkosten zu berücksichtigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. August 2021, FS.2020.27-EZE2). Aus den Erwägungen:   3.    a) Weiter rügt M. N., die Vorinstanz habe ihm einen zu tiefen Grundbetrag in die Bedarfsrechnung eingesetzt. Es sei falsch, dass er bei seinen Eltern wohne. Vielmehr würden diese, wenn sie in der Schweiz weilten, bei ihm wohnen. Einen grossen Teil des Jahres wohne er aber alleine, da die Eltern im …. [Ausland] weilen würden. Überdies würden seine Eltern nur eine bescheidene AHV-Rente beziehen. Er sei das Familienoberhaupt und kümmere sich um seine Eltern. Es treffe auch nicht zu, dass er monateweise mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe. Diese habe keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und lebe keineswegs in einer Wohngemeinschaft mit ihm.   b)    F. G. bestreitet mit Berufungsantwort die Ausführungen ihres Ehemannes. Seine Eltern hätten ihren Wohnsitz an der gleichen Adresse in X. Das Argument, M. N. könne für seine Kinder den festgesetzten Unterhalt deswegen nicht bezahlen, da er für Eltern und Partnerin aufkommen müsse, findet sie "völlig stossend".   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte c)    In seinem Entscheid BGE 147 III 265 E. 7.2 erklärte das Bundesgericht, dass bei der zukünftig anwendbaren zweistufigen Berechnungsmethode grundsätzlich gemäss den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff.) vorzugehen sei. Beide Ehegatten rügen indessen nicht, dass die Vorinstanz die Grundbeträge des bisher anwendbaren Kreisschreibens über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs verwendet hat. Demgemäss beträgt der Grundbetrag eines alleinstehenden Schuldners, der in Wohngemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person lebt, Fr. 1'050.00 pro Monat. Anzufügen ist aber, was folgt: Die Richtlinien vom 1. Juli 2009 der Schweizerischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten sehen unter dem Titel kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vor, dass der Ehegatten- Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen ist, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/ Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfüge. Voraussetzung einer Gleichstellung mit der Ehe ist auf jeden Fall, dass die Hausgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist. Nur bei einer solchen ist nämlich anzunehmen, dass beide Personen – im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. zu gleichen Teilen – nicht nur an die Wohnkosten, sondern etwa auch an die Aufwendungen für Nahrung oder Kulturelles beitragen, und ist es ist deshalb gerechtfertigt, bei der Festlegung des Grundbedarfs die Gemeinschaft als Ganzes zu behandeln und vom entsprechenden Pauschalbetrag auszugehen. Lebt der Schuldner mit einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt, namentlich mit einem erwachsenen Kind, kann nicht der hälftige Ehepaaransatz als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. m.H.; KGer FR i.S. 101 2021 177 E. 5.3.2).   Nachdem die Eltern des Ehemannes unbestrittenermassen an der gleichen Adresse gemeldet sind, liegt die Annahme nahe, dass sie da leben und ihren Wohnsitz haben. Wenn es anders wäre, würde es am Ehemann liegen, zu erklären und zu belegen, wann © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte genau die Eltern bei ihm und wann genau sie im …. [Ausland] leben. Die allgemein gehaltene und unbelegte Behauptung kann hingegen keinen relevanten Zweifel wecken, dass die Eltern grundsätzlich in der gleichen Wohnung wie der Ehemann leben. Die Eltern haben überdies ein eigenes Einkommen, nämlich eine AHV-Rente. Wie hoch diese ist, belegt der Ehemann ebenfalls nicht. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese ihren Bedarf deckt. Wenn dem nicht so wäre, könnten sie Ergänzungsleistungen beanspruchen. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen vor, dass sich die Eltern an den Lebenskosten beteiligen.   Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums müsste folglich ein leicht reduzierter Grundbetrag von Fr. 1'100.00 eingesetzt werden (BGE 132 III 483 E. 4.2 f. und KGer FR i.S. 101 2021 177 E. 5.3.3). Nachdem die Ehefrau die Höhe des Grundbetrages aber nicht rügt, erscheint es als richtig, nicht in die vorinstanzliche Bedarfsrechnung einzugreifen.   4.    a) Mit dem Argument, dass seine Eltern nicht mit ihm zusammenwohnten, rügt M. N. auch die Festsetzung seines Wohnkostenanteils durch die Vorinstanz. Die 5- Zimmer-Wohnung an der …strasse in X. koste Fr. 1'700.00 pro Monat, wovon Fr. 310.00 auf die Parkplätze entfielen. Er möchte Wohnkosten von Fr. 1'200.00 (inkl. Parkplatz) in die Bedarfsrechnung aufgenommen haben, und nicht von Fr. 1'020.00, wie von der Vorinstanz festgesetzt. Überdies überschreite der Betrag von Fr. 1'200.00 das normale Mass nicht.   b)    Zu dieser Rüge sind die gleichen Erwägungen anzustellen wie vorne bei E. 3. M. N. unterlässt es, seine Behauptungen genau darzustellen und zu belegen. Er erklärt nicht, wie hoch die AHV-Rente der Eltern ist, wie ihr Budget aussieht und warum der Wohnkostenanteil der Eltern nicht Fr. 680.00, sondern Fr. 500.00 betragen soll. Unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesen Umständen ist die Rüge unzureichend begründet, weshalb die vorinstanzlich festgesetzten Wohnkosten von Fr. 1'020.00 in der Bedarfsrechnung verbleiben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 26.08.2021 Art. 176 ZGB, Art. 285 ZGB: Teilt ein Ehegatte nach der Trennung seine Wohnung mit seinen Eltern, ist dies sowohl bei seinem Grundbetrag (leicht reduziert von Fr. 1'200.00 auf Fr. 1'100.00) als auch bei seinen Wohnkosten zu berücksichtigen (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. August 2021, FS.2020.27-EZE2).

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