Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2019.14/15-EZE2 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 07.07.2021 Entscheiddatum: 07.04.2021 Entscheid Kantonsgericht, 07.04.2021 Art. 276 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Betreut der nicht hauptbetreuende Elternteil ein Kind mit Regelmässigkeit weitergehend als an jedem zweiten Wochenende, ist dies bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Beiden Eltern wird der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 eingesetzt, der Grundbetrag des Kindes wird im Verhältnis der Betreuung aufgeteilt. Es ist dann auch ein Teil der Wohnkosten von beiden Eltern als Bedarf des Kindes einzusetzen. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. April 2021, FS.2019.14/15- EZE2). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. C., geb. 1983, und B. C., geb. 1973, heirateten im Jahr 2013. Sie sind Eltern von D., geb. 2015. Nachdem sich die Ehegatten im Jahr 2017 getrennt hatten, stellte A. C. am 20. März 2018 ein Eheschutzgesuch. Es war durch die erstinstanzliche Familienrichterin bereits rechtskräftig festgesetzt, dass die Mutter D. regelmässig an den Werktagen von Montag bis Donnerstag betreute und der Vater an den Freitagen. Zusätzlich verbrachte D. die Wochenenden alternierend beim Vater bzw. bei der Mutter. Der Vater betreute überdies seine Tochter M., Halbschwester von D. Aus den Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Über die ganze Zeit hat der Vater D. in einem grösseren Ausmass als über jedes zweite Wochenende betreut. Klar ist deshalb, dass D. auch beim Vater ein eigenes Zimmer braucht. Überdies übersteigen die durch ihn verursachten Kosten beim Vater die "Minimalkosten", wie sie bei Wochenendbesuchen anfallen. Deshalb wird ein Teil des Grundbetrages für D. beim Vater eingesetzt. …. Deshalb wird in den nachfolgenden Übersichten für D. je eine Spalte vorgesehen für den Aufwand, den die Mutter übernimmt, und eine Spalte für den Aufwand, den der Vater übernimmt (vgl. auch Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019, S. 750 ff., 753). B.C. D. M. A.C. D. Grundbedarf Grundbetrag 1'350.00 *)130.00 400.00 1'350.00 *)270.00 Wohnkosten 1'200.00 **)400.00 **)400.00 1'080.00 **)350.00 Weitere Positionen nicht mehr von Belang *) Es wird davon ausgegangen, dass D. ungefähr 120 Tage pro Jahr beim Vater verbringt (jedes zweite Wochenende 50 Tage, jeden Freitag 50 Tage, Ferien ca. 20 Tage). Entsprechend werden etwa 30% des Grundbetrages von D. in derjenigen Spalte für ihn eingesetzt, die die vom Vater übernommenen Kosten enthält. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte **) Wenn ein Kind im Haushalt eines Elternteils wohnt, werden ca. 25% der gesamten Wohnkosten dem Kind zugerechnet, bei zwei Kindern je ca. 20% der gesamten Wohnkosten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/3
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 07.04.2021 Art. 276 ZGB, Art. 285 Abs. 1 ZGB: Betreut der nicht hauptbetreuende Elternteil ein Kind mit Regelmässigkeit weitergehend als an jedem zweiten Wochenende, ist dies bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Beiden Eltern wird der Grundbetrag von Fr. 1'350.00 eingesetzt, der Grundbetrag des Kindes wird im Verhältnis der Betreuung aufgeteilt. Es ist dann auch ein Teil der Wohnkosten von beiden Eltern als Bedarf des Kindes einzusetzen. (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 7. April 2021, FS.2019.14/15-EZE2).
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