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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.11.2019 FS.2018.3/4

21 novembre 2019·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·490 mots·~2 min·3

Résumé

Art. 163 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 2 ZGB: Pauschal ausbezahlte Kleinspesen sind nicht als Einkommen anzurechnen, wenn glaubhaft erscheint, dass sie Berufsauslagen abdecken (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. November 2019, FS.2018.3/4; nicht rechtskräftig).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2018.3/4 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 16.12.2019 Entscheiddatum: 21.11.2019 Entscheid Kantonsgericht, 21.11.2019 Art. 163 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 2 ZGB: Pauschal ausbezahlte Kleinspesen sind nicht als Einkommen anzurechnen, wenn glaubhaft erscheint, dass sie Berufsauslagen abdecken (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. November 2019, FS.2018.3/4; nicht rechtskräftig). Aus den Erwägungen: Gemäss beiden in Frage stehenden Arbeitsverträgen hat bzw. hatte der Ehemann Anspruch auf eine Spesenpauschalentschädigung (von Fr. 300.00 bzw. Fr. 200.00). Deren (umstrittene) Anrechnung als Einkommen hängt entscheidend davon ab, ob die Pauschalen als versteckte Lohnbestandteile zu betrachten sind (vgl. Six, Eheschutz, ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., N 2.132) bzw. ob glaubhaft erscheint, dass damit ein berufsbedingter Aufwand des Ehemannes abgegolten wird.   Die blosse Bezeichnung als "Pauschalspesen" kann dabei für die Annahme eines versteckten Lohnbestandteils ebenso wenig genügen wie, wovon der Vorrichter auszugehen scheint, der Umstand, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen ("effektive Auslagen") im Einzelnen nicht belegt sind. Denn es liegt gerade in der Natur der Sache, dass mit Pauschalspesen zur Vermeidung kleinlicher Auseinandersetzungen ein mutmasslicher Aufwand gedeckt wird, ohne dass im Einzelnen geprüft wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Ausgabe berechtigt war (vgl. dazu etwa Ziff. 3 "Muster Zusatz-Spesenreglement für leitendes Personal" [StB 30 Nr. 1], wonach "aus Gründen einer rationellen Abwicklung" leitenden Angestellten eine jährliche Pauschalentschädigungen für "Repräsentations- und Kleinausgaben [Bagatellspesen]" ausgerichtet werde, weil Belege hierfür "teilweise nicht oder nur unter schwierigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedingungen zu beschaffen" seien). Prüft man die Frage der Qualifikation der Spesenpauschalen vor diesem Hintergrund, erscheint durchaus glaubhaft, dass der Ehemann im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit Kleinausgaben (Bagatellspesen) hatte bzw. hat, zu deren Abgeltung ihm von den Arbeitgeberinnen die pauschale Entschädigung ausgerichtet wurde bzw. wird. Seine Angaben in der Verhandlung vor Vorinstanz betreffend Kundenbesuche blieben nämlich ebenso unwidersprochen wie sein Einwand, die von der Ehefrau in ihrer Berechnung berücksichtigten Repräsentationsspesen stünden ihm "offensichtlich nicht zur Verfügung". Zuzugestehen ist der Ehefrau, dass diese Bestreitung dann nach der Verhandlung doch noch erfolgte, und zwar in dem Sinne, dass sie dem Argument des Ehemannes, die Spesen entsprächen seinen durchschnittlich für die Arbeitgeberin getätigten Aufwendungen und unterschieden sich "nur rein prozessual von einzeln erfassten Spesen", entgegenhielt, die Pauschalspesen seien als Einkommen aufzurechnen, dem Ehemann würden (ja) aber im Gegenzug Repräsentationsspesen zugestanden. Indessen übersieht sie, dass die von ihr als "Repräsentationsspesen" verstandenen Fr. 542.00 gemäss der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung gerade keine solchen sind, sondern den Aufwand für das GA 2. Klasse (Fr. 322.00) und die auswärtige Verpflegung (Fr. 220.00) abdecken. Berücksichtigt man schliesslich den Tätigkeitsbereich des Ehemannes als […], dann spricht eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Fr. 300.00 bzw. Fr. 200.00 keinen zum Lohn von Fr. 13'333.00 bzw. Fr. 14'800.00 hinzukommenden, versteckten Lohnbestandteil bilden, sondern geschätzte tatsächliche Aufwendungen abdecken. Im Folgenden bleibt die Spesenpauschale daher unberücksichtigt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/2

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 21.11.2019 Art. 163 Abs. 1 und Art. 285 Abs. 2 ZGB: Pauschal ausbezahlte Kleinspesen sind nicht als Einkommen anzurechnen, wenn glaubhaft erscheint, dass sie Berufsauslagen abdecken (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 21. November 2019, FS.2018.3/4; nicht rechtskräftig).

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