Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: FS.2013.6 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 26.07.2013 Entscheiddatum: 26.07.2013 Entscheid Kantonsgericht, 26.07.2013 Verbessert sich die wirtschaftliche Situation der Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, in absehbarer Zeit, so kann bereits zusammen mit dem Bewilligungsentscheid bzw. bei der Festlegung von Gerichtsgebühr und Honorar die entsprechende Rückforderung angeordnet werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Juli 2013, FS.2013.6). Aus den Erwägungen: Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass der Staat die vorgeschossenen Prozesskosten zurückfordern kann, wenn sich ihre finanziellen Verhältnisse verbessert haben und sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Beim Ehemann ist dies ab Dezember 2013 wegen der ab diesem Zeitpunkt erheblich reduzierten Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau und seines nach Beendigung der RS deutlich verbesserten Einkommens der Fall. Er wird deshalb bereits an dieser Stelle verpflichtet, dem Staat den vorläufig übernommenen Anteil an den Gerichtskosten sowie die seinem Anwalt geleistete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'268.00 in monatlichen Raten à Fr. 400.00 zurückzubezahlen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diese Raten werden jeweils per Ende Monat fällig, erstmals am 31. Januar 2014. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/1
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Kantonsgericht, 26.07.2013 Verbessert sich die wirtschaftliche Situation der Person, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, in absehbarer Zeit, so kann bereits zusammen mit dem Bewilligungsentscheid bzw. bei der Festlegung von Gerichtsgebühr und Honorar die entsprechende Rückforderung angeordnet werden (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 26. Juli 2013, FS.2013.6).